OLG München, Endurteil v. 27.01.2021 – 27 U 4417/19 Bau - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Endurteil v. 27.01.2021 – 27 U 4417/19 Bau Download Drucken Titel: Architektenvertrag Schlagwort: Architektenvertrag Vorinstanz: LG Kempten, Endurteil vom 01.07.2019 – 14 O 872/14 Fundstellen: BauR 2022, 1383 LSK 2021, 56885 Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Kempten, Az. 14 O 872/14, vom 01.07.2019 abgeändert und in Ziffer 1 wie folgt gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aufgrund der fehlerhaften Empfehlung einer Gründung mittels Rüttelortbetonsäulen beim Bauvorhaben Neubau S.straße 11 und 13, Haus A und B, in L. entstanden ist und noch entstehen wird. II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Nebenintervention in beiden Instanzen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. VI. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand I. 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung von deren Ersatzpflicht für Schäden, die aus einer behaupteten fehlerhaften Gründungsempfehlung im Hinblick auf die Errichtung zweier Bauwerke - Haus A und Haus B - resultieren. 2 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Kempten vom 01.07.2019 verwiesen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. 3 Das Landgericht hat der Klage teilweise - bezüglich Haus B - stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. 4 Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, dass zur Überzeugung des Gerichts zwischen den Parteien ein Vertrag über die Beratung und Betreuung des streitgegenständlichen Bauvorhabens im Hinblick auf die Gründung der zu errichtenden Häuser zustande gekommen sei. 5 Die von der Beklagten für das Haus B empfohlene Gründungsvariante mittels Rüttelortbetonsäulen sei aufgrund der vorhandenen Bodenverhältnisse technisch fehlerhaft gewesen. 6 Nach Angaben des gerichtlichen Sachverständigen würden auf dem Grundstück aber sehr heterogene Bodenverhältnisse herrschen. Entsprechend seien beim Gericht Zweifel vorhanden, dass die vorgeschlagene Gründung mittels Rüttelortbetonsäulen auch für das Haus A eine technisch fehlerhafte Gründungsempfehlung darstelle. 7 Gegen diese, ihr am 10.07.2019 zugestellte Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten vom 07.08.2019. 8 Sie beantragt im Berufungsverfahren: 1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kempten vom 01.07.2019, Az.: 14 O 872/14, wird die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Nebenintervenienten tragen die Kosten der Streithilfe. 9 Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Beklagte u.a. aus, dass das Erstgericht zu Unrecht ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien im Hinblick auf die Beratung und Betreuung des Bauvorhabens angenommen habe. 10 Daneben liege eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht vor. Das Erstgericht hätte insoweit die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen fehlerhaft gewürdigt. 11 Auch sei ein Mitverschulden der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es wäre in ihren Verantwortungsbereich gefallen, vor Beginn der Gründungsarbeiten weitere Untersuchungen durchzuführen. 12 Die Klägerin und ihre Streithelfer haben im Berufungsverfahren beantragt, Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 13 Die Klägerin hat gegen das ihr am 09.07.2019 zugestellte Urteil des Landgerichts Kempten ebenfalls Berufung eingelegt, eingegangen am 09.08.2019. 14 Sie beantragt im Berufungsverfahren: 15 Unter Abänderung des am 01.07.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Kempten, Az.: 14 O 872/14, wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch jeglichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aufgrund der fehlerhaften Gründung beim Bauvorhaben Neubau S.straße 11 und 13, Haus A - Gründung mittels Ortbetonsäulen - entstanden ist und noch entstehen wird. 16 Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Klägerin u.a. aus, dass die von der Beklagten vorgeschlagene Gründungsvariante mittels Rüttelortbetonsäulen nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen in Bezug auf das gesamte Baugrundstück technisch fehlerhaft gewesen sei, d.h. auch bezüglich des Untergrunds des Hauses A. 17 Zur Begründung ihres Berufungszurückweisungsantrags führt die Klägerin aus, dass ausweislich des Tatbestands des erstinstanzlichen Urteils ein Mitarbeiter der Beklagten Gründungsempfehlungen gegenüber der Klägerin abgegeben habe. Letzteres ergebe sich im Übrigen auch aus den vorgelegten Unterlagen. 18 Ein Mitverschulden der Klägerin sei nicht zu berücksichtigen. Es könne vom Bauherrn nicht erwartet werden, dass er die von einem Auftragnehmer erstellte Planung von einem Dritten daraufhin kontrollieren lasse, ob sie mangelfrei sei. 19 Die Streithelfer Ingenieurbüro W. H. und W. H. haben sich mit Schriftsatz vom 10.03.2020 und 09.03.2020 jeweils dem Antrag der Klägerin angeschlossen. 20 Die Beklagte hat im Berufungsverfahren beantragt, Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 21 Zur Begründung führt sie u.a. aus, dass die Würdigung des Erstgerichts im Hinblick auf das Haus A zutreffend sei. Wegen der heterogenen Bodenverhältnisse könne nicht vom Haus B auf das Haus A geschlossen werden. 22 Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27.01.2021, das Gutachten vom 22.10.2018 sowie die Niederschrift über die Anhörung des Sachverständigen vom 13.05.2019 Bezug genommen. II. 23 Die zulässige Berufung der Klägerin ist in vollem Umfang begründet und führt zur Abänderung des Endurteils des Landgerichts Kempten im tenorierten Umfang. 24 Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg und war deshalb zurückzuweisen. 25 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung von deren Ersatzpflicht für alle Schäden, die aus deren fehlerhaften Empfehlung einer Gründung des streitgegenständlichen Bauvorhabens mittels Rüttelortbetonsäulen herrühren. 26 Die hiergegen von der Beklagten erhobenen Einwände verfangen nicht. 27 Im Einzelnen ist auszuführen wie folgt: „1. Das Erstgericht hat rechtsfehlerfrei einen zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag über die geologische Beratung und Betreuung des streitgegenständlichen Bauvorhabens auf der Grundlage des im Jahr 2010 für die Rechtsvorgängerin der Klägerin erstelltem Bodengutachten festgestellt. Insoweit wird auf die ausführliche Begründung im Ersturteil Bezug genommen.“ 28 Soweit die Beklagte diesbezüglich ein fehlerhafte Überzeugungsbildung des Erstgerichts rügt, vermag sie mit ihren Ausführungen in der Berufungsbegründung Rechtsverletzungen in der für den Senat überzeugend begründeten Entscheidung nicht aufzuzeigen. 29 Gemäß § 529 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. 30 Derartige Anhaltspunkte liegen nicht vor und ergeben sich auch nicht aus der Berufungsbegründung. 31 Das Landgericht ist nach gründlicher und umfassender Auseinandersetzung mit dem schriftsätzlichen Vorbringen der Parteien einschließlich den Angaben des angehörten Geschäftsführers der Klägerin sowie den Angaben der vernommenen Zeugen B., H., M., Sch., Sta., Str., U. und W. zu dem Ergebnis gekommen, dass ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt. 32 Soweit die Beklagte versucht, die in sich plausible Würdigung des Erstgerichts durch eine andere, von ihr gewünschte auszutauschen, in dem sie günstigere Schlussfolgerungen ziehen und abweichende Wertungen vornehmen will, genügt dies nicht, um den nach § 529 Abs. 1 ZPO beschränkten Prüfungsumfang des Berufungsgerichts zu erweitern. 33 Lediglich ergänzend ist daher auf Folgendes hinzuweisen: 34 Unstreitig gab es ab Frühjahr 2012 zwischen den Parteien Gespräche u.a. über die Art der Gründung. Grundlage war dabei das 2010 zur Frage der Gründungsart erstellte Gutachten der Beklagten. 35 Daneben schlossen die Klägerin und die Beklagte 2012 Verträge über zwei geotechnische Stellungnahmen sowie einer Rammsondierung einschließlich einem Kurzbericht. 36 Bereits aus diesen Umständen ergibt sich die (Neben-)Pflicht der Beklagten als die - betreffend der Gründung - einzig sachkundige Firma bei dem Bauvorhaben, - soweit erforderlich - Bedenken hinsichtlich der beabsichtigten Ausführung anzumelden wie auch ggf. auf die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen hinzuweisen. 37 2. Letzteres hat die Beklagte pflichtwidrig nicht getan. 38
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