G) zu widerrufen. Die Fahrlehrerlaubnis sei demnach zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 FahrlG genannten Voraussetzungen weggefallen sei.
G werde eine Fahrlehrerlaubnis erteilt, wenn gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen. Unzuverlässig in diesem Sinne sei der Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt habe, die ihm nach dem FahrlG oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen. Fahrlehrer hätten die Fahrschüler gewissenhaft auszubilden, § 12 Abs. 1 Satz 1 FahrlG. Unzuverlässig sei ein Bewerber, von dem aufgrund der vorliegenden Tatsachen zu erwarten sei, dass er den spezifischen Anforderungen des Fahrlehrerberufs charakterlich nicht gewachsen sei und der nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, dass er den Fahrlehrerberuf ordnungsgemäß ausüben werde. Da die Zuverlässigkeit nicht absolut, sondern mit Blick auf den Fahrlehrerberuf zu beurteilen sei, müssten die Tatsachen einen Bezug zu diesem Beruf aufweisen. Ein Fahrlehrer sei unzuverlässig, wenn er mehrfach gegen § 1 Abs. 4 FahrlG verstoße, indem er Fahrschüler selbstständig und auf eigene Rechnung ausbilde, ohne im Besitz einer Fahrschulerlaubnis zu sein und die Ausbildung nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erfolge. Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit und Eignung dürften nicht nur rechtskräftig strafrechtlich geahndete Verstöße gegen die Rechtsordnung berücksichtigt werden. Vielmehr könnten auch andere Verstöße hierzu herangezogen werden, wenn sie zur Überzeugung der Behörde bzw. des Gerichts feststünden. Eine dem § 3 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vergleichbare Vorschrift gebe es im FahrlG nicht, sodass es nicht auf den Abschluss von Strafverfahren ankomme. Der Antragsteller habe seit dem Entzug seiner Fahrschulerlaubnis bzw. ab dem 9.2.2019 in mehreren Fällen und über einen längeren Zeitraum ohne eigene Fahrschulerlaubnis und ohne Beschäftigungsverhältnis bei einer lizensierten Fahrschule Fahrschüler auf eigene Rechnung ausgebildet, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Dabei seien mehrere Personen, welche auf die Integrität des Antragstellers als Fahrlehrer bzw. Fahrschulbetreiber vertraut haben, in monetärer und zeitlicher Hinsicht geschädigt worden. Diese Vorgänge, in denen der Antragsteller nach dem Widerruf seiner Fahrschulerlaubnis nachweislich Fahrschulunterricht erteilt habe, seien im aktuell anhängigen Verfahren wegen Leistungsbetrugs ermittelt worden. Dadurch seien durch den Antragsteller mehrere Verstöße gegen § 1 Abs. 4 und § 12 Abs. 1 Satz 1 FahrlG verwirklicht worden. Der Fall … B1* …, welcher der unteren Verkehrsbehörde erst im Jahr 2021 angezeigt worden sei, stelle einen besonders schwerwiegenden Verstoß dar. Wohl wissend, dass die Unterrichtsstunden nicht anerkannt werden dürften, sei es Herrn B1* … durch verschiedene Täuschungshandlungen ermöglicht worden, die Fahrerlaubnisklasse A1 bei B2* … Fahrschule unter Anerkennung der widerrechtlich erteilten Unterrichtsstunden abzuschließen. So seien B2* … Fahrschule die vom Antragsteller ausgestellten Ausbildungsnachweise vorgelegt worden, damit die Fahrstunden von B2* … Fahrschule anerkannt würden. Aufgrund der wiederholten und schweren Pflichtverstöße mit teils weitreichenden Folgen stehe die Unzuverlässigkeit des Antragstellers zur Ausübung des Fahrlehrerberufs zur Überzeugung der unteren Verkehrsbehörde fest. Der Antragsteller sei den Anforderungen des Fahrlehrerberuf charakterlich nicht gewachsen, da er nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, dass er den Fahrlehrerberuf ordnungsgemäß ausüben werde. Der Antragsteller stelle sein eigenes finanzielles Interesse über das Wohl der Fahrerlaubnisbewerber und den ordnungsgemäßen Vollzug des FahrlG. Der Antragsteller habe mehrfach die Regelungen des FahrlG umgangen, um einen finanziellen Vorteil zu erlangen. Dabei seien Fahrerlaubnisbewerber, Aufsichtsbehörden und andere Fahrschulen durch falsche Angaben oder das Verschweigen relevanter Informationen gezielt getäuscht worden. Im Laufe der letzten Jahre habe der Antragsteller gegenüber der unteren Verkehrsbehörde fortlaufend falsche Angaben gemacht. In Bezug auf den Fall … B1* … sei zum Beispiel angegeben worden, dass die Ausbildung durch den Antragsteller im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses bei B2* … Fahrschule erfolgt und mit B2* … Fahrschule abgestimmt worden sei. Den Ausführungen des Antragstellers sei seitens B2* … Fahrschule deutlich widersprochen worden. Es habe zu keiner Zeit ein Beschäftigungsverhältnis zwischen B2* … Fahrschule und dem Antragsteller bestanden und die Ausbildung von Herrn B1* … vom 22.1.2020 bis zum 16.3.2020 sei nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit B2* … Fahrschule erfolgt. Der zwingende Widerruf der Fahrlehrerlaubnis bei Unzuverlässigkeit verletze nicht das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), denn die Zuverlässigkeit sei eine subjektive Voraussetzung der beruflichen Betätigung. Die Erfüllung dieser Bedingung, von der hier die Ausübung des Fahrlehrerberufs abhängig gemacht werde, stelle eine persönliche Qualifikation dar, deren Vorliegen im Wesentlichen vom Fahrlehrer selbst abhänge. Die damit an einen Fahrlehrer gestellten Anforderungen seien eine zulässige Beschränkung der Freiheit der Berufswahl, weil sie durch das große Interesse der Allgemeinheit an der Verkehrssicherheit gerechtfertigt und angesichts dieses Schutzzwecks auch nicht unverhältnismäßig seien. Der Antragsteller besitze nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für den Beruf als Fahrlehrer, deshalb sei die Fahrlehrerlaubnis des Antragstellers zu widerrufen.
G sei der Fahrlehrerschein bei Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde zurückzugeben. Mit Ziffer 1 des Bescheids vom 13.8.2021 werde die Fahrlehrerlaubnis des Antragstellers widerrufen. Die Fahrlehrerlaubnis sei damit erloschen. Der Fahrlehrerschein sei der unteren Verkehrsbehörde des Landratsamts Schwandorf vorzulegen. Die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffern 1 und 2 des Bescheids werde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet. Es bestehe ein dringendes öffentliches Interesse daran, dass der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis sofort durchgesetzt werde und dass nicht bis zum Abschluss eines Verwaltungsprozesses gewartet werde. Würde die sofortige Vollziehbarkeit nicht angeordnet werden, bestünde die Gefahr, dass sich der Antragsteller bis zur Bestandskraft des Bescheids weiterhin auf Kosten anderer finanziell bereichere. Das Verhalten des Antragstellers in den letzten Jahren habe gezeigt, dass er nicht davor zurückschrecke, Verstöße gegen das Fahrlehrergesetz oder auf ihm beruhender Vorschriften zu begehen, obwohl die Aufsichtsbehörden ein besonderes Augenmerk auf seine Tätigkeiten legten. Das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen diesen Bescheid müsse zum Schutz der Allgemeinheit vor einer monetären und zeitlichen Schädigung zurücktreten. Diese Gefährdung durch den Antragsteller könne von der Allgemeinheit nicht hingenommen werden. Das besondere öffentliche Interesse an der Ablieferung des Fahrlehrerschein vor Unanfechtbarkeit der Entscheidung nach Ziffer 2 des Bescheids bestehe darin, dass der Antragsteller keine Kontrollorgane oder Dritte täuschen könne. Die Androhung des Zwangsgelds für den Fall der Nichterfüllung der unter Ziffer 2 angesprochenen Verpflichtung beruhe auf den Art. 29, 30, 31 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Da die Anordnung einen Leistungsbescheid im Sinne des Art. 23 VwZVG enthalte, könne das Zwangsgeld im Wege der Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn die Zwangsgeldforderung fällig werde, ohne dass es eines neuen Verwaltungsakts bedürfe. Die Abgabe des Fahrlehrerscheins innerhalb von 14 Tagen sei zumutbar (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Zwangsmittel könnten so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt sei (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Im Übrigen wird auf den Bescheid nebst Begründung Bezug genommen. 9 Der Antragsteller ließ mit Datum vom 3.9.2021 Hauptsacheklage erheben, die unter dem Aktenzeichen RO 5 K 21.1756 geführt wird. Mit gleichem Datum ließ er um vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ersuchen. 10 Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Ziffer 1 und Ziffer 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 13.8.2021 wiederherzustellen, gegen Ziffer 4 und Ziffer 5 des Bescheids anzuordnen. 11 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begründet. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis bestehe nicht, weil der Bescheid vom 13.8.2021 offensichtlich rechtsfehlerhaft sei. Der Antragsgegner habe im Bescheid vom 13.8.2021 die für und gegen eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers sprechenden Umstände nicht hinreichend berücksichtigt. Insbesondere würden dem Antragsteller Vorhaltungen wegen eines Leistungsbetrugs gegenüber Fahrschülern gemacht, welcher noch nicht nachgewiesen sei und weswegen der Antragsteller auch noch nicht verurteilt worden sei. Im Bescheid vom 13.8.2021 seien die dem Antragsteller zum Vorwurf gemachten Taten, die für seine Unzuverlässigkeit sprechen würden, nicht ansatzweise konkretisiert und näher dargelegt. Soweit dem Antragsteller ein Fehlverhalten in der Angelegenheit des Fahrschülers B1* … vorgeworfen werde, so werde nicht berücksichtigt, dass dieser letztlich von B2* … Fahrschule zur Prüfung angemeldet worden sei und die entsprechenden und erforderlichen Unterlagen von B2* … Fahrschule eingereicht worden seien. Der Inhaber von B2* … Fahrschule habe die Situation des Antragstellers genau gekannt und habe diesem gegenüber auch zugesichert, dass der Antragsteller Herrn B1* … für B2* … Fahrschule unterrichten könne. Soweit der Antragsgegner im Bescheid vom 13.8.2021 ausführt, Herr B2* … habe diese Angaben nicht bestätigt, sondern diesen widersprochen, stehe letztendlich allenfalls Aussage gegen Aussage. Der Umstand, dass die Anmeldung des Herrn B1* … durch B2* … Fahrschule erfolgt sei, spreche dafür, dass die Angaben des Antragstellers zutreffend seien. Offenbar wolle Herr B2* … nunmehr von dieser Vereinbarung nichts mehr wissen. Für die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffern 1 und 2 des Bescheids bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse. Der Antragsgegner habe dieses damit begründet, dass für den Fall, dass die sofortige Vollziehbarkeit nicht angeordnet werden würde, die Gefahr bestünde, dass sich der Antragsteller bis zur Bestandskraft des Bescheids weiterhin auf Kosten anderer finanziell bereichern würde. Dieser Vorwurf sei völlig unbegründet. Der Antragsteller habe sich in der Vergangenheit nicht auf Kosten seiner Fahrschüler bereichert. Eine Gefährdung der Allgemeinheit sei nicht ersichtlich. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner dem Antragsteller bereits die Fahrschulerlaubnis entzogen habe und der Antragsteller seit dem 9.2.2019 keine Fahrschule mehr betreiben dürfe. Der Antragsteller betreibe auch keine Fahrschule mehr. Der dem Bescheid vom 13.8.2021 zugrunde liegende Vorgang B1* … habe mit dem Betrieb einer Fahrschule durch den Antragsteller nichts zu tun. Der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis sei für den Antragsteller dagegen unangemessen schwer. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 würde dazu führen, dass der Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage keine Möglichkeit mehr hätte, als angestellter Fahrlehrer tätig zu werden. Damit wäre die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers endgültig ruiniert, da der Antragsteller aufgrund seines Alters eine andere Erwerbstätigkeit nicht ausüben werde können. In seiner eigentlichen Tätigkeit als Fahrlehrer, nämlich dem Erteilen von theoretischem und praktischem Unterricht, habe sich der Antragsteller bislang auch nichts zu Schulden kommen lassen. 12 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. 13 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei unbegründet. Der angefochtene Bescheid und der darin angeordnete Sofortvollzug seien formell und materiell rechtmäßig. Die Fahrlehrerlaubnis sei dem Antragsteller entzogen worden, da er nicht die erforderliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des Fahrlehrerberufs besitze. Über die Begründung im Bescheid vom 13.8.2021 hinaus führte der Antragsgegner dazu aus, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 8.9.2021 an das Verwaltungsgericht Regensburg eingeräumt habe, dass er sich seit dem Widerruf seiner Fahrschulerlaubnis bzw. seit dem 9.2.2019 nie in einem Angestelltenverhältnis als Fahrlehrer befunden habe. Selbst wenn es eine Absprache zwischen dem Antragsteller und Herrn B2* … gegeben habe, entspreche eine lose Absprache nicht der Qualität eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 4 FahrlG. Das Beschäftigungsverhältnis diene dazu, dass ein Fahrlehrer von einem zuverlässigen Fahrschulbetreiber überwacht und angeleitet werden könne, um die ordnungsgemäße Ausbildung der Fahrschule sicherzustellen (§ 29 Abs. 1 FahrlG). Der Antragsgegner habe erst im Frühjahr 2021 vom besonders schwerwiegenden Verstoß gegen das FahrlG im Fall des Herrn … B1* … Kenntnis erlangt. Dem Antragsgegner sei durch diesen Fall gezeigt worden, dass der Antragsteller selbst nach den umfassenden Ermittlungen wegen des Vorwurfs des Leistungsbetrugs weiterhin Fahrschulunterricht ohne Fahrschulerlaubnis oder ein Beschäftigungsverhältnis erteilt habe. Daher bestehe für den Antragsgegner kein Zweifel an der charakterlichen Unzuverlässigkeit. Der Widerruf der Fahrerlaubnis sei daher rechtmäßig. Bei der Entscheidung über den Sofortvollzug habe das Landratsamt Schwandorf vor allem das bisherige Verhalten des Antragstellers berücksichtigt. Obwohl der Antragsteller seit längerem im Fokus der Aufsichtsbehörden (Landratsamt Schwandorf und Polizei) stehe, habe sich sein Verhalten nicht gebessert. Es würden weiterhin Verstöße gegen das FahrlG begangen, um sich einen finanziellen Vorteil auf Kosten Dritter zu verschaffen. Weitere Schädigungen Dritter - nicht nur in finanzieller, sondern auch in zeitlicher Hinsicht - sollten vermieden werden. Der Schutz der potentiellen Fahrschüler vor einem nicht ordnungsgemäßen Fahrschulbetrieb und den damit einhergehenden negativen Begleiterscheinungen in monetärer und zeitlicher Hinsicht überwiegt die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie auf die Gerichtsakten im Hauptsacheverfahren (RO 5 K 21.1756) verwiesen. Dem Gericht lagen zudem die Verfahrensakten des Landratsamts Schwandorf vor. Das Gericht hat außerdem die Gerichts- und Verfahrensakten aus den Verfahren mit den Aktenzeichen RO 5 K 20.2788 und RO 5 E 20.2787, die die Wiedererteilung einer Fahrschulerlaubnis betreffen, beigezogen. II. 15 Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist hinsichtlich Ziffer 5 schon unzulässig, darüber hinaus insgesamt unbegründet. 16 1. Statthafter Rechtsbehelf ist im Hinblick auf Ziffer 1 und Ziffer 2 des Bescheids vom 13.8.2021 der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage bzw. im Hinblick auf Ziffer 4 und Ziffer 5 der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage
GO. Das Landratsamt hat
GO in Ziffer 3 des Bescheids die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffer 1 und der Ziffer 2 angeordnet. Hinsichtlich Ziffer 4 des Bescheids ergibt sich die sofortige Vollziehbarkeit aus Art. 21a VwZVG, hinsichtlich Ziffer 5 aus § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Antragsteller hat zwar wörtlich beantragt, dass (nur) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis durch Bescheid dem Antragsgegners vom 13.8.2021 wiederhergestellt werden solle; aus der Antragsbegründung ergibt sich aber, dass auch die weiteren Ziffern des Bescheids Gegenstand des Verfahrens sein sollen. 17
GO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die Begründungspflicht ist auch Ausdruck des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgesehene aufschiebende Wirkung ist eine adäquate Ausprägung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte „Warnfunktion“ beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der aufschiebenden Wirkung beimisst (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 80 Rn. 84 m.w.N.). Art. 19 Abs. 4 GG ist deshalb verletzt, wenn die Anordnung überhaupt keine Begründung enthält. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist aber auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine solche gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (so ausdrücklich: BVerwG, B.v. 18.9.2001 - 1 DB 26.01 - juris m.w.N. aus Rspr. und Lit). 20 Hier hat das Landratsamt die Anordnung des Sofortvollzugs im angegriffenen Bescheid zwar knapp, aber in ausreichender Weise begründet. Es hat dargelegt, dass die Gefahr bestehe, dass sich der Antragsteller bis zur Bestandskraft des Bescheids weiterhin auf Kosten anderer finanziell bereichere. Das Verhalten des Antragstellers in den letzten Jahren habe gezeigt, dass er nicht davor zurückschrecke, Verstöße gegen das FahrlG oder auf ihm beruhender Vorschriften zu begehen, obwohl die Aufsichtsbehörden ein besonderes Augenmerk auf seine Tätigkeiten legten. Das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung einer Klage müsse zum Schutz der Allgemeinheit vor einer monetären und zeitlichen Schädigung zurücktreten. Die Gefährdung durch den Antragsteller könne nicht hingenommen werden. Der Antragsgegner hat also insbesondere auch das private Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig von einem Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis verschont zu bleiben, nicht unberücksichtigt gelassen, indessen es als nachrangig bewertet. Diese Erwägungen sind ausreichend. 21 b)
GO kann das Gericht, sofern die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs dagegen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung sind die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung spielen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Hauptsache eine wesentliche Rolle. Bleibt dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die zugrunde liegende Verfügung rechtmäßig ist und das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, reicht aber für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht aus, wenn wie hier durch die Verfügung in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufsausübung und -wahl eingegriffen wird. Dann sind besondere Maßstäbe an die Entscheidung anzusetzen. 22 Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung ergibt, dass der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht erfolgt ist, da hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die den Antragsteller für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen. Die Interessenabwägung gebietet es, trotz des Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG, den Antragsteller sofort von der Ausbildung von Fahrschülern auszuschließen. 23 aa) Der Behörde kommt bei der Entscheidung über die Zuverlässigkeit kein Ermessen zu. Das Gericht kann vollinhaltlich nachprüfen, ob die Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu bejahen ist. Das Gericht ist weder auf den von der Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt beschränkt, noch muss es diesen Sachverhalt umfassend würdigen und prüfen. Es kommt daher im Ergebnis nicht darauf an, ob der Antragsgegner die für und gegen eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers sprechenden Umstände hinreichend berücksichtigt hat, was der Antragsteller bezweifelt. 24 bb) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 FahrlG ist die Fahrlehrerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 FahrlG genannten Voraussetzungen weggefallen ist.
G wird die Fahrlehrerlaubnis erteilt, wenn der Bewerber geistig und körperlich (Nr. 2) sowie fachlich und pädagogisch geeignet ist (Nr. 3) und wenn gegen ihn keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen (Nr. 4). Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 30.10.1996 - 1 B 197/96 - juris; BayVGH, B.v. 30.5.2011 - 11 CS 11.982 - juris Rn. 25). 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.