WHG erlaubnispflichtige Maßnahme ohne eine solche Gestattung vorgenommen wird, liegt ein Verstoß gegen eine wasserrechtliche Verpflichtung iSv § 100 Abs. 1 S. 1 WHG vor, deren Beachtung durch eine Untersagungsverfügung sichergestellt werden kann. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Bestimmung des Adressaten richtet sich im Wasserrecht
den Vorgaben des allgemeinen Sicherheitsrechts. Wer Abbau- und Verfüllarbeiten vorgenommen hat, kann als Handlungsstörer ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse in Anspruch genommen werden. (Rn. 20 und 21) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verfüllung als Gewässerbenutzung, Anordnung der Untersagung von Gewässerbenutzungen, Anforderungen an den
weis einer Störereigenschaft, Handlungsstörer Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 05.09.2022 – 8 ZB 21.1783 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem ihm die Vornahme von Abbau- und Verfüllarbeiten auf näher bezeichneten (Betriebs-)Grundstücken untersagt wird. 2 Der Kläger und sein Sohn haben in einem aus mehreren Grundstücken bestehenden Gebiet in der Gemeinde … Kies abgebaut. Soweit der Kiesabbau beendet ist, besteht hinsichtlich der betroffenen Grundstücke eine bislang nicht vollständig erfüllte Verpflichtung zur Rekultivierung. Im Rahmen einer Vorortkontrolle am
2 Nr. 2 WHG darstellten und erlaubnis- bzw. bewilligungspflichtig seien. Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung lägen aber nicht vor. Die vom Kläger vorgenommenen Arbeiten stellten auch keine zulässigen Rekultivierungsmaßnahmen dar. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts sei daher auf Grundlage von § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 BayWG
pflichtgemäßem Ermessen die weitere Vornahme von Abbau- und Verfüllarbeiten zu untersagen gewesen. 4 Am
1 Satz 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die
oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes,
auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder
landesrechtlichen Vorschriften bestehen.
1 Satz 2 WHG ordnet die zuständige Behörde - und damit
WG die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde -
pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen
WG unterstellen somit der Gewässeraufsicht alle Tatbestände, für die sich insbesondere aus dem Wasserhaushaltsgesetz oder dem Bayerischen Wassergesetz Verpflichtungen ergeben. 15 Soweit eine
WHG erlaubnis- oder bewilligungspflichtige Maßnahme ohne eine solche Gestattung vorgenommen wird, liegt ein Verstoß gegen eine wasserrechtliche Verpflichtung im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG vor, deren Beachtung durch eine Untersagungsverfügung sichergestellt werden kann (vgl. VG Augsburg, U.v. 26.3.2007 - Au 7 K 05.1064 - juris Rn. 27; Gößl in Sieder/Zeitler, BayWG,
teilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Wasserbeschaffenheit betrifft
9 WHG die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers. Maßnahmen sind im vorstehenden Sinne bereits dann geeignet, wenn die unmittelbare oder mittelbare Möglichkeit des Eintritts einer dauernden oder nicht nur unerheblichen schädlichen Veränderung gegeben ist. Der Begriff ist weit auszulegen. Erfasst werden auch solche Maßnahmen, bei denen
Art und Ausmaß die nicht nur ganz entfernt liegende theoretische Möglichkeit einer schädlichen Veränderung des Wassers besteht (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG,
träglichen Verfüllens einer Kiesgrube erfüllt (vgl. Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht,
Da die vorgenommenen Verfüllungen auch keine Rekultivierungsmaßnahmen - gerade die am
den Vorgaben des allgemeinen Sicherheitsrechts (vgl. Gößl in Sieder/Zeitler, BayWG, 36. EL, Stand: Februar 2017, Art. 58 Rn. 69; Allesch, BayVBl. 2017, 181/182).
VG ist, wenn das Verhalten oder der Zustand einer Person Maßnahmen notwendig macht, die entsprechende Maßnahme gegen die Person zu richten, die die Gefahr oder die Störung verursacht hat (sog. Handlungsstörer). Die rechtsstaatliche gebotene normative Begrenzung des Verursacherbegriffs erfolgt durch das Kriterium der Unmittelbarkeit. Handlungsstörer ist hiernach jeder, der eine Gefahr unmittelbar verursacht, also bei einer wertenden Zurechnung die Gefahrenschwelle überschritten hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Handeln die letzte Ursache für die Gefahr setzt (vgl. BVerwG, B.v. 12.4.2006 - 7 B 30/06 - juris Rn. 4; Lindner in Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, 16. Edition, Stand: 15.3.2021, Art. 9 LStVG Rn. 29 und Art. 7 PAG Rn. 25; Koehl in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand: Oktober 2019, Art. 9 Rn. 17 ff.). Auf die Eigentumsverhältnisse an den im Bescheid genannten Grundstücken kommt es für die Qualifizierung eines Verursachers als Störers nicht an. 21 b) Vor diesem Hintergrund ist der Kläger Handlungsstörer. Er hat
Überzeugung des Gerichts die Benutzungstatbestände selbst verwirklicht und insoweit gegen seine wasserrechtliche Verpflichtung aus § 10 WHG verstoßen. 22 aa) Die Grundlage der freien richterlichen Überzeugungsbildung bildet das im Einklang mit § 86 Abs. 1 VwGO und § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zustande gekommene Gesamtergebnis des Verfahrens. Das Gericht ist verpflichtet, sich eine Überzeugung zu bilden, ob bestimmte,
dem Gesamtergebnis erhebliche Tatsachen oder Geschehensabläufe der Wahrheit entsprechen oder nicht. Es hat die Aufgabe, sich im Wege der freien Sachverhalts- und Beweiswürdigung unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Das Gericht muss sich die für seine Entscheidung gebotene Überzeugungsgewissheit verschaffen, die in dem Sinne bestehen muss, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - der anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat, sofern nicht ein (gesetzliches) abgesenktes Beweismaß Anwendung findet (vgl. BVerwG, B.v. 10.12.2003 - 8 B 154/03 - NVwZ 2004, 627/628). 23 bb) Das Gericht ist vorliegend davon überzeugt, dass es der Kläger war, der die Handlungen vorgenommen hat. Ein Mitarbeiter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgesagt, dass er bei einer Vorortkontrolle am 3. März 2020 eine Person angetroffen hat, die die vorstehend beschriebenen Verfüllungsmaßnahmen vorgenommen hat. Er habe diese Person als den Kläger identifiziert. Zum einen sei der Sohn des Klägers als Hinweisgeber ebenfalls vor Ort gewesen, zum anderen habe der Kläger selbst auf Ansprache seine Identität offengelegt. Schließlich sei der Kläger ihm bereits aus anderen Verwaltungsvorgängen im Zusammenhang mit dem Kiesabbauunternehmen bekannt. Aus dem Vortrag ergibt sich für das Gericht schlüssig und
vollziehbar, dass der Kläger die Maßnahmen zu verantworten hat. Angesichts der seit vielen Jahren bestehenden Kontakte und Auseinandersetzungen zwischen dem Beklagten und dem Kläger, nicht zuletzt auch wegen der noch nicht abgeschlossenen Rekultivierung des früheren Abbaugebiets, ist es ohne weiteres plausibel, dass die Beteiligten sich kennen und auch, dass es der Kläger ist, der - trotz wohl bestehender Differenzen mit seinem Sohn über den Betrieb - auf den (früheren) Betriebsgrundstücken noch Arbeiten, auch ungeachtet der zivilrechtlichen Eigentumslage, vornimmt. 24 4. Ermessensfehler des Beklagten sind nicht ersichtlich. Auch im Übrigen erweist sich die Maßnahme als verhältnismäßig; insbesondere ist weder vorgetragen noch ansatzweise ersichtlich, dass das Verhalten des Klägers legalisiert werden könnte (zu diesem Aspekt der Verhältnismäßigkeit vgl. VG Augsburg, U.v. 26.3.2007 - Au 7 K 05.1064 - juris Rn. 27/31 ff.). 25 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 26 III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.