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AG Augsburg, Beschluss v. 05.03.2021 – 01 M 1364/21

AG Augsburg, Beschluss v. 05.03.2021 – 01 M 1364/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt AG Augsburg, Beschluss v. 05.03.2021 – 01 M 1364/21 Download Drucken Titel: Erinnerung gegen die Anberaumung eines Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft Normenketten: ZPO § 802c JBeitrG § 7 Leitsätze:

  1. Wendet sich ein Schuldner mit einer Eingabe bei Gericht gegen die Anberaumung eines Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft, so kann diese Eingabe als Erinnerung auszulegen sein. (Rn. 2 – 3) (redaktioneller Leitsatz)
  2. Zu den Voraussetzungen eines Antrags auf Abnahme der Vermögensauskunft nach § 7 JBeitrG. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Erinnerung, Termin, Abgabe der Vermögensauskunft, Formvorschriften, Antrag, Zustellung Rechtsmittelinstanzen: LG Augsburg, Beschluss vom 22.04.2021 – 41 T 1145/21 LG Augsburg, Beschluss vom 06.07.2021 – 41 T 1145/21 LG Augsburg, Beschluss vom 15.07.2021 – 041 T 1145/21 BGH, Beschluss vom 31.08.2022 – I ZB 39/22 BGH, Beschluss vom 31.08.2022 – I ZB 37/22 BGH, Beschluss vom 31.08.2022 – I ZB 38/22 BGH, Beschluss vom 15.12.2022 – I ZB 37/22 BGH, Beschluss vom 15.12.2022 – I ZB 38/22 BGH, Beschluss vom 15.12.2022 – I ZB 39/22 Tenor
  3. Die Erinnerung des Schuldners … vom 29.01.2021 wird zurückgewiesen.
  4. Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen. Gründe 1 Die Erinnerung ist unbegründet. I. 2 Mit Schreiben vom 29.01.2021 (Blatt 2 ff. d.A.), elektronisch eingegangen am 03.02.2021, wendet sich der Schuldner und Erinnerungsführer gegen die Vollstreckungsmaßnahmen der Gerichtsvollzieherin … im Verfahren … insbesondere gegen die Anberaumung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft am 09.02.2021 sowie die Ladung zu diesem Termin. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft sei gegen Sicherheitsleistung von 800 € aufzuheben. 3 Das Schreiben war als Erinnerung auszulegen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Erinnerungsführers wird auf die Eingabe vom 29.01.2021 Bezug genommen. II. 4 Die zulässige Erinnerung ist unbegründet, da die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und keine Vollstreckungshindemisse ersichtlich sind, so dass der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO i.V.m. § 7 JBeitrG verpflichtet ist. 5 Ein vollstreckbarer Titel liegt in Form des Vollstreckungsauftrages … vom 22.9.2020 vor. Dieser genügt den Formvorschriften. Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft wurde durch die Vollstreckungsberhörde gestellt beim zuständigen Gerichtsvollzieher. Eine Zustellung ist gemäß § 7, S. 3 JBeitrG nicht erforderlich. 6 Hinweise auf einen Verstoß gegen Formvorschriften oder das Vorliegen von Vollstreckungshindernissen ergeben sich aus dem Vortrag des Schuldners nicht. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 8 Eine Gegenstandswertfestsetzung erfolgt nicht, weil keine Gerichtsgebühren anfallen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.