VG Bayreuth, Urteil v. 21.12.2021 – B 5 K 20.503 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Urteil v. 21.12.2021 – B 5 K 20.503 Download Drucken Titel: Keine Berücksichtigung der Ausbildungszeit zum Rundfunk und Fernsehtechniker als ruhegehaltsfähige Dienstzeit Normenketten: BBG § 51 Abs. 2 BeamtVG § 4, § 6, § 12 Abs. 2, § 14, § 49 Abs. 10 VwGO § 113 Leitsätze: 1. Das bamtenrechtliche Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet, wobei die ruhegehaltfähige Dienstzeit regelmäßig nur die im Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit ist; grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Versorgung entsprechend der Dauer des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ausnahmsweise können auch Zeiten berücksichtigt werden, die außerhalb eines Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden, wenn diese Vordienstzeiten ein besonders qualifiziertes Verhältnis zum später erreichten Beamtenstatus aufweisen und die Beamten in dieser Zeit entweder Erfahrungen und Kenntnisse erworben haben, die förderlich für die Ausübung ihres Amtes waren, oder ihre Tätigkeit außerhalb des Beamtenstatus derjenigen vergleichbar war, die sie später als Beamte ausgeübt haben. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Berücksichtigung der Ausbildungszeit oder der praktischen hauptberuflichen Tätigkeit erfolgt grundsätzlich nur dann, wenn die ausgeübte Tätigkeit Voraussetzung für die erstmalige Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten war; entscheidend für die Berücksichtigung ist dabei, ob die Tätigkeit den geforderten Einstellungsvoraussetzungen entsprach. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 4. Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des mittleren Grenzzolldienstes ist eine weitere Ausbildung zum Rundfunk- und Fernsehtechniker nicht erforderlich, so dass eine Anrechnung ausscheidet. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Anspruch auf Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten, Zeitpunkt der Tätigkeit als Vollzugsbeamter (bei Ruhestandseintritt), Erfordernis einer vorgezogenen Regelaltersgrenze für den Zeitpunkt des Ruhestandseintritts, Anspruch auf Versorgung, Beamter, Eintritt in den Ruhestand, Ernennung, Ruhegehalt, Versorgung, Vorbereitungsdienst, Ausbildungszeiten, Vollzugsdienst, Ausbildung zum Rundfunk- und Fernsehtechniker, mittlerer Grenzzolldienst Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der am …1957 geborene Kläger steht als Amtsinspektor im Dienst der Beklagten. Mit seiner Klage wendet er sich gegen einen Bescheid der Beklagten vom 27.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.05.2020, mit dem diese den Antrag des Klägers, seine Ausbildungszeiten zum Rundfunk- und Fernsehtechniker vom 01.03.1976 bis 28.02.1979 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen, ablehnte. 2 1. Mit Schreiben vom 29.08.2016 bat der Kläger gegenüber der Versorgungsstelle seiner derzeitigen Dienststelle, …, um die Erteilung einer Versorgungsauskunft, da er in Betracht ziehe, vorzeitig in den Ruhestand zu gehen. 3 Mit Schreiben vom 21.06.2017 erteilte die Generalzolldirektion Dresden dem Kläger eine Auskunft über Versorgungsanwartschaften gemäß § 49 Abs. 10 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). Danach erreiche der Kläger gemäß § 51 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) die gesetzliche Regelaltersgrenze mit Ablauf des 31.03.2023 im Alter von 65 Jahren und 11 Monaten. Eine Berechnung zum Antragsruhestand nach § 52 Abs. 3 BBG sei vom Umfang des Anspruchs nach § 49 Abs. 10 BeamtVG nicht erfasst. Der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge habe man das Grundgehalt entsprechend den Anlagen der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) in Verbindung mit § 5 BeamtVG (A9 plus Zulage, Erfahrungsstufe 8) zugrunde gelegt. Der Ruhegehaltssatz ergebe sich nach § 6 BeamtVG i.V.m. § 14 Abs. 1 BeamtVG aus der Summe der geleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, erhöht um einen Steigerungssatz von 1,79375 v.H. Man habe die Zeit ab der erstmaligen Berufung in das Beamtenverhältnis (01.04.1979) bis zum Eintritt in den Ruhestand berücksichtigt. Danach würde sich nach der Berechnung zum Stand 01.02.2017 ein monatliches Ruhegehalt in Höhe von 2.798,26 EUR ergeben. Der Berechnung wurden folgende Dienstzeiten nach § 14 Abs. 1 BeamtVG zugrunde gelegt: Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf vom 01.04.1979 bis 31.07.1982 sowie die Beamtendienstzeit vom 01.08.1982 bis 31.03.2023, woraus sich insgesamt eine Summe von 44 ruhegehaltfähigen Dienstjahren ergibt. 4 Mit Schriftsatz vom 11.10.2019 zeigten sich die Bevollmächtigten des Klägers für diesen an und baten um Überprüfung der bei der Berechnung erfassten Dienstzeiten. Nicht erfasst sei bisher die Ausbildungszeit des Klägers zum Rundfunk- und Fernsehtechniker. Diese mit Gesellenprüfung erfolgreich abgeschlossene Ausbildung vom 01.03.1976 bis 28.02.1979 unterfalle nach Auffassung des Klägers der Regelung von § 12 Abs. 2 BeamtVG, wonach für Beamte des Vollzugsdienstes die verbrachten Zeiten einer praktischen Ausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich seien. In seiner Beamtendienstzeit bei der Bundeszollverwaltung ab 01.08.1982 sei der Kläger zunächst als Zollassistent, dann als Zollsekretär usw. bei der Grenzaufsichtsstelle … und der Grenzkontrollstelle … im damaligen Grenzdienst an der Grenze zur DDR eingesetzt gewesen. Bei diesem Einsatz als Grenzaufsichtsbeamter/Abfertigungsbeamter handele es sich gemäß § 6 Nr. 2 UZwG um typischen Vollzugsdienst im Sinne des § 12 Abs. 2 BeamtVG, in dessen Verlauf der Kläger aufgrund seiner fachtechnischen Ausbildung wiederholt an die dortige Funkwerkstatt abgeordnet worden sei. Im Ergebnis habe sich die praktische Ausbildung des Klägers im Radio- und Fernsehtechnikerhandwerk für die Wahrnehmung seines Amtes als Zollassistent bzw. Zollsekretär im Bundeszolldienst ausweislich der seiner Ausbildung entsprechenden Verwendungen als förderlich im Sinne von § 12 Abs. 2 BeamtVG erwiesen. Daher werde beantragt, die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten um die Ausbildungszeit zum Rundfunk- und Fernsehtechniker zu erweitern. 5 Die Beklagte hielt in ihrem Antwortschreiben vom 27.12.2019 an ihrer Rechtsauffassung fest. Dem Kläger stünden keine ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten nach § 49 Abs. 2 BeamtVG zu. Mit dem erfolgreichen Erwerb des Realschulabschlusses am 13.07.1975 habe der Kläger zunächst die für die Einstellung in den Zolldienst notwendige Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Grenzzolldienst und für den mittleren Binnenzolldienst des Bundes vom 4.11.1974 (LAPO - GZD/BZD) erfüllt. Ein Fall des § 12 Abs. 1 BeamtVG liege nicht vor, weil bei Einstellung des Klägers in den Vorbereitungsdienst des mittleren Grenzzolldienstes keine weitere Ausbildung gefordert worden sei. Ein Fall des § 12 Abs. 2 BeamtVG liege ebenfalls nicht vor, weil im Bereich der Zollverwaltung eine entsprechende „besondere“ Altersgrenze nicht normiert sei - unabhängig vom jeweiligen Einsatzgebiet. Zusätzlich wäre Voraussetzung, dass der betroffene Beamte bei Eintritt in den Ruhestand tatsächlich dem jeweiligen Vollzugsdienst angehört. Dies treffe auf den Kläger nicht zu. 6 Mit Schriftsatz vom 30.01.2020 ließ der Kläger über seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid erheben und mit Schreiben vom 19.03.2020 zur Begründung ausführen, dass die Beklagte die Regelung des § 12 Abs. 2 BeamtVG fälschlicherweise auf die „vorgezogene“ Altersgrenze der Bundespolizeilaufbahn beziehe. Die Vorgehensweise entspreche nicht dem Wortlaut der Norm, außerdem habe der Kläger während seiner Tätigkeit - wie ausgeführt - als „Vollzugsbeamter des Bundes“ im Sinne des § 12 Abs. 2 BeamtVG Dienst getan. Dem Kläger könne es nicht zum Nachteil gereichen, dass diese Tätigkeit mit der Wiedervereinigung weggefallen war. Die Förderlichkeit seiner Berufsausbildung für die Vollzugstätigkeit ergebe sich daraus, dass die Ausbildung ihm Fähigkeiten vermittelt habe, die er zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben und fachbezogenen dienstlichen Verwendung im Zolldienst faktisch und konkret habe verwenden können. Dieser Zusammenhang entspreche den Regelungen des BMI-Rundschreibens vom 20.06.1990, D III 4 - 223 123 - 6/96-Nr. 7 1. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2020, dem Kläger zugestellt am 06.05.2020, wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Weder nach § 12 Abs. 1 noch nach Abs. 2 BeamtVG komme eine Berücksichtigung der Ausbildungszeiten des Klägers in Betracht. Insbesondere bestimme sich die Frage, ob ein Beamter dem Vollzugsdienst zuzurechnen sei, laufbahnentsprechend nach den bei Eintritt in den Ruhestand wahrgenommenen Aufgaben. Der Kläger sei seit dem 01.06.1991 bei der … tätig und habe in diesem Zuge in den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes gewechselt. Hier sei er bis heute tätig. Dies sei keine Tätigkeit im Vollzugsdienst. Weder für die frühere noch für die aktuelle Tätigkeit des Klägers gelte eine vorgezogene gesetzliche Altersgrenze, sodass die Vorschrift auch deswegen nicht angewandt werden könne. 8 2. Mit Schriftsatz vom 05.06.2020, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 08.06.2020, erhob der Kläger über seinen Bevollmächtigten zunächst fristwahrend Klage und führte zur Begründung mit Schriftsatz vom 14.08.2020 aus, bei der bereits erwähnten Tätigkeit des Klägers als Grenzaufsichtsbeamter handle es sich gemäß § 6 Nr. 2 UZwG um typischen Vollzugsdienst i.S.d. § 12 Abs. 2 BeamtVG. Diese Qualifikation werde untermauert durch die UZwVwV-BMF vom 20.04.1983 mit Detailregelungen für die Vollzugsbeamten der Zollverwaltung und durch die „Verordnung über die Übertragung von Grenzschutzaufgaben auf die Zollverwaltung“ vom 25.03.1975, gem. deren § 2 der Zollverwaltung die polizeiliche Überwachung der Grenzen und die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs außerhalb der Grenzübergangsstellen zur dienstlichen Wahrnehmung/Ausübung zugewiesen werden. Im Übrigen wiederholte er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und beantragte, I. Der Bescheid der Beklagten vom 27.12.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2020 wird aufgehoben. II. Die Ausbildungszeit des Klägers zum Rundfunk- und Fernsehtechniker ist gem. § 49 Abs. 2, 10 i.V.m. § 12 Abs. 2 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. III. Die Hinzuziehung eines anwaltschaftlichen Bevollmächtigten zum erfolgten Widerspruchsverfahren des Klägers wird für notwendig erklärt. 9 Mit Schriftsatz vom 03.09.2020 beantragte die Beklagte Klageabweisung und wiederholte zur Begründung ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. 10 Der Klägerbevollmächtigte machte mit Schriftsätzen vom 12.10.2020 und 23.11.2020, die Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 03.11.2020 weitere vertiefende Ausführungen. 11 Auf gerichtliche Anfrage hin erteilten die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 17.09.2021 bzw. 15.11.2021 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. 12 Im Hinblick auf das weitere Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Mit Einverständnis der Beteiligten konnte über die Klage ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) entschieden werden. 14 1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.05.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Berücksichtigung seiner Ausbildungszeit zum Rundfunk- und Fernsehtechniker gem. § 12 Abs. 2 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit noch einen Anspruch auf erneute Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). 15 Nach § 4 Abs. 3 BeamtVG wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist regelmäßig nur die im Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit; grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Versorgung entsprechend der Dauer des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Unter Durchbrechung dieses Grundsatzes sehen § 10 und § 11 BeamtVG vor, auch Zeiten zu berücksichtigen, die außerhalb eines Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind. Die Anrechnung solcher Vordienstzeiten hat Ausnahmecharakter. Ihre Berücksichtigung ist sachlich gerechtfertigt, weil sie ein besonders qualifiziertes Verhältnis zum später erreichten Beamtenstatus aufweisen. Während dieser Zeiten haben die Beamten entweder Erfahrungen und Kenntnisse erworben, die förderlich für die Ausübung ihres Amtes waren, oder ihre Tätigkeit außerhalb des Beamtenstatus war derjenigen vergleichbar, die sie später als Beamte ausgeübt haben. Durch die Anrechnung soll dem Beamten annähernd diejenige Versorgung ermöglicht werden, die er erhalten hätte, wenn er sich während der Zeit, in der er die für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erforderliche Qualifikation erworben hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Hierdurch werden unbillige Benachteiligungen gegenüber sog. „Nur“-Beamten ausgeglichen (vgl. BVerwG U. v. 28.10.2004 - 2 C 38/03, BeckRS 2005, 23936, beck-online m.w.N.). § 12 BeamtVG normiert schließlich eine als Ermessensvorschrift ausgestaltete weitere Durchbrechungsmöglichkeit des Grundsatzes aus § 4 und § 6 BeamtVG für die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten, sofern diese bestimmten Anforderungen genügen. 16
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