LG Schweinfurt, Schlussurteil v. 22.11.2021 – 23 O 225/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Schweinfurt, Schlussurteil v. 22.11.2021 – 23 O 225/20 Download Drucken Titel: Bindungswirkung einer Zurruhesetzungsverfügung gegenüber Zivilgericht im Verkehrsunfallprozess; Schmerzensgeldbemessung Normenketten: StVG § 7 Abs. 1, § 11 S. 2 BGB § 249, § 253 Abs. 2 VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO § 256 Abs. 1 Leitsätze: 1. Wird der unfallverletzte Beamte von seinem Dienstherrn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, bindet diese Entscheidung das Zivilgericht im nachfolgenden Verkehrsunfallprozess nicht hinsichtlich der Frage der Unfallbedingtheit der Zurruhesetzung (Anschluss an BGH BeckRS 2021, 6374). (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zur Bemessung des Schmerzensgeldes nach einem Verkehrsunfall, bei dem der Geschädigte neben einer wiederholt operationspflichtigen proximalen Humerusfraktur mit prolongierter Heilungsdauer eine Deckplattenimpressionsfraktur an der LWS bei L1 sowie eine Distorsion des linken Handgelenks und einen Unfallschock erlitten hat (hier: Klagabweisung nach vorgerichtlicher Zahlung von 20.000 EUR durch den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners). (Rn. 27 – 39) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verkehrsunfall, Schadensersatz, Schmerzensgeld, Ausgleichsfunktion, Genugtuungsfunktion, Beamter, Dienstunfähigkeit Tenor 1. Die Beklagten sind unter teilweiser Aufrechterhaltung des gegen den Beklagten zu 2.) am 25.05.2021 ergangenen 1. Teil-Versäumnisurteils gesamtschuldnerisch verpflichtet, der Klägerin alle zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen haben, die der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 20.1.2016 noch entstehen werden, soweit ein dahingehender Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen ist. 2. Im Übrigen wird die Klage wird unter Aufhebung des am 25.05.2020 gegen den Beklagten zu 2.) ergangenen 1. Teil-Versäumnisurteils abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten zu 2.) entstandenen Kosten, welche der Beklagte zu 2.) zu tragen hat. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags, wohingegen der Beklagte zu 2.) die Vollstreckung gegen ihn abwenden darf durch Leistung der genannten Sicherheit, wenn nicht vor der Vollstreckung gegen ihn Sicherheit in gleicher Höhe geleistet wird. Beschluss Der Streitwert wird auf 126.651,28 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um (weiteres) Schmerzensgeld, Verdienstausfall sowie die Einstandspflicht der Beklagten für künftige immateriellen Schäden aus einem Verkehrsunfall. 2 Die Klägerin fuhr am 20.01.2016 gegen 17:05 Uhr mit dem Audi A6 ihres Ehemannes (Kennzeichen: KG-…) auf der Bundesstraße B287 zwischen Münnerstadt und Nüdlingen im Landkreis Bad Kissingen. Der Beklagte zu 2.) fuhr zu diesem Zeitpunkt mit dem bei der Beklagten zu 1.) haftpflichtversicherten BMW (Kennzeichen: KG …) zunächst hinter der Klägerin von Münnerstadt aus kommend in Richtung Bad Kissingen. In diese Fahrtrichtung verläuft die B287 bergan zweispurig. Bei dem Versuch, auf diesem Streckenabschnitt die Klägerin zu überholen, verlor der Beklagten zu 1.) die Kontrolle über seinen BMW und prallte gegen den Audi. Hierdurch geriet die Klägerin wiederum mit dem Audi auf die Gegenfahrspur, auf der sich … D… mit einem Opel Agila (Kennzeichen: NES-LD 66) näherte. Die Klägerin kollidierte mit dem Opel. In Folge dieses Unfalls verstarb … D…. 3 Die Einstandspflicht der Beklagten für den Unfall und dessen Folgen ist zwischen den Parteien unstreitig. 4 Die Klägerin selbst wurde durch den Unfall erheblich verletzt. Sie erlitt insbesondere Brüche am Oberarmknochen nahe des Schultergelenks (sog. proximale Humerusfraktur) sowie an der Lendenwirbelsäule (LWS) bei L1 in Form einer Deckplattenimpressionsfraktur, eine Verstauchung (Distorsion) des linken Handgelenks und einen Unfallschock. Vom Unfalltag an bis zum 02.02.2016 hielt sie sich im HELIOS St. Elisabeth Krankenhaus in Bad Kissingen auf, wo namentlich am 22.01.2016 die Humerusfraktur mittels einer geschlossenen Reposition und Osteosynthese durch eine winkelstabile Humerusplatte versorgt worden ist. In der Folgezeit (29.02.-01.04.2016) befand sich die Klägerin im genannten Klinikum in der Anschlussheilbehandlung, wobei sie vor allem an der Schulter gelegentlichen nächtlichen Schmerz, einen Dauerschmerz an der LWS sowie Schmerzen in Form überwiegender Drehschmerzen am linken Handgelenk berichtete. Insgesamt gestaltete sich die Behandlung der Humerusfraktur prolongiert; die Klägerin musste sich hier schließlich am 20.10.2016 einer Nachoperation in der Klinik für Schulterchirurgie in Bad Neustadt an der Saale unterziehen, in deren Verlauf eine winkelstabile Plattenosteosynthese (sog. Philos-Platte) mit acht Schrauben implantiert worden ist. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2017 wurde der Klägerin ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt, der sich in Höhe von 40 auf eine Funktionsbehinderung des Schultergelenks links bezieht einschließlich Gebrauchseinschränkungen der linken Hand, einer Armplexusläsion links, einer Gebrauchseinschränkung des linken Armes sowie eines beidseitigen Kapitaltunnelsyndroms und eines chronischen Schmerzsyndroms, in Höhe weiterer 20 Bezug auf eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule im Sinne degenerative Veränderungen mit Verformung eines verheilten Wirbelbruchs nimmt und mit weiteren 10 auf ein Ohrgeräusch (Tinnitus) sowie Schwindel stützt. 6 Die Klägerin, die zuletzt als Verwaltungsamtsfrau bei der Stadt Münnerstadt beschäftigt war, wurde schließlich gemäß Urkunde vom 19.10.2017 mit Wirkung zum 01.11.2017 in den Ruhestand versetzt. 7 Ein unfallchirurgisches Gutachten des Dr. … S… vom 05.08.2019 bescheinigt der Klägerin namentlich auf Grund der Nichtverheilung der Oberarmfraktur und der Revisionsoperation samt entstandenem Nervenschaden - unabhängig von zugleich bestehenden degenerativen Einschränkungen - eine unfallbedingt verbliebene Minderung der Erwerbsfähigkeit, die seit dem 01.08.2018 auf Dauer mit 20 % anzusetzen sei; wegen der weiteren Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf den Inhalt von Anlage K2 Bezug genommen. 8 Zur Regulierung des Unfallschadens leistete die Beklagte zu 1.) an die Klägerin vorgerichtlich 20.000 € Schmerzensgeld sowie weitere 5.000 € zur freien Verwendung. 9 Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten schuldeten ihr mindestens 30.000 € an Schmerzensgeld, so dass wenigstens noch weitere 10.000 € zur Zahlung ausstünden. Die Bemessung des Schmerzensgeldes habe insbesondere den komplizierten Heilungsverlauf der Oberarmfraktur samt Erfordernis einer zweiten Operation zu berücksichtigen. Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang, es sei hierbei zugleich zu befürchten, dass sich im Gelenksbereich erneut Knochenmaterial anlagere im Sinne einer anormalen Kallusbildung, so dass abermals das Risiko einer operativen Intervention zu befürchten sei. Sie meint, aus diesem Grund sei auch die weitere Einstandspflicht der Beklagten für künftige Schäden festzustellen. Im Übrigen müsse das Schmerzensgeld vor allem auch berücksichtigen, dass sie den Tod der Opel-Fahrerin nur schwer verwunden habe und sich schwer tue, die Unfallstelle zu passieren sowie auf diese Weise mit dem Unfall immer wieder konfrontiert zu werden; auch die wiederholte Belastung mit dem Unfall namentlich im Rahmen des seinerzeit bei der Staatsanwaltschaft Schweinfurt geführten Ermittlungsverfahrens (6 Js 1334/16) sowie im Zuge des hiesigen Verfahrens seien zu berücksichtigen. Schwer wiege zudem, dass sie durch den Unfall habe in den Ruhestand versetzt werden müssen. Zugleich schränkten sie die noch anhaltenden Schmerzen in ihrer gesamten Lebensführung ein. 10 Neben dem Schmerzensgeld und der Feststellung der weiteren Einstandspflicht für künftige Schäden schuldeten die Beklagten zugleich Ersatz des Verdienstausfalls, der durch die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand eingetreten sei. Ohne den Unfall hätte die Kläger regulär bis zum 01.09.2026 arbeiten können. An Stelle des bis dahin zu erzielenden vollen Einkommens beziehe sie nunmehr lediglich ein Ruhestandsgehalt in Höhe von 70,29 %; dieses Ruhestandsgehalt falle zudem gegenüber einem regulären Renteneintritt geringer aus. 11 Die Klägerin hat zunächst wie folgt beantragt: 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.07.2018 zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnersich alle zukünftigen, immateriellen Schäden der Klägerin zu ersetzen haben, die dieser aus dem Verkehrsunfall vom 20.1.2016 noch entstehen werden. 3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt an die Klägerin einen Verdienstausfallschaden i.H.v. 111.651,18 € zuzüglich Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit dem 20.7.2018 zu bezahlen. 4. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von € 1.317,86 nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit dem 20.7.2018 zu bezahlen. 12 Die Beklagte zu 1.) beantragt, die Klage abzuweisen. 13 Nachdem der Beklagte zu 2.) keine fristgerechte Verteidigungsabsicht angezeigt hatte, ist gegen ihn am 25.05.2020 (Blatt 22 der Akte) antragsgemäß ein erstes Teil-Versäumnisurteil ergangen. Gegen dieses dem Beklagten zu 2.) am 27.05.2020 zugestellte Teil-Versäumnisurteil ist mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.06.2020 (Blatt 28 der Akte) ordnungsgemäß Einspruch eingelegt worden. 14 Der Beklagte zu 2.) beantragt, das Teil-Versäumnisurteil vom 25.05.2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 15 Die Klägerin beantragt zuletzt, gegenüber der Beklagten zu 1.) gemäß obiger Anträge zu 1.) bis 4.) sowie gegenüber dem Beklagten zu 2.), das Teil-Versäumnisurteil vom 25.05.2020 aufrechtzuerhalten. 16 Die Beklagten sind der Auffassung, mit der bereits erfolgten Zahlung von 20.000 € sei ein angemessenes und ausreichendes Schmerzensgeld geleistet worden. Die von der Klägerin erlittenen psychischen Beeinträchtigungen gingen nicht über das gewöhnliche Maß bei Verkehrsunfällen hinaus, zumal hierdurch ausgelöste Einschränkungen in ihrer Lebensführung nicht ersichtlich seien. Die Versetzung in den Ruhestand gehe nicht auf den Unfall zurück, so dass der geltend gemachten Verdienstausfall nicht von den Beklagten zu ersetzen sei. Im Übrigen sei das Feststellungsbegehren jedenfalls deshalb unbegründet, weil die Klägerin die von ihr vermutete - bestrittene - Gefahr künftiger Fehlbildungen im Gelenksbereich in Form eines Kallus’ schon in die Schmerzensgeldbemessung einstelle. 17 Das Gericht hat Sachverständigen-Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der beiden schriftlichen Gutachten des Dr. … L… vom 01.02.2021 sowie des Dr. … R… vom 01.02.2021 (jeweils blauer Anlagenband) sowie auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Gerichts vom 13.09.2021 (Blatt 154 der Akte) Bezug genommen, in welcher die beiden Sachverständigen ihre Gutachten jeweils mündlich erläutert haben. Entscheidungsgründe 18 Die insbesondere hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 3.) zulässige Klage ist teilweise begründet, jedoch weit überwiegend unbegründet. 19 Die Klägerin hat an der zu 3.) begehrten Feststellung das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse, da unter Zugrundelegung ihres Vortrags jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür streitet, dass aus dem Verkehrsunfall noch Ansprüche entstehen können (vgl. BGHZ 116, 60 [75]), nämlich indem es zu einer nicht auszuschließenden sowie bisher nicht abschließend zu beurteilenden Verschlechterung des Zustands der Oberarmfraktur kommen kann. Solche Spätfolgen können bei verständiger Würdigung aus der an dieser Stelle maßgeblichen Sicht der Klägerin (Bacher, in: Vorwerk/Wolf [Hrsg.], BeckOK ZPO, 42. Edition Stand: 01.09.2021, § 256 Rdnr. 24) nicht von vornherein mit absoluter Gewissheit ausgeschlossen werden, so dass das Feststellungsbegehren jedenfalls zulässig ist (siehe auch OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.02.2014, Az. 4 U 411/12, BeckRS 2014, 14014). 20 In der Sache hat die Klägerin auch Anspruch auf die von ihr begehrte Feststellung der künftigen Einstandspflicht der Beklagten für weitere Folgen aus dem Verkehrsfall (unter A. II.). Ein Schmerzensgeldanspruch der Klägerin wegen des Unfalls ist allerdings bereits durch die Zahlung der Beklagten erfüllt worden (sogleich unter A. I.). Einen Anspruch auf Ersatz eines Verdienstausfalls hat die Klägerin hingegen ebenso wenig (unter A. III.) wie Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten, da letzterer ebenfalls durch die Zahlungen der Beklagten getilgt worden ist (abschließend unter A. IV.). A. 21 Ein gegenüber den Beklagten bestehender Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ist mit dem bereits erbrachten Betrag in Höhe von 20.000 € erfüllt worden. Soweit die Klägerin ernsthaft der Möglichkeit ausgesetzt ist, bisher nicht sicher abzusehende Verschlechterungen des Zustands im Bereich der erlittenen Humerusfraktur zu erleiden, war die Ersatzpflicht der Beklagten festzustellen. I. (Schmerzensgeld) 22 Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 11 S. 2 StVG, 253 BGB allenfalls Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 20.000 €, das mit der beklagtenseits vorgerichtlich erbrachten Zahlung bereits erfüllt (§ 362 BGB) worden ist. 23 1. Die grundsätzliche Haftung für den Unfall und dessen Folgen ergibt sich für den Beklagten zu 2.) aus § 7 Abs. 1 StVG und für die Beklagte zu 1.) aus §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 113 Abs. 1 VVG, 1 PflVG, wobei die Beklagten gemäß § 115 Abs. 1 S. 4 VVG gesamtschuldnerisch haften. 24 So ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte zu 2.) am 20.01.2016 gegen 17:05 Uhr mit dem bei der Beklagten zu 1.) haftpflichtversicherten BMW (Kennzeichen: KG-YD 666) auf der B287 von Münnerstadt nach Nüdlingen im Zuge eines Überholvorgangs gegen den von der Klägerin ordnungsgemäß gesteuerten Audi gefahren ist und auf diese Weise den Verkehrsunfall alleinverantwortlich verursacht hat und dass hierdurch die Klägerin erheblich verletzt sowie die im Gegenverkehr fahrende … D… getötet worden sind. 25 Das grundsätzliche Bestehen von Schadensersatzansprüchen zu Gunsten der Klägerin gegen den Beklagten zu 2.) gemäß StVG bedarf daher ebenso wenig vertiefter Ausführungen (§ 138 Abs. 3 ZPO) wie die Haftung der Beklagten zu 2.) als Haftpflichtversicherin des BMW. 26 Das wegen jenes Unfalls gemäß §§ 11 S. 2 StVG, 253 Abs. 1 BGB der Klägerin zu zahlende Schmerzensgeld hat als „billige Entschädigung in Geld“ Ausgleich sowie Genugtuung für die haftungsauslösend erlittenen Einbußen zu sein (siehe dazu Spindler, in: Hau/Poseck [Hrsg.], BeckOK BGB, 59. Edition, Stand: 01.08.2021, § 253 Rdnr. 8). Wegen der objektiven Bedingungen und Verhältnissen des allgemeinen Straßenverkehrs steht bei Schmerzensgeldansprüchen im Rahmen der Haftung nach dem StVG dabei die Ausgleichsfunktion im Vordergrund, während die der Genugtuung demgegenüber einen untergeordneten Einfluss hat (vgl. Pardey, in: Haus/Krumm/Quarch [Hrsg.], Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, StVG § 11 Rdnr. 18 m.w.N.). Für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Größe, Heftigkeit und Dauer der unfallbedingten Beeinträchtigungen wesentliche Kriterien (vgl. BGHZ 18, 149 [154]). Als objektivierbare Umstände besitzen vor allem die Art der Verletzungen sowie die Art und Dauer der Behandlungen ein besonderes Gewicht. Außerdem zählt das Entstehen von Dauerschäden zu den maßgeblichen Faktoren. Darüber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 1112 [1115 f.] m.w.N.). 27 2. Dies vorausgeschickt, ist ein Schmerzensgeld jedenfalls in der von den Beklagten erbrachten Höhe von 20.000 € angemessen und ausreichend, die mit dem Unfall vom 20.01.2016 verursachten Verletzungen und Folgebeeinträchtigungen der Klägerin „billig zu entschädigen“. 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.