1 Nr. 1 BGB ist die freiheitsentziehende Unterbringung durch den Betreuer nur zulässig, wenn auf Grund der psychischen Krankheit bzw. geistigen oder seelischen Behinderung des Betroffenen die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. In diesem Zusammenhang müssen objektivierbare, konkrete Anhaltspunkte für eine akute Suizidgefahr oder den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens bestehen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz) 2.
1 Nr. 2 BGB ist die Unterbringung auch zulässig, wenn zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht
dieser Einsicht handeln kann. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
1 Nr. 1 BGB ist die freiheitsentziehende Unterbringung durch den Betreuer nur zulässig, wenn auf Grund der psychischen Krankheit bzw. geistigen oder seelischen Behinderung des Betroffenen die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. In diesem Zusammenhang müssen objektivierbare, konkrete Anhaltspunkte für eine akute Suizidgefahr oder den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens bestehen (BGH NJW-RR 2010, 291; 2010, 1370 (1370, 1371); OLG München BeckRS 2005, 11854). Nicht erfasst sind dagegen grundsätzlich Schäden oder Gefährdungen anderer Rechtsgüter als Leben und Gesundheit des Betroffenen, wie z.B. Vermögensschäden. Ferner muss die Ursache für die bestehende Selbstschädigungsgefahr in der psychischen Krankheit bzw. geistigen oder seelischen Behinderung des Betroffenen liegen. Hiermit soll klargestellt werden, dass Gesundheitsgefährdungen oder -schädigungen, die auch bei Nichtbetreuten üblich sind, keine freiheitsentziehende Unterbringung des Betroffenen rechtfertigen (BT-Drucks. 11/4528, S. 146).
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt die Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge psychischer Erkrankung in verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes weiterhin voraus, dass der Betroffene auf Grund der Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann (BayObLG, FamRZ 1993, 600; NJW-RR 1998, 1014
1 Nr. 2 BGB ist die Unterbringung auch zulässig, wenn zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht
dieser Einsicht handeln kann. 8 2. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 9
vollziehbaren, schlüssigen und überzeugenden ärztlichen Beurteilung
eigener kritischer Prüfung an. Aus dem ärztlichen Zeugnis ist eindeutig erkennbar, dass der Betroffene seinen Willen in Bezug auf die Unterbringung nicht frei bestimmen und danach handeln kann und weiterhin dringend einer ärztlichen Behandlung bedarf, zumal davon auszugehen ist, dass der Betroffene ohne die Unterbringung die neuroleptische Medikation sofort wieder absetzen würde bzw. diese mittlerweile schon jetzt abgesetzt hat. 13 Dies deckt sich auch mit den Feststellungen des anhörenden Richters vom 20.10.2021, der ausführte, der Betroffene habe ihm gegenüber schon während der Anhörung angekündigt, die neuroleptische Medikation absetzen zu wollen. Ebenso schildert die, Verfahrenspflegerin in ihrer Stellungnahme vom 15.11.2021, der Betroffene verweigere
Angaben der Pflegekraft mittlerweile die Depotspritze. Man könne beobachten, dass sein Zustand sich Schritt für Schritt erneut verschlechtere. Setze diese Entwicklung sich fort, werde er im soziotherapeutischen Wohnheim nicht mehr führbar sein. Der Betroffene sei zum Zeitpunkt des Gesprächs mit dem Sachverständigen noch unter der Wirkung der Depotspritze gestanden. Mittlerweile sei diesbezüglich eine neue und leider weniger günstige Situation eingetreten. Die betreuungsgerichtliche Genehmigung sei für den angeordneten Zeitraum auf jeden Fall dringend erforderlich.
den gegenwärtigen Erfahrungen müsse auch davon ausgegangen werden, dass der Zeitraum von sechs Monaten nicht ausreichen werde, denn die Hoffnung, dass der Betroffene durch die Depotspritzen für einen längeren Zeitraum wieder so stabil werden könne, dass er in eine offene Einrichtung oder eine offene Wohngruppe wechsele, habe sich überhaupt nicht realisiert. Wenn die gegenwärtige Entwicklung sich fortsetze, werde die Verlegung des Betroffenen auf eine geschlossene Akutstation des BKH … unumgänglich sein. 14 Die Kammer ist
alledem davon überzeugt, dass die Unterbringung zum Wohle des Betroffenen unabdingbar ist. Insbesondere kann der drohende gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betroffenen weniger belastende Maßnahme abgewendet werden. Auch überwiegt der zu erwartende Nutzen der Unterbringung die zu erwartende Beeinträchtigung insbesondere im Hinblick auf die sonst drohende Verschlechterung des psychischen Zustandes und der damit einhergehenden Gefährdung des Betroffenen deutlich. 15 Ohne Unterbringung besteht die Gefahr, dass der nicht krankheitseinsichtige Betroffene sich erneut erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Soweit der Betroffene in seiner Beschwerde ausführt, das Gutachten sei falsch, ist dies mit der ärztlichen Beurteilung nicht vereinbar und bestätigt die fehlende Krankheitseinsicht des Betroffenen mit den sich daraus ergebenden Gefahren. 16
FG soll das Gericht die Kosten eines wie hier ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Die Fassung als Sollvorschrift ermöglicht es jedoch, bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise ganz oder teilweise von der Kostenbelastung des Rechtsmittelführers abzuweichen. Ein besonderer Umstand ist - wie vorliegend - dadurch gegeben, dass das Rechtsmittel eine Angelegenheit der staatlichen Fürsorge (Betreuung/Unterbringung) betrifft und das Rechtsmittel vom Fürsorgebedürftigen selbst oder in dessen Interesse eingelegt wurde (Schulte-Bunert/Weinrich/Keske, FamFG, § 84, Rn. 5; MükoFamFG/Schindler, § 84 Rn. 15; LG Meiningen Beschluss vom 09.01.2015 - 4 T 283/14, BeckRS 2015, 15461).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.