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LArbG München, Urteil v. 30.03.2021 – 7 Sa 916/20

LArbG München, Urteil v. 30.03.2021 – 7 Sa 916/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt LArbG München, Urteil v. 30.03.2021 – 7 Sa 916/20 Download Drucken Titel: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Tarifvertragspa

§ 17Abs. 4 TVö

D in der Fassung bis 31.01.2017 sowie über den 01.02.2017 hinaus ein monatlicher Garantiebetrag in Höhe von 60,31 €

§ 17Abs. 4 TVö

D in der Fassung des 28.02.2017 zusteht. Für den Fall, dass das erkennende Gericht kein Feststellungsinteresse für die Zeit ab dem 01.01.2017 bis 31.11.2020 als gegeben erachte, wird der Berufungsantrag Ziff. I. 2. wie folgt geändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 01.01.2019 bis 30.11.2020 23 x 60,31 € = 1.387,13 € brutto zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass dem Kläger über den 01.12.2020 hinaus ein monatlicher Garantiebetrag in Höhe von 60,31 €

§ 17Abs. 4 TVö

D in der Fassung des 28.02.2017 zusteht. 17 Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung. 18 Die Beklagten verteidigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Sie verweisen darauf, dass ausweislich des Wortlautes des § 16 Abs. 3 TVöD es in der Stufe 6 (Endstufe) keine Stufenlaufzeit gebe. Da es gemäß § 17 Abs. 4 TVöD in der bis 28.02.2020 geltenden Fassung einen Garantiebetrag nur für die betreffende Stufenlaufzeit gab, könne es in der Stufe 6 mangels Stufenlaufzeit auch keinen Garantiebetrag geben. Da der Wortlaut der entsprechenden Vorschriften eindeutig sei, sei es auch völlig abwegig, wenn der Kläger behaupte, dass die Tarifvertragsparteien es ausdrücklich hätten regeln müssen, wenn es in der Endstufe keinen Garantiebetrag geben solle. Das genaue Gegenteil sei vielmehr der Fall. Hätten die Tarifvertragsparteien gewollt, dass es in der Stufe 6 einen Garantiebetrag gebe, so hätten sie dies ausdrücklich regeln müssen. Und selbst wenn bei der Beklagten irrtümlicherweise Garantiebeträge in der Stufe 6 gezahlt worden seien, ergebe sich hieraus nicht, dass in der Endstufe ein Anspruch auf Bezahlung eines Garantiebetrages bestehe. Im Übrigen sei die Beklagte zu 2 schon materiellrechtlich nicht die Anspruchsgegnerin, dies könne allein der Beklagte zu 1 als alleinige Vertragsarbeitgeberin sei. Die Beklagten verweisen darauf, dass die Regelung zur Stufenlaufzeit in § 16 Abs. 3 TVöD eine Stufenlaufzeit in der Stufe 6 im Gegensatz zu den Stufen 1 bis 5 nicht aufführe und die Argumentation des Klägers, dass es auch in der Stufe 6 eine Stufenlaufzeit gebe, die vom Erreichen der Stufe 6 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gehe, sei mit dem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut des § 16 Abs. 3 TVöD nicht vereinbar. Da ein Garantiebetrag nur während der betreffenden Stufenlaufzeit gewährt werde und es ausweislich des § 16 Abs. 3 TVöD in der Stufe 6 keine Stufenlaufzeit gebe, erhielten die Beschäftigten in der Stufe 6 keinen Garantiebetrag. Der Wortlaut des § 17 Abs. 4 S. 2 iVm. § 16 Abs. 3 TVöD sei somit eindeutig und unmissverständlich. Einen Garantiebetrag in der Endstufe gebe es nicht. Die Beklagten rügen auch, dass der Kläger ohne jede Begründung behaupte, die Tarifvertragsparteien seien immer davon ausgegangen, dass die Endstufe 6 eine Stufenlaufzeit habe und dass auch in der Endstufe ein Garantiebetrag zu zahlen sei und es nicht beabsichtigt gewesen sei, Arbeitnehmer in höheren Stufen schlechter zu stellen und dass ein sachlicher Grund für eine derartige Differenzierung nicht ersichtlich sei. Sie bestreiten, dass die Tarifvertragsparteien immer davon ausgegangen seien, dass es in der Endstufe 6 eine Stufenlaufzeit gebe. Jedenfalls sei die VKA als Tarifvertragspartei auf Arbeitgeberseite gerade davon ausgegangen, dass es in der Endstufe 6 keine Stufenlaufzeit gebe. Gerade weil die VKA davon ausgehe und weiter davon ausgehe, dass es keine Stufenlaufzeit in der Endstufe gebe und es damit auch kein Garantiebetrag geben könne, gebe es auch den vorliegenden Rechtsstreit. Wären sich die Tarifvertragsparteien einig, bräuchte es ihn nicht. Dass in der Endstufe kein Garantiebetrag gezahlt werden solle, sei auch deshalb anzunehmen, weil Garantiebeträge in allen auftauchenden Varianten immer nur als Zwischenlösung anzusehen seien und mit Erreichen der nächsten Stufe endeten. Eine Unendlichkeit sei nirgends vorgesehen und dies wäre erstmals abweichend von den üblichen Regelungen des TVöD. Hierauf deute auch der Umstand hin, dass die Garantiebeträge mit Wirkung zum 01.03.2017 nahezu komplett abgeschafft worden seien. 19 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom 17.11.2020 (Bl. 188 o 197 d.A.), 15.12.2020 (Bl. 219 o 237 d.A.), 11.01.2021 (Bl. 247 o 249 d.A.), 28.01.2021 (Bl. 255 o 256 d.A.) sowie vom 08.02.2021 (Bl. 259 o 260 d.A.) verwiesen. Des Weiteren wird insbesondere zur Prozessgesichte und zu dem von den Parteien erteilten Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 30.03.2021 (Bl. 272 o 274 d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe I. 20 Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft sowie fristo und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. 21 Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung eines Garantiebetrags. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen und darauf Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Im Hinblick auf die Berufungsangriffe ist Folgendes veranlasst: 22 Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 TVöD für die Zahlung eines Garantiebetrags liegen nicht vor. Nach der Tarifvorschrift steht die vom Kläger verlangte Zahlung nur Beschäftigten zu, die sich in einer Stufenlaufzeit befinden und der Anspruch auf diese Zahlung endet mit dem Erreichen der höchsten Stufe, denn damit endet zugleich eine Stufenlaufzeit. Das ergibt die Auslegung der Tarifregelung. 23

  1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (st. Rspr. vgl. BAG, 11.11.2020 o 4 AZR 210/20; 12.12.2018 o 4 AZR 147/17) 24
  2. Schon der Wortlaut der tariflichen Regelung, von dem nach ständiger Rechtsprechung vorrangig auszugehen ist (vgl. BAG, 13.06.2012 o 10 AZR 247/11) legt die Begrenzung des Anspruchs auf die Beschäftigten nahe, die sich in einer Stufenlaufzeit befinden. § 17 IV TVöD legt fest, dass die Zahlung des Garantiebetrags nur während einer Stufenlaufzeit erfolgt. Schon aufgrund der Verwendung des Wortes „während“ kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass es für die Zahlung des Garantiebetrags darauf ankommt, dass eine Stufenlaufzeit besteht bzw. sich der Beschäftigte in einer solchen Laufzeit befindet. Mit dem Erreichen der Endstufe (Stufe 6) ist aber begrifflich das Bestehen einer „aktiven“ Stufenlaufzeit nicht mehr möglich. Vielmehr ist mit der Beendigung der „Laufzeit“ auch gleichzeitig der Anspruch auf Zahlung eines Garantiebetrags beendet. Dieses von der tariflichen Vorschrift gewollte Ergebnis wird auch verdeutlicht durch die Wortwahl Stufenlaufzeit. Auch aus dem Wort „Lauf“ ergibt sich, dass etwas aktiv vorhanden sein muss, bestehen muss und dies ist nicht mehr der Fall, wenn der „Lauf“ durch das Erreichen der Endstufe beendet ist. Dass, wie der Kläger meint, anstelle der „aktiven“ Stufenlaufzeit nach dem Erreichen der Endstufe nunmehr das Arbeitsverhältnis als solches bis zu seiner Beendigung treten soll, stellt eine Überstrapazierung des Wortlauts der einschlägigen Tarifvorschrift dar, für die der Wortlaut der Tarifvorschrift nicht einmal ansatzweise eine belastbare Grundlage bietet. 25
  3. Dieses Auslegungsergebnis findet seine Bestätigung im Sinn und Zweck und im Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung. 26 Die Zahlung des streitgegenständlichen Garantiebetrags sollte offensichtlich die Wartezeit bzw. die Laufzeit bis zum Erreichen der Endstufe finanziell überbrücken bzw. einen gewissen finanziellen Ausgleich geben im Zusammenhang mit Höhergruppierungen und gleichzeitigen Nachteilen bei den Stufen. Es ist aber weder sachgerecht noch nachvollziehbar, dass trotz dem Erreichen einer Endstufe weiterhin eine Überbrückungszahlung tarifvertraglich festgelegt sein soll. Für eine solch Handhabung der Tarifpartner ist ein sachlicher Grund nicht erkennbar. Dass es sich bei dem Garantiebetrag vielmehr um eine zeitlich begrenzte Überbrückungsleistung handelt, zeigt auch die Regelung durch die Tarifpartner, wonach ab dem 01.03.2017 mit der Einführung der stufengleichen Höhergruppierung der vormalige tariflich festgelegte Garantiebetrag abgeschafft wurde. Gerade im Hinblick darauf, wäre es auch ein widersinniges Auslegungsergebnis weiterhin an der Zahlung des streitgegenständlichen Garantiebetrags festzuhalten. III. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO.

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