Truppendienstgericht Süd, Beschluss v. 25.11.2021 – S 8 GL 07/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt Truppendienstgericht Süd, Beschluss v. 25.11.2021 – S 8 GL 07/21 Download Drucken Titel: (Keine) Verletzung der Verfassungstreuepflicht durch Oberfeldarzt im Ruhestand Normenketten: WDO § 126 Abs. 3, Abs. 5 S. 3 SG § 8, § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1, Alt. 2 Leitsätze: 1. Der Gesetzgeber hat in § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SG für ausgeschiedene Offiziere und Unteroffiziere die Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung dem Dienstvergehen gleichgestellt. Aber nur, wer vorsätzlich aktiv Bestrebungen unterstützt, die sich gegen Kernelemente der Verfassungsordnung richten, die die Bundeswehr zu verteidigen hätte, zerstört das in ihn auch noch im Ruhestand zwingend zu setzende Vertrauen. Auf eine Wiederverwendung, etwa im Rahmen einer Reservedienstleistung, kommt es dabei nicht an. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein als Dienstvergehen geltendes Verhalten gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 SG setzt voraus, dass eine Wiederverwendung des Offiziers im bisherigen Dienstgrad möglich ist. Überschreitet ein früherer Offizier die Altersgrenze von 65 Jahren und kann darum nicht mehr als Vorgesetzter verwendet werden, entfällt diese fortwirkende Vorgesetztenpflicht als Tatbestandsvoraussetzung der Norm. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: ausgeschiedener Offizier, Ruhestand, Dienstvergehen, Ruhegehalt, Kürzung, soldatische Pflichten, freiheitliche demokratische Grundordnung, Disziplinarverfahren, verfassungsfeindliche Gesinnung, Existenz der Bundesrepublik Rechtsmittelinstanz: BVerwG, Beschluss vom 29.06.2022 – 2 WDB 3.22 Tenor Auf den Antrag der früheren Soldatin vom 5. Oktober 2021 werden der Bescheid des Beauftragten für die Angelegenheiten des militärischen Personals der Leitung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 9. September 2021 sowie die mit der Einleitungsverfügung vom 11. August 2021 gemäß § 126 Absatz 3 Wehrdisziplinarordnung (WDO) getroffene Anordnung aufgehoben. Gründe I. 1 Die heute 65 Jahre alte Antragstellerin trat nach über 24 Dienstjahren in der Bundeswehr am ... im Dienstgrad Oberfeldarzt in den Ruhestand. Sie war .... 2 Am 13. April 2021 nahm die Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr disziplinare Vorermittlungen gegen die frühere Soldatin wegen des Verdachts eines als Dienstvergehen geltenden Verhaltens auf. Der Verdacht beruht auf einer Mitteilung des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst vom 12. April 2021, mit der auf zwei Schreiben der Antragstellerin hingewiesen wurde, die diese im März 2021 an das Finanzamt in ... und den Oberbürgermeister der Stadt ... geschickt hatte. Gegenüber der Polizei hatte sie anschließend bekundet, dass die Bundesrepublik Deutschland seit der Wiedervereinigung nicht mehr existiere. Ihren Eid bei der Bundeswehr, an den sie sich heute nicht mehr gebunden sehe, habe sie in Unkenntnis dessen abgelegt. Das Nachrichtendienstliche Informationssystem und Wissensnetz (NADIS), an dem die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder beteiligt sind, wies keine die Antragstellerin betreffenden Eintragungen auf. 3 Mit Verfügung vom 11. August 2021, der Antragstellerin zugestellt am 17. August 2021, leitete der Beauftragte für die Angelegenheiten des militärischen Personals der Leitung des Bundesamtes für das Personalmanagement deswegen das gerichtliche Disziplinarverfahren ein. Zuvor hatte sich die frühere Soldatin zu der beabsichtigten Einleitung geäußert. 4 Der Einleitung liegt folgender Verdacht zu Grunde: "Sie schrieben dem Oberbürgermeister der Stadt ..., Herrn R, am 3. März 2021 (Ziffern 1 bis 7) und dem Leiter des Finanzamts ..., Herrn S, am 26. März 2021 (Ziffern 8 bis 13), womit Sie wissentlich und willentlich zum Ausdruck bringen, dass Sie die Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkennen und sich unmittelbar gegen den Bestand der Bundesrepublik wenden und ablehnen, wörtlich: 1. „Ich bin Al.[…], Besitzer alloidaler Länder sind souverän“, 2. „Mein Wille ist die bedingungslose Anerkennung meiner und die meiner Abkömmlinge vollständigen Souveränität durch das Handels-, Finanz-, und Verwaltungskonstrukt des im Auftrag weltweit agierenden Treuhandsystems, in Europa „Bund“ und „EU“ genannt […] und deren Dokumentation gegenüber jedem Vertreter der scheinbaren Legislative, Judikative und Exekutive“, wodurch Sie außerdem wissentlich und willentlich zum Ausdruck bringen, dass Sie die Bundesrepublik Deutschland durch ein eigenes geschaffenes Konstrukt ersetzen möchten, 3. „Meine Abkömmlinge, die Enkelsöhne, werden sofort von Schul-, Impfund Testpflicht freigestellt, meine Tochter und ich von der verdeckten Impf- und Testpflicht, vermerkt auf der Maskenbefreiung“, 4. „Wir und unsere Eltern/Vorfahren wurden vorsätzlich und arglistig getäuscht mit der Absicht, uns ohne unser Wissen in das Treuhandsystem zu integrieren bzw. uns gegen unseren Willen und ohne unsere bewusste Zustimmung im Vatikansystem zu halten“, 5. „Gemeinsam bauen wir dort eine intakte möglichst autarke Gemeinde nach dem Vorbild unserer Vorfahren ohne Vormundschaft in Selbstverwaltung auf“, 6. „Das Areal ist meine und das der Beteiligten Stiftung, eine Exklave, ein Staat im „Staate“ im Handels-, Finanz-, und Verwaltungskonstrukt“, 7. „Mich dafür willkürlich zu strafen mit Hilfe von Angehörigen einer POLIZEI und/ oder anderer Uniformträger, Geheimdiensten bzw. mit Hilfe von Schiedsgerichten, die allesamt auf Grundlage nicht gültiger Gesetze ohne hoheitliche Befugnisse agieren“, 8. „Das Finanzamt M., […], dem Sie vorstehen, firmiert u.a. unter der D-U-N-S-Nr. 34-161-1478 und ff. und ist damit eindeutig als privatwirtschaftliches Unternehmen identifizierbar“, 9. „Der „Bund“/ die „Bundesrepublik Deutschland“/ „Germany“ unter D-UN-S-Nr. 34-161-1478 und ff. finanziert sich u.a. aus unfreiwilligen Schenkungen, die er/ sie/ es sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und vorsätzlicher Täuschung und arglistig, getarnt unter dem Begriff „Steuerpflicht“, nach Gesetzen von 1934 erpresst“, 10. „Der „Bund“/ die „Bundesrepublik Deutschland“ bzw. „Deutschland“ mit „Länderkennung“ bei der UN täuscht hoheitliche Rechte vor, die er/ sie/ es nicht hat“, 11. „[…] da es seit mindestens 1956 keinen ordnungsgemäß gewählten Gesetz„geber“ gibt“, „Wie das Unternehmen „Bundesverfassungsgericht“ mitteilte, ist das „Deutsche Reich“ nicht untergegangen. Es existiert fort, ist nur mangels Organisation nicht handlungsfähig.“, 12. „Sie als Funktionsträger des Unternehmens „Bund“/ „Bundesrepublik Deutschland“/ „Germany“ sind nicht berechtigt, gültige Gesetze des nicht handlungsfähigen Deutschen Reiches anzuwenden“." 5 Zugleich ordnete der Beauftragte für die Angelegenheiten des militärischen Personals der Leitung des Bundesamtes für das Personalmanagement gemäß § 126 Absatz 2 Satz 1 WDO an, dass 30% des Ruhegehalts der früheren Soldatin einbehalten werden. Zur Begründung führte er nur aus, dass nach Art und Schwere des vorgeworfenen Dienstvergehens im gerichtlichen Disziplinarverfahren mit der Höchstmaßnahme - hier: die Aberkennung des Ruhegehalts - zu rechnen sei. Gründe, die das Einbehalten von 30% des Ruhegehalts als unverhältnismäßig erscheinen lassen, hätte die frühere Soldatin nicht vorgetragen. 6 Mit Schreiben vom 24. August 2021 beantragte die frühere Soldatin, die Einbehaltung von 30% ihres Ruhegehalts aufzuheben, da diese auf rechtsunwirksamen Normen des Soldatengesetzes (SG) und der WDO beruhe. Nicht ein einziges Gesetz oder eine Verordnung der Bundesrepublik Deutschland habe Rechtskraft, zumal es keinen legal gewählten Gesetzgeber gebe. 7 Der Beauftragte für die Angelegenheiten des militärischen Personals der Leitung des Bundesamtes für das Personalmanagement holte eine Auskunft über die Höhe der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge ein (Eingang am 3. September 2021) und wies den Antrag auf Aufhebung der Anordnung gemäß § 126 Absatz 5 WDO mit Bescheid vom 9. September 2021 zurück. Eine über die Einleitungsverfügung hinausgehende Begründung erfolgte nicht. Die Entscheidung wurde am 15. September 2021 zugestellt. Daraufhin wandte sich die Antragstellerin an die Einleitungsbehörde, Herrn G. S. persönlich, und stellte unter anderem dar, dass sie sich nun noch mehr einschränken müsse, da Geld sehr knapp werde. Mit Aktenvermerk vom 23. September 2021 hielt die die Ermittlungen führende Wehrdisziplinaranwältin fest, dass die Antragstellerin angebe, Geldprobleme zu haben. In einer Antwort an die Antragstellerin wurde diese auf die Möglichkeit hingewiesen, Antrag an das Truppendienstgericht zu stellen. 8 Mit Schreiben vom 5. Oktober 2021, bei dem Truppendienstgericht Süd anderntags eingegangen, beantragt die frühere Soldatin nunmehr die gerichtliche Entscheidung, „die vorliegende Entscheidung des Personalamts vom 09.09.2021“ zurückzuweisen. Unter anderem führt sie aus, ihr seien 30% ihrer Versorgungsbezüge im Monat Oktober abgezogen worden. Das Bundesverfassungsgericht habe am 25. Juli 2012 geurteilt, dass die Bundesrepublik Deutschland mindestens seit 1956 kein gültiges Wahlgesetz habe. Daraus leite sich die Schlussfolgerung ab, dass es keinen legitimierten Gesetzgeber gebe. Mit anderen anliegenden Urteilen des Bundesverfassungsgerichts unternimmt die Antragstellerin den Versuch einer Begründung, warum alle Verwaltungsakte nichtig und verfassungswidrig seien. Sinngemäß fährt sie fort, auch Bundesgesetze seien verfassungswidrig und bezieht sich im Weiteren u.a. auf Artikel 116 Grundgesetz (GG) und die Haager Landkriegsordnung. Sie erwarte, dass die „nichtige/ ungültige Entscheidung (Verwaltungsakt) des Herrn G.[s] SCH mit sofortiger Wirkung aufgehoben wird, die einbehaltenen 30% des Ruhegehalts für Oktober rückwirkend erstattet werden und ab November 2021 wieder das volle Ruhegehalt ausgezahlt wird“. Dazu seien „die §§ 153a sowie 125 BGB“ nutzbar, um „die Ehre und das Ansehen des Personalamts der Bundeswehr zu wahren“. 9 Zu dem Antrag hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft am 11. Oktober 2021 Stellung genommen. Die frühere Soldatin sei eine sogenannte „Reichsbürgerin“ und lehne die Bundesrepublik Deutschland nicht etwa ab, sondern negiere deren Existenz. Daher sei die disziplinargerichtliche Höchstmaßnahme zu erwarten. Die frühere Soldatin habe in ihren Anträgen nichts vorgetragen, was zu einer anderen Bewertung führe. Ebenso wenig habe sie Argumente vorgetragen, die den Einbehalt von 30% des Ruhegehalts als unangemessene wirtschaftliche Härte erscheinen ließen. 10 Mit E-Mail vom 9. November 2021 hat die Antragstellerin hierauf erwidert. Sie verbitte sich die Bezeichnung als „Reichsbürger“. Zu ihrer finanziellen Lage führt sie aus, dass ihr nach Abzug aller Kosten und einer Miete von 1.104,95 € noch 400 € zum Leben blieben. 11 Die Antragstellerin bezieht ausweislich der Auskunft der Generalzolldirektion, ServiceCenter Stuttgart, vom 30. August 2021 Ruhegehalt aus der Besoldungsgruppe A 15, Stufe 8, in Höhe von monatlich brutto 3.838,84 €, von denen ihr derzeit nach Abzug des angeordneten Kürzungsbetrags netto 2.333,62 € ausgezahlt werden. Nach eigenen Angaben der Antragstellerin stehen dem Mietkosten (in ...) und weitere Auslagen gegenüber, so dass ihr monatlich ca. 400,00 € verbleiben. 12 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Ermittlungsakte Bezug genommen, die der Kammer bei der Beratung vorlag. II. 13 1. Der Antrag der früheren Soldatin ist auszulegen als ein solcher gemäß § 126 Absatz 5 Satz 3 WDO. 14 Der Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts ist zulässig. 15 Gemäß § 126 Absatz 5 Satz 3 WDO kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der ablehnenden Entscheidung der Einleitungsbehörde die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragt werden. Ausgehend vom Datum der Zustellung des Bescheides des Beauftragten für die Angelegenheiten des militärischen Personals der Leitung des Bundesamtes für das Personalmanagement an die Antragstellerin am 15. September 2021 ist der am 6. Oktober 2021 bei Gericht eingegangene Antrag fristgerecht erhoben. 16 2. Der Antrag im vorläufigen Verfahren gemäß § 126 Absatz 5 Satz 3 WDO erweist sich als begründet. Die mit der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens angeordnete Maßnahme hält einer gerichtlichen Überprüfung nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen nicht stand. 17 Nach § 126 Absatz 3 WDO kann die Einleitungsbehörde gleichzeitig mit der Einleitung oder später anordnen, dass ein Teil, höchstens 30 vom Hundert des Ruhegehalts einbehalten wird, wenn im gerichtlichen Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt werden wird. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.