halt FG München, Beschluss v. 06.09.2021 – 14 V 1515/21 Download Drucken Titel: Rechtsweg für vorläufige Feststellung nach § 6a GSA Fleisch Normenketten: FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO § 114 Abs. 2 GSA Fleisch § 2 Abs. 1 GSA Fleisch § 6a Abs. 2 GSA Fleisch § 6b Abs. 2 SchwarzArbG § 23 GVG § 17a VwGO § 40 Abs. 1 S. 1 Leitsätze: 1. Für die begehrte vorläufige Feststellung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, dass die Antragstellerin die Vorgaben des § 6a des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten
der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) nicht einhalten müsse, weil sie kein Betrieb der Fleischwirtschaft sei, ist nicht der Finanzrechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (redaktioneller Leitsatz) 2.
sbesondere liegt keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Verwaltungshandeln der Behörden der Zollverwaltung im Sinne von § 23 SchwarzArbG vor. (redaktioneller Leitsatz) 3. Werden verschiedene Streitgegenstände, für die unterschiedliche Rechtswege eröffnet sind, als Haupt- und Hilfsantrag miteinander verknüpft, ist
dem für den Hauptanspruch zuständigen Rechtsweg zunächst nur über den Hauptanspruch zu entscheiden. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: GSA Fleisch, Finanzrechtsweg, Leiharbeitnehmer Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Feststellung, dass sie die Vorgaben des § 6a des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten
der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) nicht einhalten müsse, weil sie kein Betrieb der Fleischwirtschaft sei. Fraglich ist, auf welchem Rechtsweg dieses prozessuale Begehren zu verfolgen ist. 2 Die
der Rechtsform einer (…) geführte, nicht tarifgebundene Antragstellerin unterhält
(…) einen Betrieb zur Herstellung von Lebensmitteln. (…) 3 Das (…) m² große Betriebsgebäude wird für die Bereiche Wareneingang, Kühlräume, Fleischverarbeitung/Veredelung, Rauchen/Kochen, Nebenfläche Produktion, Verpackung rein, Verpackung unrein, Bereitstellung/Versand, Technik, Sozialräume/Verwaltung, Verkehrsflächen, Klimareife und Kommissionierung genutzt. 4 Im Jahr 2020 beschäftigte die Antragstellerin
ihrem Betrieb im Durchschnitt (…) Mitarbeiter sowie (…) Leiharbeitnehmer. Eine Beschäftigung von Fremdpersonal im Rahmen von Werkverträgen fand nicht statt. Im Zeitraum
2 GSA Fleisch normierten Einschränkungen des Einsatzes von Fremdpersonal unterliege. Über die Klage ist noch nicht entschieden. 6 Ebenfalls am 13. Juli 2021 beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Zeit bis zur Entscheidung
der Hauptsache. Für die Zeit bis zur Entscheidung über die einstweilige Anordnung beantragte sie außerdem den Erlass einer Zwischenentscheidung, mit der dem Antragsgegner (dem Hauptzollamt - HZA) vorläufig untersagt werden sollte, die Einhaltung der Vorgaben des § 6a GSA Fleisch zu prüfen und eventuelle Verstöße gegen § 6a GSA Fleisch zu ahnden. 7 Zur Frage, ob für die beantragte einstweilige Anordnung der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet sei, verweist die Antragstellerin auf § 33 Abs. 1 Nr. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 6b Abs. 2 GSA Fleisch und § 23 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG). Da § 23 SchwarzArbG weitergehend als die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs 155/04) von „Verwaltungshandeln“ spreche, habe der Gesetzgeber nicht nur förmliches Verwaltungshandeln der Zollbehörden durch Verwaltungsakt, sondern alle Arten des Verwaltungshandelns und damit auch schlichtes Verwaltungshandeln der Finanzgerichtsbarkeit zugewiesen. Ein Verwaltungshandeln als solches sei bereits mit der Einlassung der Fachaufsichtsbehörde der Zollbehörden, des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 13. April 2021 gegeben. Dort habe der für die Zollverwaltung und die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zuständige Staatssekretär erklärt, dass das BMF
Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Rechtsauffassung vertrete, dass der Anwendungsbereich des GSA Fleisch bei der Fleischverarbeitung bis zum Abschluss der für die Versandfähigkeit erforderlichen Verpackung („Kartonierung“) reiche und nicht bereits mit der Primärverpackung der Fleischprodukte ende. Ein weiteres - schlichtes - Verwaltungshandeln sei
den Einlassungen des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren 14 V 1515/21 und im Hauptsacheverfahren 14 K 1513/21 zu erkennen. Dessen Stellungnahmen belegten, dass auch der Antragsgegner von einem „weiten Verständnis“ des Verpackungsbegriffs ausgehe und dieses Verständnis seinem Prüfungshandeln zugrunde legen werde. Für die Geltung des
2 GSA Fleisch normierten Verbots sei keinerlei Verwaltungshandeln im Sinne eines Vollzugs oder seiner Umsetzung bzw. Anwendung des Gesetzes erforderlich durch den
seiner Rechtsauffassung klar positionierten Antragsgegner. Dann könne aber schlichtweg kein solches gar nicht erforderliches Verwaltungshandeln als Voraussetzung für die Begründung der Rechtswegzuständigkeit gemäß § 23 SchwarzArbG verlangt werden. Dies zeige auch die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Januar 2019 1 K 1161/17 zu § 17 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG), bei der von den antragstellenden Unternehmen
einer ebenfalls „verwaltungshandelnslosen“ Konstellation zunächst das Verwaltungsgericht angerufen worden war, das den Rechtsstreit dann
Anwendung des § 23 SchwarzArbG i.V.m. § 15 MiLoG an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg verwiesen habe. 8 Die Antragstellerin beantragt, 1. im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung
der Hauptsache festzustellen, dass ihr Betrieb
(…) kein zur Fleischwirtschaft gehörender Betrieb im Sinne von § 2 Abs. 1 GSA Fleisch ist und somit nicht den Einschränkungen des Einsatzes von Fremdpersonal des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch unterliegt; 2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung
der Hauptsache festzustellen, dass bei ihr keine selbständigen Betriebsabteilungen bestehen, die den Einschränkungen des Einsatzes von Fremdpersonal des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch unterfallen;
der Hauptsache festzustellen, dass die bei ihr bestehenden Bereiche „Logistik/Versand“ sowie im Bereich Produktion-Verpackung die Abteilungen „(…)“ und „(…)“ zur Gänze sowie „(…)“ im sog. „schwarzen Bereich“ und „Ganzstückverpackung“
den Arbeitsbereichen Kartonierung und Palettierung nicht jeweils zum „Bereich der Fleischverarbeitung“ im Sinne von § 6a Abs. 2 GSA Fleisch zugehörig sind und daher nicht den Einschränkungen des Einsatzes von Fremdpersonal gemäß § 6a Abs. 2 GSA Fleisch unterfallen. 9 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. 10 Er ist wie die Antragstellerin der Auffassung, dass der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet ist. § 23 SchwarzArbG erfasse nicht nur Streitigkeiten über einen (erlassenen) Verwaltungsakt, sondern auch Streitigkeiten über die Befugnis, einen Verwaltungsakt zu erlassen. Dies müsse auch den gegenteiligen Fall einschließen, aufgrund dieser Befugnis nicht zu handeln (Nichtverwaltungshandeln). Zu fragen sei, welche Behörde auf welcher Rechtsgrundlage die Befugnis besäße, im Wege des Verwaltungsaktes zu handeln und ob für deren - hypothetisches - Handeln der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet ist. Auszugehen sei deshalb von einem weiten Verständnis des Begriffes „Verwaltungshandeln“. Die
ArbG getroffenen Regelungen grenzten das Verwaltungshandeln nach SchwarzArbG und der Abgabenordnung (AO) vom Handeln auf Grund der Strafprozessordnung (StPO) und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ab und eröffneten allein hierfür unterschiedliche Rechtswege zu den Finanz- oder Strafgerichten. Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin sei nicht isoliert im Hinblick auf deren Anträge im einstweiligen Rechtsschutz- und Hauptsacheverfahren zu betrachten. Alle ihre Anträge seien gestuft, nähmen aufeinander Bezug und stünden vor allem
einer zeitlichen Reihenfolge. Über den Antrag im Eil-Eil-Rechtsschutz auf Erlass eines sog. Hängebeschlusses habe das Gericht zumindest konkludent über die Eröffnung des Finanzrechtsweges für dieses Begehren entschieden, das sich
den Folgeanträgen fortsetze. Im Hinblick auf die Eröffnung des Finanzrechtsweges seien die Anträge wegen ihrer zeitlichen Abfolge (Eil-Eil-Rechtsschutz, darauf aufbauend Eil-Rechtsschutz, darauf aufbauend Hauptsacheverfahren)
Gesamtheit zu bewerten. Das Begehren der Antragstellerin, eine (vorläufige) vorbeugende Feststellung zu treffen, sei folgerichtig erst im Rahmen der Statthaftigkeit der Anträge kritisch zu würdigen. 11 Der Senat hat die von der Antragstellerin beantragte Zwischenentscheidung, mit der dem HZA untersagt werden sollte, die Einhaltung der Vorgaben des § 6a GSA Fleisch zu prüfen und eventuelle Verstöße gegen § 6a GSA Fleisch zu ahnden, mit Beschluss vom
allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. 18 1. Es handelt sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, denn die streitentscheidende Bestimmung des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch, dessen Nichtanwendbarkeit auf sie die Antragstellerin festgestellt wissen möchte, normiert Vorgaben, die die zuständigen Behörden überwachen und mit hoheitlichen Mitteln sanktionieren können. Bei einer Anwendung dieser Norm steht die Antragstellerin
einem Über-/Unterordnungsverhältnis zu den zuständigen Behörden, was den öffentlich-rechtlichen Charakter der Normen begründet. 19 Die Kernfragen des Rechtsstreits sind auch nicht dem Verfassungsrecht zuzuordnen, denn sie betreffen die Auslegung des
1 GSA Fleisch verwendeten Begriffs „Fleischwirtschaft“ und des Tatbestandsmerkmals „Bereich der Fleischverarbeitung“
2 GSA Fleisch. 20 2. Der Rechtsstreit ist nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen. 21 Eine ausdrückliche Zuweisung an das Finanzgericht enthält § 33 FGO. Nach der hier allein
Betracht kommenden Regelung
1 Nr. 4 FGO ist der Finanzrechtsweg eröffnet
anderen als den
1 Nr. 1 bis 3 FGO bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese der Rechtsweg zu den Finanzgerichten durch Bundesgesetz oder Landesgesetz eröffnet ist. Eine solche Bestimmung enthält der nach § 6b Abs. 2 GSA Fleisch auf den Streitfall entsprechend anzuwendende § 23 SchwarzArbG. 22 § 23 SchwarzArbG weist öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Verwaltungshandeln der Behörden der Zollverwaltung den Finanzgerichten zu. Eine solche liegt aus Sicht des Senats nicht vor. 23 a) Maßgeblich für die Bestimmung des Rechtswegs ist die Rechtsnatur des jeweiligen Streitgegenstandes. Dieser richtet sich neben dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nach der das Rechtsverhältnis regelnden Anspruchsgrundlage (BFH-Beschluss vom
ihrem Betrieb. 25 Die das streitige Rechtsverhältnis regelnde Rechtsgrundlage ist § 6a Abs. 2 GSA Fleisch. Diese Bestimmung enthält gesetzliche Ge- (§ 6a Abs. 2 Satz 1 GSA Fleisch) bzw. Verbote (§ 6a Abs. 2 Sätze 2 und 3 GSA Fleisch), die unmittelbar gegenüber dem Normadressaten wirken. Eines weiteren (konkretisierenden) Vollzugsakts bedarf es nicht. 26 Die vom Kläger/Antragsteller
Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert sich regelmäßig
den gestellten Anträgen. Im Streitfall wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Feststellungsantrag gegen die Geltung dieser gesetzlichen Vorgaben für ihren Betrieb. Ihr geht es nicht primär darum, künftige Prüfungen durch die Zollbehörden zu verhindern, was ohnehin nur für vergangene oder aktuelle Zeiträume, nicht aber für künftige Zeiträume zu erreichen wäre, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse im Betrieb der Antragstellerin jederzeit ändern können. Vielmehr verfolgt die Antragstellerin das Ziel,
der Gestaltung der Rechtsverhältnisse mit ihren Arbeitskräften frei zu sein und
sbesondere Leiharbeitnehmer ohne die Beschränkungen des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch einsetzen zu können. 27 b) Der im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellte Hauptantrag ist für die Frage des zulässigen Rechtswegs grundsätzlich isoliert zu betrachten. Er bildet zwar zusammen mit den Hilfsanträgen einen einheitlichen Streitgegenstand; dies gilt aber nicht im Verhältnis zu dem im Zwischenverfahren gestellten Antrag, über den der Senat bereits entschieden hat. 28
Fällen einer objektiven Klage- bzw. Antragshäufung ist die Rechtswegzuständigkeit für jeden geltend gemachten Klage- bzw. Anordnungsanspruch gesondert zu prüfen (Gräber/Herbert, FGO, Kommentar, Anh § 33 Rn. 15). Ggf. sind rechtswegfremde Streitgegenstände abzutrennen und an das zuständige Gericht zu verweisen. Eine solche „Teilverweisung“ ist offensichtlich
dem von der Antragstellerin angeführten Verfahren vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg 1 K 1161/17 erfolgt, da der Streit u. a. die Pflicht, Dokumente für eine Kontrolle bereit zu halten, betraf. 29 Ist Gegenstand des Verfahrens dagegen ein einheitlicher Streitgegenstand im Sinne eines einheitlichen prozessualen Anspruchs, entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen
Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG). 30 Auch wenn Haupt- und Hilfsanträge miteinander verknüpft werden, setzt die rechtswegüberschreitende Sach- und Entscheidungskompetenz nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG voraus, dass mit Haupt- und Hilfsantrag ein einheitlicher prozessualer Anspruch verfolgt wird (Gräber/Herbert, aaO., Anh § 33 Rn. 15). Werden verschiedene Streitgegenstände, für die unterschiedliche Rechtswege eröffnet sind, als Haupt- und Hilfsantrag miteinander verknüpft, ist
dem für den Hauptanspruch zuständigen Rechtsweg zunächst nur über den Hauptanspruch zu entscheiden. Nachdem dies geschehen ist, kann die Sache wegen des Hilfsanspruchs (auch zurück-)verwiesen werden (BGH
NJW 2020, 3386). 31 Bei der Frage, ob Gegenstand des Rechtsstreits ein einziger Streitgegenstand ist oder ob mehrere Streitgegenstände vorliegen, handelt es sich um eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage (BGH
NJW 2020, 3386). 32 Anders als der Antragsgegner meint, handelt es sich bei dem Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung und bei dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht um einen einzigen Streitgegenstand, über den das Finanzgericht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG
sgesamt zu entscheiden hätte. 33 Den Anträgen liegt zwar ein einheitliches tatsächliches Geschehen zugrunde; die Antragstellerin verfolgt aber im Zwischenverfahren und
dem nunmehr zu beurteilenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unterschiedliche Antragsziele. Während sie im Zwischenverfahren einen Anspruch auf (vorläufige) Unterlassung von Prüfungsmaßnahmen geltend gemacht hat, begehrt sie nunmehr die (vorläufige) Feststellung, dass sie weder mit ihrem Betrieb
sgesamt noch mit einzelnen Bereichen den Vorgaben des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch unterliegt. 34 Der nunmehr zu beurteilende Feststellungsantrag ist nicht als „Minus“ im Unterlassungsantrag enthalten (vgl. zu einem davon zu unterscheidenden Fall eines zulässigen Übergangs von einer vorbeugenden Unterlassungsklage
eine Feststellungsklage, BFH-Urteil vom 14. April 2021 X R 25/19, nv). Vielmehr betraf die begehrte Zwischenentscheidung das „Ob“ einer Prüfung, während sich der Feststellungsantrag auf die
halte einer solchen Prüfung bezieht und deren (mögliches) Ergebnis festschreiben soll. Denn die Frage, ob die Antragstellerin die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch erfüllt, lässt sich erst nach Abschluss einer (behördlichen oder gerichtlichen) Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse zuverlässig feststellen. 35 Die mit dem Feststellungsantrag aufgeworfenen Anwendungsfragen stellen sich
einem auf die vorbeugende Unterlassung von Prüfungsmaßnahmen gerichteten Verfahren auch gar nicht. Denn die Befugnis der Zollbehörden, bei der Antragstellerin eine Prüfung anzuordnen oder nicht anzuordnen, besteht unabhängig vom Ausgang des Streits um die Auslegung des Begriffs „Fleischwirtschaft“
1 GSA Fleisch und des Tatbestandsmerkmals „Bereich der Fleischverarbeitung“
2 GSA Fleisch. Eine Prüfungsbefugnis der Zollbehörden wäre nur dann zu verneinen, wenn die Zugehörigkeit der Antragstellerin zur Fleischwirtschaft von vorneherein ausgeschlossen wäre. Davon kann aber auch nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht ausgegangen werden. 36 Bei dem Betrieb der Antragstellerin handelt es sich um einen „Mischbetrieb“,
dem auch Fleisch verarbeitet wird. Wie die Stellungnahmen im gerichtlichen Verfahren zeigen, beurteilen die Beteiligten die Frage, ob im Betrieb der Antragstellerin überwiegend Fleisch verarbeitet wird, unterschiedlich.
einer solchen Situation steht außer Frage, dass die Zollbehörde die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse im Wege einer Kontrolle ermitteln und die Angaben der Antragstellerin effektiv auf ihre Richtigkeit überprüfen darf. Die Anordnung und die Durchführung einer Prüfung nach dem GSA Fleisch setzt gerade nicht voraus, dass die Anwendbarkeit des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch auf die Antragstellerin bereits feststeht. Vielmehr kann eine Prüfung auch dann auf § 6b Abs. 1 Satz 1 GSA Fleisch i.V.m. §§ 2 bis 6 SchwarzArbG gestützt werden, wenn - wie hier - unklar ist, ob der zu prüfende Betrieb die Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 und des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch erfüllt (vgl. zur Prüfungsbefugnis im Hinblick auf das Mindestlohngesetz: BFH-Urteil vom
einem Bußgeldverfahren klären zu lassen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 7. April 2003 1 BvR 2129/02, NVwZ 2003, 856). Dieser Befund sagt aber nichts darüber aus, welcher andere Gerichtszweig für die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes zuständig ist. Diese Frage ist vielmehr allein auf der Basis der Regelungen über die Rechtswegzuständigkeit (
sbesondere § 40 VwGO, § 33 FGO, § 51 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG) zu klären. 38 c) Für die im Haupt- und
den Hilfsanträgen begehrten (vorläufigen) Feststellungen ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nicht eröffnet. 39 Nach § 6b Abs. 2 GSA Fleisch i.V.m. § 23 SchwarzArbG ist der Finanzrechtsweg
öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Verwaltungshandeln der Behörden der Zollverwaltung nach dem GSA Fleisch gegeben. 40 Ausgehend vom Wortlaut der Zuweisungsnorm sind die Finanzgerichte nicht allein deshalb zuständig, weil sich das Rechtsschutzbegehren - wie hier - gegen Behörden der Zollverwaltung richtet. Zwar kommt bei Feststellungsklagen, denen - wie hier - ein Streit um die Anwendbarkeit einer keines Vollzugaktes bedürfenden Norm zugrunde liegt, nur der Rechtsträger derjenigen Verwaltungsbehörde als Klage- bzw. Antragsgegner
Betracht, die über die Einhaltung der Norm zu wachen haben (vgl. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. September 2012 20 BV 11.2690,
juris); der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist aber nach § 6b Abs. 2 GSA Fleisch i.V.m. § 23 SchwarzArbG nur dann eröffnet, wenn der Gegenstand des Rechtsstreits ein Verwaltungshandeln dieser Behörden betrifft. Dies ist hier nicht der Fall. 41 Schon nach dem Wortlaut des § 23 SchwarzArbG ist nicht jegliches Handeln der Zollbehörden von der Rechtswegzuweisung erfasst. Handelt die Zollbehörde z.B. zur Ermittlung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, wird sie als Behörde i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) tätig. Dies stellt kein Verwaltungshandeln i.S.d. § 23 SchwarzArbG dar (Obenhaus
Obenhaus/Brügge/Herden/Schönhöft, Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, 1. Auflage 2016, § 23 Rz. 1). 42 Der den Rechtsweg bestimmende Streitgegenstand muss vielmehr Kontrolltätigkeiten der Zollbehörden betreffen. Dies ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der
1 GSA Fleisch genannten Überwachungsaufgaben der Zollbehörden einerseits und des
Abs. 2 des § 6b GSA Fleisch aufgenommenen Verweises auf die Rechtswegzuweisung
ArbG. 43 Ein mit ihrer Kontrollaufgabe
Zusammenhang stehendes Verwaltungshandeln der Zollbehörden i.S.v. § 6b Abs. 2 GSA Fleisch i.V.m. § 23 SchwarzArbG ist nicht Gegenstand des Feststellungsantrags. 44 Die Antragstellerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass die
ArbG enthaltene Formulierung die Zuweisung zum Finanzgericht (anders als die Gesetzesbegründung, vgl. BR-Drs. 155/04, 74) nicht vom Vorliegen eines Verwaltungsakts abhängig macht, sondern dem Wortlaut nach auch sonstige Amtshandlungen der Zollbehörden erfasst. Solche Amtshandlungen müssen aber im Rahmen der durch § 6a Abs. 1 Satz 1 GSA Fleisch zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit vorgenommen werden und sie müssen Gegenstand des Verfahrens sein. 45 Die Antragstellerin sieht ein Verwaltungshandeln von Zollbehörden u. a. darin, dass das BMF seine Rechtsansichten zum Begriff „Verpackung“
9 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im
land beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) geäußert hat. U. a. diese Äußerungen mögen die Antragstellerin veranlasst haben, den Rechtsweg zu beschreiten; sie hat sie aber nicht zum Gegenstand ihres Antrags gemacht. 46 Gegenstand des Feststellungsantrags ist, ob die Antragstellerin die Vorgaben des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch einzuhalten hat. Zu diesem konkreten Einzelfall hat sich das BMF nicht geäußert. Die Antragstellerin will auch nicht feststellen lassen, wie der Begriff „Verpackung“
G auszulegen ist. Vielmehr geht ihr Antrag darüber hinaus. Die Auslegung des
G verwendeten Begriffs „Verpackung“ stellt sich wegen des
G lediglich als Vorfrage, die das Gericht des für den Feststellungsantrag zulässigen Rechtswegs nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG mitzuentscheiden hat. 47 Soweit sich der Antragsgegner
den anhängigen gerichtlichen Verfahren zu den aufgeworfenen Rechtsfragen geäußert hat, hat er dies als Beteiligter
einem Prozessrechtsverhältnis getan. Er ist
soweit nicht im Rahmen der ihm durch das GSA Fleisch übertragenen Verwaltungsaufgaben tätig geworden. 48 Die Antragstellerin will mit ihrem Feststellungsantrag klären lassen, ob sie (mit ihrem Betrieb
sgesamt oder mit einzelnen Bereichen) die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch erfüllt. Die zu überprüfenden gesetzlichen Ge- (§ 6a Abs. 2 Satz 1 GSA Fleisch) bzw. Verbote (§ 6a Abs. 2 Sätze 2 und 3 GSA Fleisch) wirken unmittelbar gegenüber dem Normadressaten. Eines weiteren (konkretisierenden) Vollzugsakts und damit eines Verwaltungshandelns bedarf es nicht. Die Zollbehörden können auch nicht präventiv auf die Einhaltung der Vorgaben des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch einwirken und den Normadressaten zur Beachtung zwingen. Sie können die Einhaltung der Vorgaben lediglich überwachen und repressiv im Falle eines Verstoßes Bußgeldbescheide erlassen. 49 Die Finanzgerichte sind über die Regelung
ArbG zuständig für Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung, über die Modalitäten der Prüfung (z.B. Beginn der Prüfung, Ort der Prüfung usw.), über die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, die im Rahmen der Prüfung ergriffen wurden und über Art- und Umfang von Duldungs- bzw. Mitwirkungspflichten des Betroffenen. Da der vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg 1 K 1161/17 entschiedene Streit die Pflicht, Dokumente für eine Kontrolle bereit zu halten, betraf, mag dies der Grund für die Teilverweisung an das Finanzgericht gewesen sein. 50 Die Antragstellerin verfolgt mit ihrem Antrag das Ziel, das (mögliche) Ergebnis einer behördlichen Prüfung gerichtlich feststellen zu lassen. Die Finanzgerichte sind aber über § 23 SchwarzArbG dafür zuständig, die Kontrolltätigkeit als solche, nicht aber das Ergebnis einer solchen Kontrolle zu überprüfen. 51 Führen die Zollbehörden eine Kontrolle auf der Grundlage des § 6b Abs. 1 Satz 1 GSA Fleisch durch, stellen sie zunächst die tatsächlichen Verhältnisse fest und ziehen rechtliche Schlussfolgerungen aus diesen Feststellungen. Kommen sie zu dem Ergebnis, dass der geprüfte Betrieb die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch nicht erfüllt oder dass er zwar die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch erfüllt, aber die Vorgaben eingehalten hat, bleibt die Prüfung ohne weitere Folgen. Nur
dem Fall,
dem die Zollbehörden die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch als erfüllt ansehen und einen Verstoß gegen die Vorgaben feststellen, schließt sich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren an.
keinem Fall ist das Finanzgericht mit der Überprüfung des Ergebnisses der Kontrolle befasst. 52 Im Rahmen der Auslegung einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung sind die Gesichtspunkte der Sachkunde, der Sachnähe und des Sachzusammenhangs zu berücksichtigen. Die Qualifizierung eines Mischbetriebs als ein solcher der Fleischwirtschaft und die dafür erforderliche Abgrenzung, welche seiner Tätigkeiten zum Bereich der Fleischverarbeitung gehören, zählt nicht zum allgemeinen Aufgabenkreis der Finanzgerichte, die sich klassischerweise mit Abgabenangelegenheiten befassen. Dass andere Gerichtsbarkeiten (hier
sbesondere die Verwaltungs- und die Sozialgerichte) für die Entscheidung der Streitfragen besser gerüstet sind und ihnen deshalb von der Sache her näherstehen als die Finanzgerichtsbarkeit stützt das gefundene Ergebnis, wonach der
der Zuweisungsnorm des § 23 SchwarzArbG verwendete Begriff „Verwaltungshandeln“ eng auszulegen ist und nur Streitigkeiten erfasst,
denen es um die rechtliche Überprüfung von Kontrollmaßnahmen der Zollbehörden und nicht - wie hier - um die aus den bei der Kontrolle getroffenen Feststellungen zu ziehenden rechtlichen Konsequenzen geht. 53
juris) Klärungsbedarf besteht. 56 Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 155 FGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung vorbehalten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.