LG Weiden, Urteil v. 20.08.2021 – 1 Ks 21 Js 8059/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Weiden, Urteil v. 20.08.2021 – 1 Ks 21 Js 8059/20 Download Drucken Titel: Aussetzung mit Todesfolge (Weidener „Flutkanal-Prozess”) Normenkette: StGB § 13, § 221 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 323c Abs. 1 Leitsätze: 1. Eine Garantenstellung aus der tatsächlichen, freiwilligen Übernahme der Beschützerfunktion entsteht erst, wenn der Helfer die Situation des Hilfsbedürftigen wesentlich verändert hat, insbesondere andere Rettungsmöglichkeiten ausschließt oder neue Gefahren begründet. (Rn. 395) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Recht verpflichtet auch denjenigen nicht zu sinnlosem Tun, der aufgrund einer Garantenstellung gehalten ist, einen bestimmten Erfolg abzuwenden. Allerdings lässt dabei nur die sicher voraussehbare Erfolglosigkeit eines Rettungsbemühens die Handlungspflicht entfallen. (Rn. 404) (redaktioneller Leitsatz) 3. Es ist zu berücksichtigen, dass nicht jede fahrlässige Tötung, die mit einer Aussetzung zusammentrifft, den Qualifikationstatbestand des § 221 Abs. 3 StGB begründet; denn dieser liegt nur dann vor, wenn sich in dem tödlichen Erfolg gerade die dem Aussetzungstatbestand eigentümliche Gefahr niedergeschlagen hat. (Rn. 421) (redaktioneller Leitsatz) 4. Ein Unglücksfall iSd § 323c Abs. 1 StGB ist jedes plötzliche Ereignis, das erheblichen Schaden an Menschen oder Sachen verursacht und weiteren Schaden zu verursachen droht. Auch der zu Verpflichtende kann den Unglücksfall durch erlaubt-riskantes oder fahrlässig rechtswidriges Verhalten herbeigeführt haben. Im Tatbestandsmerkmal „Unglücksfall“ ist zudem das Erfordernis der Gefahr drohender weiterer Schäden enthalten, die zu vereiteln oder jedenfalls abzumildern schon im Rechtsgut angelegt ist. Für das entsprechende Gefahrenurteil kommt es auf eine objektivierte ex-ante-Sicht an. (Rn. 434 – 435) (redaktioneller Leitsatz) 5. Aussetzung durch Im-Stich-Lassen ist stets ein Unterlassungsdelikt; eine Strafrahmenmilderung gemäß § 13 Abs. 2 StGB ist nicht möglich, auch nicht, wenn der Täter durch die Tat den Tod des Opfers verursacht hat (§ 221 Abs. 3 StGB). (Rn. 465) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Aussetzung mit Todesfolge, ertrinkender Freund, Obhuts- und Beistandspflicht, Garantenstellung, hilflose Lage, tatsächliche Übernahme, Gemeinschaft, Gefährdungsvorsatz, Tötungsvorsatz, bewusste Fahrlässigkeit Rechtsmittelinstanz: BGH, Urteil vom 21.09.2022 – 6 StR 47/22 Tenor 1. Es sind schuldig, die Angeklagten … und … jeweils der Aussetzung mit Todesfolge, der Angeklagte … der unterlassenen Hilfeleistung. 2. Es werden daher verurteilt der Angeklagte … zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren 6 Monaten, die Angeklagte … zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten, der Angeklagte … zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, wobei die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. 3. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger. 4. Dem Angeklagten … wird für die die erkannte Freiheitsstrafe übersteigende Dauer der Untersuchungshaft aus der Staatskasse eine Entschädigung gewährt. Entscheidungsgründe B I. Personliche Verhältnisse 1. Angeklagter … 1 Der Angeklagte … wurde in … geboren. Die im Jahr 1960 bzw. 1965 geborenen Eltern des Angeklagten waren in … als Ingenieur bzw. Lehrerin tätig. Die Familie des Angeklagten kam im Jahr 2000 - aufgrund der hier lebenden Großmutter - nach Deutschland und lebten zunächst in … in einem Heim für Aussiedler. Im Laufe der Jahre fanden die Eltern des Angeklagten Arbeit in einem Logistikbetrieb bzw. im Lager einer Druckerei. Mittlerweile lebt der Angeklagte zusammen mit seinen Eltern in …. Der Angeklagte hat eine Schwester, welche 1991 geboren wurde. Diese trat nach ihrem Lehramtstudium eine Tätigkeit in … an. 2 Der Angeklagte besuchte nach dem Kindergarten die Grundschule, wiederholte die dritte Klasse wegen einer Beinfraktur und wechselte anschließend auf die Hauptschule in … Die Hauptschule schloss der Angeklagte nach der neunten Klasse mit dem qualifizierenden Hauptschulabschluss ab. Anschließend absolvierte der Angeklagte die Wirtschaftsschule und arbeitete zwischen 2015 und 2016 in einer Zeitarbeitsfirma. Im Jahr 2016 begann der Angeklagte eine Ausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel bei der Firma … in … und schloss diese im Jahr 2019 erfolgreich ab. Der Ausbildungsbetrieb übernahm den Angeklagten im Anschluss. 3 Im August 2020 erlitt der Angeklagte eine linksseitige Schulterluxation im Rahmen einer Schlägerei, in welche er schuldlos verwickelt wurde. Von weiteren schwerwiegenden Krankheiten oder Verletzungen blieb der Angeklagte bislang verschont. 4 Der Angeklagte konsumiert gelegentlich Bier, jedoch nur selten täglich. An den Wochenenden konsumiert er Wein und Wodka und neigt hierbei dazu, größere Mengen an Alkohol zu sich zu nehmen und in einen Rauschzustand zu geraten. Marihuana probierte der Angeklagte im letzten Jahr ein bis zweimal. 5 Der Angeklagte ist ledig und kinderlos. Vermögen besteht seitens des Angeklagten nicht. Aus einem Autokauf resultieren zwischen 15.000 € bis 20.000 € Schulden die der Angekiagte mit etwa 300 € im Monat abbezahlt. Aus seiner letzten Tätigkeit erhielt der Angeklagte einen Lohn von etwa 1.600 € netto. 6 Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 7 Der Angeklagte befand sich seit 01.10.2020 aufgrund Untersuchungs-Haftbefehls des Amtsgerichts … vom 01.10.2020, Gz.: …, in der JVA … in Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft wurde mit Beschluss der Kammer vom 20.08.2021 aufgehoben. 2. Angeklagter … 8 Der Angeklagte … wurde in … geboren. Seine Eltern stammen aus … Der Angeklagte wohnt mit seinen Eltern zusammen in … Die Mutter des Angeklagten arbeitete in einem Feinkostladen, der Vater als Produktionshelfer. Geschwister hat der Angeklagte nicht. 9 Nach der Grundschule trat der Angeklagte zur fünften Klasse auf das Gymnasium über, wechselte jedoch sodann auf die Realschule und wiederholte dort die fünfte Klasse. Die achte Klasse wiederholte er freiwillig. Nach der zehnten Klasse absolvierte der Angeklagte den Realschulabschluss mit einer Abschlussnote von 2,3. Anschließend wechselte der Angeklagte auf die Fachoberschule. 10 Nach einem halbjährigen Praktikum bei der Firma … begann der Angeklagte eine Ausbildung als Automobilkaufmann. Nach Abschluss der Ausbildung mit durchschnittlichen Noten arbeitete der Angeklagte weitere 2 Jahre bei seinem Ausbildungsbetrieb. Aufgrund einer angestrebten beruflichen Umorientierung wechselte der Angeklagte im September 2020 zur … und begann dort eine Tätigkeit als Bezirksleiter. 11 Aufgrund seiner Tätigkeit bei der Firma … erhielt der Angeklagte ein Monatsgehalt von etwa 2.000 € netto. Die letzte Provisionsabrechnung bei der … enthielt einen Betrag von 7.000 € brutto. Hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der Firma … hat der Angeklagte bislang lediglich eine Abrechnung erhalten. 12 Von schwerwiegenden Krankheiten oder Verletzungen blieb der Angeklagte bislang verschont. 13 Der Angeklagte raucht regelmäßig Shisha-Pfeife. Unter der Woche trinkt der Angeklagte keinen Alkohol. Zum Feiern am Wochenende trinkt er regelmäßig etwa 2-3-mal im Monat Alkohol, wobei es hierbei regelmäßig zu Rauschzuständen seitens des Angeklagten kommt. 14 Der Angeklagte ist ledig und kinderlos. Von Mietzahlungen ist der Angeklagte nicht belastet, da er bei seinen Eltern wohnt. Aus einem Fahrzeugkauf resultieren Schulden i.H.v. etwa 25.000 €, welche er monatlich mit etwa 1.000 € bedient. Der Wert des erworbenen Fahrzeugs beträgt etwa 45.000 € bis 50.000 €. 15 Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 16 Der Angeklagte befindet sich seit 01.10.2020 aufgrund Untersuchungs-Haftbefehls des Amtsgerichts … vom 01.10.2020, Gz.: … in der JVA … ununterbrochen in Untersuchungshaft. 3. Angeklagte … 17 Die Angeklagte wurde in … geboren und wohnte später in … Im Alter von 17 Jahren zog sie von zuhause aus und daraufhin in eine eigene Wohnung nach … 18 In der Familie wuchs die Angeklagte mit einem sieben Jahre älteren Bruder auf. Beide Eltern sind 52 Jahre alt. Die Eitern trennten sich als die Angeklagte drei oder vier Jahre alt war. Die Mutter wohnt derzeit bei … der Vater bei … Die Trennung der Eltern führte dazu, dass der Bruder der Angeklagten beim Vater aufwuchs und die Angeklagte bei der Mutter verblieb. Die Mutter lernte den Beruf der Schneiderin und arbeitet überwiegend in einem Bioladen als Angestellte. Der Vater der Angeklagten ist als Versicherungsmakler tätig. Die Angeklagte unterhält zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung. 19 Nach dem Kindergarten besuchte die Angeklagte die Grundschule in … In der fünften und sechsten Klasse besuchte die Angeklagte die Wirtschaftsschule und wechselte schließlich auf eine Realschule, die sie bis zur zehnten Klasse erfolgreich absolvierte. Unmittelbar nach dem Schulabschluss erlernte die Angeklagte den Beruf der Automobilkauffrau und schloss die Ausbildung erfolgreich ab. Bereits im Rahmen der Berufsschule arbeitete die Angeklagte bei der Firma … und setzte diese Tätigkeit auch nach Beendigung ihrer Ausbildung dort fort. 20 Die Angeklagte kam mit einer offenen Spina Bifida zur Welt, welche operativ gedeckt werden musste. Im Rahmen einer über Jahre bestehenden Gefühlsstörung im linken Bein nahm die Angeklagte eine Infektion an einer Zehe nicht rechtzeitig wahr, woraufhin der Zeh halb entfernt werden musste, nachdem sich die Knochen entzündeten. Die Angeklagte leidet an Schmerzgefühlen bis hin zu Gefühlsstörungen vom linken Knie bis auf den linken Fußrücken. Eine Dauermedikation erhält die Angeklagte nicht. Von weiteren schwerwiegenden Krankheiten oder Unfällen blieb die Angeklagte bislang verschont. 21 Die Angeklagte nutzt einen Verdampfer zum Rauchen von Tabakprodukten und konsumiert hierbei etwa 8-10 Konsumeinheiten pro Tag. Alkohol trinkt die Angeklagte nur selten und eher zu bestimmten Anlässen. Soweit die Angeklagte Alkohol konsumiert neigt sie jedoch manchmal dazu, viel zu trinken, sodass es in der Vergangenheit auch zu Rauschzuständen kam. 22 Die Angeklagte ist ledig und kinderlos. Vermögen sowie Schulden bestehen seitens der Angeklagten nicht. Aus ihrer letzten Tätigkeit erhielt die Angeklagte ein Gehalt von 1.400 € bis 1.600 €. 23 Die Angeklagte ist bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. 24 Die Angeklagte befindet sich seit 01.10.2020 aufgrund Untersuchungs-Haftbefehls des Amtsgerichts … vom 01.10.2020, Gz.: … in der JVA … ununterbrochen in Untersuchungshaft. II. Tatgeschehen 1. Vortatgeschehen 25 Der Angeklagte … war spätestens seit dem Jahr 2018 - neben … - einer der besten Freunde des … Der Angeklagte … und … trafen sich mehrmals die Woche und fuhren zusammen einige Male gemeinsam in den Urlaub. Bei diesen Urlauben waren teilweise auch … und … sowie im Jahr 2019 auch einmalig der Angeklagte … mit dabei. 26 In der Gruppe wurden während der Urlaube sowie zum Feiern an Wochenendtagen oftmals beträchtliche Mengen an Alkohol konsumiert. … welcher eine Diabetes-Erkrankung hatte, war hierbei ebenso beteiligt, achtete jedoch stets darauf - insbesondere aufgrund seiner Diabetes Erkrankung - den Alkoholkonsum zu einem gewissen Punkt einzustellen, um nicht von fremder Hilfe abhängig zu sein und weiter selbst die Kontrolle zu behalten. Eine Situation, in der sich … nicht mehr selbst helfen konnte und insbesondere seine Zuckerwerte außer Acht gelassen hätte, kam bis zu dem tatgegenständlichen Ereignis nicht vor. Auch im betrunkenen Zustand stellte … den weiteren Alkoholkonsum ab einem gewissen Pegel ein, auch wenn sonstige Personen aus der Gruppe weiter Alkohol konsumierten sowie auf ihn zum weiteren Konsum von Alkohol einwirken wollten. Illegale Drogen wurden in der Gruppe nicht konsumiert. Insbesondere … war auch an einem Konsum … illegaler Substanzen nicht interessiert. 27 Die Angeklagte … und … kannten sich erst seit Anfang September 2020, wo sie sich am 04.09.2020 erstmals trafen. An diesem Wochenende suchten die Angeklagten … und … sowie … erstmals in … die Shisha-Bar … gemeinsam auf. Die Angeklagten … und … kannten sich hingegen bereits zuvor aufgrund einer vorherigen gemeinsamen Arbeitsstelle bei der Firma … Der Angeklagte … war ein guter Bekannter des …, welcher mit diesem jedoch lediglich bei Treffen in dem gemeinsamen Freundeskreis Kontakt hatte. 28 Die Angeklagten … und … sowie … wohnten in … die Angeklagte … hingegen in … Am vorangegangen Wochenende des 04.09.2020 übernahm … die Rolle des Fahrers zum gemeinsamen Besuch der Shisha-Bar … 29 Am 11.09.2020 kam … von der Arbeit in sein Elternhaus, half dort seinem Vater noch bei der Montage eines Sonnensegels, bis er anschließend gegen 18:30 Uhr von den Angeklagten … und … von dort abgeholt wurde. An diesem Abend übernahm der Angeklagte … die Rolle des Fahrers und fuhr einen weißen VW Golf. 30 Die Angeklagten … und … sowie … fuhren schließlich von … nach …, um dort die Angeklagte …, wie bereits die Woche zuvor, abzuholen. 31 Die Fahrt führte über den …-Markt in … Dort erwarb der Angeklagte … 2 Flaschen Bier („Augustiner Heil“, 0,5
- l)sowie der Angeklagte … und … jeweils eine Flasche Wein („Schmitt Bacchus“, 1 I bzw. „Bree Chardonnay“, 0,75 l). Der Bezahlvorgang fand um 19:21 Uhr statt, anschließend wurde die Fahrt nach … fortgesetzt. Auf der Fahrt zu der Wohnadresse der Angeklagten … konsumierten die Angeklagten … und … sowie … ihre erworbenen alkoholischen Getränke größtenteils. Die Angeklagte … trank bis zur Ankunft der Angeklagten … und … sowie des … in … bereits in ihrer Wohnung eine Flasche eines Mischgetränks („Hugo“, 1 l). 32 Gegen 19:45 Uhr wurde die Angeklagte … schließlich abgeholt, sowie die gemeinsame Fahrt der Gruppe in die Innenstadt von … zur Shisha-Bar … fortgesetzt. Auf der weiteren Fahrt wurden die jeweiligen alkoholischen Getränke, welche zuvor in … erworben worden waren, ausgetrunken. Die Angeklagte … trank hierbei einen Rest des Weines (etwa 100/150
- ml)aus der Flasche des Angeklagten … 33 Um 19:59 Uhr erreichten die Angeklagten sowie … mit dem Auto des Angeklagten … das Parkhaus in der … und stellten das Auto dort ab. Um 20:01 Uhr verließen die Gruppe das Parkdeck und brach zu der etwa 200 Meter entfernten Shisha-Bar … in der Innenstadt von … auf. 34 In der Shisha-Bar bestellte die Gruppe unter anderem 3 Shisha-Pfeifen sowie ein „Wodkaboot“ („Absolut Wodka“, 0,7 l, Alkoholgehalt 40 %) mit Orangensaft (1 l). Nachdem er seine Shisha zu Ende geraucht hatte, verließ der Angeklagter … die Shisha-Bar und befand sich jedenfalls von 21:27 Uhr bis 21:46 Uhr im Parkhaus in der … in seinem Auto. In der Shisha-Bar trank … eine erhebliche Menge des Alkohols des „Wodkabootes“ und wurde hierzu durch die Angeklagten … und … animiert, indem sie ihm Gläser mit dem Inhalt des „Wodkabootes“ nachschenkten und ihn mit den Worten „Trink, trink, trink!“ animierten. 35 … erreichte dadurch in der Shisha-Bar einen stark angetrunken Zustand und wies deutliche Ausfallerscheinungen auf. So stürzte er auf dem Weg zur Toilette, warf zudem durch seinen unkontrollierten Gang beinah eine Shisha um und hob die hierdurch heruntergefallene glühende Kohle mit den bloßen Fingern wieder auf. … konnte sich teilweise kaum noch auf den Beinen halten, rutschte von seinem Stuhl herunter und lag auch über eine Zeit von etwa 2 Minuten auf dem Boden der Shisha-Bar herum. Er verlor in den Räumlichkeiten der Shisha-Bar sein „Diabetes-Spritzbesteck“, worauf er erst durch einen entsprechenden Hinweis eines Gastes aufmerksam wurde. 36 Gegen 21:53 Uhr kam es zum Bezahlvorgang in der Lokalität. Der Angeklagte … welcher immer noch nicht wieder bei der Gruppe war, wurde zuvor durch den Angeklagten … verständigt, dass dieser wieder zur Shisha-Bar zurückkehren solle. Die Rechnung von insgesamt 77 € konnte die Gruppe nicht vollständig bezahlen. Der Angeklagte … bezahlte einen Betrag i.H.v. 50 €, der Angeklagte … steuerte einen Betrag i.H.v. 20 € hinzu. Ein Betrag von 7 € blieb offen. 37 … konnte aufgrund seines Zustandes die Lokalität über die Treppe nach oben nicht mehr selbstständig verlassen. Zuvor hatte er bereits erhebliche Probleme beim Anziehen seiner Jacke und musste hierbei schiießlich durch die Angeklagte … oder den Angeklagten … unterstützt werden. Die Angeklagten … und … halfen … schließlich die Treppen nach oben, in dem sie den Geschädigten auf der Treppe stützten. Der Angeklagte … unterstützte die beiden anderen Angeklagten dabei nicht und unternahm auch sonst keine eigenen Hilfestellungen im Hinblick … Insbesondere seitens … und … entstand letztlich der Eindruck, dass dem sichtbar volltrunkenen … zumindest durch die Angeklagten … und … geholfen werde und es daher einer eigenständigen oder weitergehenden Hilfeleistung, trotz des erkennbar schlechten Zustandes des …, nicht bedurfte. Der Geldbeutel von … den dieser zuvor verloren hatte, blieb in der Shisha-Bar zurück. 38 Um etwa 22:00 Uhr begab sich die Gruppe sodann zurück in Richtung des Parkhauses, in welchem das Auto des Angeklagten … geparkt war. … wurde dabei beim Laufen durch die Angeklagte … unterstützt. Auf der Höhe des Finanzamtes verlor … kurzzeitig sein Handy, welches auf den Boden fiel. Die Angeklagten … und … sowie … setzten sodann ihren Weg auf der … rechtsseitig stadtauswärts fort. 39 Gegen 22:03 Uhr kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen … und dem Angeklagten … ging hierbei auf den Angeklagten … zu und äußerte gegenüber diesem insbesondere, warum er ihn nicht mit nach Hause nehmen wolle. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung bewegte sich … weiter auf den Angeklagten … zu und ging diesen dabei auch körperlich an, woraufhin er durch den bis dahin zurückweichenden Angeklagten … mittels einer kurzen Bewegung ohne große Kraftanstrengung zu Boden gebracht wurde. Der Angeklagte … ließ daraufhin von … ab und versuchte sich ihm, welcher weiter auf ihn zuging, zu entfernen und setzte sich schließlich etwas nach vorne hin einige Meter ab. 40 Der Angeklagte …, welcher kurzzeitig zur Shisha-Bar zurückgekehrt war, da er dort sein Handy vergessen hatte, stieß gegen Ende dieser körperlichen Auseinandersetzung wieder zu der Gruppe hinzu. Die Gruppe setzte schließlich ihren Weg in Richtung des Parkhauses fort. Der Angeklagte … ging dabei der Gruppe voraus, gefolgt von der Angeklagten … sowie den gemeinsam gehenden Angeklagten … und …. Gegen 22:05 Uhr überquerte die Gruppe die … und … ging auf dem F.weg linksseitig weiter in Richtung Parkhaus. Der Angeklagte … führte dabei … an der Hand, welcher dabei stark schwankte und nicht mehr in der Lage war, selbstständig und kontrolliert zu laufen. Der Angeklagte … sagte dabei zu dem Geschädigten: „… wir gehen jetzt zum Auto“ sowie „Ich bin hacke wie Jacke, du auch?“. … wankte dabei stark umher. Die Gruppe der Angeklagten und … entfernte sich daraufhin weiter in die Richtung des Parkhauses. Der Angeklagte … ging wiederum der Gruppe voraus, der Angeklagte … der … weiter an der Hand führte, blieb kurz stehen und redete mit der Angeklagten … taumelte dabei an der Hand des Angeklagten … stark umher. Nach kurzer Unterhaltung gingen die Angeklagten … und … weiter, … wurde hierbei an der Hand des Angeklagten … nachgezogen und folgte diesem in unsicherer Schrittfolge. 41 Spätestens gegen 22:08 Uhr erreichten die Angeklagten das Parkhaus zusammen mit … Die Angeklagten unterhielten sich vor der Einfahrt des Parkhauses, weiche abseitig von der … liegt, noch über einen kurzen Zeitraum. Der Angeklagte … ließ hierbei … von der Hand, welcher sodann vor dem Einfahrtsbereich des Parkhauses unbegleitet und unkontrolliert umhertorkelte. Gegen 22:09 Uhr betrat die Angeklagte … das Parkdeck, begab sich zum geparkten Auto des Angeklagten … und bürstete sich dort ihre Haare. Um 22:11 Uhr verließ die Angeklagte … daraufhin wieder das Parkdeck. Um 22:13 Uhr blickte der Angeklagte … kurz in den Einfahrtsbereich des Parkdecks und verließ diesen Bereich sodann. 42 Vermutlich in der Zeit zwischen 22:08 Uhr und 22:13 Uhr löste sich der Geschädigte daraufhin von der Gruppe, da ihn insbesondere die Angeklagten … und … außer Acht ließen. … war hierbei in einem volltrunkenen Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von wenigstens 2,36 Promille. In Kombination mit der bewussten oder unbewussten Aufnahme des synthetischen Cannabinoids FUB-AMB und der dadurch erreichten Konzentration von 15 ng/ml im Oberschenkelvenenblut war der Geschädigte bereits zu diesem Zeitpunkt völlig hilflos, orientierungslos und zu keiner Risikoabwägung mehr in der Lage. … stürzte daraufhin unter nicht näher geklärten Umständen in der Zeit zwischen 22:13 Uhr und 22:21 Uhr die Böschung hinter dem Parkhaus am sogenannten Flutkanal hinab, welcher in einen Seitenarm der Waldnaab mündet. 43 Die Böschung, an der der Angeklagte hinabstürzte befindet sich in einer Entfernung von etwa 100 Meter über der … bzw. dem Fußweg, welcher auf den parallel zum Flutkanal verlaufenden Fußweg trifft bzw. in einer Entfernung von etwa 60 Meter über den parallel zum Flutkanal verlaufenden Fußweg. Auf der … sowie der dazugehörigen Brücke herrschte an diesem lauen Spätsommerabend reger Fußgänger - sowie Straßenverkehr. 2. Tatgeschehen 44 In der Zeit ab etwa 22:08 Uhr bis mindestens etwa 22:50 Uhr befand sich insbesondere …, ein ausgebildeter Rettungsschwimmer, auf der …-Brücke, etwa 50 Meter von der entsprechenden Stelle der Böschung entfernt. … nahm zu dieser Zeit keine auffälligen Geräusche, insbesondere keine Hilferufe wahr. Der Zeuge befand sich zu dieser Zeit zwar privat veranlasst auf der …-Brücke, wäre jedoch nach entsprechender Ansprache jederzeit dazu bereit gewesen, erforderliche Rettungshandlungen zu ergreifen, um eine ins Wasser gestürzte Person zu bergen. 45 Die Angeklagten … und … die das Abhandenkommen von … schließlich bemerkten, fanden diesen spätestens gegen 22:21 Uhr am Ufer des Flutkanals, welches sich unterhalb der Böschung befindet, von der er hinabgestürzt war. Die Angeklagten … und … standen sodann in unmittelbarer Nähe zu … am Ufer, der Angeklagte … befand sich oberhalb der Uferböschung. Die Uferböschung befand sich etwa 3 Meter von dem parallel zu dem Flutkanal verlaufenden Fußweg entfernt. Diese ist etwa 3 bis 4 Meter hoch und steil abfallend sowie vegetativ mit Sträuchern und Bäumen bewachsen. Eine an dem Parkhaus angebrachte Lampe leuchtete der entsprechenden Bereich nur sehr spärlich aus. 46 Die Angeklagte … welche ihr eigenes Mobiltelefon in dem Auto des Angeklagten … in dem Parkhaus belassen hatte, nahm sodann - vermutlich zunächst unbeabsichtigt - mit dem Smartphone des Angeklagten … um 22:21 Uhr über einen Zeitraum von 87 Sekunden ein sogenanntes „Screenrecording-Video“ auf, wodurch die entsprechenden Bildschirmaktivitäten auf dem Handy aufgezeichnet wurden. Das Taschenlampensymbol auf dem Handy war hierbei als aktiviert hinterlegt. Während dieser Zeit war bereits ein Schluchzen und Weinen des Geschädigten akustisch vernehmbar. Um 22:22 Uhr öffnete die Angeklagte … auf dem Handy des Angeklagten … die App „Instagram“, wodurch das bis dahin laufende „Screenrecording-Video“ abgebrochen wurde. 47 Gegen 22:23 Uhr erfolgte sodann über die Aufnahmefunktion der App „Instagram“ die Aufnahme eines Videos mit einer Dauer von 12 Sekunden durch die Angeklagte … befand sich zu dieser Zeit bäuchlings und mit dem Gesicht nach unten gerichtet, im Gras liegend auf dem ca. 1-2 m breiten Uferstreifen des Flutkanals. … stöhnte dabei gegenüber der Angeklagten … - welche diesen gerade mit dem Handy des Angeklagten … filmte - mit weinerlicher Stimme zwei Mal „…, mir geht’s nicht gut.“, unter mehrmaligem hörbaren Schluchzen. … konnte hierbei kaum den Kopf heben und hatte jedenfalls nasse Haare. Sein rechter Arm sowie seine rechte Hand lagen hierbei, parallel zum Kopf abgewinkelt, regungslos im Gras. 48 Sämtlichen Angeklagten, die Sicht auf … hatten, war spätestens zu diesem Zeitpunkt aufgrund der mehrfachen vorausgegangenen Äußerung von … gegenüber der Angeklagten … sowie aufgrund der zuvor gezeigten starken Ausfallerscheinungen von … bewusst, dass er sich in einer sehr schlechten körperlichen Verfassung befand und sich in dieser Lage nicht mehr selbstständig helfen konnte. Gleichwohl unternahmen die Angeklagten … und … keine Anstrengungen, um den Geschädigten in dieser, für sie erkennbaren hilflosen Lage beizustehen, zu helfen oder zu beruhigen. Der Angeklagte … äußerte zwar gegenüber den Angeklagten … und …, dass diese … die Böschung nach oben bringen sollten, unternahm jedoch keine eigenen weitergehenden Maßnahmen, nachdem die Angeklagten … und … dem nicht nachkamen. So äußerte der Angeklagte … zwar weiterhin gegenüber den Angeklagten … und … dass er einen Notruf absetzen wolle, tat dies letztlich jedoch nicht, nachdem die Angeklagten … und … ihn nicht bestätigten. Die in dieser Situation für … bestehende Gefahr, welcher sich bei weitestgehender Dunkelheit in einem hilflosen Zustand in unmittelbarer Nähe zu dem Wasser des mehrere Meter breiten Flutkanals befand, war zumindest den Angeklagten … und … welche sich unmittelbar an dem Uferbereich aufhielten, in der entsprechenden Situation bewusst, da … zuvor ausdrücklich mehrfach um Hilfe gebeten hatte und sich nicht mehr selbstständig aufrichten konnte. 49 Um 22:25 Uhr erfolgte seitens der Angeklagten … eine erneute Aufnahme mit der Dauer von 12 Sekunden über die „Instagram“-App des Mobiltelefons des Angeklagten … Während dieser Zeit bekundete eine männliche Stimme „Da ist nichts gebrochen, muss ich sagen.“. Während eines Zeitraums von wenigstens 5 Sekunden versuchte sich … - wie sich aus dem Video ergibt - sodann vergeblich selbstständig aufzurichten - nachdem ihm seitens der Angeklagten weiterhin keine Unterstützung oder Hilfe zugekommen war - woraufhin er rücklingsseitlich in das Wasser des Flutkanals fiel. Beim Hineinfallen lachte jedenfalls die Angeklagte … und eine männliche Stimme laut auf. Durch eine männliche Stimme erfolgte zudem der Ausruf „Schieb ab!“, wobei es sich hierbei entweder um den Angeklagten … oder den Angeklagten … handelte. 50 Nach dem Hineinstürzen in das Wasser erfolgten durch … keine gezielten Schwimmbewegungen mehr, sondern aufgrund seiner schwer angeschlagenen körperlichen Verfassung, lediglich unkontrollierte Bewegungen, mit denen er sich panisch über Wasser zu halten versuchte. … konnte sich in dem Wasser nicht mehr aufrichten und seinen Kopf nicht mehr ausreichend vollständig über Wasser halten. Im Rahmen der Aufnahme mittels der „Instagram“-App zoomte die Angeklagte … auch noch auf den in das Wasser gefallenen … heran. Um etwa 22:25 Uhr schrieb der anwesende Angeklagte … an den Zeugen … eine Textnachricht mit dem Inhalt: „Ja, nie wieder, AMK, … ist in nach gefallen, Bach, ist gerade am ertrinken, Lul“. 51 Die Einsturzstelle befand sich hierbei in unmittelbarer Nähe der nördlichen Verlängerung des hinter dem Parkhauses verlaufenden Fußweges. Die Wassertiefe direkt am Ufer betrug etwa 40 Zentimeter, sowie etwa 1,2 Meter bei einem Abstand zur Uferkante von etwa 0,9 Meter. Der Abstand der Wasseroberfläche bis zur Grasnarbe betrug etwa 50 Zentimeter. Der Flutkanal wies zu diesem Zeitpunkt nur eine sehr geringe Fließgeschwindigkeit von etwa 6 Zentimeter pro Sekunde auf. 52 … versuchte sich nach dem Hineinfallen noch über einen kurzen Zeitraum hinweg durch unkontrollierte Bewegungen über Wasser zu halten und entfernte sich aus dem Sichtfeld der Angeklagten. Innerhalb der nächsten Minuten ertrank … daraufhin in unmittelbarer Nähe zu der Einsturzstelie im Wasser des Flutkanals, da er zu keinen kontrollierten Schwimmbewegungen mehr in der Lage war und sich nicht weiter über Wasser halten konnte. Infolge des durch den Ertrinkungsvorgang ausgelösten Atemstillstandes und des darauf erfolgten Herzstillstandes verstarb … 53 Gegen 22:34 Uhr kehrten alle Angeklagten zum Fahrzeug des Angeklagten … im Parkdeck zurück und verließen dieses 2 Minuten später nochmals zu Fuß um nach … im Umfeld der Einsturzstelle zu suchen, nachdem er zuvor aus ihrem Sichtfeld gelangt war. Eine Suche nach … unter der Einbindung von Dritten mittels Hilferufe oder der Absetzung eines Notrufes erfolgt ebenso wenig, wie hörbare Suchbemühungen auf der …-Brücke. Um 22:42 Uhr kehrten alle Angeklagten erneut zum Parkdeck zurück und verließen um 22:45 Uhr mit dem Fahrzeug des Angekiagten … schließlich das Parkhaus. 54 Der Angeklagte … war zu dieser Zeit nüchtern. Der Angeklagte … unterlag einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 bis 1,5 Promille, die Angeklagte … einer Biutalkoholkonzentration von bis zu 1,2 Promille. 3. Nachtatgeschehen 55 Der Angeklagte … brachte die Angeklagten … und … daraufhin zur Wohnadresse der Angeklagten … in … und fuhr anschließend alleine weiter nach … 56 Im Zeitraum von 23:25 Uhr bis 00:25 Uhr schrieb der Angeklagte … an … Nachrichten mit dem Inhalt „Amk; Wo bist; Ist es wirklich dein Ernst; Du penner; wo bist f du; Su wixxer; Du*; Wo bist du; Ich bringe dich morgen um; Ich sags dir; Mach mir da sorgen; für nichts; Du wixxer; Du bist viel zu voll; Ohne scheiß; Dieses simulieren“. 57 Um 23:40 Uhr schickte der Angeklagte … an den Angeklagten … eine Sprachnachricht mit dem Inhalt „Ich sag dir mal eins, ich hab die ganze Zeit gesagt, ihr sollt den hochholen. Ihr habt zugeschaut, wie er da am Ufer lag und rumgestöhnt hat. Ich habe gesagt, holt ihn nach oben. Dann habe ich gesagt, ich rufe einen Krankenwagen. Du hast zugeschaut, wie er sich ins Wasser legt und da seine Kraulübungen macht, anstatt ihm irgendwie zu helfen. Dann hat er sich einfach verpisst, ist irgendwo hingeschwommen. Ich hab gesagt, ich rufe Notarzt. Keiner hat mir zugestimmt. Ganz ehrlich, ganz ehrlich, dein Ernst, dein scheiß Ernst, du ziehst mich in diese Scheiße? Nein, ne, ganz ehrlich, nein.“. 58 Am 12.09.2020 um 00:07 Uhr bat schließlich der Angeklagte … den …, da er noch bei der Angeklagten … weilte, darum, dass dieser ihn mit dem Auto von … abholt, nachdem er nicht weiter bei der Angeklagten … verbleiben konnte. Um 01:17 Uhr wurde der Angeklagte … schließlich von dem Zeugen … abgeholt. 59 Am 12.09.2020 um 07:47 Uhr schrieb die Angeklagte … dem … eine Textnachricht mit dem Inhalt „Lebst du noch?“. 60 Am 12.09.2020 um 12:52 Uhr schrieb der Angeklagte … dem Angeklagten … eine Textnachricht mit dem Inhalt „Du wirst ihm alles erzählen und du wirst ihm sagen das du nicht geholfen hast amk; Ich hab tausend Mal gesagt ich kann nicht runter wegen meiner schulter; ihr sollt ihm aufhelfen; Aber ihr habt nichts gemacht“. 61 Am 12.09.2020 um 20:48 Uhr wurde der Leichnam von … durch einen Rettungstaucher aus dem Flutkanal geborgen. Die Auffindastelle der Leiche befand sich dabei nur wenige Meter von der Einsturzstelle entfernt. 62 Der Geschädigte wies zum Todeszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 2,36 Promille sowie eine Konzentration des Cannabimimetikums FUB-AMB von 15 ng/ml im Oberschenkelvenenblut auf. III. Beweiswürdigung 1. Einlassungen der Angeklagten 1.1. Einlassung des Angeklagten … 1.1.1. Einlassung zur Person 63 Der Angeklagte … hat sich gegenüber dem Sachverständigen Dr. … im Rahmen der Explorationen im vorliegenden Verfahren hinsichtlich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingelassen, welche von dem Sachverständigen in der Hauptverhandlung wiedergegeben wurden. Diese Angaben hat der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung durch eigene weitergehende Ausführungen zu seinen persönlichen Verhältnissen ergänzt. 1.1.2. Einlassung zur Sache 1.1.2.1. Einlassung im Rahmen des Ermittlungsverfahren 64 Der Angeklagte … wurde erstmals am 12.09.2020 um 16:09 Uhr durch den Zeugen PM … aufgrund der zu dieser Zeit noch bestehenden Vermissung des Geschädigten als Zeuge zur Sache vernommen. 65 Der Zeuge PM … gab in der Hauptverhandlung an, dass der Angeklagte … dabei ausgeführt habe, dass er am Tag zuvor, ab ca. 20:00 Uhr, mit dem Geschädigten und den Angeklagten … und … in Weiden unterwegs gewesen sei. Sie seien bis etwa 22:00 Uhr in der Shisha-Bar … gewesen und wollten anschließend nach Hause fahren und seien hierzu in Richtung des Parkhauses gegangen. 66 Er (der Angeklagte …) sei Fahrer gewesen. Der Geschädigte sowie der Angeklagte … hätten bereits im Auto jeder eine Flasche Wein getrunken. Die Angeklagte … wohne in Weiden und sei dort zugestiegen. Sie habe dann auch mitgetrunken. In der Shisha-Bar hätten die anderen eine Flasche Wodka mit Orangensaft getrunken. Drogen seien keine konsumiert worden. Auch sonst sei nichts getrunken worden. 67 Nachdem sie aus der Bar herausgegangen seien, seien sie in Richtung des Parkhauses gegangen. Der Geschädigte habe ihn körperlich angegangen und ihn schlagen wollen. Der Geschädigte habe ihn angeschrien, dass er ihn immer mitgenommen habe. Vorher habe es aber keine Streitereien und auch keinen Grund dazu gegeben. Der Angeklagte habe gegenüber dem Geschädigten jedoch nicht gesagt, dass er ihn nicht mitnehmen würde. Der Geschädigte sei der Betrunkenste von allen gewesen und habe auch „nichts mehr gepeilt“. Die Augen des Geschädigten seien wie leer gewesen, er habe nicht mehr stehen können und sei auch stark geschwankt. Als der Geschädigte ihn gegen 22:00 Uhr angegriffen habe, habe er diesen auf den Boden drücken müssen, mehr sei aber nicht passiert. Die Angeklagte … sei daneben gestanden und habe das auch gesehen, der Angeklagte … sei hingegen noch in der Shisha-Bar gewesen. Als der Angeklagte … sodann gekommen sei, seien sie zum Parkhaus gegangen. Der Angeklagte … habe dabei den Geschädigten auf dem Weg andauernd an der Hand gehabt, damit er nicht verloren gehe bzw. hinfalle. 68 Vor den Schranken des Parkhauses hätten sie noch geredet und seien zu viert in einem Kreis gestanden. Der Angeklagte … sei mit der Angeklagten … zusammen gestanden, der Geschädigte sei noch an der Hand des Angeklagten … gewesen. Die Angeklagten … und … sowie er (der Angeklagte …) seien daraufhin ein paar Meter weg vom Parkhaus gegangen und der Angeklagte … habe den Geschädigten von der Hand gelassen. Er und die beiden anderen Angeklagten hätten sich daraufhin noch zu dritt weiter unterhalten. Niemand habe den Geschädigten beobachtet, der dann scheinbar einfach abgehauen sei, was niemand zunächst mitbekommen habe. 69 Etwa 5-10 Minuten später sei ihm und den anderen Angeklagten dann aufgefallen, dass der Geschädigte weg sei und dass dieser wohl in Richtung Park gegangen sei, da es nur einen Weg gegeben habe. Er und die anderen Angeklagten seien dann durch den Park gegangen und hätten eine Person stöhnen hören. Das sei aus der Nähe eines Baches gekommen und sie hätten gesehen, dass der Geschädigte dort am Ufer gelegen habe. Daraufhin habe der Angeklagte … den beiden anderen Angeklagten gesagt, dass sie runtergehen und … helfen sollten, da er mit seiner Schulter starke Probleme habe und nicht helfen könne. 70 Die Angeklagten … und … seien am Ufer vor dem Geschädigten gestanden, während dieser am Boden gelegen und nass gewesen sei. Anscheinend sei er da schon im Wasser gewesen. Die Angeklagten … und … seien vor ihm gestanden und der Angeklagte … habe ihnen gesagt, dass sie ihm aufhelfen sollten. Der Geschädigte habe dabei stark nach den Namen der Angeklagten … und … gestöhnt. Daraufhin habe der Geschädigte selbstständig aufstehen wollen, habe dies jedoch aufgrund seines Pegels nicht kontrollieren können und sei sodann ins Wasser gefallen. Die Angeklagten … und … hätten dem Geschädigten nicht geholfen, was ihnen der Angeklagte … jedoch oft gesagt habe. Warum die Angeklagten … und … nichts gemacht haben, habe der Angeklagte … nicht gewusst, so der Zeuge PM …. 71 Der Geschädigte sei im Wasser geschwommen und habe vermutlich nicht verstanden, was gerade passiere. Der Geschädigte sei vom Ufer ungefähr 3 bis 4 Meter entfernt gewesen und sei teilweise auch Rücken geschwommen. Dass der Geschädigte ertrinke, habe er nicht gesehen. Der Geschädigte habe scheinbar noch genug Kraft gehabt. Vom Ufer aus gesehen, sei der Geschädigte rechtsseitig des Baches geschwommen. 72 Dort habe ihn er, der Angeklagte … zuletzt gesehen. Daraufhin habe er zu den Angeklagten … und … gesagt, dass sie auf den Geschädigten einreden sollten, dass dieser zum Ufer schwimmen solle. Der Angeklagte … habe dann auch gesagt, dass … mit der „Scheiße“ aufhören solle, da dieser gerne solche Notlagen vorspiele. Dies sei um circa 22:30 Uhr gewesen. 73 Dann hätten die Angeklagten mindestens 15 Minuten beobachtet, wie der Geschädigte im Wasser geschwommen und nicht zurück zum Ufer gekommen sei. Daraufhin seien die Angeklagten … und … zu ihm, dem Angeklagten … wieder hoch gekommen und dann hätten sie den Geschädigten aus den Augen verloren. 74 Die Angeklagten seien sodann vor zu der Brücke gegangen, von wo aus man den Bach einsehen habe können. Dort hätten sie versucht, den Geschädigten zu finden. Das Parkhaus habe sich dabei hinter bzw. der Bach vor dem Angeklagten … und die Brücke rechts entlang des Baches befunden. Von dort aus hätten die Angeklagten den Geschädigten jedoch auch nicht sehen können. 75 Anschließend seien die Angeklagten wiederum zu der Stelle gegangen, wo der Geschädigte reingefallen ist. Dort hätten sie auch nochmal, jedoch ohne Erfolg nachgeschaut. Der Angeklagte … habe daraufhin gesagt, dass er den Notarzt verständige, jedoch hätten die beiden anderen Angeklagten noch weitersuchen wollen. Bis circa 23:30 Uhr hätten sie noch weitergesucht, allerdings ohne den Geschädigten zu finden. 76 Er, der Angeklagte …, habe sodann nochmals vorgeschlagen, den Notarzt zu rufen, habe aber keine Bestätigung der anderen Angeklagten erhalten. Daraufhin hätten sie die Suche aufgeben und seien gefahren. 77 Abschließend habe der Angeklagte … angegeben, so der Zeuge PM …, dass der Geschädigte Diabetiker sei und er denke, dass dieser seine Spritzen dabei gehabt habe. 1.1.2.2. Einlassung im Rahmen der Hauptverhandlung 78 Im Rahmen der Hauptverhandlung gaben die Verteidiger des Angeklagten … eine Stellungnahme für den Angeklagten, hinsichtlich dessen Erinnerungen an die Ereignisse des 11.09.2020 ab. Diese Angaben wurden von dem Angeklagten … als zutreffend bestätigt. 79 Die Verteidigung des Angeklagten … brachte hierbei insbesondere vor, dass der Angeklagte am 11.09.2020 - wie bereits eine Woche vorher - gemeinsam mit den Angeklagten … und … sowie dem späteren Geschädigten die Shisha-Bar … in Weiden besuchen hätte wollen. Mit dem Angeklagten … sei er (der Angeklagte …) seit vielen Jahren befreundet. Über ihn habe er den Geschädigten, den besten Freund des Angeklagten …, kennengelernt. Mit dem Geschädigten … sei er nicht sonderlich eng befreundet gewesen, er würde ihn als losen Freund oder guten Bekannten bezeichnen. Die Angeklagte … kenne er nur flüchtig, nämlich von den beiden Besuchen in der Shisha-Bar, an diesem Wochenende und vom Wochenende zuvor. 80 Für den Abend des 11.09.2020 sei der Angeklagte … zum Fahrer bestimmt worden. Er habe die anderen abgeholt. Auf der Fahrt habe die Gruppe einen Zwischenstopp in einem Supermarkt gemacht, um Alkohol zu kaufen, welcher noch während der Fahrt konsumiert worden sei. 81 Der Angeklagte … habe nach wie vor mit einer Schulterverletzung zu kämpfen gehabt, welche er sich ungefähr einen Monat zuvor zugezogen gehabt habe, als er Opfer einer Schlägerei geworden sei und sich dabei die Schulter ausgekugelt habe. Am 11.09.2020 habe er zwar keine Schiene mehr tragen müssen, Schmerzen habe er jedoch noch immer gehabt. So habe er es etwa nicht geschafft, das Parkticket selbst zu ziehen, weshalb die hinter ihm sitzende Angeklagte … von der Rückbank aus die Schranke beim Einfahren in das Parkhaus bedient habe. 82 Von den Ereignissen in der Shisha-Bar habe der Angeklagte … nur den Anfang mitbekommen. Solange er dabei gewesen sei, sei nichts Ungewöhnliches vorgefallen, er würde es als ganz normalen Abend beschreiben. Nachdem er seine Shisha „aufgeraucht“ habe, habe er das … verlassen, um draußen mit Freunden zu telefonieren und um im Auto Musik zu hören. Ihm habe es in der Shisha-Bar nicht sonderlich gefallen. Er habe den anderen jedoch den Abend nicht verderben wollen und habe sich deshalb zurückgezogen. Dies sei für den Angeklagten … nicht ungewöhnlich gewesen, dass er sich zurückziehe, um allein zu sein. So etwas habe er schon häufiger gemacht. Als Fahrer sei er aber „auf Abruf“ bereit gewesen. Es sei vereinbart gewesen, dass der Angeklagte … ihn anrufe, wenn sie gehen wollten. 83 Nachdem ihn der Angeklagte … schließlich angerufen habe, sei er … zur Shisha-Bar zurückgegangen und habe auf die anderen gewartet. Dort habe ihn der Angeklagte … noch einmal angerufen, weil er und die anderen beiden nicht genug Geld dabei gehabt hätten, um ihre Zeche dort zu bezahlen. Der Angeklagte … habe daraufhin mit 20,00 EUR den Großteil des noch offenen Betrages bezahlt. 84 Nachdem sie die Shisha-Bar verlassen hätten, habe der Angeklagte … bemerkt, dass er sein Handy in der Bar vergessen habe. Dieser sei deshalb noch einmal nach unten in die Shisha-Bar gegangen. Der Angeklagte … habe auf den Angeklagten … warten wollen, während die Angeklagte … und der Geschädigte schon einmal in Richtung Parkhaus losgelaufen seien. Da es länger gedauert habe, bis der Angeklagte … aus der Shisha-Bar zurückgekommen sei, sei der Angeklagte … dann doch der Angeklagten … und dem Geschädigten hinterhergelaufen. Der Geschädigte habe sich dann unvermittelt umgedreht und sei auf ihn … losgegangen. Der Geschädigte habe ihn dabei gefragt, weshalb er ihn nicht mitnehmen wolle, da der Geschädigte den Angeklagten … doch immer mit nach Hause genommen habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Angeklagte … aber überhaupt nicht überlegt, den Geschädigten nicht mitzunehmen. Er habe auch nichts gesagt, das in diese Richtung gedeutet werden könne. 85 Der Geschädigte habe auf den Angeklagten … einen aggressiven Eindruck gemacht, als er auf ihn zugegangen ist. Er habe befürchtet, dass der Geschädigte ihn angreifen würde. Als sich der Geschädigte unmittelbar vor ihm befunden habe, habe der Angeklagte … den Geschädigten ohne größere Kraftanstrengung mit einem Arm zu Boden gebracht. Er habe dann versucht, die Situation zu entschärfen und sei von dem Geschädigten zurückgewichen. Der Geschädigte habe ihn aber verfolgt und sogar direkt körperlich angegriffen. Die Situation habe sich erst entspannt, als der Angeklagte … dazu gekommen sei und sich dieser um den Geschädigten gekümmert habe. Der Angeklagte … habe sich gleichwohl von der Gruppe gelöst und sei voraus zum Parkhaus gelaufen. 86 Vor dem Parkhaus sei das weitere Vorgehen besprochen worden. Die Angeklagte … habe noch bei McDonalds vorbeischauen wollen und der Angeklagte … habe sich diesem Vorschlag angeschlossen. Er, der Angeklagte … habe lieber nach … fahren wollen. Auch habe er erklärt, dass er den Geschädigten wegen des vorangegangenen Streits jetzt nicht mehr mitnehmen wolle. 87 Während der Diskussion hätten die Angeklagten plötzlich festgestellt, dass sich der Geschädigte von ihnen unbemerkt von der Parkhaus-Einfahrt entfernt habe. 88 Die Angeklagten hätten sich daraufhin auf die Suche nach dem Geschädigten gemacht. Hinter dem Parkhaus habe zuerst die Angeklagte … Geräusche wahrgenommen. Es habe sich herausgestellt, dass der Geschädigte unten an der Böschung am Ufer des Flutkanals gelegen sei. Die Angeklagten … und … seien hinunter zu dem Geschädigten gegangen. Der Angeklagte … sei oben auf dem Weg geblieben. Er habe den anderen Angeklagten gesagt, dass er wegen seiner Schulterverletzung nicht mit hinunterkommen könne. Er habe befürchtet, dass er nicht mehr nach oben kommen würde, weil er sich nur mit einer Hand hätte festhalten können. 89 Von oben habe er gesehen, dass die beiden anderen Angeklagten unten eine Handy-Taschenlampe angemacht hätten. Erst später habe er erfahren, dass … dabei gefilmt worden sei. 90 Auf seine Frage, ob sich der Geschädigte verletzt habe, habe der Angeklagte … ihm geantwortet, dass er … sich nichts gebrochen habe. Die Angeklagten … und … hätten ihm auch mitgeteilt, dass der Geschädigte vollständig nass gewesen sei. 91 Der Geschädigte sei dann ins Wasser gefallen. Auch der Angeklagte …, aber vor allem die Angeklagten … und … welche direkt am Ufer gestanden seien, hätten den Geschädigten aufgefordert, zurück ans Ufer zu kommen. Der Geschädigte habe sich aber vom Ufer wegbewegt. Der Angeklagte … habe dabei den Eindruck gehabt, dass der Geschädigte geschwommen sei. Mit Kenntnis der Ermittlungsergebnisse, insbesondere im Hinblick auf den Alkoholisierungsgrad des Geschädigten sowie der Wassertiefe, hielte es der Angeklagte … mittlerweile auch für möglich, dass der Geschädigte doch nicht geschwommen sei, sondern mit den Füßen Bodenkontakt gehabt habe. Ais er sich die Videoaufzeichnungen angesehen habe, sei er darüber erstaunt gewesen, in welch kurzem zeitlichen Rahmen sich das gesamte Ereignis abgespielt habe. In seiner unmittelbaren Erinnerung habe er die Dauer deutlich länger eingeschätzt. 92 Der Geschädigte habe sich im Wasser bewegt. Der Angeklagte … habe von oben aus im Schein einer Laterne sehen können, dass der Geschädigte hin- und hergeschwommen bzw. -gelaufen sei. Er habe die gesamte Situation damals nicht als bedrohlich oder gefährlich empfunden. Auch die Angeklagten … und … die näher an dem Geschädigten dran gewesen seien, hätten auf ihn nicht den Eindruck gemacht, als würden sie von einer besonderen Gefahr für den Geschädigten ausgehen. Sie seien vielmehr eher gut gelaunt gewesen und hätten sogar gelacht. Der Angeklagte … habe auch mehrfach gesagt, der Geschädigte würde nur simulieren. 93 Nachdem der Geschädigte nicht auf die Aufforderung reagiert habe, zurück zum Ufer zu kommen, seien die Angeklagten … und … die Böschung zum Weg hochgeklettert. Währenddessen habe der Angeklagte … W. A.-Nachrichten mit dem Zeugen … ausgetauscht. 94 Als die Angeklagten … und … oben angekommen seien, hätten die Angeklagten gemeinsam überlegt, was sie tun könnten und wie sie den Geschädigten dazu bewegen könnten, ans Ufer zurückzukommen. Dann sei der Geschädigte nicht mehr zu sehen gewesen. 95 Die Angeklagten seien davon ausgegangen, dass der Geschädigte das Wasser wieder verlassen habe. Da auch die Angeklagten … und … dieser Auffassung gewesen seien, welche direkten Kontakt zu dem Geschädigten gehabt hätten, habe der Angeklagte … keinen Anlass gehabt, daran zu zweifeln. Aufgrund der Schilderungen sei er davon ausgegangen, dass der Geschädigte schon einmal im Wasser gewesen sei, bevor er am Ufer liegend angetroffen worden sei, sowie dass er das Wasser also schon einmal aus eigener Kraft wieder verlassen habe. 96 Der Angeklagte … sei dann erneut alleine die Böschung hinuntergegangen; er habe erklärt, den Geschädigten am Ufer bei der Brücke gesehen zu haben. Die Angeklagten … und … seien daraufhin zur Brücke gegangen. Der Geschädigte sei aber nicht dort gewesen. Der Angeklagte … habe daraufhin behauptet, den Geschädigten weiter hinten zu sehen. 97 Die Angeklagten hätten weiter nach dem Geschädigten gesucht. Sie seien in die andere Richtung, also gegen die Fließrichtung, gegangen, wo es dunkler sei, und hätten nach dem Geschädigten gerufen. Auch hätten sie nachgesehen, ob der Geschädigte nicht zum Auto zurückgegangen sei. 98 Der Angeklagte … sei zum damaligen Zeitpunkt sehr verärgert über den Geschädigten gewesen. Er sei davon ausgegangen, dieser würde sich verstecken, um ihn und die anderen zu ärgern. Mit dem Wissen, dass der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt wahrscheinlich schon tot gewesen sei, schäme er sich für seine damaligen Gedanken. 99 Die Angeklagten hätten beratschlagt, was sie nun machen sollten. Nach der Erinnerung des Angeklagten … habe er selbst vorgeschlagen, zu fahren. Die Angeklagte … welche am nächsten Tage habe arbeiten müssen, habe den Vorschlag unterstützt, auch der Angeklagte … habe keine Einwände dagegen gehabt, loszufahren. 100 Sie seien dann aus … losgefahren. Der Angeklagte … habe den Angeklagten … aber nicht mit nach Hause genommen, sondern ihn bei der Angeklagten … abgesetzt. Die Angeklagte … habe den Angeklagten … aber nicht mit hineinnehmen wollen. Er, der Angeklagte … habe aber gewollt, dass der Angeklagte … in … bleibt. Er habe sich gedacht, dass der Angeklagte … beispielsweise mit dem Taxi zurück zum Parkhaus fahren und sich dort um den Geschädigten kümmern könne. 101 Der Angeklagte … sei über den Verlauf des Abends damals sehr verärgert gewesen. Über Sprachnachrichten, die er während der Fahrt versendet habe, habe er versucht, seinem Ärger Luft zu machen. In … habe er sich dann noch mit Freunden am D.platz getroffen, denen er die Ereignisse des Abends so geschildert habe, wie er sie wahrgenommen habe. Dabei sei er fest davon ausgegangen, dass der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt noch am Leben gewesen sei. 102 Der Angeklagte … bedauere es sehr, die Situation nicht zutreffend erfasst zu haben. 1.2. Einlassung des Angeklagten … 1.2.1. Einlassung zur Person 103 Der Angeklagte … hat sich hinsichtlich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch eigene Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung, wie diese unter Ziff. I. dargestellt sind, eingelassen. 1.2.2. Einlassung zur Sache 1.2.2.1. Einlassung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens 104 Der Angeklagte … wurde am 12.09.2020 um 15:12 Uhr durch die Zeugin POWin … aufgrund der zu dieser Zeit noch bestehenden Vermissung des Geschädigten als Zeuge zur Sache vernommen. 105 Die Zeugin POWin … gab in der Hauptverhandlung an, dass der Angeklagte … dabei ausgeführt habe, dass er zusammen mit dem Geschädigten und dem Angeklagten … am 11.09.2020 um circa 18:45 Uhr von … nach … gefahren sei und sie dort die Angeklagte … abgeholt hätten. Von dort seien sie zur Shisha-Bar … in … gefahren. Das Auto hätten sie im Parkhaus in der … geparkt. 106 In der Shisha-Bar seien sie bis circa 22:30 Uhr gewesen. Genau könne er sich jedoch daran nicht mehr erinnern, da sie sehr viel getrunken hätten. Er könne sich auch nicht mehr an alles in dieser Nacht erinnern. 107 Er vermute, dass der Angeklagte … ihn … und die Angeklagte … zu dieser nach Hause gefahren habe. Er sei dann von seinem Freund, dem Zeugen …, in der … in … abgeholt worden. 108 Am 12.09.2020 um circa 10:30 Uhr sei er dann aufgewacht und habe ein Video auf seinem Handy entdeckt, welches von ihm an die Angeklagte … vorher geschickt worden sei. Wie das Video auf sein Handy gekommen sei, habe er nicht mehr sagen können, so die Zeugin POWin …. Er habe sich auch nicht mehr daran erinnern können, ob er sein Handy jemand anderen geliehen habe. Auf dem Video sei zu sehen, wie der Geschädigte mit dem Kopf in Richtung Fluss an einer Böschung liege. Er wisse aber nicht, ob es sich bei dem Fluss um den Stadtmühlbach oder den Flutkanal handele. Dort habe der Geschädigte versucht aufzustehen, habe das Gleichgewicht verloren und sei in den Bach oder Fluss gefallen, so die Zeugin POWin … zu den Ausführungen des Angeklagten …. Laut seiner Telefonliste habe er den Geschädigten tags zuvor am Abend bereits mehrmals angerufen und am Tag der Vernehmung gesehen, dass seine Nachrichten, die er dem Geschädigten geschrieben habe, nicht angekommen seien. 109 Daraufhin habe er der Freundin des Geschädigten geschrieben und diese gefragt, ob sie wisse, wo der Geschädigte sei. Die Zeugin … habe jedoch nichts gewusst. Auch den Angeklagten … und … habe er geschrieben. Der Angeklagte … sei bis um circa 14:00 Uhr nicht erreichbar gewesen. Der Angeklagte … habe dann aber kaum Aussagen gemacht, als er ihn nach den Geschädigten gefragt habe. Auch die Angeklagter … habe nichts weiter über den Aufenthalt des Geschädigten gewusst. 110 Um circa 12:00 Uhr habe er … sich, so die Zeugin POWin … mit der Zeugin … der Freundin des …, in … getroffen und sei mit dieser gemeinsam nach … gefahren, um nach dem Geschädigten zu suchen. 111 Zuerst seien sie die Gegend abgefahren. Danach hätten sie das Auto in dem Parkhaus in der … geparkt und seien zuerst zu dem … hinunter gegangen, wo sie jedoch nichts hätten finden können. Danach seien sie zu der Shisha-Bar zurückgegangen, welche jedoch noch geschlossen gewesen sei. Daraufhin hätten sie nochmal den Bach abgesucht und seien zurück zum Auto. 112 Der Angeklagte … und die Zeugin … hätten sich sodann entschlossen zu warten bis die Bar öffne und seien nochmal in die Stadt gegangen, um etwas zu essen und den Geschädigten vielleicht in der Stadt zu finden. Sie seien noch zum … gegangen und hätten dort gefragt, ob der Geschädigte eventuell die Nacht dort verbracht habe. Der Geschädigte sei dort jedoch nicht gewesen, woraufhin sie es nochmal bei der Shisha-Bar versucht hätten, welche jedoch noch immer geschlossen gewesen sei. Dort hätten sie noch einmal mit dem Angeklagten … telefoniert, der jedoch nicht gewusst habe, wo der Geschädigte hingegangen sei. Von dort seien sie noch einmal in den Park gegangen und hätten diesen abgesucht. Um 14:42 Uhr seien sie wieder im Parkhaus am Auto gewesen. Dort hätten sie noch einmal mit dem Angeklagten … und dem Vater des Geschädigten, dem Zeugen … telefoniert. De; Angeklagte … habe in diesem Telefon erwähnt, dass der Fluss 5 Meter breit gewesen sein soll, so die Zeugin POWin … zu den Angaben des Angeklagten …. 113 Daraufhin seien er … und die Zeugin … zur Polizei gefahren. 114 Die Angeklagten … und … wurden wenige Tage später am 14.09.2020 gegen 14:45 Uhr durch die Zeugen KHKin … und KOK … im Umfeld der Tatörtlichkeiten zufällig angetroffen. 115 Der Zeuge KOK … gab hierzu in der Hauptverhandlung an, dass er zu dieser Zeit zusammen mit seiner Kollegin KHKin … den Weg, welche die Angeklagten und der Geschädigte vermeintlich in der Nacht gegangen waren, nach etwaigen Spuren oder Kameras abgesucht hätten. Hinter dem Parkhaus an der … Straße seien ihnen sodann auf dem Fußweg entlang des Flutkanals die Angeklagten … und … entgegengekommen. 116 Die Angeklagten hätten hierbei ohne Befragung selbstständig von sich aus angegeben, dass sie umhergehen würden in der Hoffnung, die Erinnerungen an den Tatabend zurückzubekommen. Die Angeklagten hätten gefragt, wo der Geschädigte tot aufgefunden worden sei. Wo die Stelle, an welcher der Geschädigte am Ufer gelegen sei, gewesen sei, hätten beide Angeklagten ihm nicht mehr angeben können. Sie könnten sich lediglich an viel Gestrüpp erinnern. Der Angeklagte … habe weiter angegeben, dass er Grasflecken an seiner Hose festgestellt habe und er sich solche Vorwürfe machen würde, da er seinem Freund nicht geholfen habe. 117 Auf die Frage weswegen der Angeklagte … den Angeklagten … nicht nachhause gefahren habe, habe dieser ihm (KOK …) angegeben, dass er dies nicht mehr wissen würde. 118 Auf die Frage, ob der Geschädigte, wenn er betrunken sei, des Öfteren ins Wasser zum Schwimmen gegangen sei, habe der Angeklagte … weiter angegeben, dass der Geschädigte mit seinen Kumpels eine Stelle habe, an welcher sie getrunken hätten und des Öfteren baden gehen würden. Dies sei aber ansonsten kein normales Verhalten oder ein Tick des Geschädigten. Auf die Frage, weshalb die Angeklagten vom Parkhaus zum Flutkanal gelaufen seien, habe der Angeklagte … zudem angegeben, dass er habe pinkeln müssen und deshalb hinter das Parkhaus gegangen sei. 119 Der Angeklagte … wurde am 12.09.2020 um 22:10 Uhr durch den Zeugen KHK … wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung zum Nachteil des Geschädigten … als Beschuldigter zur Sache vernommen. 120 In Ergänzung zu den Angaben im Rahmen seiner Zeugenvernehmung am 12.09.2020 um 15:12 Uhr habe der Angeklagte … ihm (KHK …) zunächst gegenüber angegeben, dass ihn der Angeklagte … am 11.09.2020 von zu Hause abgeholt habe und sie gegen 18:45 Uhr gemeinsam zu … gefahren seien, um diesen auch von zuhause abzuholen. Er und der Angeklagte … hätten zu diesem Zeitpunkt noch keinen Alkohol getrunken, hinsichtlich des Geschädigten vermute er dasselbe. 121 Zu dritt sei man dann in Richtung … gefahren. Man habe in … einen Zwischenstopp bei dem örtlichen …-Markt eingelegt. Der Angeklagte … habe dort zwei Flaschen Bier gekauft, die er während der weiteren Fahrt getrunken habe. Der Angeklagte … habe einen Liter Wein der Marke Bacchus sowie der Geschädigte eine Flasche Wein (0,7 l oder 0,75
- l)der Marke Bree gekauft. Gegen 19:45 Uhr sei man bei der Angeklagten … in … angekommen. Sowohl der Geschädigte als auch der Angeklagte … hätten auf der Fahrt die Flaschen ausgetrunken. Hinsichtlich der Flasche des Angeklagten … habe die Angeklagte … noch den Rest von etwa 100/150 ml ausgetrunken, so der Zeuge KHK … zu den Angaben des Angeklagten … 122 Es sei vereinbart gewesen, dass man in … zum Feiern gehe und es sei bereits geplant gewesen, dass man in die Shisha-Bar … gehen würde. 123 Der Angeklagte … habe die Angeklagte … bereits gekannt, da er mit dieser gemeinsam beim Autohaus … in … gearbeitet habe, ehe er ab dem 01.09.2020 zu der Firma … gewechselt habe. 124 Man habe also in … die Angeklagte … abgeholt und sei direkt weiter in Richtung der Shisha-Bar gefahren. Diese habe man an jenem Abend das zweite Mal in der gleichen Besetzung besucht. Das Auto habe man im Parkhaus neben der Shisha-Bar geparkt und sei anschließend zur Shisha-Bar zu Fuß gegangen. 125 Im Lokal habe man sich eine 0,7 l Flasche Wodka bestellt. Der Angeklagte … habe davon vermutlich nichts getrunken, da er ja der Fahrer gewesen sei. Er … und die Angeklagte … sowie … hätten hingegen davon getrunken. Ob man die Flasche ausgetrunken habe, wisse er … nicht mehr, so der Zeuge KHK … in der Hauptverhandlung. 126 Wann genau man schließlich das Lokal verlassen habe, wisse er … ebenfalls nicht mehr. Er könne sich jedoch noch daran erinnern, dass der Geschädigte und der Angeklagte … drei/vier Häuser weiter in Richtung Parkhaus verbal miteinander gestritten hätten. Eine körperliche Auseinandersetzung habe er nicht gesehen. Er sei mit der Angeklagten … etwas hinter den beiden gegangen. Er könne sich noch daran erinnern, dass sich der Geschädigte auf eine Fensterbank eines alten Hauses gesetzt habe. Auch dort habe die verbale Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten … und … stattgefunden. Den Grund hierfür kenne er jedoch nicht. 127 Hinsichtlich des Geschädigten habe der Angeklagte … angegeben, dass dieser (…) sage was er denke, wenn er etwas getrunken habe. Das habe er (der Angeklagte …) bereits in der Vergangenheit bemerkt. Den Geschädigten kenne er bereits seit der fünften Klasse und man sei eigentlich täglich zusammen, mindestens sechs Mal die Woche. Der Geschädigte habe Diabetes und trinke nur Wodka und Wein. Dies mache er alle zwei Wochen einmal, bis er betrunken sei. Er wisse jedoch von keiner Situation, in der der Geschädigte keinen Plan mehr gehabt habe, so der Zeuge KHK … zu den Angaben des Angeklagten …. 128 W. Weg man von der Shisha-Bar zurück zum Parkhaus genommen habe, habe er … nicht mehr gewusst, habe jedoch angenommen, den kürzesten genommen zu haben. Man habe jedenfalls keine anderen Lokalitäten mehr in Weiden besucht. 129 Wann genau man die Shisha-Bar verlassen habe, habe er nicht mehr gewusst. Da er zuvor das Video gesehen habe, habe der Angeklagte … vermutet, so der Zeuge KHK …, dass dies etwa gegen 22:00 Uhr gewesen sein müsse. Er sei beim Verlassen der Shisha-Bar betrunken gewesen, hinsichtlich der anderen habe der Angeklagte … keine Aussage treffen können, habe jedoch angegeben, dass die Angeklagte … wenig Alkohol vertrage. 130 Der Angeklagte … habe weiter angegeben, so der Zeuge KHK …, dass er noch nie Drogen genommen habe und auch der Geschädigte kein Typ dafür sei. Hinsichtlich der Angeklagten … und … habe der Angeklagte … hierzu nichts angegeben können. 131 Was anschließend passiert sei, habe der Angeklagte … nicht gewusst. Hinsichtlich der Videos habe er vermutet, dass er diese nicht selbst gemacht habe, habe es jedoch nicht genau gewusst. Wie er zu der Wohnung der Angeklagten … im … gekommen sei, habe der Angeklagte … ebenfalls nicht gewusst. Er habe nur angegeben können, dass er nicht mit in die Wohnung gedurft habe, da die Angeklagte … am nächsten Tag habe arbeiten müssen. Sie habe ihm schließlich gesagt, dass er schauen solle, wie er nach Hause kommt. Er sei dann von dem Zeugen … aus …, vermutlich in der Nähe der Wohnung der Angeklagten … abgeholt worden. Der Zeuge … sei aber an dem Abend nicht dabei gewesen. Warum er nicht mit dem Angeklagten … nach Hause gefahren sei, habe der Angeklagte … nicht sagen können. 132 Angesprochen auf den Umstand, dass es merkwürdig sei, dass er sich an Sachen vor dem Verschwinden des Geschädigten und Sachen danach erinnern könne, jedoch nicht an das was mit dem Geschädigten geschehen sei, habe der Angeklagte … ihm (KHK …) angegeben, dass dies jedoch so der Wahrheit entspreche. Als er am Vormittag des Vernehmungstages, zusammen mit der Freundin des Geschädigten, der Zeugin …, nach … gesucht habe, seien ihm wieder einige Sachen in Erinnerung gekommen. Das sei der Streit sowie die Vermutung, dass er auch nach dem Geschädigten gesucht und nach ihm gerufen habe. Er wisse, dass er an einer Böschung gewesen sei, wo Äste gewesen seien und es steil bergab gegangen sei. Ob sich darunter ein Bach oder Fluss befunden habe, könne er nicht mehr sagen. Ebenfalls könne er nicht mehr sagen, warum er nicht die Polizei verständigt habe, obwohl er nach dem Geschädigten gesucht habe. Wer die Videos gemacht habe, wisse er auch nicht, habe jedoch die Vermutung gehabt, dass er diese nicht aufgenommen habe. Wer sein Handy zu dieser Zeit gehabt habe, habe er nicht angeben können. Normalerweise trage er sein Handy in der rechten Hosentasche, so der Zeuge KHK … zu den Angaben des Angeklagten …. 133 Der Angeklagte … habe weiterhin angegeben, dass er, als er die Videos gesehen habe, bemerkt habe, dass ihn die Zeugin … über Instagram angeschrieben und gefragt habe, wo der Geschädigte sei. Er und die Zeugin … hätten daraufhin den Geschädigten gemeinsam gesucht. Der Angeklagte … sei nicht erreichbar gewesen und die Angeklagte … sei in der Arbeit gewesen. Die Angeklagte … habe ihn kurz angerufen und nachgefragt, wie es ihm ginge, wie er nach Hause gekommen sei und was mit dem Geschädigten sei. Die Angeklagte … habe nicht gewusst, dass der Geschädigte vermisst sei und habe nicht gewusst, wo er sich aufhalte. Als er und die Zeugin … dann in Weiden angekommen seien, habe man die Örtlichkeiten abgesucht, welche auf den Videos ersichtlich gewesen seien. 134 Als der Angeklagte … schließlich erreichbar gewesen sei, habe dieser sich zunächst extrem aufgeregt, da sie alle so betrunken gewesen seien. Das Verschwinden des Geschädigten habe ihn überhaupt nicht interessiert. Der Angeklagte … habe sodann im Rahmen seiner Vernehmung die Frage gestellt, so der Zeuge KHK …, warum der Angeklagte … dem Geschädigten denn nicht geholfen habe. Dieser sei der einzige aus der Gruppe gewesen, der nüchtern gewesen sei. Auf dem Video sei ja zu sehen, wie der Geschädigte in den Fluss gefallen sei. Er … wisse jedoch nicht warum. Er habe den Angeklagten … auch am nächsten gefragt, warum er denn dem Geschädigten nicht geholfen habe. Dieser habe darauf geantwortet, dass er dies nicht für nötig erachtet habe. Er … wisse nicht warum der Angeklagte … nicht mit nach dem Geschädigten gesucht habe. 135 Das Telefonat zwischen den Angeklagten … und … habe am 12.09.2020 stattgefunden, als er … zusammen mit der Zeugin … nach dem Geschädigten gesucht habe. Man habe das Auto im Parkhaus geparkt gehabt und von dort aus die Suche begonnen. Er habe dann den Angeklagten … am Telefon gefragt, ob das mit dem Geschädigten an dem Bach „bei den Vögeln“ (Vogelvoliere) gewesen sei. Dieser habe mit ja geantwortet, habe aber später gesagt, dass der Fluss etwa 5 Meter breit gewesen sei. Somit habe dies nicht bei den Vogelkäfigen sein können, da dort das Wasser lediglich ein kleines Bächlein sei. 136 Als er und die Zeugin … den Geschädigten dann nicht gefunden hätten, seien sie zur Polizei gefahren, um Vermisstenanzeige zu erstatten. 137 Abschließend habe der Angeklagte … im Rahmen seiner Vernehmung angegeben, so der Zeuge KHK … dass er sich die ganze Zeit frage, warum der Angeklagte … dem Geschädigten nicht geholfen habe. Der Angeklagte … habe während der Vernehmung einen recht geknickten bzw. traurigen Eindruck auf ihn, den Zeugen KHK …, gemacht. 1.2.2.2. Einlassung im Rahmen der Hauptverhandlung 138 Im Rahmen der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte … nicht weiter zur Sache eingelassen. 1.3. Einlassung der Angeklagten … 1.3.1. Einlassung zur Person 139 Die Angeklagte … hat sich gegenüber dem Sachverständigen Dr. … im Rahmen der Explorationen im vorliegenden Verfahren hinsichtlich ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingelassen, welche vom Sachverständigen in der Hauptverhandlung wiedergegeben wurden und von der Angeklagten als zutreffend bestätigt wurden. Diese Angaben hat die Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung durch eigene weitergehende Ausführungen ergänzt. 1.3.2. Einlassung zur Sachie 1.3.2.1. Einlassung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens 140 Die Angeklagte … wurde am 12.09.2020 um 23:00 Uhr durch den Zeugen KOK … als Beschuldigte zur Sache vernommen. 141 Der Zeuge KOK … gab in der Hauptverhandlung hierzu an, dass die Angeklagte … zu Beginn der Vernehmung überrascht gewirkt habe und nachgefragt habe, ob … wohl tot sei. Dies sei der Angeklagten bestätigt worden, worauf sie sich betroffen gezeigt habe und eine Zeit lang geschwiegen habe. Dann habe sie geäußert, dass sie keine Angaben zum Sachverhalt machen werde und sie sich zunächst mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen wolle. 142 Die Angeklagten … und … wurden, wie ausgeführt, am 14.09.2020 gegen 14:45 Uhr durch die Zeugen KHKin … und KOK … im Umfeld der Tatörtlichkeiten zufällig angetroffen. 143 Der Zeuge KOK … gab hierzu als Zeuge in der Hauptverhandlung an, dass er zu dieser Zeit zusammen mit seiner Kollegin KHKin … den Weg, welche die Angeklagten und der Geschädigte vermeintlich in der Nacht gegangen seien, nach etwaigen Spuren oder Kameras abgesucht hätten. Hinter dem Parkhaus an der … Straße seien ihnen sodann auf dem Fußweg entlang des Flutkanals die beiden Angeklagten … und … entgegengekommen. 144 Die Angeklagten hätten hierbei ohne vorherige Ansprache von sich aus angegeben, dass sie umhergehen würden, in der Hoffnung, die Erinnerungen an den Tatabend zurückzubekommen. Die Angeklagten hätten gefragt, wo der Geschädigte aufgefunden worden sei. Wo die Stelle, an welcher der Geschädigte am Ufer gelegen sei, hätten die beide Angeklagten nicht mehr angeben können, so der Zeuge KOK … Sie hätten sich lediglich an viel Gestrüpp erinnern können. Die Angeklagte … habe angegeben, dass sie sich wundern würde, weshalb der Angeklagte … welcher nüchtern gewesen sei, nichts unternommen habe. Er sei die Uferböschung nicht hinuntergegangen, sondern oberhalb auf dem Fußweg verblieben. Sie und der Angeklagte … seien hingegen nach unten an das Ufer gegangen. Der Geschädigte sei im Flutkanal geschwommen, so die Angeklagte … gegenüber dem Zeugen KOK … 145 Auf die Frage weswegen der Angeklagte … den Angeklagten … nicht nachhause gefahren habe, habe die Angeklagte … angegeben, dass der Angeklagte … sie und den Angeklagten … am … in … aus dem Auto geworfen habe und zu dem Angeklagten … gesagt habe „jetzt bist du in der gleichen Scheiße wie der …“. Da sie am Samstag habe arbeiten müssen, sei sie sodann alleine in ihre Wohnung gegangen. 146 Mit Verteidigerschriftsatz vom 16.09.2020, welcher in der Hauptverhandlung verlesen wurde, ließ die Angeklagte … durch ihren Verteidiger ausführen, dass der ehemalige Arbeitskollege (der Angeklagte …) der Angeklagten am 01.09.2020 eine neue Arbeitsstelle angetreten habe. Er sei vorher aus der Automobile … ausgeschieden, wo auch sie arbeite. Zu diesem Zeitpunkt sei die Angeklagte nicht in der Arbeit gewesen, sodass man sich dann verabredet habe, dass man sich einmal wieder treffen solle. 147 Bereits eine Woche vorher (am 04.09.2020) habe man sich getroffen. Die Woche zuvor sei allerdings … der Fahrer gewesen und dieser habe nichts getrunken, während die Angeklagten … und … Alkohol zu sich genommen hätten. Man sei damals beim ersten Treffen in derselben Shisha-Bar beim Finanzamt gewesen. Bei diesem ersten Treffen habe die Angeklagte … den Geschädigten zum ersten Mal gesehen. Den Angeklagten … habe sie bis dahin auch nicht gekannt. Die Angeklagte glaube, dass sie ihn an der Arbeitsstelle einmal gesehen habe, als er den Angeklagten … dort aufgesucht habe. 148 Diesmal (am 11.09.2020) sei der Angeklagte … gefahren. Er sei mit dem Angeklagten … und dem Geschädigten zwischen 19:00 Uhr/19:30 Uhr an der Wohnung der Angeklagten … vorbeigekommen. 149 Die Angeklagte habe zu diesem Zeitpunkt eine Flasche „Hugo“ getrunken. Die Angeklagten … und … sowie der Geschädigte hätten zuvor einige (2-3) Flaschen Weißwein in einem … Geschäft gekauft. Die Angeklagte sei mit dem Geschädigten auf dem Rücksitz gesessen. Sie habe die halbe Flasche „Schmidtwein“ getrunken und mit dem Geschädigten angestoßen, der seinerseits auch irgendeinen Wein in der Hand gehalten habe. 150 Man sei dann von etwa 19:30 Uhr bis 22:15 Uhr in der Shisha-Bar … gewesen. Es sei eine Flasche Wodka bestellt worden. Die Gespräche seien belanglos gewesen. 151 Man sei dann gegen 22:15 Uhr aufgebrochen. Erinnerlich habe der Angeklagte … 50,00 EUR bezahlt und der Angeklagte … 20,00 EUR. Das habe die Angeklagte … im Nachhinein erfahren, da sie mit dem Geschädigten schon vorher aus dem Lokal gegangen sei. 152 Der Angeklagte … sei schon eine halbe Stunde vorher weggegangen. Sie habe ihn dann angerufen, wo er sei und warum er nicht komme. Dieser habe erinnerlich auf dem Handy geantwortet, dass sie das nichts anginge. Er sei dann aber trotzdem gekommen. Sie habe dann gehört, dass der Angeklagte … in das Lokal gegangen sei und dort müsse er wohl die fehlenden 20,00 EUR bezahlt haben. Sie habe auch gehört, dass die Zeche insgesamt 77,00 EUR ausgemacht habe. Das habe sie aber erst viel später erfahren. 153 Der Angeklagten … und dem Geschädigten sei dann der Angeklagte … aus Richtung Parkhaus entgegen gekommen. Sie sei zunächst mit dem Geschädigten eingehakt gewesen. Dieser habe sie dann losgelassen und sei auf den Angeklagten … zu gegangen. Es habe dort eine kleine Auseinandersetzung zwischen den beiden gegeben. Der Geschädigte habe ihn … geschubst und der Angeklagte … habe sinngemäß gesagt, er soll das sein lassen, sonst kriege er eine. Dann sei das auch wieder vorbei gewesen. Besonders ernsthaft sei das nach dem Eindruck der Angeklagten … nicht gewesen. Sinngemäß erinnere sie sich, dass der Angeklagte … zu dem Geschädigten gesagt habe, er solle ihn doch nicht stressen, da er doch gerade das „Boot“ - damit sei der Wodka gemeint - bezahlt habe. 154 Nach der Kabbelei sei der Angeklagte … hinzugekommen. Der Angeklagte … habe jetzt erklärt: „Den nehme ich nicht mit“, womit er den Geschädigten gemeint habe. Die Angeklagten … und … seien dann vor dem Parkhaus gestanden und hätten gequatscht. Der Angeklagte … sei daneben gestanden. 155 Irgendwann habe der Angeklagte … mit der Fernbedienung sein Auto geöffnet und die Angeklagte … habe ihre Handtasche reingelegt und sei zurückgekommen. Jetzt sei der Geschädigte dann weg gewesen. 156 Sie sei dann mit dem Angeklagten … als erstes los, um zu schauen, wo der Geschädigte hin sei. Sie seien alle mehr oder weniger - bis auf den Angeklagten … - deutlich angetrunken, umgangssprachlich „gut dabei“ gewesen. Sie hätten dann gehört, dass der Geschädigte am Ufer gelegen sei. Er sei nass gewesen. Der Angeklagte … habe dann gesagt: „Der übertriebt, der simuliert, der trinkt solche Mengen jedes Wochenende“. Der Geschädigte habe dann aufstehen wollen und sei dabei uns Wasser gefallen. Dies müsse auf dem Video aufgezeichnet sein. 157 Er sei dann ganz normal geschwommen, wie in einem Schwimmbad. Es habe den Eindruck gehabt, als ob ihm das sogar gefallen habe. Das müsse 5 Minuten lang gewesen sein. Er sei „richtig in Bahnen“ geschwommen. Das habe dann sie und den Angeklagten … beruhigt - der schwimme ja. In der Annahme, er würde wie das erste Mal wieder heraussteigen, sei sie mit dem Angeklagten … auf die Brücke gegangen. Sie hätten dann heruntergerufen: „Hör auf mit dem Schwachsinn“ - „komm endlich raus“. Das sei eine Zeitlang so gegangen. Als sie nichts gehört hätten, sei der Angeklagte … nochmal allein durch das Gestrüpp der Böschung runter. Er sei dann hochgekommen und habe gesagt: „Der liegt am Ufer, dem geht’s gut, der verarscht uns bloß“. 158 Die Angeklagten … und … hätten jetzt gedrängt: „Komm wir fahren“. Die Angeklagte … habe den Angeklagten … nochmals gefragt: „Hast du ihn wirklich da unten gesehen“; er habe es abermals bejaht, sodass sie sich entschlossen habe mitzufahren. Der Angeklagte … habe erklärt: „Den nehmen wir nicht mit“ oder „wenn uns der verarscht und simuliert, dann nehmen wir den halt nicht mit“. Den genauen Wortlaut könne sie nicht mehr sagen; wie gesagt sei die Angeklagte … eigentlich stark betrunken gewesen, da sie normalerweise eher selten trinke. 159 Der Angeklagte … habe die Angeklagte … dann nach Hause gefahren, wo er auch den Angeklagten … habe mitaussteigen lassen. 160 Als sie ihn … gebeten habe, er solle auch den Angeklagten … nach Hause fahren, da die Angeklagte … in Ruhe ihren Rausch ausschlafen wolle und morgen arbeiten müsse, habe dieser nur gesagt: „… steckt genauso wie … in der Sache“. 161 Auf die Frage, welche Sache er meine, weil die Angeklagte … das absolut nicht verstehen und nachvollziehen habe können, habe er nur gemeint, das gehe sie nichts an. 162 Die Angeklagte … habe den Angeklagten … nochmals gebeten, den Angeklagten … heimzufahren. Er habe geantwortet, dass die Angeklagte … ihn nicht nerven solle und jetzt endlich aussteigen solle, was sie dann auch getan habe. 163 Der Angeklagte … sei - wie die Angeklagte … dann am nächsten Tag erfahren habe - von einem anderen Freund aus … abgeholt und nach Hause gefahren worden. 164 Am nächsten Tage habe sie dann den Angeklagten … angerufen, was jetzt mit … sei. Angeblich habe der Angeklagte … an den Angeklagten … geschrieben, dass er wieder in der Shisha-Bar sei. Das hieße, dass er nachdem sie weggefahren seien, wieder in die Shisha-Bar zurückgekehrt sei. Die Angeklagte … könne dazu nichts aus eigenem Wissen sagen. Nachdem der Geschädigte im Wasser gewesen sei, könne es aber sein, dass er ein drittes Mal in das Wasser gegangen sei. Denn die Angeklagte … glaube, dass der Angeklagte … die Wahrheit gesagt habe, als er ihr erzählt habe, der Geschädigte liege am Ufer, der wolle bloß simulieren. 165 Am Samstag (12.09.2020) um 09:30 habe sie über Instagram den Geschädigten angeschrieben „lebst du noch“. Das sei aber mehr auf den Rausch bezogen gewesen. Die Angeklagte … sei zu dieser Zeit der Meinung gewesen, dass er zu Hause sei und seinen Rausch ausgeschlafen hätte. Dann sei die Polizei gekommen und habe der Angeklagten … mitgeteilt, dass der Geschädigte gesucht werde. 166 Die Angeklagte … sei davon ausgegangen, dass der Geschädigte zwar mehr oder weniger betrunken, aber wohlbehalten am Ufer gesessen sei. 167 Dass er ertrinken könne, sei der Angeklagten … auf keinen Fall in den Sinn gekommen. 168 Die Angeklagte … sei leider nach ihren eigenen Angaben mehr oder weniger betrunken gewesen. Sie habe erläutert, dass sie - auch wenn sie sehr viel Alkohol trinke - trotzdem ein Erinnerungsvermögen habe. 169 Wohl alkoholbedingt sei die Gesamtsituation als lustig und unterhaltend angesehen worden; dass dies ernst sein könnte oder eine Gefahrensituation für den Geschädigten bestanden haben könnte, sei von ihr nicht erkannt worden. Dies zeige auch das laute Lachen auf der Videosequenz. Von einer für den Geschädigten ernsten Situation oder gar einem Unglücksfall sei die Angeklagte … soweit erkennbar nicht ausgegangen. Ob objektiv eine solche Situation vorgelegen habe, bliebe jedenfalls unklar. Worauf der letzter dlich traurige und tragische Ausgang für den Geschädigten beruhe, bliebe ihr unklar. 170 Die Angeklagte bedauere den unglücklichen Verlauf und das unglückliche Ende dieses Tages sehr und sie leide darunter auch seelisch. 171 Die Angeklagte … bestätigte diese in der Hauptverhandlung verlesene Stellungnahme vom 16.09.2020 als zutreffend und gab dazu an, dass die Stellungnahme ihre eigenen Worte wiedergeben würde. 1.3.2.2. Einlassung im Rahmen der Hauptverhandlung 172 Im Rahmen der Hauptverhandlung gaben die Verteidiger der Angeklagten … eine Stellungnahme für die Angeklagte, die eine eigene Einlassung der Angeklagten im Sinne von § 243 Abs. 5 Satz 2 StPO ersetzen soll, ab. Von der Angeklagten … wurde diese Einlassung als zutreffend bestätigt. 173 Die Angeklagte … ließ hierbei vortragen, dass die Angeklagte durch die Angeklagten … und … sowie den Geschädigten am 11.09.2020 gegen 19:45 Uhr abgeholt worden sei. Im Auto sei die Angeklagte hinten links gesessen, während der Geschädigte rechts neben ihr hinten gesessen sei. Die Stimmung im Auto sei bereits sehr gut und vor allem der Geschädigte angetrunken ein komplett anderer Mensch gewesen, als ihn die Angeklagte zuvor kennengelernt habe. Diese habe auch zur Aussage des Angeklagten … gepasst. Dieser habe nämlich zu der Angeklagten gemeint, sie solle sich „keine Gedanken wegen der Woche vorher machen“, denn der Geschädigte würde, wenn er getrunken habe, auch immer sehr ausgelassen und redselig sein. 174 Der Angeklagte … habe ihr während der Fahrt seine Weinflasche gereicht. Sie habe daraufhin zu bedenken gegeben, dass sie „etwas langsamer machen wollte, da sie am nächsten Tag arbeiten müsse“. 175 Es sei dann der Geschädigte gewesen, der hierauf erwidert habe, dass man „heute Gas geben würde“ und er solche Ausreden auch nicht gelten lasse. Notfalls würde er für die Angeklagte … bei deren Chef sie entschuldigen. Hier sei auch glaublich der Satz gefallen: „Heute lassen wir die Mastercard glühen“. 176 Da der Angeklagten die Stimmung gefiel und sie ungern die Spaßbremse sein habe wollen, ließ sie sich auf diesen Abend ein. 177 In der Bar habe die Angeklagte den Geschädigten beim Wort genommen und ihm maximal zweimal das Glas gereicht, was sie allerdings ebenso auch bei dem Angeklagten … getan habe. Die Stimmung in der Bar sei weiterhin gut gewesen. 178 Allerdings habe sich die Angeklagte größtenteils mit dem Angeklagten … über Autos und die Arbeit oder mit den Tischnachbarn unterhalten. 179 Beim Verlassen der Bar habe die Angeklagte dem Geschädigten die Treppe hochgeholfen. 180 Die Angeklagte sei mit dem Geschädigten Arm in Arm bis zum Finanzamt gelaufen. Dabei sei die Hand des Geschädigten von ihrer Taille zu deren unteren Hüftbereich gerutscht. Zunächst habe sich die Angeklagte gedacht, dass dies keine Absicht gewesen sei und habe dieses „Anfassen“ auf den Zustand des Geschädigten geschoben. Als sich dieses wiederholt habe, habe die Angeklagte allerdings einen Annäherungsversuch vermutet. 181 Dies läge darin begründet, da der Geschädigte bereits einige Wochen/Monate vor dem Unglück die Angeklagte per Instagram zwei- bis dreimal angeschrieben habe, worauf sie allerdings nicht reagiert habe. Zudem habe der Geschädigte unter einem Foto der Angeklagten kommentiert: „Schon mal überlegt, dich bei der Bundeswehr zu bewerben, weil du aussiehst wie eine Granate.“ Eine Freundin der Angeklagten habe ihr diesen Kommentar als Screenshot nach dem Vorfall geschickt. 182 Außerhalb der Bar sei daraufhin der Angeklagte … den beiden entgegen gekommen. Es sei dann der Geschädigte gewesen, der den Angeklagten … erkannt habe und ihn sofort und zielgerichtet angegangen habe. Hier sei es zu dem Streit gekommen, welcher nach Erinnerung der Angeklagten eindeutig von dem Geschädigten begonnen worden sei. 183 Anschließend sei man dann weiter zum Parkhaus gegangen und habe dort kurz gequatscht. Da der Angeklagte … zum Wasserlassen an den Busch gegangen sei, habe die Angeklagte … in der Zwischenzeit ihre Tasche ins Auto gelegt. Als die Jungs ihr jedoch nicht gefolgt seien, habe sie das Parkhaus verlassen und sich wieder zu den Jungs gestellt, um mit diesen zu quatschen. Kurze Zeit später habe der Angeklagte … gemeint, man müsse dringend den Geschädigten suchen. 184 Die Angeklagten … und … seien den Hang, vielmehr die Böschung zum Flutkanal hinunter gestiegen und hätten den Geschädigten komplett mass am Ufer liegend gefunden. 185 Um besser sehen zu können, was denn genau passiert sei, habe die Angeklagte … den Angeklagten … gefragt, ob er Licht anmachen könne. Aufgrund dessen Alkoholpegels habe er aber nicht verstanden, was die Angeklagte … von ihm wolle und so sei es die Angeklagte … gewesen, die sich durch das Menü nach dem Taschenlampenbutton in dem fremden Handy „durchgekämpft“ habe. Hierbei müsse sie offensichtlich eine Bildschirmaufnahme betätigt haben. Da sie den Taschenlampenbutton immer noch nicht gefunden habe, habe die Angeklagte die Instagram-Videofunktion gewählt, bei welcher sie genau gewusst habe, wie das Blitzlicht aktiviert werde. Nur deshalb seien die bei den Akten befindlichen Videos entstanden. 186 Aufgrund der bereits erwähnten Eindrücke und der Aussage des Angeklagten … habe die Angeklagte … die Situation in keinster Weise als gefährlich aufgefasst. Sie habe vielmehr gedacht: „Beeindruckend, dass der Geschädigte hier einfach mit Klamotten schwimmen geht“. Sie dachte ferner noch: „Über das durch Zufall entstandene Video wird er sicherlich morgen noch lachen können“. 187 Die Angeklagte … und die anderen hätten dem Geschädigten noch im Wasser zugerufen: „Ok, jetzt reichts! Du hattest deinen Spaß, komm raus“. 188 Irgendwann sei es dann die Angeklagte … gewesen, die kurz mit dem Angeklagten … gesprochen und hierbei den Geschädigten aus den Augen verloren habe. Anschließend sei dieser im Wasser nicht mehr zu sehen gewesen. Die Angeklagte habe in diesem Moment gedacht, er sei an einer anderen Stelle ans Ufer und verstecke sich oder er sei bereits zum Auto gegangen. 189 Deswegen sei man dann auch aufgebrochen und habe im Parkhaus gesucht. Als der Geschädigte dort nicht gewesen sei, habe man anschließend im Park und dann den gesamten Radweg abgesucht. Dabei hätten auch alle Suchenden nach dem Geschädigten gerufen. 190 Es sei dann später der Angeklagte … gewesen, der nochmals alleine ans Ufer gegangen sei. Er sei allerdings schnell wieder gekommen und habe mit verärgerter Miene gesagt: „Der sitzt da unten, lässt uns nach ihm suchen und rufen und jetzt will er nicht mehr mit. Der verarscht uns nur!“. Es sei dann die Angeklagte … gewesen, die den Angeklagten … zweimal gefragt habe, ob er sich sicher gewesen sei, den Geschädigten gesehen zu haben. Beide Male habe der Angeklagte … dies bejaht. 191 Schlussendlich würde die Angeklagte … noch betonen wollen, dass es ihr sehr wichtig sei zu sagen, dass sie in keinerlei Art und Weise den Geschädigten in ein schlechtes Licht rücken wolle. Alle - die getrunken haben - hätten an diesem Abend viel trinken und ihren Spaß haben wollen. Dies würde auch für den Geschädigten gelten. 192 Von einer Drogeneinnahme des Geschädigten habe die Angeklagte … zu keinem Zeitpunkt etwas gewusst. 193 Die Angeklagte … bestätigte die durch ihre Verteidiger in der Hauptverhandlung vorgetragene Stellungnahme als zutreffend. 194 Im Rahmen der Augenscheinnahme im Bereich des Flutkanals in der Hauptverhandlung gab die Verteidigung der Angeklagten … nach der Einvernahme der geladenen Zeugen eine weitere Stellungnahme zum Tatgeschehen ab. 195 Die Verteidigung der Angeklagten führte hierzu aus, dass sich die Angeklagte nach der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten am Flutkanal meine erinnern zu können, dass der Geschädigte abgängig gewesen sei und man etwa auf der Höhe der Mitte des Parkhauses ein Wimmern gehört habe. Man sei dann weiter flussabwärts in Richtung der Brücke gegangen und zu einem Ort gekommen, bei der eine Birke abgeschnitten worden sei. Dort sei man um zwei Bäume herumgeklettert, man habe sich dort auch an etwas wieder hochziehen können. An dieser Stelle habe man den Geschädigten schließlich aufgefunden. 196 Diese Verteidigererklärung wurde von der Angeklagten … als zutreffend bestätigt. 2. Feststellungen der Kammer 2.1. Feststellungen zur Person der Angeklagten 2.1.1. Angeklagter … 197 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten … beruhen auf den Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. … im Rahmen der Explorationen im vorliegenden Verfahren. Diese Ausführungen wurden von dem Sachverständigen in der Hauptverhandlung wiedergegeben und von dem Angeklagten auf Nachfrage des Gerichts als zutreffend dargestellt sowie durch eigene Angaben des Angeklagten noch weitergehend ergänzt. 198 Im Rahmen der Hauptverhandlung führte der Sachverständige Prof. Dr. … weiterhin hinsichtlich der dem Angeklagten entnommenen Haarprobe aus, dass in einem 4 cm langen wurzelnahen Haarsegment das zentral dämpfend wirkende Antihistaminikum Diphendydramin nachgewiesen worden sei. Diphenhydramin sei einerseits in verschiedenen Schlafmitteln, andererseits auch in Präparaten zur Unterdrückung von Schwindel und Übelkeit enthalten. Unter der Annahme eines durchschnittlichen Haarwachstums von 1 cm pro Monat würde der erhobene Befund daher mit der zumindest wiederholten Einnahme eines entsprechenden Medikaments während eines Zeitraums von etwa 4 Monaten vor der Haarabnahme am 16.12.2020 korrespondieren. Im Haarsegment im Abstand von 4-7 cm sei dagegen das Antidepressivum Buprion festgestellt worden. Diphenhydramin sei in diesem Segment nicht aufgefunden worden. Der Nachweis von Bupropion würde sich der wiederholten Einnahme während eines Zeitraums von etwa Mai bis Juli 2020 zuordnen lassen. Hingegen hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Aufnahme von Cannabisprodukten, Amphetamin, Methamphetamin, Ecstasy, Cocain, Opiaten wie zum Beispiel Heroin oder von weiteren zentral wirksamen Medikamenten bzw. Betäubungsmitteln während des gesamten abgedeckten Zeitraums von etwa 7 Monaten vor der Haarprobe ergeben. In der Haarprobe seien auch keine Rückstände von Cannabimimetika (synthetische Cannabinoide), wie sie vielfach in so genannten „Kräutermischungen“ (Spice) als psychoaktiver Zusatz enthalten seien, aufgefunden worden. 199 Der Auszug aus dem Bundeszentralregister, sowie das ärztliche Attest der medizinischen Versorgungszentren Dr. … vom 04.09.2020, das Ausbildungs- bzw. Zwischenzeugnis vom 15.12.2020, der polizeiliche Ermittlungsbericht des POK … vom 11.12.2020 und das ärztliche Attest des Klinikums … vom 02.08.2020 aus der beigezogenen Akte … der Staatsanwaltschaft … wurden in die Hauptverhandlung eingeführt. 2.1.2. Angeklagter … 200 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten … beruhen vornehmlich auf dessen eigenen Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung. 201 Im Rahmen der Hauptverhandlung führte der Sachverständige Prof. Dr. … weiterhin hinsichtlich der dem Angeklagten entnommenen Haarprobe aus, dass bei der Untersuchung der am 16.12.2020 gewonnenen Haarprobe das Antidepressivum Mirtazapin sowie dessen aktiver Metabolit Normitazapin identifiziert worden sei. Unter Annahme eines durchschnittlichen Haarwachstums von 1 cm pro Monat ließen sich diese Analyse-Resultate mit einer zumindest wiederholten Einnahme von Mirtazapin während des von der Untersuchung erfassten Zeitraums von etwa 4 Monaten vor der Haarabnahme vereinbaren. Hingegen hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Aufnahme von Cannabisprodukten, Amphetamin, Methamphetamin, Ecstasy, Cocain, Opiaten wie zum Beispiel Heroin oder von weiteren Betäubungsmitteln bzw. zentral wirksamen Medikamenten während dieses Zeitraums ergeben. In der Haarprobe seien auch keine Rückstände von Cannabimimetika (synthetische Cannabinoide), wie sie vielfach in so genannten „Kräutermischungen“ (Spice) als psychoaktiver Zusatz enthalten seien, aufgefunden worden. 202 Das Vorblatt zur Zeugenvernehmung des Angeklagten … vom 12.09.2020 hinsichtlich der Angaben zur Person und das Vorblatt zur Beschuidigtenvernehmung des Angeklagten … vom 12.09.2020 hinsichtlich der Pflichtangaben zur Person, der freiwilligen Angaben zur Person sowie der Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt … vom 03.01.2021 Bl. 981 d.A. hinsichtlich der dortigen Ausführungen zu den Haftgründen, als auch der Auszug aus dem Bundeszentralregister wurde in die Hauptverhandlung eingeführt. 2.1.3. Angeklagte … 203 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf den Angaben der Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. … im Rahmen der Explorationen im vorliegenden Verfahren. Diese Ausführungen wurden vom Sachverständigen in der Hauptverhandlung wiedergegeben und von der Angeklagten auf Nachfrage des Gerichts als zutreffend dargestellt und durch eigene Angaben des Angeklagten noch weitergehend ergänzt. 204 Im Rahmen der Hauptverhandlung führte der Sachverständige Prof. Dr. … weiterhin hinsichtlich der der Angeklagten entnommenen Haarprobe aus, dass bei der am 15.12.2020 entnommenen Haarprobe in einem 4 cm langen wurzelnahen Haarsegment das Antidepressivum Mirtazapin nachgewiesen worden sei. Unter Annahme eines durchschnittlichen Haarwachstums von 1 cm pro Monat würde dieser Befund mit einer zumindest wiederholten Einnahme von Mirtazapin während des von der Untersuchung erfassten Zeitraums von etwa 4 Monaten vor der Haarabnahme korrespondieren. im Haarsegment im Abstand von 4-12 cm über der Kopfhaut seien dagegen Amphetamin in einer Konzentration 0,3 ng/mg Haare und dem noch das Designer-Benzodiazepinderivat Flunitrazolam festgellt worden. Mirtazapin oder Mirtazapin-Metabolite seien in diesem Haarsegment nicht aufgefunden worden. Diese Analyse-Resultate ließen sich mit einem gelegentlichen Umgang mit Amphetamin sowie einer wiederholten Einnahme von Flunitrazolam während des von diesem Haarsegment abgedeckten Zeitraums von etwa Dezember 2019 bis Juli 2020 vereinbaren. Hingegen hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Aufnahme von Cannabisprodukten, Amphetamin, Methamphetamin, Ecstasy, Cocain, Opiaten wie zum Beispiel Heroin oder von weiteren Betäubungsmitteln bzw. zentral wirksamen Medikamenten während dieses Zeitraums ergeben. Cn der Haarprobe seien auch keine Rückstände von Cannabimimetika (synthetische Cannabinoide), wie sie vielfach in so genannten „Kräutermischungen“ (Spice) als psychoaktiver Zusatz enthalten seien, aufgefunden worden. 205 Der Auszug aus dem Bundeszentralregister wurde in die Hauptverhandlung eingeführt. 2.2. Feststellungen zur Sache 2.2.1. Vortatgeschehen 206 Die Feststellungen der Kammer im Hinblick auf die Person des Geschädigten, insbesondere seiner sozialen Einbindung sowie seiner Trinkgewohnheiten in Bezug auf Alkohol sowie seines Umgangs mit seiner Diabetes-Erkrankung beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der Zeugen … und … sowie den insoweit übereinstimmenden Angaben des Angeklagten … im Rahmen der Hauptverhandlung. 207 Durch diese wurde in der Gesamtschau ein Bild von dem Geschädigten gezeichnet, welches auf eine durchaus bestehende Trinkgewohnheit des Geschädigten zu gewissen Anlässen, insbesondere bei gemeinsamen Treffen an Wochenenden oder auf Urlaubsreisen schließen lässt. Jedoch ergab sich daraus ebenfalls, dass der Geschädigte im Hinblick auf seinen Umgang mit Alkohol, insbesondere aufgrund seiner bestehenden Diabetes-Erkrankung, sich stets selbst umsorgen konnte und zu keiner Zeit derart die Kontrolle über sich verlor, dass er auf die Hilfe anderer Personen angewiesen gewesen wäre. So berichteten die Zeugen … und … zwar übereinstimmend von einem teilweise massiven Alkoholgenuss in der Gruppe sowie der Teilhabe des Geschädigten hierbei. Allerdings kam es nach den in sich schlüssigen und übereinstimmenden Aussagen der genannten Zeugen dabei zu keiner Zeit zu einem Vorfall, bei welchem der Geschädigte in ein Stadium des Kontrollverlustes abgeglitten wäre, da es der Geschädigte verstanden habe, zur richtigen Zeit seinen Alkoholgenuss einzustellen. Der Geschädigte wurde dabei in einem Gesamtbild als eine zu jeglichen Situationen verlässliche Person dargestellt. 208 Durch die genannten Zeugen wurde weiterhin übereinstimmend geschildert, dass der Geschädigte keinen Kontakt zu illegalen Drogen hatte und auch kein Wunsch des Geschädigten bestanden habe, zukünftig dahingehend etwas auszuprobieren. Vielmehr sei der Umgang mit Drogen, insbesondere aufgrund des strebsamen Charakters des Geschädigten im Hinblick auf seinen berufliche Entwicklung und seinen persönlichen Werdegang, seitens des Geschädigten verpönt gewesen. 209 In diesem Kontext wurde weiterhin, insbesondere durch die Lebensgefährtin des Geschädigten, der Zeugin … sowie durch den Zeugen … welcher zusammen mit dem Angeklagten … der beste Freund des Geschädigten war, der etwas eitle Charakter des Geschädigten dargestellt. Die beiden Zeugen stellten dabei für die Kammer stimmig dar, dass der Geschädigte stets auf sein äußerliches Erscheinungsbild achtete und daher beispielsweise niemals mit seiner Kleidung baden gehen würde bzw. in der Vergangenheit gegangen sei. 210 Die Feststellungen der Kammer hinsichtlich des Geschehens von dem Eintreffen im Parkhaus der …Straße bis zum Verlassen der Shisha-Bar beruht im Wesentlichen auf den Angaben der Zeugen … und … und … sowie den in die Hauptverhandlung eingeführten Videos der Überwachungskameras des Parkhauses an der …-Straße sowie des Sanitätshauses … als auch den insoweit übereinstimmenden Angaben der Angeklagten … und …. 211 So konnte der Inhaber der Shisha-Bar, der Zeuge … Angaben zur Bestellung der Angeklagten sowie des Geschädigten, dem Bezahlvorgang sowie dem Zustand des Geschädigten im Laufe des Abends tätigen. Der Zeuge berichtete hierbei von einem sichtbar angetrunken bzw. betrunkenen Zustand des Geschädigten, der bereits in der Zeit während des Aufenthalts in der Shisha-Bar bei einem Gang zur Toilette aufgrund seiner unsicheren Gangart auf die Hilfestellung Dritter angewiesen gewesen sei. 212 Auch die Zeugen … und … und … welche 2 Tische entfernt von der Gruppe um den Geschädigten saßen, konnten in der Hauptverhandlung Angaben zum Zustandsbild des Geschädigten machen. Diese Zeugen beschrieben den Geschädigten aufgrund seines stark alkoholisierten Zustandes übereinstimmend als sehr auffällig, die Angeklagten … und … hätten hingegen relativ normal gewirkt. 213 Die Zeugin … führte dabei insbesondere aus, dass der Geschädigte in der Shisha-Bar deutlich getorkelt und herumgewackelt sei sowie in diesem Zustand die glühende Kohle von einer Shisha-Pfeife heruntergeworfen habe. Die Kohle habe der Geschädigte sodann mit seinen Fingern wieder auf den Topf der Shisha-Pfeife gesetzt. Innerhalb der Gruppe sei der Geschädigte auch zum weiteren Trinken des Wodka-Bootes durch Zurufe wie „Trink, trink, trink!“ animiert worden. Ob dies durch den Angeklagten … oder die Angeklagte … bzw. durch beide gleichzeitig geschah, konnte die Zeugin nicht mehr darstellen. Der … sei jedenfalls erst wieder später beim Bezahlvorgang zu der Gruppe gestoßen. Das Mädchen … und der Junge … hätten dabei nicht auffällig stark betrunken, sondern relativ normal gewirkt. Während des Bezahlvorgangs sei der Geschädigte im Außenbereich gestanden und hierbei auch gestürzt. Das Mädchen … habe währenddessen öfter nach dem Geschädigten geschaut und sich um diesen gekümmert. Seine Jacke habe … nicht mehr selbständig anziehen können. Die Gruppe habe sodann über die Treppe die Lokalität verlassen. Der Geschädigte habe dabei durch Personen aus der Gruppe gestützt werden müssen. Ob der … hierbei involviert gewesen sei, konnte die Zeugin nicht mehr darstellen. Ein Bedürfnis - aufgrund des deutlich alkoholisierten Zustandes und der vorhergegangenen Ausfallerscheinungen des Geschädigten - selbst einzuschreiten, habe aus Sicht der Zeugin nicht bestanden, da der Geschädigte durch die Gruppe der Angeklagten aus der Shisha-Bar begleitet worden sei und somit bereits Unterstützung erfahren habe. 214 Der Zeuge … führte diesbezüglich weiter aus, dass ihm der stark betrunkene Zustand des Geschädigten aufgrund seiner verwaschenen Aussprache, seines Sturzes in der Shisha-Bar auf dem Weg zur Toilette sowie des Umstandes, dass dieser die heruntergefallene heiße Kohle der Shisha-Pfeife mit seinen Fingern aufgehoben habe sowie des Verlustes seines Diabetes-Bestecks in der Shisha-Bar aufgefallen sei. im Außenbereich der Shisha-Bar habe der Geschädigte seine Jacke nicht mehr seibstständig anziehen können und sei dort auch über etwa 3 Minuten am Boden gelegen. Eine andere Person … sei dann erst später während des Bezahlvorganges zu der Gruppe gestoßen, zuvor sei ihm diese Person nicht aufgefallen. Diese Person habe den Anschein auf ihn (den Zeugen …) erweckt, als dass sie der Fahrer der Gruppe sei. Auf Vorhalt seiner Angaben im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vom 24.09.2020 („Diese versuchte er dann im Treppenaufgangsbereich anzuziehen, was ihm jedoch aufgrund seines starken Alkoholkonsums nicht gelang. Die dritte Person, welche hinzugekommen ist, und ich es so empfunden habe, dass es der Fahrer war half ihm zunächst nicht die Jacke anzuziehen. Erst als die weibliche Person hinzukam wurde ihm geholfen. In der Zwischenzeit kam auch die Person wieder zurück, welche Zeche bezahlt hat und alle verließen gemeinsam das Lokal. Ich bin mir nicht mehr sicher, auf alle Fälle hat ihm der, der ständig bei dem Betrunkenen im Lokal war geholfen, dieses zu verlassen. Alleine hätte er es nicht mehr geschafft.“) führte der Zeuge aus, dass dies so zutreffend sei, wie er es damals gegenüber der Polizei gesagt habe, heute daran aber keine weitergehende Erinnerung mehr habe. 215 Der Zeuge … führte hierzu weiter aus, dass der Geschädigte aufgrund seiner Alkoholisierung in der Shisha-Bar deutlich aufgefallen sei. So sei der Geschädigte etwa zwei bis drei Mal gestürzt, sei oftmals auf dem Boden gesessen und habe schließlich seine Jacke nicht mehr selbstständig anziehen können. Der Geschädigte habe weiterhin nur noch sehr verwaschen reden können. Die aus der Gruppe noch anwesende männliche … sowie die weibliche Person … hätten sich daraufhin um den Geschädigten kümmern bzw. diesem helfen müssen. Auf Vorhalt seiner Angaben im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vom 06.11.2020 („Beide machten auf mich einen angetrunkenen, jedoch keinen sichtlich betrunkenen Eindruck. Sie waren noch in der Lage, dem … mit der Porsche-Jacke zu helfen. Sie haben ihn auch die Treppe hochgetragen. Ich meine hiermit, sie haben ihn unter den Armen gestützt. Alleine wäre … nicht mehr die Treppe hochgekommen.“) führte der Zeuge aus, dass er heute nicht mehr genau wisse, wer diese Hilfesteilungen geleistet habe, aber dies damals so seiner Erinnerung entsprochen habe. Gegen Ende sei zudem noch eine weitere männliche Person … zu der Gruppe gestoßen, um die Gruppe abzuholen. Diese Person sei auch nach innen gegangen, um einen Rest der roch offenen Zeche zu bezahlen. Die Situation beim Verlassen der Shisha-Bar durch die Gruppe um den Geschädigten habe auf den Zeugen den Eindruck erweckt, als dass sich zumindest Teile der Gruppe um den augenscheinlich alkoholisierten Geschädigten kümmern würden, worauf sich der Zeuge auch verlassen habe und sich selbst nicht weiter um die Hilfe des Betrunkenen bemüht habe. 216 Die Zeugen … und … weiche sich am Nachbartisch der Gruppe um den Geschädigten in der Shisha-Bar befanden, schilderten darüber hinaus ähnliche Eindrücke. 217 So berichtete der Zeuge … in der Hauptverhandlung, dass er es am körperlichen Zustand festgemacht habe, dass der Geschädigte bereits betrunken gewesen sei. Dieser habe Schwierigkeiten beim Laufen und Reden gehabt. Einmal sei der Geschädigte zur Toilette gegangen und auf dem Rückweg vom Inhaber der Lokalität zurückbegleitet worden, da er es nicht mehr selbstständig zurück zum Platz geschafft habe. Der Geschädigte habe dabei beim Gehen stark geschwankt. Weiterhin sei der Geschädigte auch zwei Mal hingefallen, habe jedoch nach kurzer Zeit wieder aufstehen können. In der Shisha-Bar habe der Geschädigte von dem Wodka-Boot mehr als die beiden anderen Anwesenden aus der Gruppe getrunken. Er habe sich selbstständig nachgeschenkt, sei aber auch seitens der beiden verbliebenen Personen … und … aus der Gruppe zum Trinken durch Zurufe animiert worden. 218 Der … sei hingegen irgendwann nach etwa 20 Minuten bereits weg gewesen und erst später wieder zur Gruppe zurückkehrt und habe sodann auf die Gruppe bei der Treppe gewartet. … und die andere männliche Person … hätten keinen betrunkenen, sondern allenfalls angetrunkenen Eindruck auf den Zeugen erweckt. Der Geschädigte sei jedoch stark alkoholisiert gewesen und habe in der Shisha-Bar zweimal sein Diabetes-Besteck verloren, welches er einmal selbstständig wieder aufgehoben habe und einmal durch seinen Freund, den Zeugen … übergeben bekommen habe. Mit dem Geschädigten habe man sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr sinnvoll unterhalten können, mit den anderen beiden … und … hingegen schon. Seinen Geldbeutel habe der Geschädigte scheinbar unter seinem Stuhl verloren und beim Verlassen der Shisha-Bar nicht mehr mitgenommen. Beim Verlassen der Shisha-Bar sei der Geschädigte sodann durch … und die andere männliche Person … gestützt worden. Auf Vorhalt seiner Angaben im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vom 28.09.2020 („Mein Freund … sagte noch zu den beiden, daher zu … und der männlichen Person, sie sollen auf … aufpassen, denn ihm würde es nicht mehr gut gehen. Hierauf antworteten beide mit „Ja“.“) gab der Zeuge hinsichtlich der benannten anderen männlichen Person an, dabei wohl nicht den Angeklagten … gemeint zu haben, sondern nur die anderen beiden Begleiter. 219 Der Zeuge … schilderte in der Hauptverhandlung, dass der Geschädigte auf ihn anfangs einen angetrunkenen, später aber einen ersichtlich betrunkenen Zustand erweckt habe. So sei es … bereits gegen 21 Uhr nicht mehr gut gegangen. Er sei von seinem Stuhl heruntergefallen und daraufhin 2-3 Minuten am Boden gelegen. Er habe sich schwer getan beim Laufen und habe schließlich seinen Geldbeutel an seinem Platz vergessen. Zuvor seien er und sein Arbeitskollege, der Zeuge …, mit der Gruppe um den Geschädigten ins Gespräch gekommen. Diese hätten ein Wodka-Boot auf dem Tisch stehen gehabt. Der … habe die Gruppe etwa 20 Minuten später verlassen, sodass nur die … und … bei … verblieben wären. Auf Vorhalt seiner Angaben im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vom 29.09.2020 („Hiermusste nun … auf die Toilette gehen. Auf dem Gang zur Toilette konnte dieser … kaum noch eigenständig gehen. Ich habe dann noch mitbekommen, dass er durch den Kellner der Shisha-Bar auf seinen Platz zurückgebracht wurde. Dieser musste ihn stützen. Ich habe mitbekommen, dass sich … offensichtlich auf der Toilette übergeben musste“) bestätigte dies der Zeuge als zutreffend und ergänzte, dass er fünf Minuten später ebenfalls auf die Toilette gegangen sei und dabei Erbrochenes in den Toilettenräumen aufgefunden habe, woraus er geschlossen habe, dass dies der Geschädigte gewesen sein müsse. Beim Verlassen der Shisha-Bar sei dem Geschädigten durch … und … beim Hochgehen der Treppe geholfen worden. Der … der erst kurze Zeit davor zurückgekehrt sei, habe einen nüchternen Eindruck erweckt, … und … hätten angetrunken aber nicht betrunken auf den Zeugen gewirkt. Insbesondere seien dem Zeugen hinsichtlich … und … keine Ausfallerscheinungen aufgefallen. Auf weiteren Vorhalt seiner Angaben im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vom 29.09.2020 („… war vollkommen nüchtern. … und ich sagten zu … er solle bitte auf … aufpassen. Hierauf haben wir uns auch verlassen, dass das klappt. Als wir das zu … sagten, waren … und … gerade beim Zahlen in der Shisha-Bar, weshalb wir dies nicht mehr explizit zu den beiden sagten. Ich hatte auch absolut den Eindruck, dass … und … ebenfalls noch körperlich und geistig in der Lage waren, sich um … zu kümmern. Ich hatte hierbei nicht die geringsten Bedenken. Sie haben dann gemeinsam das Lokal verlassen.“) bestätigte dies der Zeuge und konkretisierte, dass er nicht mehr wisse, zu wem er bzw. sein Freund … diesen Satz gesagt habe. Ob dies tatsächlich der Angeklagte … gewesen sei, wisse er heute nicht mehr sicher. 220 Aus dem in die Hauptverhandlung eingeführten Kassenbon der Shisha-Bar „…“ ergibt sich der Erwerb von 3 Shisha-Pfeifen („Safari“, „Traube-Minze“, „Mango-Tango-Ice“), einem Absolut-Wodka sowie einer Coca-Cola Zero zum Gesamtpreis von 77,00 €. Der Kassenbon wurde um 21:53 Uhr erstellt. 221 Aus den Videoaufzeichnungen der Überwachungskamera des Parkhauses in der …-Straße ergibt sich weiterhin, dass die Gruppe um den Geschädigten in das Parkhaus um 19:59 Uhr mit dem PKW des Angeklagten … einfuhr sowie der Angeklagte … das Parkdeck um 21:27 Uhr alleine wieder betrat und zu seinem PKW ging und das Parkdeck sodann um 21:46 Uhr wieder alleine verlies. 222 Aus den Videoaufzeichnungen der Überwachungskamera des Sanitätshauses ergibt sich zudem, dass sich die Gruppe um den Geschädigten um 20:03 Uhr in Richtung der Shisha-Bar … am … in … begab und sich der Angeklagte … um 21:47 Uhr alleine erneut in Richtung der Shisha-Bar begab. Die Kameras des Sanitätshauses filmen dabei auch Bereiche der öffentlichen Verkehrsfläche, insbesondere der … Straße und der beiden parallel verlaufenden Bürgersteige. 223 Die Feststellungen der Kammer im Hinblick auf das Geschehen des Verlassens der Shisha-Bar durch die Gruppe um den Geschädigten bis zur Ankunft an dem Parkhaus in der …-Straße beruhen im Wesentlichen auf den Aussagen der Zeugen … und … im Rahmen der Hauptverhandlung, sowie den in die Hauptverhandlung eingeführten Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras des Parkhauses in der … Straße sowie des Sanitätshauses … als auch den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Angeklagten. 224 So berichtete die Zeugin … dass ihr am … (wenige Meter von der Shisha-Bar entfernt) zwischen 22:00 Uhr und 22:15 eine Personengruppe aufgefallen sei. Ein Mann aus der Gruppe, welcher stark getorkelt sei, habe sein Handy verloren und habe dieses vom Boden aufheben wollen, hätte dabei jedoch danebengegriffen. Eine andere Person hätte der torkelnden Person das Handy sodann aufgehoben und übergeben. Auf der Höhe der Zufahrt zum Finanzamt sei es sodann zu einer Auseinandersetzung innerhalb der Gruppe zwischen dem torkelnden Mann und einem anderen Mann gekommen. Nach einer kurzen Diskussion habe der andere Mann den torkelnden Mann zu Boden gebracht, woraufhin sich die Sache wieder beruhigt habe. Die Gruppe bestehend aus 3 oder 4 Personen sei später auch vor der Zufahrt des Parkhauses (abseits der … Straße) gestanden, als die Zeugin dieses im PKW zusammen mit ihrem Mann verlassen habe. 225 Dahingehend berichtete auch der Zeuge … ebenfalls von einem heruntergefallenen Handy, welches einer Person aus der in Richtung des Finanzamt gehenden Gruppe hinterhergetragen und übergeben worden sei. Weiterhin berichtete der Zeuge übereinstimmend von einem Streit innerhalb der Gruppe, welche aus einer weiblichen und zwei männlichen Personen bestanden habe. Nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung habe die eine männliche Person die andere, welcher zuvor das Handy übergeben worden sei, in den Schwitzkasten genommen, woraufhin letztere Person schließlich zu Boden gegangen sei. Das Gerangel habe aber sodann aufgehört und die Person, welche zu Boden gegangen sei, sei der Gruppe sodann etwas „hinterhergedroppelt“. Der Zeuge berichtete weiter, dass er später, als er zusammen mit seiner Frau das Parkhaus mit dem PKW verlassen habe, diese Gruppe erneut wahrgenommen habe, welche sich vor der Zufahrt des Parkhauses aufgehalten habe. Die Gruppe habe dabei aus zwei männlichen und einer weiblichen Person bestanden. 226 Aus den in die Hauptverhandlung eingeführten Videoaufzeichnungen der Überwachungskamera des Sanitätshauses … ist die Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten … und dem Geschädigten um 22:03 Uhr auf der Höhe des Finanzamtes, welches gegenüber dem Sanitätshaus liegt, erkennbar. Der Geschädigte geht hierbei auf den Angeklagten … zu und greift mehrfach nach diesem. Der Angeklagte … weist den Geschädigten mehrfach durch eine Handbewegung von sich. Der Geschädigte geht jedoch weiter auf den Angeklagten … zu und wird daraufhin von diesem nach einer kurzen körperlichen Auseinandersetzung zu Boden gebracht. Der Angeklagte … lässt sodann von dem Geschädigten ab und versucht sich von dem Geschädigten zu entfernen. Dieser folgt dem Angeklagten … jedoch nach und versucht nochmals, diesen anzugehen. Die Angeklagte … steht hierbei einige Meter entfernt und greift nicht in die Situation ein. Der Angeklagte … begibt sich schließlich in Richtung der Angeklagten …. Der Geschädigte folgt dem Angeklagten … weiter nach, unter teilweiser Abstützung an der neben ihm verlaufenden Hauswand. Der Angeklagte …, der aus der Richtung des … nachkommt, folgt wiederum in einigen Metern Abstand dem Geschädigten nach. Auf der Höhe der Angeklagten … kommt die Gruppe der Angeklagten und des Geschädigten schließlich zusammen und unterhält sich dort noch eine kurze Zeit. Schließlich entfernt sich der Angeklagte … von der weiteren Gruppe alleine in Richtung des Parkhauses in der …-Straße. Die Angeklagte … begibt sich in kurzem zeitlichen Abstand auch in diese Richtung, gefolgt von dem Angeklagten … der auf gleicher Höhe mit dem Geschädigten geht. Der Abstand zwischen dem vorausgehenden Angeklagten … und dem Rest der Gruppe betrug dabei etwa 5-10 Meter. 227 Aus den Videoaufzeichnungen ist weiterhin um 22:05 Uhr erkennbar, wie der Geschädigte an der Hand des Angeklagten … geführt wird und der Angeklagte … äußert „… wir gehen jetzt zum Auto“ sowie „Ich bin hacke wie Jacke, du auch?“. Der Geschädigte wankt dabei stark umher. Die Gruppe der Angeklagten und des Geschädigten entfernt sich daraufhin weiter in die Richtung des Parkhauses. Der Angeklagte … geht der Gruppe weiter voraus, der Angekiagte …, der den Geschädigten weiter an der Hand führt, bleibt kurz stehen und redet mit der Angeklagten …. Der Geschädigte taumelt dabei an der Hand des Angeklagten … stark umher. Nach weiterer kurzer Unterhaltung gehen die Angeklagten … und … weiter, der Geschädigte wird hierbei an der Hand des Angeklagten … nachgezogen und folgt diesem in unsicherer Schrittfolge und zeigt erhebliche Probleme sich selbständig auf den Beinen zu halten. 228 Aus den in die Hauptverhandlung eingeführten Videoaufzeichnungen des Parkhauses in der …-Straße ergibt sich darüber hinaus, dass der Geschädigte um 22:08 Uhr kurz in den Bereich der Einfahrt des Parkdecks tritt und sodann in Richtung … Straße das Bild der Kameraaufzeichnung wieder verlässt. Um 22:09 Uhr begibt sich anschließend die Angeklagte … zum geparkten PKW des Angeklagten … und verlässt das Parkdeck um 22:11 Uhr wiederum. Um 22:13 Uhr betritt der Angeklagte … kurz von rechts kommend den Zufahrtsbereich des Parkdecks und verlässt diesen Bereich daraufhin wieder. 2.2.2. Tatgeschehen 229 Die Feststellungen der Kammer hinsichtlich des Tatgeschehens in der Zeit ab 22:13 Uhr im Umfeld des Parkhauses an der …-Straße beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der Zeugen … und … sowie KHK …, darüber hinaus auf den Angaben des sachverständigen Zeugen TOS … sowie den Sachverständigen Prof. Dr. … und Dr. …. Die Videos, welche durch das Smartphone des Angeklagten … am Ufer des Flutkanals aufgenommen wurden, wurden in die Hauptverhandlung eingeführt. Ebenso der Chatverkehr zwischen dem Angeklagten … und dem Zeugen …. Zudem beruhen die Feststellungen zum Tatgeschehen auf den Angaben der Angeklagten … und …, soweit diese mit den übrigen Feststellungen übereinstimmen. 230 Die Zeugin … gab hierzu in der Hauptverhandlung an, dass sie mit ihrem PKW das Parkhaus um 22:13 Uhr verlassen habe und ihr dabei die aus 3 bis 4 Personen bestehende Gruppe, die sie zuvor beim Betreten des Parkdecks bemerkt habe und welche sich zu dieser Zeit vor der Zufahrt des Parkhauses aufgehalten hätte, nicht mehr aufgefallen sei. 231 Die Zeugen … und … welche sich in dem Zeitraum von etwa 22:15 Uhr bis 22:45 Uhr direkt auf der Brücke der …-Straße, welche über den Futkanal verläuft, aufgehalten haben, berichteten übereinstimmend, in dieser Zeit keine auffälligen Gespräche, Rufe oder Wassergeräusche im Umfeld des Flutkanals wahrgenommen zu haben. 232 So gab der Zeuge … in der Hauptverhandlung an, dass er bis zur Abholung durch seine Mutter gegen 22:45 Uhr dahingehend keine Auffälligkeiten wahrnehmen habe können. Insbesondere sei ihm kein Wassergeplätscher oder ein Ausruf mit einem Inhalt wie „Kör auf mit dem Schwachsinn, komm endlich raus“ aufgefallen. Er sei gegen 22:20 Uhr bei der Brücke eingetroffen. Die Zeugen … und …, welche zu der Gruppe gehört hätten, mit der er an diesem Abend unterwegs gewesen sei, hätten sich zu dieser Zeit bereits bei der Brücke befunden. Nach den Feststellungen der Kammer im Rahmen des Augenscheins befindet sich die beschriebene Position des Zeugen … zur späteren Einsturzstelle etwa 60 Meter entfernt. 233 Auch die Zeugin … berichtete hierzu in der Hauptverhandlung, dass ihr nach ihrem Eintreffen an der Brücke gegen 22:30 Uhr keine merkwürdigen Dinge im Bereich um die Brücke des Flutkanals aufgefallen seien. So habe sie insbesondere keine Schreie oder Geräusche im Wasser des Flutkanals wahrgenommen. Gegen 22:45 Uhr habe sie den Bereich um die Brücke verlassen und sei schließlich gegen 23:00 Uhr in … angekommen. Der Zeuge … habe sich weiterhin zum Zeitpunkt ihres Eintreffens bereits zusammen mit dem Zeugen … bei der Brücke aufgehalten. 234 Der Zeuge … führte in der Hauptverhandlung aus, dass er sich mit einer Gruppe von Freunden am Nachmittag des 11.09.2020 im Stadtbad in … aufgehalten habe. Ab 22:15 Uhr sei er dann zusammen dem Zeugen … an der Brücke der …-Straße gestanden, da dieser dort abgeholt werden sollte. Die Uhrzeit wisse er deshalb so genau, da er kurze Zeit nach dem Eintreffen an der Brücke einem Freund geschrieben habe, dass er nun an der Brücke warte. Gegen 22:30 Uhr sei sodann die restliche Gruppe hinzugestoßen. Es sei ein warmer Spätsommerabend gewesen und es hätten sich einige Personen im Bereich der … bewegt. Gegen 22:45 Uhr hätten sie sodann den Bereich gemeinsam verlassen und gegen 23:00 Uhr sei er schließlich in … angekommen. Während der Zeit seines Aufenthalts an bzw. auf der Brücke der …-Straße sei ihm im Bereich zwischen dem Flutkanal und dem Parkhaus nichts Ungewöhnliches aufgefallen. Insbesondere habe er keine Stimmen wahrgenommen, die auf einen Streit oder Hilferufe hätten schließen lassen können. Auch auffällige Geräusche aus dem Gewässer des Flutkanals habe er nicht wahrgenommen. Der Zeuge führte weiter aus, dass er - hätte er eine Notsituation im Flutkanal mitbekommen - umgehend entsprechend gehandelt und Hilfe geleistet hätte, da er ausgebildeter Rettungsschwimmer sei. Er sei an dem Abend zwar etwas angetrunken gewesen, hätte sich jedoch zur Ergreifung von Hilfeleistungen in der Lage gefühlt. Von einer Notlage oder einer Suchaktion im Bereich des Flutkanais habe er jedoch nichts mitbekommen. 235 Dazu übereinstimmend berichtete auch der Zeuge … in der Hauptverhandlung davon, dass er zusammen mit dem Zeugen … gegen 22:15 Uhr die Brücke am Flutkanal erreicht habe und dort dann gewartet habe, bis ihn seine Mutter abgeholt habe. Der Zeuge gab weiter an, dass er um 22:26 Uhr mit seinem Smartphcne ein Video von der …-Straße bzw. von der Brücke des Flutkanals gefertigt habe. Geräusche, Stimmen oder andere Auffälligkeiten aus dem Bereich des Parkhauses oder des Flutkanals habe er während seines ganzen Aufenthalts bei bzw. auf der Brücke nicht wahrgenommen. 236 Auch der Zeuge … konnte hierzu übereinstimmende Angaben in der Hauptverhandlung machen. So sei er am Finanzamt vorbeigegangen, habe sich über die Brücke des Flutkanals begeben und sei anschließend nach links in eine Straße abgebogen, in welcher sein Auto geparkt gestanden habe. Dort sei er um 22:43 Uhr eingetroffen. Die Uhrzeit könne er deshalb genau benennen, da er zu dieser Zeit noch eine Sprachnachricht abgesetzt habe. Auf dem Weg vom Finanzamt bis über die Brücke des Flutkanals habe er nichts Auffälliges bemerkt. Insbesondere Hilferufe oder merkwürdige Wassergeräusche habe er nicht wahrgenommen. Es hätten sich jedoch im Umfeld der Brücke einige Leute aufgehalten bzw. seien dort vorbeigekommen. Es sei dort „einiges los gewesen“. Der Zeuge gab weiter an, dass er ehrenamtlicher Rettungssanitäter sei und insbesondere einen Rettungskoffer im Auto mitgeführt habe. Hätte er vom Bestehen einer Notsituation Kenntnis erlangt, so wäre er unverzüglich eingeschritten und hätte Erste Hilfe leisten können. 237 Weiterhin konnten die Zeuginnen … und … ebenfalls entsprechende Eindrücke von der Situation im Umfeld der Brücke der …-Straße im Zeitraum von etwa 22:15 Uhr bis 22:30 Uhr schildern. 238 So führte die Zeugin … in der Hauptverhandlung aus, dass die Gruppe gegen 22:00 Uhr in einem Lokal in der Innenstadt von … gezahlt habe und sich sodann gemeinsam auf den Weg zu ihrem Auto gemacht hätten. Das Auto habe sie wenige Meter nach der Brücke der … geparkt, sodass sie auf dem Weg dorthin an dem Finanzamt und dem Parkhaus vorbeigegangen seien und die Brücke überquert hätten. Im Zeitraum von etwa 22:15 Uhr bis 22:30 Uhr hätten sie die Brücke linksseitig überquert und seien gegen 22:45 Uhr schließlich mit dem Auto zuhause angekommen. Die Zeugin gab hierzu weiter an, dass sie beim Überqueren der Brücke nichts Auffälliges bemerkt habe. Insoweit seien ihr lediglich Stimmen zwischen den Parkdeck und den Flutkanal aufgefallen, welche jedoch nicht weiter auffällig gewirkt hätten. Die Stimmen hätten hierbei nicht hektisch gewirkt, sondern eher den Anschein einer Party erweckt. Auf der Brücke habe sie zudem ein kurzes Wassergeräusch wahrgenommen. Auf Vorhalt ihrer Angaben im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung vom 07.10.2020 („Ich hörte jedoch das Wasser plätschern. Ich würde das nicht so deuten, wie wenn das Wasser normal fließen würde. Ich würde es eher so beschreiben, als wie wenn ein Fisch in die Höhe springt oder eine Ente im Wasser landet“.) bestätigte und ergänzte die Zeugin, dass sie dies so wahrgenommen habe, es jedoch in dieser Situation nicht weiter habe zuordnen können. Schreie oder Ausrufe, insbesondere mit einem Inhalt wie „Hör auf mit dem Schwachsinn, komm endlich raus“ habe sie weiterhin nicht wahrgenommen. 239 Ähnlich schilderte auch die Zeugin … ihre Eindrücke beim Überqueren der Brücke am Futkanal auf dem Weg zurück zum Auto, als sie das Lokal in der Fußgänger Zone von … gegen 22:15 Uhr verlassen hätten. So habe sie zwar keine Schreie oder Rufe im Bereich der Brücke oder des Gewässers wahrnehmen können, habe jedoch Stimmen linksseitig der Brücke bemerkt, die sie mit einer Feier in Verbindung gebracht habe. Darüber hinaus habe sie beim Überschreiten der Brücke ein Geräusch im Wasser wahrgenommen. Auf Vorhalt ihrer Angaben im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung vom 08.10.2020 („Hier nahm ich dann ein Geräusch aus dem Wasser wahr. Ich kann dieses Geräusch nicht deuten. Es war sicherlich kein Schwimmen im Wasser. Ich meine hiermit das Geräusch, wie wenn jemand im Wasser schwimmen würde. Ich kann es wirklich nicht beschreiben. Ich möchte hier sagen, dass man Stimmen gehört hat und dass jemand oder irgendetwas im Wasser sein muss. Es hat jedoch niemand um Hilfe gerufen. Ich habe keine Person oder dergleichen im Wasser wahrgenommen. Ich möchte nochmals betonen, dass es sich bei dem Geräusch, welches ich wahrgenommen habe, nicht um ein Geräusch, wie es beim Schwimmen verursacht wird gehandelt hat“) bestätigte die Zeugin dies und gab weiter an, dass sie dies damals so wahrgenommen habe. 240 Dahingehend gab auch die Zeugin … ihre Erinnerungen hinsichtlich des Rückweges zu dem, hinter der Brücke des Flutkanals geparkten Autos