BayObLG, Beschluss v. 02.12.2021 – 101 AR 163/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 02.12.2021 – 101 AR 163/21 Download Drucken Titel: Keine Bestimmung des zuständigen Gerichts, solange lediglich ein Gericht seine Zuständigkeitsleugnung bekanntgegeben hat Normenketten: ZPO § 3, § 5, § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, § 329 Abs. 2 S. 1 EGZPO § 9 GKG § 63 Abs. 1 S. 1 Leitsätze: 1. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO setzt unter anderem voraus, dass sich verschiedene Gerichte "rechtskräftig" für unzuständig erklärt haben; dies erfordert, dass die entsprechenden Entscheidungen durch Bekanntgabe an alle Parteien wirksam geworden sind (vgl. BGH BeckRS 1997, 4811 unter II.1). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein den Parteien bekanntgegebener Vorlagebeschluss gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist keine "rechtskräftige" Leugnung der Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts, wenn die Begründung lediglich darauf abstellt, der eigene Verweisungsbeschluss sei bindend, ohne zu begründen, warum das vorlegende Gericht unzuständig sei (Abgrenzung zu OLG Hamm BeckRS 2012, 7137 unter B.I). (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Einem Zurückverweisungsbeschluss (vgl. BayObLG BeckRS 2021, 34816 Rn. 32) kommt jedenfalls dann keine Bindungswirkung zu, wenn er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht (vgl. BGH BeckRS 2017, 123744 Rn. 15). (Rn. 25 – 29) (redaktioneller Leitsatz) 4. Ein Klageantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit von Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung und der Nichtverpflichtung zur Tragung der Erhöhungsbeträge erhöht den Streitwert nicht, soweit sich der Feststellungsantrag auf dieselben Zeiträume bezieht wie ein daneben gestellter Zahlungsantrag (vgl. BGH BeckRS 2021, 5402 Rn. 37). (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 5. Für einen Auskunftsanspruch über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in der privaten Krankenversicherung ist der Streitwert auf einen Bruchteil des vom Kläger erwarteten Zahlungsbetrags festzusetzen, wenn der Sach- und Streitstand genügende Anhaltspunkte bietet, nicht auf einen "Pauschbetrag" oder einen "Auffangstreitwert". (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 6. Bei der Prüfung seiner sachlichen Zuständigkeit ist das Gericht nicht an einen vorläufigen Streitwertbeschluss gebunden (vgl. OLG Hamm BeckRS 2013, 11175 unter C.III). (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Zuständigkeitsbestimmungsverfahren, sachliche Zuständigkeit, Zuständigkeitsleugnung, Rechtskraft, bindende Verweisung, Streitwert, Prämienanpassung, Feststellungsantrag, Auskunftsanspruch, vorläufiger Streitwertbeschluss Vorinstanzen: AG München vom -- – 211 C 8600/21 LG München I vom -- – 12 O 13115/21 Tenor Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts liegen nicht vor. Gründe I. 1 Die Klägerin ist bei der Beklagten privat kranken- und pflegeversichert. 2 Mit ihrer am 18. Mai 2021 beim Amtsgericht München eingereichten Klage begehrt sie die Feststellung, dass Prämienerhöhungen im Tarif PZ/10 zum 1. Januar 2015 (7,21 €) und 1. Januar 2017 (21,42 €) sowie im Tarif COMFORT zum 1. Januar 2016 (5,18 €) und 1. Januar 2018 (44,77 €) unwirksam sind und sie nicht zur Bezahlung des jeweiligen Differenzbetrags verpflichtet war (Klageantrag Ziffer 1). 3 Außerdem fordert sie von der Beklagten die Rückzahlung zu viel gezahlter Prämienanteile in Höhe von 2.183,28 € nebst Zinsen hieraus (Klageantrag Ziffer 2). 4 Zudem begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte zur Herausgabe von Nutzungen nebst Zinsen, die sie bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, verpflichtet ist (Klageantrag Ziffer 3). 5 Weiter macht sie einen Auskunftsanspruch über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrags für die letzten zehn Jahre geltend (Klageantrag Ziffer 4). 6 Schließlich beantragt sie Freistellung von der Verpflichtung zur Bezahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag Ziffer 5). 7 Den Streitwert hat die Klägerin in der Klageschrift mit 2.183,28 € angegeben. Er setze sich aus der Höhe des konkreten Rückforderungsanspruchs und dem Wert der begehrten Auskunft (Antrag Ziffer 4) zusammen. Der Wert des Rückforderungsanspruchs belaufe sich auf 2.183,28 €; der Streitwert für das Auskunftsverlangen sei mangels konkreter Vorstellungen über den Leistungs- und Herabsetzungsanspruch, der sich aus den begehrten Informationen ergeben könnte, mit 5.000,00 € zu bestimmen. Dieser Wert werde sowohl vom Gesetzgeber (§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG; § 52 Abs. 2 GKG) als auch von der Rechtsprechung etwa zu Art. 15 DSGVO herangezogen, wenn die Bezifferung eines Auskunftsanspruchs objektiv nicht bestimmbar sei. Nach Addition des Wertes des Rückforderungsanspruchs belaufe sich der Gesamtstreitwert demnach auf 2.183,28 €. 8 In der Verfügung zur Zustellung der Klage hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass es sachlich unzuständig sei. Auf Basis des klägerischen Vortrags sei von einem Streitwert von mindestens 7.183,28 € (Auskunfts- und Rückforderungsanspruch) auszugehen. Ferner sei auch der Feststellungsantrag streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Außergerichtlich sei die Klägerin offenbar von einem Gegenstandswert von 15.175,10 € ausgegangen. 9 In der Klageerwiderung hat die Beklagte die Rüge der sachlichen Unzuständigkeit des Amtsgerichts erhoben. Angegeben werde ein Streitwert von 2.183,28 €, dies entspreche dem Zahlungsantrag. Damit werde unterstellt, dass dem Feststellungsantrag Ziffer 1 entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein wirtschaftlicher Wert zukomme. Sollte die Klagepartei dies tatsächlich so sehen, sei ein Feststellungsinteresse nicht nachvollziehbar. Zudem habe die Klägerin selbst ausgeführt, dass ihr Auskunftsanspruch mit einem Streitwert von 5.000,00 € anzusetzen sei. 10 Mit Schriftsatz vom 28. September 2021 hat die Klägerin die Verweisung an das Landgericht München I beantragt. Dem Antrag Ziffer 4 komme ein Wert von 5.000,00 € zu. In der Klageschrift sei dies nicht berücksichtigt worden. 11 Ohne der Beklagten den Verweisungsantrag zu übermitteln, hat sich das Amtsgericht mit Beschluss vom 29. September 2021 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht München I verwiesen. Die Entscheidung beruhe auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das angegangene Gericht sei sachlich unzuständig. Auf Antrag der Klägerin habe es sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Gericht zu verweisen. 12 Nach Aktenlage ist zwar verfügt worden, dass den Parteien der Beschluss formlos zu übermitteln sei; die Verfügung ist allerdings nicht ausgeführt worden (Bl. 56 d. A.). 13 Das Landgericht hat mit den Parteien mitgeteiltem Beschluss vom 6. Oktober 2021 den Streitwert für das Verfahren vorläufig auf 2.999,00 € festgesetzt und das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Entscheidung des Amtsgerichts sei evident rechtswidrig. Vor der Verweisung sei zwingend rechtliches Gehör zu gewähren. Der Schriftsatz der Klägerin, mit dem Verweisung beantragt worden sei, sei der Beklagten nicht zur Stellungnahme zugeleitet worden. Die Streitwertfestsetzung beruhe auf § 3 ZPO. Der Wert des Auskunftsanspruchs sei zwar grundsätzlich zum Streitwert des bezifferten Zahlungsanspruchs hinzuzuaddieren. Die Ausführungen der Klägerin zu diesem Punkt seien jedoch nicht nachvollziehbar. Soweit sie Auskunft über die Faktoren für die Neukalkulation der Prämienanpassungen verlange, für die bereits ein Rückforderungsanspruch gemäß Ziffer 1 und 2 der Klage geltend gemacht werde, habe der Anspruch keinen eigenen Wert. Im Übrigen mache die Klägerin keinerlei Ausführungen dazu, welche weiteren Beitragsanpassungen es in der streitgegenständlichen Zeit überhaupt gegeben habe. Von den Anträgen Ziffer 1 und 2 seien bereits Beitragsanpassungen für die letzten sechs Jahre erfasst, für die ein Streitwert von 2.183,28 € angegeben werde. Ein eventueller Zahlungsbetrag für einen weiteren Zeitraum von vier Jahren liege daher bereits deutlich unter 2.000,00 €. Außerdem betrage der Wert eines reinen Auskunftsanspruchs nur einen Bruchteil des Werts des Anspruchs, dessen Geltendmachung vorbereitet werde. 14 Mit den Parteien mitgeteiltem Beschluss vom 18. Oktober 2021 hat das Amtsgericht den Rechtsstreit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorgelegt. Die Verweisung an das Landgericht sei für dieses Gericht bindend. Der Beklagten sei vor dem Verweisungsbeschluss ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden. 15 Die Parteien sind im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren angehört worden. 16 Die Klägerin bringt vor, hinsichtlich des Antrags Ziffer 1 seien die „Ausführungen des Gerichts“ korrekt. „Aus diesem Grund“ sei dieser Antrag nicht streitwerterhöhend berücksichtigt worden. Für die Anträge Ziffern 2 und 3 belaufe sich der Streitwert auf 2.183,28 €. Lediglich dem Antrag Ziffer 4 sei ein weiterer Streitwert in Höhe von 5.000,00 € beigemessen worden, was auch sachgerecht sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei ohne genügende Anhaltspunkte auf den Wert abzustellen, den der Gesetzgeber in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auf 5.000,00 € festgelegt habe (Beschluss vom 17. November 2015, II ZB 8/14). Entsprechende Pauschalstreitwerte ergäben sich aus § 52 Abs. 2 GKG und nach der Rechtsprechung auch für den Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO. 17 Die Beklagte weist darauf hin, es sei von der Klageschrift auszugehen. Es handele sich um eine typische Klage der Klägervertreter, die bundesweit in den letzten Jahren in mindestens vierstelliger Höhe eingereicht und stets gleich aufgebaut worden sei. Es habe sich umfangreiche Rechtsprechung auch zur Bemessung des Streitwerts entwickelt, exemplarisch werde auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in VersR 2021, 564 verwiesen. Ein Verstoß des Amtsgerichts gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Sie habe allerdings nur eine Mitteilung des Amtsgerichts vom 30. September 2021 erhalten, dass das Verfahren zuständigkeitshalber abgegeben worden sei. Der Streitwert des Verfahrens liege jedenfalls über 5.000,00 €. Es sei neben dem Zahlungsantrag Ziffer 2 der Feststellungsantrag Ziffer 1 zu berücksichtigen. Auch der Auskunftsantrag Ziffer 4 habe einen wirtschaftlichen Wert, den die Klägerin mit 5.000,00 € angegeben habe. II. 18 Die Voraussetzungen für die Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor. 19 1. Das Bayerische Oberste Landesgericht wäre zwar für die Bestimmungsentscheidung gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO zuständig, weil das im Instanzenzug nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht über dem Amtsgericht München und dem Landgericht München I in der hier vorliegenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der Bundesgerichtshof ist; dass beide am Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte im Bezirk des Oberlandesgerichts München liegen, führt deshalb nicht zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für das Bestimmungsverfahren (vgl. BayObLG, Beschluss vom 28. Oktober 2020, 101 AR 114/20, juris Rn. 12; Beschluss vom 24. September 2019, 1 AR 83/19, juris Rn. 8 ff; Toussaint in BeckOK, ZPO, 42. Ed. Stand 1. September 2021, § 36 Rn. 45.2). 20 2. Im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist auch der negative Kompetenzkonflikt zwischen Amtsgericht (§ 23 GVG) und Landgericht (§ 71 GVG) über die sachliche Zuständigkeit als Eingangsgericht zu entscheiden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 28. Oktober 2020, 101 AR 114/20, juris Rn. 14; Toussaint in BeckOK, ZPO, § 36 Rn. 38.1). 21 3. Einer Gerichtsstandsbestimmung steht jedoch entgegen, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 29. September 2021 den Parteien nicht bekannt gegeben worden ist und sich das Amtsgericht auch mit dem Vorlagebeschluss nicht „rechtskräftig“ für unzuständig erklärt hat. Ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen dem Amtsgericht und dem Landgericht liegt daher nicht vor. 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.