LG Traunstein, Endurteil v. 20.12.2021 – 3 O 1549/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Traunstein, Endurteil v. 20.12.2021 – 3 O 1549/21 Download Drucken Titel: Rückzahlung von Verlusten aus der Teilnahme an Onlineglücksspielen Normenketten: Rom I-VO Art. 6 BGB § 134, § 242, § 672, § 762, § 812, § 817, § 818 GlüStV § 4 Abs. 4 StGB § 285 Leitsätze: 1. Das Totalverbot des Veranstaltens und Vermitteins des § 4 Abs. Abs. 4 GlüStV stellt ein Verbotsgesetz iSd § 134 BGB dar. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. § 4 Abs. 4 GlüStV ist nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Europarecht unwirksam bzw. aufgrund des Anwendungsvorranges des Europarechts unanwendbar. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. § 4 Abs. 4 GlüStV verbietet nur das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet, wendet sich als einseitiges Verbotsgesetz also lediglich an Betreiber von Online-Casinospielen, nicht auch an Spieler, sodass § 817 S. 2 BGB unanwendbar ist. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 4. § 762 BGB ist auf Spiele, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, nicht anwendbar. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verlust, Onlineglücksspiel, Werbung, Unionsrecht, Spielsucht, Wohnsitz, Treu und Glauben, Verbotsgesetz, Rückgewähr, Totalverbot, Anwendungsvorrang, Rechtsgrund, Leistungskondiktion, Spielvertrag, VO (EG) 593/2008 Rechtsmittelinstanzen: OLG München, Hinweisbeschluss vom 04.08.2022 – 18 U 538/22 OLG München, Beschluss vom 20.09.2022 – 18 U 538/22 Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.175,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 06.08.2021 zu bezahlen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Parteien streiten wegen der Rückzahlung von Verlusten, die der Kläger im Rahmen der Teilnahme an Onlineglücksspielen erlitten hat. 2 Die Beklagte mit Sitz in … ist ein Online-Glücksspiel-Anbieter, der unter anderem die … betreibt. Sie verfügt über eine Glücksspiellizenz der Glücksspielbehörde von … mit der Nummer … (Anlage K 1). 3 Über eine Glücksspiellizenz in Deutschland oder für das Bundesland … den Wohnsitz des Klägers, verfügt die Beklagte nicht. 4 In der Zeit vom 01.10.2018 bis zum 29.09.2020 spielte der Kläger auf der Online-Seite der Beklagten ausschließlich sogenannte „Slots“ mit Zahlbeträgen zwischen 50 € und 1.000 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Spielübersicht Anlage K 2 Bezug genommen. Insgesamt bezahlte der Kläger Beträge von 18.175,00 € an die Beklagte. 5 Der Kläger trägt vor, dass er an einer Spielsucht leide und ihm zum Zeitpunkt der Teilnahme an den Onlineglücksspielen nicht bekannt gewesen sei, dass diese von ihn getätigten Onlineglücksspiele in Deutschland gesetzlich nicht erlaubt sind. 6 Der Kläger ist der Ansicht, dass er die an die Beklagte geleisteten Zahlungen in Höhe von 18.175,00 € von dieser zurückgezahlt bekommen müsse, da die Beklagte diese Leistungen des Klägers ohne Rechtsgrund erlangt habe. Onlineglücksspiele seien in Deutschland ausnahmslos verboten gemäß § 4 Abs. IV und § 5 Abs. III S. 1 und Abs. V Glücksspielstaatsvertrag von 2012. Das sich aus §§ 4 Abs. VI und 5 GlüStV 2012 ergebene Internetverbot stehe mit Verfassungs- und Unionsrecht in Einklang. Eine Beklagtenseits vorgetragene Unionsrechtswidrigkeit dieser Regelung bestehe nicht. Die streitgegenständlichen Glücksspiele seien daher unerlaubt und könnten wegen § 4 Abs. IV GlüStV in Verbindung mit § 134 BGB keine wirksamen schuldrechtlichen Verbindlichkeiten begründen. Dem Kläger stehe daher der Anspruch aus § 812 BGB auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen zu, da die Beklagte diese ohne Rechtsgrund erhalten habe. Darüber hinaus habe der Kläger gegenüber der Beklagten auch einen Anspruch auf Schadenersatz in gleicher Höhe, da es sich bei § 4 Abs. IV GlüStV um ein Verbotsgesetz handelt, dass den Einzelnen gemäß § 823 Abs. II BGB schützen soll. Die Beklagten habe auch vorsätzlich und schuldhaft gegen das Verbotsgesetz verstoßen, indem sie es dem Kläger zumindest fahrlässig ermöglicht habe, bei ihr illegale Onlineglücksspielangebote zu nutzen. Der dem Kläger entstandene Schaden sei kausal in Höhe der Klageforderung durch diese Handlung der Beklagten entstanden. 7 Der Kläger beantragt die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.175,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 8 Die Beklagte beantragt Klageabweisung. 9 In ihrer nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist eingegangenen Klageerwiderung trägt sie vor, dass der Kläger unter grober Verletzung von Treu und Glauben und aus Sicht der Beklagten auch in betrügerischer Absicht das Geschäftsmodell des „Spielen ohne Risiko aber mit Gewinnmöglichkeit“ in kollusivem Zusammenwirken mit seinem Prozessbevollmächtigten und dem dahinter stehenden Prozessfinanzierer betreibe. Der Klägervertreter und der mit ihm agierende Prozessfinanzierer würden dabei Spieler dazu verleiten, bei Glücksspielanbietern zu spielen, um Gewinne schweigend einzustreichen, während sie gegen eine Beteiligung von ca. 30 % bis 40 % für den Prozessfinanzierer und den Anwalt verlorene Einsätze zurück klagen. Dabei werde der Spieler von allen Prozesskosten freigehalten. 10 Im Übrigen habe der Kläger zum Zeitpunkt des Spielens gewusst, dass die Beklagte keine deutsche Konzession/Erlaubnis für die von ihr angebotene Spiele hatte und auch gar nicht bekommen konnte, weil ein Konzessionsverfahren für Online-Automatenspiele nicht zur Verfügung stand und Onlineglücksspiele nur den staatlichen Unternehmen vorbehalten waren. 11 Dem Kläger sei es daher verwehrt, sich auf eine Nichtigkeit des Spielvertrags zu berufen. Einerseits sei § 4 GlüStV unionsrechtswidrig und damit unanwendbar. Andererseits müsse sich der Kläger gem. § 817 BGB vorhalten lassen, dass eine Rückforderung nach dessen Satz 2 ausgeschlossen ist, weil er durch die Spielteilnahme seinerseits gegen ein deutsches gesetzliches Verbot verstoßen habe. Eine Rückforderung sei auch wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsatz nebst Anlagen. 13 Mit Verfügung vom 12.07.2021, der Beklagten zugestellt am 05.08.2021, war die Klageerwiderungsfrist auf zwei Wochen nach Ablauf der Notfrist festgesetzt worden. Eine Klageerwiderung ist innerhalb dieser Frist nicht eingegangen, worauf mit Verfügung vom 13.10.2021, dem Beklagtenvertreter zugestellt am 25.10.2021, hingewiesen wurde. Die Klageerwiderung vom 26.10.2021 ging am selben Tag bei Gericht ein. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist begründet. I. 15 Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 1215/2012 (Brüssel I a-VO). Der Kläger macht den Klageanspruch unter anderem auch aus einem Verbrauchervertrag im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit c Brüssel I a - VO geltend. Der Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag“ ist dabei weit zu verstehen umfasst auch Anspruch auf Rückgewähr von Beträgen, die auf der Grundlage dieses Vertrags ohne Rechtsgrund gezahlt wurden (EuGH, Urteil vom 20.04.2016 - C 366/13 - EuZW 2016, 419). Der Kläger hat an den von der Beklagten angebotenen Onlineglücksspielen in seiner Eigenschaft als Verbraucher von seinem Wohnsitz aus teilgenommen. Der entsprechende Vortrag der Klagepartei wurde durch die Beklagte nicht bestritten. Die Beklagte betreibt die Website im Rahmen ihrer beruflichen bzw. gewerblichen Tätigkeit. Sie hat ihr Onlineglücksspiel auch auf den deutschen Markt ausgerichtet. Dieses ergibt sich bereits darauf, dass die Angaben in deutscher Sprache erfolgen. Es besteht daher für die vorliegende Klage des Klägers die internationale und die örtliche Zuständigkeit am Wohnsitz des Klägers bei dem Landgericht Traunstein. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23 Abs. 1, 71 S. 1 GVG. II. 16 Dem Kläger steht Anspruch auf Rückgewähr der von ihm an die Beklagte geleisteten Zahlungen im tenorierten Umfang zu. 17 1. Der vorliegende Sachverhalt beurteilt sich nach deutschem Sachrecht. Dies ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit b Rom-I-VO, da der Kläger in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat in seiner Eigenschaft als Verbraucher an den Onlineglücksspielen der Beklagten teilgenommen und die Beklagte hat ihre Tätigkeit auf Deutschland zumindest auch ausgerichtet. 18 2. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung ergibt sich § 812 Abs. 1 S. 1 Variante I BGB. 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.