glaubhaftem Sachvortrag verkauft. Zu dem Verbleib der anderen beiden fehlenden Waffen habe der Kläger keine Angaben machen können. 4 Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung (wegen eines Verstoßes gegen § 53 WaffG) gab der Kläger an, dass er eine Waffe (Erma Unterhebelrepetierer) wohl bei einem Umzug verloren habe. Die Hämmerli Rep. Buchse habe seinem Onkel gehört. Er habe seinen Onkel aufgefordert, die Waffe im Landratsamt abzugeben. Dies habe er aber nicht getan, die Waffe befinde sich nun bei seiner Exfrau im Waffenschrank. 5 Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 wies das Landratsamt den Kläger auf die nicht ordnungsgemäße Verwahrung der Waffen hin. Weiter wird ausgeführt, dass
G und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG die persönliche Eignung bei einer Alkoholabhängigkeit nicht gegeben sei. Man habe beim Kläger Blutalkoholkonzentrationen von 2,9 bzw. 3,2 Promille festgestellt. Personen mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille würden regelmäßig an einer Alkoholproblematik leiden, weshalb eine Abhängigkeit und bei Vorliegen zusätzlicher Umstände auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung in Betracht komme. Der Kläger wurde aufgefordert, bis
weise zur Abstinenz zu gegebener Zeit erbracht. Die Kinder hätten zu keinem Zeitpunkt Zugang zu den Waffen gehabt. Es habe sich um ungeladene Waffen gehandelt. Auf Grund der Physis der Kinder hätten diese die Waffe nicht repetieren können. 8 Mit Bescheid vom 6. Juli 2020 ordnete das Landratsamt an, dass die Waffenbesitzkarten des Klägers widerrufen und eingezogen werden (Nr. 1). Der Jagdschein wurde für ungültig erklärt und eingezogen (Nr. 2). Der Besitz und der Erwerb von Waffen und Munition, deren Besitz und Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, wurde untersagt (Nr. 3). Innerhalb von 4 Wochen
Zustellung des Bescheids habe der Kläger für sämtliche erlaubnispflichtige Waffen und Munition einen Berechtigten zu nennen oder diese zur Vernichtung beim Landratsamt zu belassen (Nr. 4). Bei Verstoß gegen Nr. 3 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR angedroht (Nr. 5). In Nr. 6 wird der Sofortvollzug der Nrn. 2 und 3 angeordnet. 9 Zur Begründung führte das Landratsamt aus, dass gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG bereits erteilte waffenrechtliche Erlaubnisse (hier: Waffenbesitzkarten) zu widerrufen seien, wenn
träglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Erlaubnisse seien dann zu versagen, wenn der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG nicht besitze. Betreffend die Zuverlässigkeit bestünden Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren und mit diesen nicht vorsichtig umgehen werde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG). Hinsichtlich des Umgangs mit Waffen sei auszuführen, dass der Kläger während eines Alkoholrausches in unmittelbarer Nähe seiner Lebensgefährtin, wie auch der im Haushalt befindlichen Kinder, eine offen zugängliche, geladene, großkalibrige, halbautomatische Langwaffe sowie eine ungeladene, großkalibrige, halbautomatische Pistole und eine PTB-Waffe gelagert habe. Die Äußerung der Bevollmächtigten, die Waffe sei ungeladen gewesen, widerspreche dem Polizeibericht. Der Verstoß wäre aber auch gravierend, wenn die Waffe ungeladen gewesen wäre. Hinsichtlich der sicheren Ver- bzw. Aufbewahrung sei auszuführen, dass zwei erlaubnispflichtige und eine PTB-Waffe (auf dem Sofa) und ein geladenes Magazin im Pkw aufgefunden worden seien, was keiner ordnungsgemäßen Aufbewahrung entspreche. Die nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung von geladenen Waffen begründe stets die Unzuverlässigkeit (BVerwG, B.v. 3.3.2014 - 6 B 36/13). Dies gelte selbst in einem Waffenschrank. Schon der einmalige Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht (§ 36 Abs. 1 WaffG) begründe die Unzuverlässigkeit. Die Argumentation, die Kinder seien nicht in der Lage, die Waffe zu repetieren, spreche klar gegen das Verantwortungsbewusstsein des Klägers. Der Vortrag im strafrechtlichen Verfahren, er habe sich für die am
mittag des 2. Dezember 2019 stattfindende Jagd vorbereitet, berechtige das Vorgehen nicht, da sich die Waffen im nicht schussbereiten Zustand befinden müssten (§ 13 Abs. 6 Satz 1 WaffG, 12.3.3.1 WaffVwV). Eine ge- bzw. unterladene Waffe stelle eine schussbereite Waffe dar (VG München, B.v. 27.11.2017 - M 7 S 17.3929). Zudem rechtfertigten Tatsachen die Annahme, dass der Kläger Waffen oder Munition an Nichtberechtigte überlasse (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG). Selbst das fahrlässige Überlassen erlaubnispflichtiger Waffen an Nichtberechtigte sei
G unter Strafe gestellt. Nichtberechtigte seien die Lebensgefährtin und die Kinder gewesen. Der Vortrag des Klägers im Strafverfahren, dass über der Jagdtasche Kleidung gelegen habe, sei nicht von Belang, da der Kläger zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes geschlafen habe. Auch die starke Alkoholisierung führe zu der Annahme, dass der Kläger nicht mehr hätte eingreifen können. Der Kläger besitze auch die persönliche Eignung nicht (§ 6 Abs. 1 Satz 2 WaffG). Man habe dem Kläger mit der Anhörung vom
GO gestellt, welchen das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom
richt an andere Todesfälle aus der Familie erinnert worden sei. An die Jagd oder Vorbereitungsmaßnahmen habe er nicht mehr gedacht. Es habe sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt. Die Kinder hätten keinen Zugriff auf die Waffen gehabt. Der Kläger habe eine psychologische Therapie begonnen und sich einer Selbsthilfegruppe angeschlossen. Er lebe seit März 2020 in dauernder Abstinenz. Seit Juni befinde er sich in einem Abstinenzkontrollprogramm mit unangekündigten Urinproben. Eine Waffe sei bei einem Umzug verloren gegangen. Hierbei habe der Kläger nur minimal fahrlässig gehandelt. Die andere Waffe hätte der 95-jährige Herr H. abgeben müssen. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren eingestellt, da man nur von minimaler Schuld des Klägers habe ausgehen können. Bei den Waffen auf dem Sofa habe es sich um eine ungeladene Kurzwaffe und eine unterladene Langwaffe gehandelt. Das Magazin sei nur zum kurzfristigen Verbleib in die Waffe eingelegt worden. Der Transport der Waffen zum Jagdrevier hätte dann im nicht zugriffsbereiten Zustand der Waffen, getrennt von der Munition, stattgefunden. Die Waffen seien nun bei der Firma Waffen S. eingelagert. 14 Die Beteiligten wurde mit gerichtlichem Schreiben vom
folgenden Ausführungen auch die Unzuverlässigkeit des Klägers in jagdrechtlicher Hinsicht (§ 18 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG) ergibt. 19 Soweit sich die Klage gegen den Widerruf und die Einziehung der Waffenbesitzkarten, die Untersagung des Erwerbs und des Besitzes erlaubnisfreier Waffen und Munition, die Anordnung zur Unbrauchbarmachung der Waffen bzw. deren Abgabe an einen Dritten, die Androhung von Zwangsgeld und die Kostenfestsetzung richtet, ist weiterhin die Anfechtungsklage die richtige Klageart. Denn insoweit ist keine Erledigung eingetreten. Die insoweit zulässige Klage ist unbegründet. 20
G ist eine Erlaubnis
dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn
träglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.
G fehlt Personen die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 WaffG für die Erteilung einer Erlaubnis
dem Waffengesetz erforderliche Zuverlässigkeit unter anderem dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Die hierfür erforderliche Prognoseentscheidung über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (vgl. BayVGH, U.v. 10.10.2013 - 21 BV 13.429 - juris Rn. 30). 22 Der Kläger hat sich bereits aufgrund des unstreitig festgestellten Sachverhalts - Auffinden eines Jagdgewehrs der Marke Winchester (verpackt in einer Waffentasche) und einer Pistole (verpackt in einer Schachtel einer PTB Waffe) auf dem Sofa - als waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG erwiesen, da Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger Waffen nicht sorgfältig verwahren wird.
G hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Um den Schutz i.S.d. § 36 Abs. 1 WaffG zu gewährleisten, müssen Schusswaffen und Munition entsprechend den weiteren Vorgaben des § 36 WaffG in besonders gesicherten Behältnissen aufbewahrt werden. Auf Grundlage der Verordnungsermächtigung aus § 36 Abs. 5 WaffG hat das Bundesministerium des Innern als Verordnungsgeber die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (folgend: AWaffV) erlassen und die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition in § 13 AWaffV näher ausgestaltet.
V müssen Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, in einem Behältnis aufbewahrt werden, das
weis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügt. Die Waffen wurden hier auf dem Sofa gefunden und unstreitig nicht in einem entsprechenden sicheren Behältnis. 23 Hinzu kommt, dass
dem Polizeibericht das Jagdgewehr sogar mit einem vollen Magazin gefüllt war, welches in die Waffe eingelegt worden war. Auch wenn die Waffe nicht durchgeladen war, so handelt es sich hierbei um einen Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften. In § 13 Abs. 1 AWaffV ist explizit klargestellt, dass Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, stets nur in ungeladenem Zustand aufbewahrt werden dürfen. Soweit eine Schusswaffe aufbewahrt wird, darf sich daher keine Patrone im Patronenlager oder aber im in die Waffe eingeführten Magazin befinden (Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG, § 36 Rn. 21). Der Begriff der geladenen Waffe entspricht dem gesetzlichen Begriff der schussbereiten Waffe (vgl. §§ 12 Abs. 3 Nr. 2, 13 Abs. 6 WaffG), da
der gesetzlichen Legaldefinition (Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 2 Nr. 14) eine Waffe stets dann als schussbereit einzustufen ist, wenn sie geladen ist, das heißt, dass sich Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager befinden, auch wenn sie nicht gespannt ist. Demnach ist eine Waffe auch dann noch als schussbereit zu betrachten, wenn sie entspannt und gesichert ist, die Munition sich also nur im in die Waffe eingefügten Magazin und nicht im Patronenlager befindet (Gade/Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018, § 61 Rn. 190). Selbst das Aufbewahren einer geladenen/unterladenen Waffe in einem Waffentresor stellt einen Verstoß gegen eine elementare und selbstverständliche Pflicht beim Umgang mit Waffen dar (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2017 - 21 CS 17.2506 - juris Rn. 10) und widerspricht somit grundlegenden Vorsichts- bzw. Sorgfaltsmaßgaben im Umgang mit bzw. bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2019 - 21 CS 17.2281 - juris Rn. 17 und VG München, B.v. 25.11.2019 - M 7 S 19.4360 - juris). Umso mehr gilt dies, als der Kläger die Waffe auf dem Sofa liegen ließ und diese auch wegen seines Vollrausches nicht mehr kontrollieren konnte. 24 Dieser einmalige Verstoß rechtfertigt bereits die Prognose, dass der Kläger seine Waffen und die Munition auch zukünftig nicht sorgfältig verwahren wird.
der Rechtsprechung kann schon ein einmaliger und schwerwiegender Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Sogar schon die Aufbewahrung einer geladenen Waffe in einem Waffenschrank stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen eine grundlegende Aufbewahrungsregel dar. Die an Waffenbesitzer gestellten Anforderungen im Hinblick auf die sorgfältige Verwahrung sollen nicht nur die Allgemeinheit vor den Gefahren schützen, die sich daraus ergeben können, dass unberechtigten Dritten die einfache Wegnahme von geladenen und damit unmittelbar schussbereiten Waffen ermöglicht wird. Sie schützen vielmehr jede Person und damit auch den Waffenbesitzer selbst vor den Gefahren, die mit einer geladenen Waffe verbunden sind. Ein derartiger Verstoß gegen grundlegende Vorsichts- und Umgangsmaßregeln rechtfertigt daher die Prognose, dass ein Waffenbesitzer auch künftig Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren wird (vgl. VG München, B.v. 22.11.2017 - M 7 S 17.3929 - juris Rn. 23 f. m.w.N., bestätigt durch BayVGH, B.v. 27.7.2018 - 11 CS 17.2506 - juris). 25 Durch die unsachgemäße Verwahrung der Waffe hat der Kläger sich selbst und auch Dritte gefährdet. Die Anwesenheit von Kindern im Haushalt (mögen diese zu diesem Zeitpunkt auch zufällig geschlafen haben) unterstreicht die erheblich gefährliche Situation. 26 Die Anlegung des oben gezeigten strengen Maßstabs wird von der Kammer als sachgerecht und erforderlich angesehen, da das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko
dem Waffengesetz möglichst gering gehalten werden soll und nur bei Personen hingenommen werden darf, die
ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. BVerwG, B.v. 2.11.1994 - 1 B 215/93 - juris Rn. 10; B.v. 31.1.2008 - 6 B 4/08 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 5.10.2017 - 21 CS 17.1300 - juris Rn. 11). 27 Auf § 13 Abs. 9 AWaffV kann sich der Kläger nicht berufen, da er auch diese Voraussetzungen nicht beachtet hat. Hiernach hat der Verpflichtete bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des Absatzes 1 und 2 nicht möglich ist.
dem Wortlaut der Vorschrift ist eine angemessene Aufsicht sicherzustellen. Dieser Aufsichtspflicht ist der Kläger nicht
gekommen, da er von den Polizeibeamten schlafend (und im Vollrausch) auf dem Sofa liegend aufgefunden wurde. Somit hatte er keinen unmittelbaren Zugriff auf die Waffen. Hinzu kommt, dass sich
der Rechtsprechung auf die Freistellung von den regulären Aufbewahrungsanforderungen nicht berufen kann, wer bereits ca. 1,5 Stunden vor dem beabsichtigten Transport der Waffe und der Munition zum Ort der Jagd sein Jagdgewehr und die Munition gemeinsam im Kofferraum seines im Innenhof einer Wohnanlage abgestellten PKW deponiert hat (vgl. VGH Kassel, B.v. 15.5.2014 - 4 A 133/13.Z - juris). Selbiges muss gelten, wenn der Kläger schläft, die Waffen in Behältnissen auf dem Sofa liegen und ein Aufbruch zur Jagd erst in nicht absehbarer Zeit erfolgen wird. 28 Da sich der Kläger zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses als unzuverlässig im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 i.V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG erwiesen hat, sind ihm die Waffenbesitzkarten
G zu widerrufen. Wie sich aus dem Wortlaut „ist“ ergibt, steht der Widerruf nicht im Ermessen des Landratsamts. 29 Ergänzend hierzu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss des Beschwerdeverfahrens vom
G kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition u.a. dann untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Mit dieser allgemeinen Bezugnahme auf die Zuverlässigkeit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass alle in § 5 WaffG genannten Fälle herangezogen werden können, ohne weitere Differenzierungen oder Einschränkungen machen zu müssen, um ein Waffenverbot
G aussprechen zu können. Auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/7758, S. 76) lässt wohl keine andere Interpretation zu. Diese Begründung zu § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG lautet: „Nummer 2 stellt nicht primär auf die Gefahrenlage ab. Hier geht es vielmehr darum, dass es einzelne Personen gibt, die durch ihr konkretes Verhalten ex negativo bewiesen haben, dass sie das Vertrauen, das der Gesetzgeber in den durchschnittlichen Volljährigen setzt, bei dem er hinsichtlich der erlaubnisfreien Waffen auf die Überprüfung bestimmter persönlicher Voraussetzungen (hier: persönliche Eignung und Zuverlässigkeit) verzichtet, nicht verdienen. In diesen Fällen ist ein Waffenverbot für den Einzelfall zulässig, wenn eine auf Tatsachen gestützte Annahme fehlender Eignung oder Zuverlässigkeit besteht (…).“ Mit der Neufassung dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber keine zusätzliche Prüfung verlangen, die zur Annahme einer missbräuchlichen Waffenverwendung berechtigt, wie dies in § 40 WaffG a.F. noch gefordert worden war (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2006 - 21 ZB 06.428 - juris Rn. 5 ff.). Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, bei nicht erlaubnispflichtigen Waffen einen weniger strengen Maßstab hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit anzulegen als bei erlaubnispflichtigen Waffen (VG München, G.v. 9.4.2020 - M 7 K 19.5720 - juris Rn. 17 f. unter Berufung auf BayVGH, B.v. 10.8.2007 - 21 CS 07.1446 - juris Rn. 10 und B.v. 19.3.2010 - 21 CS 10.59 - juris Rn. 7 ff.). 33 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Untersagung des Erwerbs und des Besitzes erlaubnisfreier Waffen oder Munition ist, da es sich um ein dauerhaftes Verbot (Dauerverwaltungsakt) handelt, der Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung. Die Unzuverlässigkeit des Klägers ergibt sich hier ebenfalls aus dem Verstoß gegen Verwahrungsvorschriften. 34 Selbst wenn der Kläger im Laufe des Klageverfahrens ein medizinisch-psychologisches Gutachten (zur Frage der persönlichen Eignung bei überwundener Alkoholabhängigkeit) vorlegen würde, ändert dies nichts daran, dass vorliegend am
G bei einem erfolgten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis zu verfügen ist. 37
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.