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Abs.
1 Nr.
Schlagworte: Afghanistan, Ausweisung, besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, aktuelles spezial- und generalpräventives Ausweisungsinteresse (Beteiligung am illegalen Rauschgifthandel), kein Bleibeinteresse, Abwägung spezial- und generalpräventiv, Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Tenor
nicht vorliegt (Ziff. 2). Zur Begründung verwies die Behörde darauf, dem Kläger sei ein Abschiebungsverbot zuerkannt worden, weil er zum Zeitpunkt der Entscheidung noch minderjährig und damit nicht in der Lage gewesen sei, in Afghanistan sein Existenzminimum selbständig mit Hilfe einer eigenen Erwerbstätigkeit zu sichern. Inzwischen sei er jedoch volljährig und könne sich damit auch unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation sowie der gegenwärtigen Lage in Afghanistan eigenständig eine Existenz in seinem Herkunftsland sichern. Gegen diesen Bescheid ließ der zum damaligen Zeitpunkt in … inhaftierte Kläger am 05.07.2019 Klage zum Verwaltungsgericht München erheben (Az. M 26 K 19.32451), über die noch nicht entschieden ist. 17 In einem Führungsbericht der JVA …, den die Regierung von … - Zentrale Ausländerbehörde - Dienststelle … (ZAB) einholte, die seit 18.07.2019 vom Landratsamt … die aufenthaltsrechtliche Zuständigkeit für den Kläger übernommen hatte und die Ausweisung des Klägers vorbereitete, wies der Anstaltspsychologe am 28.08.2019 darauf hin, der Kläger habe am 14.06.2019 einen Mithäftling geschlagen und sei dafür disziplinarisch belangt worden. Eine stationäre Drogentherapie sei wegen der ungeklärten ausländerrechtlichen Situation und der fehlenden Deutschkenntnisse des Klägers nicht angedacht gewesen. Seine Sprachkenntnisse reichten für eine tiefergehende Deliktbearbeitung nicht aus. Der Kläger unterhalte sich auf seiner Station nur in afghanischer Sprache und sei stark in der Subkultur der afghanischen Gefangenen aktiv. Die mit ihm unmittelbar in Kontakt stehenden Strafvollzugsmitarbeiter hätten den Eindruck gewonnen, die verhängte Strafe habe auf den Kläger keinen Eindruck gemacht. 18 Mit Bescheid vom 07.10.2019 wies der Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet aus (Ziff. 1). Weiter befristete die Behörde die Wirkung der Ausweisung und eine eventuelle Abschiebung auf die Dauer von sechs Jahren ab Ausreise/Abschiebung unter der Bedingung, dass der Kläger nach Ablauf der Frist gegenüber einer konsularischen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland seine Straffreiheit nachweise. Für den Fall, dass dieser Nachweis nicht geführt werde, werde die Frist bereits jetzt ab zehn Jahre ab Ausweisung/Abschiebung festgelegt (Ziff. 2). 19 Zur Begründung führte der Beklagte aus, spezialpräventiv betrachtet, gefährde der Aufenthalt des Klägers die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Durch seine Taten habe er insbesondere das Recht auf körperliche Unversehrtheit sowie die Volksgesundheit verletzt. Die Einwirkungen der Strafjustiz durch seine Verurteilungen hätten die bei ihm vorhandene geringe Hemmschwelle, entsprechende Taten zu begehen, nicht beeinflusst. Das werde auch daran deutlich, dass er auch im Strafvollzug durch weitere rechtswidrige Taten aufgefallen sei. Hinzu komme, dass er bereits vergleichsweise kurze Zeit nach seiner Einreise durch Straftaten aufgefallen sei und trotz vorhergehender Verurteilung wieder straffällig geworden sei. Er habe ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse verwirklicht. Demgegenüber sei ein besonders schwerwiegendes oder schwerwiegendes Bleibeinteresse nicht zu erkennen. Bei der Abwägung schlage zu Buche, dass der Kläger weder familiäre noch sonstige soziale Bindungen ins Bundesgebiet habe und nicht ausreichend Deutsch spreche. 20 Generalpräventiv wurde die Ausweisung damit begründet, dass mit der Ausweisung des Klägers anderen Ausländern deutlich vor Augen geführt werden, dass ein Verhalten wie das seine nicht hingenommen und aufenthaltsrechtliche Maßnahmen konsequent ergriffen würden. 21 Über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung sei nach Ermessen zu entscheiden. Das persönliche Verhalten des Klägers lasse auf eine tatsächliche und hinreichende Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft schließen, weil er gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit verstoßen habe, welches in der Hierarchie der Grundrechte einen sehr hohen Rang einnehme. 22 Gegen diesen Bescheid, der seinem damaligen Verfahrens- und jetzigen Prozessbevollmächtigten am 10.10.2019 zuging, hat der Kläger am 29.10.2019 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erheben und beantragen lassen, der Bescheid der Regierung von … vom 07.10.2019 wird aufgehoben. 23 Eine Klagebegründung wurde trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt. 24 Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. 25 Mit Urteil vom 14.11.2019, das am gleichen Tag rechtskräftig wurde, befand das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - … den Kläger gem. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr.1, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 BtMG, §§ 1, 3 JGG für schuldig des vorsätzlich unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und verhängte unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts … und des darin bereits einbezogenen Urteils des Landgerichts … eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren (Az.: …). 26 Der Kläger sei am 06.07.2018 im Stadtpark … mit insgesamt 63,11 Gramm Marihuana angetroffen worden, die er wissentlich und willentlich ohne die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis aufbewahrt habe. Jedenfalls ein nicht unerheblicher Anteil der verkaufsfertig verpackten Drogen sei zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt gewesen. 27 Bei der Strafzumessung hielt ihm das Gericht vor, er sei während einer laufenden Bewährungszeit straffällig geworden. Auch in der Hauptverhandlung habe er sich trotz eindringlichen Vorhalts nicht zu einem vollumfänglichen, von Einsicht und Reue getragenen Geständnis durchringen können. Den früheren Lippenbekenntnissen, sich um ein straffreies Leben, um Integration und die dazu erforderlichen Sprachkenntnisse bemühen zu wollen, habe er keine Taten folgen lassen. Er scheine weder willens noch in der Lage, sich in die deutsche Gesellschaft zu integrieren. 28 In einem weiteren Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt … vom 28.07.2020 heißt es, der Kläger habe am 26.11.2019 in der JVA … erneut einen Mithäftling geschlagen. Deswegen sei eine Disziplinarmaßnahme verhängt und Strafanzeige erstattet worden. Nach seiner Verlegung nach … habe er dort ab 07.01.2020 den Rest seiner Haftstrafe vollständig verbüßt. Am 16.04.2020 sei er an einer körperlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen, bei der sich ein Mitgefangener einen Bruch der rechten Hand zugezogen habe. Gegen den Kläger sei Strafanzeige erstattet worden. Er habe es langfristig nicht verstanden, geltende Regeln einzuhalten und sei nicht interessiert daran gewesen, sozialverträgliche Problemlösestrategien zu erlernen und anzuwenden. Ein zu Haftbeginn im November 2018 durchgeführter Drogentest sei positiv ausgefallen, im weiteren Vollzug habe der Kläger jedoch nicht mehr Betäubungsmittel missbraucht. Privatbesuche habe der Kläger nicht erhalten, sondern lediglich drei Besuchersatztelefonate mit Freunden bzw. Bekannten im April und Mai 2020 geführt. 29 Nach seiner Haftentlassung am 25.05.2020 wurde dem Kläger als Wohnsitz eine Gemeinschaftsunterkunft in … (Landkreis …*) zugewiesen. Mit Wirkung vom 17.06.2020 stellte ihm das Landratsamt … die Mobile Betreuung … als Erziehungsbeistand zur Seite. Auf Anraten der ZAB beantragte der Kläger, nicht zuletzt um eine Fiktionsbescheinigung in Händen zu haben, um sich ausweisen zu können, eine Aufenthaltserlaubnis gem.§ 25 Abs. 3 AufenthG. Daraufhin erhielt er eine zunächst bis 09.11.2020 befristete Fiktionsbescheinigung, die anschließend bis 09.02.2021 verlängert wurde. 30 Auf Nachfrage teilte die Behörde am 28.12.2020 weiter telefonisch mit, die polizeilichen Ermittlungen wegen der Auseinandersetzung in der JVA … liefen noch. Verstöße gegen die Wohnsitzverpflichtung und weitere Straftaten oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seien nicht aktenkundig geworden. 31 Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 32 Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Hs.1 VwGO). Die Beteiligten wurden vor Erlass des Gerichtsbescheides gehört (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO). 33 Die Klage wird abgewiesen. 34 I) Die gegen den Bescheid vom 07.10.2019 gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. 35 1. Die Ausweisungsverfügung (Ziff. 1) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 36 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, also des Erlasses des Gerichtsbescheides (BVerwG, U. v. 15.11.2007 - 1 C 45.06 - BVerwGE 130,10 = InfAuslR 2008, 156 jew. Rn.12). 37 Gemäß § 53 Abs.
wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. 38 §§ 54 und 55 AufenthG konkretisieren den in § 53 Abs.
geregelten Grundtatbestand, indem sie, nicht abschließend, einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisung- und Bleibeinteressen von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beimessen, jeweils qualifiziert als entweder „besonders schwerwiegend (Abs. 1) oder als „schwerwiegend“ (Abs. 2). Auch wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist, ist bei einer auf spezialpräventive Gründe gestützten Ausweisung stets festzustellen, ob die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung fortbesteht. Darüber hinaus können auch generalpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse begründen. Denn nicht nur das persönliche Verhalten eines Ausländers kann eine Gefahr darstellen, sondern nach dem Wortlaut von § 53 Abs.
kann auch bereits der weitere Aufenthalt als solcher eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bewirken. 39 Bei der Abwägung zwischen den Ausweisungs- und den Bleibeinteressen, einer gebundenen und deshalb gerichtlich voll überprüfbaren Entscheidung auf der Tatbestandsseite, sind die in § 53 Abs. 2 AufenthG ebenfalls nicht abschließend aufgezählten Umstände und das Ausweisungsbzw. Bleibeinteresse gemäß § 54 und § 55 AufenthG nach ihrem spezifischen Gewicht zu berücksichtigen (grundlegend zur spezialpräventiven Ausweisung BVerwG, U. v. 22.02.2017 - 1 C 3/16 - BVerwGE 157, 325 = NVwZ 2017, 1883, jew. Rn. 20-26; zur generalpräventiven Ausweisung BVerwG, U. v. 09.05.2019 - 1 C 21.18 - BVerwGE 165, 331 = InfAuslR 2019, 381 jew. Rn. 17-22) 40
wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. 43 Der Kläger wurde am 14.11.2019 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Unschädlich ist, dass sich das Strafmaß von zwei Jahren erst durch die nachträgliche Bildung einer Einheitsjugendstrafe ergeben hat (Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand 01.10.2020, § 54 AufenthG Rn.16). 44
indiziert die Erforderlichkeit einer generalpräventiven Einwirkung (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand September 2020, § 53 AufenthG Rn.136). Dies gilt in ganz besonderem Maße für Drogendelikte. Gefahren, die vom gewerbsmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, sind schwerwiegend und berühren ein Grundinteresse der Gesellschaft. Insbesondere nehmen die betroffenen Schutzgüter der Gesundheit und des Lebens der Bürger in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen hohen Rang ein (BVerwG, U. v. 13.12.2013 - 1 C 20.11 - InfAuslR 2013, 169 Rn.19). Deshalb stellt die Beteiligung am illegalen Rauschgifthandel ein besonders gefährliches und auch schwer zu bekämpfendes Delikt dar (BVerwG, B. v. 10.02.1995 - 1 B 221/94 - InfAuslR 1995, 273). 62 Darüber hinaus muss von der Ausweisung eine mögliche und angemessene generalpräventive Wirkung tatsächlich zu erwarten sein, d.h. nach der Lebenserfahrung muss damit gerechnet werden können, dass sich andere Ausländer, die sich in einer mit dem Kläger vergleichbaren Situation befinden, durch dessen Ausweisung von gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlungen abhalten lassen. (BVerwG in st. Rspr.; statt aller BVerwG, U .v. 24.09.1996 - 1 C 9.94 - InfAuslR 1997, 63/64f.; OVG Koblenz, B. v. 23.10.2018 - NJW 2019, 168 Rn. 10). 63 Jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse verliert mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung und kann ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr herangezogen werden. Eine generalpräventiv gestützte Ausweisung muss deshalb an ein Ausweisungsinteresse anknüpfen, das noch aktuell ist (BVerwG, U. v. 09.05.2019 - 1 C 21.18 - BVerwGE 165, 331 = InfAuslR 2019, 381 Rn.18f.). 64 bbb) Legt man diese Grundsätze zu Grunde, war es erforderlich, den Kläger, der mit seinen noch nicht im Bundeszentralregister getilgten Körperverletzungs- und Drogenstraftaten ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse verwirklicht hat (§ 54 Abs. 1 Nr.
), auch aus generalpräventiven Gründen auszuweisen. 65 Die getroffene Maßnahme ist auch dazu geeignet, den angestrebten Zweck zu verwirklichen, Dem Gericht ist aus anderen Verfahren bekannt, dass der Beklagte auch gegen andere Ausländer, die wegen schwerer Straftaten, insbesondere auch aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, rechtskräftig verurteilt wurden, aufenthaltsrechtlich konsequent vorgeht. Darüber hinaus kann die Ausweisung des Klägers dazu beitragen, dass es sich bei seinen Landsleuten, die mit ihm in Kontakt stehen, z.B. ehemalige Mithäftlinge in …, herumspricht, dass sie, wenn sie schwere Straftaten begehen, mit den mit einer Ausweisung verbundenen Folgen bei der Suche eine Beschäftigung auf dem legalen Arbeitsmarkt oder im Bereich des Sozialrechts zurechtkommen müssen und das erhöhte Risiko tragen, als ausgewiesene Straftäter im Rahmen von Sammelflügen, wie sie zuletzt am 16.11 und am 16.12.2020 durchgeführt wurden, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. 66
vorgeschrieben ist, in deren Rahmen das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten ist (BVerwG, U. v. 27.07.2017 - 1 C 28/16 - BVerwGE 159, 270 = NVwZ 2018, 409 jew. Rn.39). 75 Der Kläger verwirklichte mit den von ihm am 31.03.2017, am 06.07.2018 und am 08.11.2018 begangenen Körperverletzungs- und Betäubungsmitteldelikten, für die er rechtskräftig zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse. Dieses Verhalten ist insbesondere auch deshalb negativ gegen ihn zu gewichten, weil er die Körperverletzungen im Rahmen einer von ihm organisierten gewaltsamen Auseinandersetzung von zwei Gruppen jugendlicher Ausländer verübte und die Betäubungsmittelstraftaten als Bewährungsversager beging. Weiter schlägt negativ zu Buche, dass der Kläger in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht am 14.11.2019 nicht bereit war, seine Betäubungsmittelverstöße ernsthaft zu bereuen. Schließlich wirkt sich gegen ihn aus, dass er nach den abgeurteilten Straftaten am 14.06.und am 26.11.2019 in der JVA … und am 16.04.2020 in der JVA … gegenüber Mitgefangenen gewalttätig wurde. 76 Bleibeinteressen, denen der Vorrang einzuräumen wäre, kann der Kläger dagegen nicht vorweisen. Er unterhält keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen ins Bundesgebiet, beherrscht die deutsche Sprache auch nach fünf Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet nur unzureichend, hat keine schulische oder berufliche Ausbildung und geht nach seiner Haftentlassung keiner Erwerbstätigkeit nach. Deshalb trifft die die zusammenfassende Einschätzung des AmtsgerichtsJugendschöffengericht … im Urteil vom 14.11.2019 weiterhin zu, dass er sich in die bundesdeutsche Gesellschaft weder integrieren könne noch wolle. 77 bbb) Die getroffene Maßnahme ist auch verhältnismäßig, weil sie geeignet, erforderlich und dem Kläger zumutbar ist. 78 aaaa) Eine behördliche Verfügung ist geeignet, wenn durch sie die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, dass der angestrebte Erfolg zumindest teilweise eintritt (Grzeszick in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand August 2020, Art. 20 Rn.112 m. w. N.). 79 Die Ausweisung bezweckt als präventive ordnungsrechtliche Maßnahme die Abwehr und Vorbeugung von Gefährdungen und Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Fleuß in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand 01.10.2020, § 53 AufenthG Rn.1). 80 Die Ausweisung des Klägers trägt jedenfalls dazu bei, dieses Ziel zu verwirklichen. 81 bbbb) Eine behördliche Maßnahme ist erforderlich, wenn es kein gleich geeignetes Mittel gibt, das den Kläger in seinen Rechten weniger beeinträchtigt (Grzeszick, a.O. Rn. 113). 82 Verglichen mit der Ausweisung ist die Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 Satz
zwar ein milderes, aber kein gleich geeignetes Mittel. 83 Gemäß § 25 Abs. 3 Satz
soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. 84 Die Ausländerbehörde ist gem. § 42 Satz 1 AsylG gehalten, vom Vorliegen eines Abschiebungsverbotes auszugehen, solange das vom Bundesamt festgestellte Abschiebungsverbot nicht unanfechtbar oder vollziehbar widerrufen ist. Sofern keiner der Ausschlussgründe des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorliegt, ist dann die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Nur wenn atypische Umstände vorliegen, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ein atypischer Fall liegt vor, wenn das Bundesamt ein Widerrufsverfahren eingeleitet hat. Dann kommt eine Aufenthaltsbeendigung in Betracht, so dass es nicht länger geboten ist, den Aufenthalt des Ausländers durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu verfestigen (BVerwG, U. v. 22.11.2005 - 1 C 18/04 - BVerwGE 124, 326 = NVwZ 2006, 711, jew. Rn.14f.). 85 Was den Kläger betrifft, hat das Bundesamt mit Bescheid vom 07.06.2019 das Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG zwar widerrufen. Die Behörde hat den Widerruf aber nicht für sofort vollziehbar erklärt. Der Bescheid wurde auch nicht bestandskräftig, weil gegen ihn beim Verwaltungsgericht München eine Klage anhängig ist, die gem. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG aufschiebende Wirkung hat. Deshalb hätte die Ausländerbehörde nunmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden. 86 Die streitgegenständliche Ausweisung ermöglicht es demgegenüber der Behörde, ohne dass die wirksame Ausweisung bereits bestandkräftig oder sofort vollziehbar ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen, das das Verbot beinhaltet, dem Kläger einen Aufenthaltstitel wegen seines Abschiebungsverbotes oder aufgrund eines anderen Zwecks zu erteilen (vgl. VGH Mannheim, B. v. 21.01.2020 - 11 S 3477/19 - NVwZ-RR 2020, 556 Rn. 22 - 25), so dass es keiner Ermessensentscheidung über den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis bedarf und auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck ausgeschlossen ist. 87 cccc) Eine behördliche Anordnung ist verhältnismäßig im engeren Sinn und damit zumutbar, wenn ihr Nutzen nicht außer Verhältnis zu den mit ihr verbundenen Beeinträchtigungen steht (Grzeszick a.O. Rn.117). 88 Die Ausweisung ist dem Kläger insbesondere zuzumuten, weil aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seines Abschiebungsverbotes und wegen der noch nicht erlassenen Abschiebungsandrohung derzeit keine Aufenthaltsbeendigung möglich ist (BVerwG, U. v. 09.05.2019 - 1 C 21.18 - BVerwGE 165, 331= InfAuslR 2019, 381 Rn. 28). 89
, § 11 Abs. 2 Satz
n.F. seit 21.08.2019 gesetzlich vorgeschrieben, in seinem Bescheid vom 07.10.2019 ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht gesondert angeordnet. Ziffer 2 des Bescheides ist deshalb aber nicht rechtswidrig. Denn die Ausländerbehörde ordnet, wenn sie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von bestimmter Dauer verhängt, zugleich konstitutiv ein Einreise- und Ausreiseverbot an (BVerwG, U. v. 21.08.2018 - 1 C 21.17 - BVerwGE 162,382 = InfAuslR 2019, 3 jew. Rn.25). Zur Klarstellung ist der Beklagte jedoch gehalten, in künftigen Fällen zunächst das Einreiseund Aufenthaltsverbot gem.§ 11 Abs. 1 Satz
ausdrücklich anzuordnen und es dann zu befristen. 94 b) Bei der Bemessung der Dauer der Frist auf sechs, bei fehlenden Nachweis der Straffreiheit auf zehn Jahre, hat der Beklagte das ihm gem. § 11 Abs. 3 Satz
eingeräumte Ermessen dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechend ausgeübt, insbesondere die gesetzliche Sollgrenze von zehn Jahren bei Ausweisung wegen strafrechtlichen Verurteilungen beachtet und sich nachvollziehbar bemüht, einen Ausgleich zu finden zwischen den persönlichen Belangen des Klägers und dem öffentlichen Interesse an der Verhütung der Verwirklichung von ihm weiterhin zu befürchtender Gefahren. Die Bedingung der nachgewiesenen Straffreiheit für die Befristung auf sechs Jahre findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 3 Satz 5 AufenthG. 95 III) Als unterliegender Teil trägt der Kläger gem. § 154 Abs. 1 VwGO. die Kosten des Verfahrens. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V. m.§ 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.