weis über den erfolgreich abgelegten Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bzw. über als einen solchen anerkannte Prüfungen werden vorgelegt. Ferner legt die Antragspartei eine eidesstattliche Versicherung der deutschen Staatsangehörigkeit sowie dazu vor, dass sie im Studiengang Humanmedizin noch keine endgültige oder vorläufige Zulassung zum Studium an einer deutschen Hochschule erhalten oder aus eigenem Entschluss aufgegeben habe. 4 Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz vom 10. Mai 2021, 5 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. 6 Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, bei der TUM stünden innerkapazitär keine freien Studienplätze zur Verfügung. Die TUM habe 56 Studierende der gemeinsamen Vorklinik gemäß § 58 Abs. 1, 2 HZV übernommen und entsprechende Zulassungen ausgesprochen. Die übrigen 14 Plätze würden in einem Vergabeverfahren vergeben. Dabei seien vorrangig die Bewerber zu berücksichtigen, die an der Ludwig-Maximilians-Universität (im Folgenden: LMU) studierten und einen Antrag auf Übernahme durch die TUM gestellt hätten (§ 58 Abs. 2 Satz 3 HZV). Die Auswahl richte sich
der Note der Ärztlichen Vorprüfung bzw. des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. Das Vergabeverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Außerhalb der festgesetzten Kapazität seien keine freien Studienplätze vorhanden. Bei Berechnung der Aufnahmekapazität seien die tagesbelegten Betten und poliklinischen Neuzugänge der außeruniversitären Vertragskrankenhäuser kapazitätsfreundlich bereits im Rahmen des Deputats in die Rechnung eingebracht (Tabelle links oben, Zeilen „Kinderklinik Schwabing“ und „DHM“). Damit keine doppelte Berücksichtigung in der Berechnungsmatrix stattfinde, habe das Feld unten links leer bleiben müssen. Die Erhöhung der patientenbezogenen Kapazität
1 Satz 2 Nr. 3 HZV sei hinsichtlich der tagesbelegten Betten und der poliklinischen Neuzugänge vorgenommen worden. Zwar seien die poliklinischen Neuzugänge bei den außeruniversitären Krankenanstalten nicht gesondert ausgewiesen. Die
1 Satz 2 Nr. 2 HZV zu berücksichtigenden poliklinischen Neuzugänge des Klinikums rechts der Isar überschritten jedoch die Kappungsgrenze von 103,04, welche wiederum aus allen tagesbelegten Betten einschließlich derer in den außeruniversitären Krankenanstalten berechnet worden sei. Eine gesonderte Berechnung der Kappungsgrenzen für das Klinikum rechts der Isar (81,12) und für Kinderklinik Schwabing und DHM (21,92) führe zum gleichen Ergebnis (103,04). Entgegen dem rechnischen Ergebnis von 309,11 Studienplätzen seien
Maßgabe des Staatsminsteriums für Wissenschaft und Kunst 310 Studienplätze festgesetzt worden. Die hilfsweise Zulassung in ein niedrigeres Fachsemester sei nicht möglich. Der vorklinische Studienabschnitt werde zwar gemeinsam von TUM und LMU angeboten, das Zulassungsverfahren werde jedoch von der LMU geregelt. 7 Vorgelegt werden die Satzung über die Festsetzung der Zulassungszahlen der im Studienjahr 2020/21 an der Technischen Universität München aufzunehmenden Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie der in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2020/21 - ZZS) vom
2 Satz 2 HZV erfolge durch die LMU. Für das Wintersemester 2020/21 seien der TUM 240 und für das Sommersemester 2021 56 Studierende zugewiesen worden. Dies ergebe bei 310 festgesetzten Studienplätzen noch 14 von der TUM zu vergebende Plätze, die
2 Satz 3 bis 5 HZV verteilt würden. Über die Vergabe mit dem Schlüssel 60 : 40 hinaus hätten noch 21 weitere Studierende der gemeinsamen Vorklinik einen Antrag auf Zuweisung an die TUM gestellt. Drei Bewerber hätten über die Note 3,5 aus dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung verfügt, die restlichen Anwärter über die Note 4,
GO hat in der Sache keinen Erfolg. 15
GO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher
teile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eine einstweilige Anordnung ergeht, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des in der Hauptsache verfolgten materiellen Anspruchs, sowie eines Anordnungsgrundes, d.h. der Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) gemacht wurde. Nimmt die begehrte einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache sachlich und zeitlich vorweg, ist dem Antrag nur dann stattzugeben, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, U.v.18.4.2013 - 10 C 9/12 - juris Rn. 22). 16 Die Antragspartei hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d.h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin zum Studiengang Medizin (Klinik) an der TUM
den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2021 zugelassen zu werden. 17 Die Antragspartei hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 18
der patientenbezogenen Kapazität (§ 49 Abs. 2 Nr. 4, § 52 HZV) richtet, ist zunächst zum Stichtag der Berechnung (§ 40 Abs. 1 HZV), vorliegend im Januar 2020, die Zahl der im Jahr 2019 tagesbelegten Betten (1.329,50) zu berücksichtigen (Vorjahr: 1.325,92 tagesbelegte Betten). 22
1 Satz 2 Nr. 3 HZV erhöht sich, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den klinischen Studienabschnitt vor Beginn des Praktischen Jahres vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 28.7.2014 - 7 CE 14.10052 u.a. - juris Rn. 26; B.v. 9.2.2017 - 7 CE 16.10317 - juris Rn. 7) an und berücksichtigt die Erhöhung der patientenbezogenen Kapazität durch außeruniversitäre Krankenanstalten
Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen mit den außeruniversitären Krankenanstalten unter Heranziehung von § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 HZV (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 17 KapVO Rn. 10 a.E.; entgegen OVG Hamburg, B.v. 21.4.2015 - 3 NC 121/14 - juris Rn. 18 ff.). Der systematische Zusammenhang von § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV mit § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 HZV legt nahe, die „entsprechende“ Erhöhung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität (§ 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 HZV) dann auch
Maßgabe der § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 HZV zu berechnen. Soweit die Antragspartei die parallel durchzuführende Berechnung durch prozentuale Anhebung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität
1 Satz 2 Nr. 1 HZV entsprechend dem Umfang des Unterrichts am Krankenbett in den außeruniversitären Krankenanstalten (so OVG Hamburg, B.v. 21.4.2015 - 3 NC 121/14 - juris Rn. 18 ff.) anregt und fordert, das jeweils kapazitätsfreundlichere Ergebnis heranzuziehen, sieht das Gericht hierfür keine Grundlage; ein entsprechender Überprüfungstatbestand ist in § 49 Abs. 1 und 3, § 52 HZV nicht vorgesehen. 23
den vorgelegten Berechnungsunterlagen der TUM (Anlage 4 zum Schriftsatz der TUM vom 10. Mai 2021: „Berechnung der patientenbezogenen Kapazität für das Studienjahr 2020/21“) sind bei der Ermittlung der tagesbelegten Betten auch teilstationäre Betten berücksichtigt. 24 bb)
1 Satz 2 Nr. 1 HZV ergibt sich damit eine patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität von 206,07 (15,5% der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten); im Vorjahr lag diese Zahl bei 205,
den dem Gericht derzeit vorliegenden Informationen ist eine Anwendung auf die Regelstudiengänge nicht unmittelbar vorgesehen; vielmehr soll eine Berücksichtigung unter anderem im Zuge der Novellierung der Approbationsordnung für Ärzte stattfinden (SächsOVG, B.v. 23.6.2021 - 2 B 43/21.NC - juris Rn. 14; vgl. die der Bevollmächtigten der Antragspartei in den auf die LMU bezogenen Zulassungsverfahren übermittelte Stellungnahme des Ausschusses für das Zentrale Verfahren für Kapazitätsangelegenheiten zum Bericht der AG Modellstudiengänge Medizin vom 30. März 2021). 27 Vor dem Hintergrund dieser noch offenen Diskussion und der noch erforderlichen Auswertung der Erkenntnisse für den Regelstudiengang kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber die ihn insoweit treffende Obliegenheit, die § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV zugrunde liegenden Annahmen und die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen, verletzt hätte (vgl. OVG NW, B.v. 30.10.2020 - 13 C 8/20 - juris Rn. 33; B.v. 7.5.2018 - 13 C 20/18 - juris Rn. 14 ff.; zum Vortrag der Verletzung von Überwachungspflichten durch den Normgeber vgl. auch VG Karlsruhe, B.v. 2.6.2021 - NC 7 K 3769/20 - juris Rn. 16 ff.). Für die gerichtliche Annahme der Unwirksamkeit der derzeitigen Regelung und die Anwendung des von der AG Modellstudiengang Medizin ermittelten Äquivalenzwertes ist vor diesem Hintergrund kein Raum. 28 cc) Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 HZV erhöht sich das Berechnungsergebnis um die Zahl Eins je 1000 poliklinischer Neuzugänge, was bei 236.039 poliklinischen Neuzugängen des Universitätsklinikums rechts der Isar 236,04 ergibt; diese Erhöhung ist jedoch gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 HZV begrenzt auf maximal 50% der Zahl
1 Satz 2 Nr. 1 HZV, hier 103,04. 29 Was die Berücksichtigung poliklinischer Neuzugänge der außeruniversitären Krankenanstalten
VGH, B.v. 28.7.2014 - 7 CE 14.10052 u.a. - juris Rn. 26; B.v. 9.2.2017 - 7 CE 16.10317 - juris Rn. 7), ergibt sich vorliegend kein Rechtsfehler daraus, dass diese in der von der TUM vorgelegten Berechnung der patientenbezogenen Kapazität für das Studienjahr 2020/21 (Anlage 4 zum Schriftsatz der TUM vom 10. Mai 2021, Tabelle links oben) nicht ausgewiesen sind. Denn die TUM hat bei der Berechnung der Kappungsgrenze der poliklinischen Neuzugänge die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten unter Einbeziehung der Betten der außeruniversitären Krankenanstalten zugrunde gelegt (1.329,50 x 15,5% x 50% = 103,04). Eine gesonderte Berechnung der Kappungsgrenze für das Klinikum rechts der Isar (1.046,70 x 15,5% x 50% = 81,12) und für die außeruniversitären Krankenanstalten (282,80 x 15,5% x 50% = 21,92) führt zu keinem anderen Ergebnis, da dann die maximal mögliche Erhöhung
1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV ebenfalls bei 103,04 (81,12 + 21,92) liegt. 30 dd) Die Kapazitätsberechnung ist auch nicht im Hinblick darauf zu beanstanden, dass die TUM im klinischen Ausbildungsabschnitt Simulatoren einsetzt. 31
1 Satz 4 der Approbationsordnung für Ärzte (vom
O die Praktikumszeit
dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in einem Anteil von mindestens 20% durch theoretische Unterweisungen in Seminaren oder gegenstandsbezogenen Studiengruppen zu begleiten. Demnach kann allein daraus, dass praktische Übungen als Simulationstraining durchgeführt werden, nicht geschlossen werden, dass damit Unterricht am Krankenbett ersetzt wird. 34
2 Satz 1 HZV können Studierende der gemeinsamen Vorklinik an LMU und TUM
erfolgreichem Abschluss des vorklinischen Teils des Studiengangs ihr Studium am Studienort München unter den in § 58 Abs. 2 Satz 1 HZV genannten Voraussetzungen fortsetzen, auch wenn dies zu einer „Überlast“ der Universitäten, die dann im Verhältnis von 60% zu 40% zwischen LMU und TUM aufzuteilen ist, führt (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2018 - 7 CE 18.10011 - juris Rn. 13; B.v. 5.11.2015 - 7 CE 15.10362 - juris Rn. 12). 37 Aufgrund § 3 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 ZZS, wonach eine Zulassung zu dem beantragten klinischen Fachsemester nur insoweit erfolgen kann, als die Gesamtzahl der dem entsprechenden Studienjahr zuzuordnenden Studierenden die Summe der für das Studienjahr festgesetzten Zulassungszahlen nicht überschreitet, kann die TUM zum Ausgleich dann im jeweils folgenden Sommersemester entsprechend weniger Studierende immatrikulieren. Dementsprechend liegt die Zahl der in den jeweiligen Sommersemestern zum ersten klinischen Fachsemester zugelassenen und immatrikulierten Studierenden regelmäßig deutlich unter der in der Zulassungszahlsatzung festgesetzten Zulassungszahl. Das geschilderte Vorgehen ist nicht zu beanstanden, da für die Ausschöpfung der Ausbildungskapazität allein maßgebend ist, dass in der Summe beider Vergabetermine die Gesamtzulassungszahl der Studienplätze an Studierende vergeben wird (BayVGH, B.v. 8.10.2018 - 7 CE 18.10011 - juris Rn. 13; B.v. 5.11.2015 - 7 CE 15.10362 u.a. - juris Rn. 12). 38 Hiernach ergibt sich eine jährliche Ausbildungskapazität von insgesamt 309,11, gerundet 309 Studienplätzen. Über die festgesetzte Zulassungszahl von 310 Studienplätzen im Studienjahr 2020/21 hinaus sind daher keine weiteren Studienplätze ersichtlich. 39 Der Antrag auf vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin, Zweiter Studienabschnitt, außerhalb der festgesetzten Kapazität war daher abzulehnen. 40 b) Auch der Hilfsantrag auf innerkapazitäre Zulassung bleibt ohne Erfolg. Ein Zulassungsanspruch im Hinblick auf etwaige frei gebliebene innerkapazitäre Studienplätze ist nicht glaubhaft gemacht. 41
3 Satz 2 ZZS kann eine Zulassung zu dem beantragten klinischen Fachsemester nur insoweit erfolgen, als die Gesamtzahl der dem entsprechenden Studienjahr zuzuordnenden Studierenden die Summe der für das Studienjahr festgesetzten Zulassungszahlen nicht überschreitet. 42 Im Hinblick auf die beurlaubten Studierenden ist
ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der das Gericht folgt, ein Studienplatz auch dann kapazitätsdeckend vergeben, wenn sich ein Studienanfänger
seiner Immatrikulation bereits im ersten Fachsemester beurlauben lässt. Denn beurlaubte Studierende fragen
Ende ihrer regelmäßig zwei Semester nicht überschreitenden Beurlaubung (vgl. Art. 48 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes - BayHSchG - vom
und entlasten die Hochschule deshalb nicht dauerhaft (BayVGH, B.v. 26.7.2016 - CE 16.10171 u.a. - juris Rn. 9 ff.; B.v. 21.5.2013 - 7 CE 13.10024 - juris RN. 12; B.v. 23.7.2008 - 7 CE 08.10121 Rn. 11). Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn sich Studierende bereits im Vorsemester im ersten Fachsemester immatrikuliert haben, seitdem beurlaubt sind und seitens der Hochschule aus verwaltungstechnischen Gründen (erneut) zum Bestand des streitgegenständlichen ersten Fachsemesters gezählt werden; andernfalls würden sie ohne sachlichen Grund wiederholt die Studienplätze für das erste Fachsemester „blockieren“ (BayVGH, B.v. 26.7.2016 - CE 16.10171 u.a. - juris Rn. 10; B.v. 21.10.2013 - 7 CE 13.10276 - juris Rn. 14). 43 Vorliegend hat die TUM im Wintersemester 2020/21 240 Studierende im ersten klinischen Fachsemester immatrikuliert, wobei eine Person erstmals beurlaubt wurde. Im Sommersemester 2021 wurden 77 Personen immatrikuliert, von denen sieben Personen beurlaubt wurden; sechs dieser sieben Personen wurden erstmals im ersten klinischen Fachsemester beurlaubt. Damit wurden im Studienjahr 2020/2021 mehr als 310 Personen kapazitätsdeckend zugelassen. Die Frage, ob die mehrfache Beurlaubung einer Studierenden im ersten Fachsemester im Fall einer Beurlaubung wegen Mutterschutzes bzw. Elternzeit kapazitätsdeckend zu berücksichtigen ist, kann vorliegend dahinstehen, da auch bei deren Nichtberücksichtigung die festgesetzte Kapazität ausgeschöpft ist. 44 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 45 Die Streitwertfestsetzung richtet sich
2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG, wobei eine ergänzend beantragte innerkapazitäre Zulassung
der ständigen Spruchpraxis des erkennenden Gerichts den Streitwert unverändert lässt, da es sich jedenfalls wirtschaftlich gesehen um ein- und denselben Streitgegenstand, nämlich die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin, Zweiter Studienabschnitt, im Sommersemester 2021 an der TUM, handelt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.