OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 31.08.2021 – 3 U 131/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 31.08.2021 – 3 U 131/21 Download Drucken Titel: Kein Restschadensersatzanspruch wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Normenkette: BGB § 826, § 852 S. 1 Leitsätze: 1. Der Normzweck des § 852 S. 1 BGB passt offenkundig nicht auf den typischen Sachverhalt eines sog. Dieselabgasfalls: nämlich, dass der Käufer ein nach dem Maßstab der Vertragsäquivalenz an sich voll funktionstüchtiges Fahrzeug erworben hat, für dessen Nutzung er sich daher im Rahmen der Schadensbemessung eine der Fahrleistung entsprechende Gebrauchsentschädigung anrechnen zu lassen hat mit der Folge, dass das vom Käufer geschuldete Nutzungsentgelt den ursprünglich in Höhe des Kaufpreises bestehenden Erstattungsanspruch sogar vollständig aufzehren kann. (Rn. 13 – 15) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Umstand, dass die Abgasrückführung in einem Fahrzeug durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems bei einstelligen Positivtemperaturen reduziert und letztlich ganz abgeschaltet wird, reicht für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten des für den Fahrzeughersteller handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: EA 189, Motorsteuerungssoftware, Verjährung, Restschadensersatzanspruch Vorinstanz: LG Schweinfurt, Endurteil vom 26.03.2021 – 24 O 875/20 Rechtsmittelinstanzen: OLG Bamberg, Beschluss vom 20.10.2021 – 3 U 131/21 BGH, Urteil vom 07.11.2022 – VIa ZR 557/21 Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 26.03.2021, Az. 24 O 875/20, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22.09.2021. Entscheidungsgründe I. 1 1. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gem. § 540 ZPO auf die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen. Lediglich ergänzend bzw. erläuternd ist auszuführen: 2 Die Klägerin nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit dem Kauf eines Fahrzeugs nach Deliktsgrundsätzen auf Schadensersatz in Anspruch. 3 Die Klägerin erwarb am 25.07.2013 einen Pkw … 2.0 TDI, der mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet ist, als Neufahrzeug zu einem Kaufpreis von 34.450,00 Euro. Das Fahrzeug ist mit einer Software ausgerüstet, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert. Auf Aufforderung des Kraftfahrzeugbundesamts wird seit Januar 2016 zur Korrektur ein Softwareupdate implantiert. 4 Die Klägerin hat erstinstanzlich von der Beklagten mit der am 29.10.2020 beim Landgericht Schweinfurt erhobenen Klage in der Hauptsache Schadensersatz durch Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw gefordert. Dessen Laufleistung betrug im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in erster Instanz 177.436 km. Die Klägerin hat behauptet, dass neben der ursprünglich verwendeten Software mit dem Softwareupdate ein unzulässiges Thermofenster installiert worden sei. 5 Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und den Einbau eines Thermofensters mit dem Softwareupdate bestritten. 6 Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil ein Anspruch die Klägerin verjährt sei. Auf die mögliche Konsequenz einer Betriebsuntersagung aufgrund der Softwaremanipulation seien Kunden der Beklagten nicht nur millionenfach hingewiesen worden, es sei hierüber auch umfassend medial berichtet worden. Sofern die Klägerin keine positive Kenntnis von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs gehabt habe, sei dies auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen. Das Implementieren einer unzulässigen Abschalteinrichtung mit dem nachträglichen Softwareupdate stelle eine eigenständige Handlung dar, die nicht geeignet sei, einen Anspruch aus § 852 BGB zu begründen. 7 Ein Anspruch aus § 852 BGB komme nicht in Betracht, weil die Klägerin aufgrund der fortbestehenden Nutzungsmöglichkeit keinen Vermögensverlust erlitten habe. Im Übrigen habe die Beklagte allenfalls die Händlermarge erlangt, die durch den Nutzungsvorteil der Klägerin kompensiert worden sei. 8 Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Ansprüche unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. II. 9 Nach der einstimmigen Auffassung des Senats ist die Berufung die Klägerin offensichtlich unbegründet mit der Folge, dass das Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO bietet. 10 1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht angenommen, dass ein Anspruch die Klägerinin aus der Vorschrift des § 826 BGB verjährt ist. 11 Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, dass ihr aufgrund der medialen Berichterstattung der sogenannte „Dieselskandal“ bekannt war. Ob dies allein genügt, um eine grob fahrlässige Unkenntnis von Ansprüchen gegen die Beklagte zu begründen, kann dahinstehen. Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung vorgetragen, dass sie die Halter der betroffenen Fahrzeuge im Februar 2016 angeschrieben und über das Update und den mit dem KBA abgestimmten Zeug- und Maßnahmeplan informiert habe. Diesen Vortrag hat die Klägerin nicht bestritten. Daher wusste die Klägerin nicht nur abstrakt vom „Dieselskandal“, sondern auch dass ihr Fahrzeug mit der von der Beklagten manipulierten Software ausgerüstet war. Ihr waren daher alle einen Anspruch aus § 826 BGB begründenden Tatsachen bekannt (BGH NJW 2021, 918 Rn. 20ff.). Dies hat zur Folge, dass gem. § 199 Abs. 1 BGB der Lauf der Verjährungsfrist spätestens mit Ablauf des Jahres 2016 begann und mit Ablauf des Jahres 2019 Verjährung eintrat. Die am 29.10.2020 erhobene Klage konnte daher die Verjährung nicht mehr hemmen. 12 2. Hinsichtlich eines Anspruchs aus § 852 S. 1 BGB fehlt es schon an einer auch nur ansatzweise schlüssigen Darlegung dessen, was die Beklagte durch ihre vorsätzliche sittenwidrige Schädigung auf Kosten die Klägerin erlangt haben soll. Die Klägerin hat das Fahrzeug von einem am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten erworben, der es seinerseits von der Beklagten gekauft hat. Ein direkter Vermögenszufluss von der Klägerin zur Beklagten hat damit nicht stattgefunden. Im Übrigen sprechen noch weitere Gründe gegen einen Anspruch der Klägerin. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.