LG Regensburg, Endurteil v. 26.02.2021 – 34 O 1009/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Regensburg, Endurteil v. 26.02.2021 – 34 O 1009/20 Download Drucken Titel: Fahrzeug, Kaufvertrag, Schadensersatzanspruch, Rechtsanwaltskosten, Darlehensvertrag, Annahmeverzug, Sittenwidrigkeit, Software, Streitwert, Laufleistung, Beweislast, Form, Zustimmung, Schaden, Kosten des Rechtsstreits, Darlegungs und Beweislast, sittenwidriges Handeln Schlagworte: Fahrzeug, Kaufvertrag, Schadensersatzanspruch, Rechtsanwaltskosten, Darlehensvertrag, Annahmeverzug, Sittenwidrigkeit, Software, Streitwert, Laufleistung, Beweislast, Form, Zustimmung, Schaden, Kosten des Rechtsstreits, Darlegungs und Beweislast, sittenwidriges Handeln Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 38.910,07 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.04.2020 zu bezahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Pkw Audi A6 Avant 3.0 FIN: ... 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei weitere 4.405,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2020 zu bezahlen. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Kanzlei G. & H. PartmbB, B.-str. ..., R., in Höhe von 927,90 € freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 23% und die Beklagte zu 77% zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. 6. Der Streitwert wird auf 50.782,97 € und ab dem 11.12.2020 auf 41.318,75 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um deliktische Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem sog. Diesel-Abgasskandal. 2 Der Kläger erwarb am 17.11.2016 über das Audi Zentrum Regensburg von der Beklagten einen Pkw mit dem Motor 3,0 l V6-TDI, der Schadstoffnorm Euro 5 mit der FIN: ... (Erstzulassung: 15.11.2013) zu einem Kaufpreis von 46.376,99 € bei einer Laufleistung von 40.000 km (Anlage K1). Die Beklagte ist Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Der Kläger war bereits im Besitz des Fahrzeugs, weil er es zuvor drei Jahre lang geleast hatte. Über das Audi Zentrum Regensburg wurde mit der Beklagten eine Finanzierung des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die A. Bank vereinbart. Das für den Kauf des streitgegenständlichen Pkw zur Verfügung gestellte Darlehen wurde durch den Kläger vollständig zurückbezahlt. Für das Darlehen fielen Zinsen in Höhe von 4.405,99 € an (Anlage K1). Das streitgegenständliche Fahrzeug ist, wie sich im März 2020 herausstellte, von einem Zwangsrückruf des Kraftfahrtbundesamtes (KBA), Rückruf 23X6, betroffen, was dem Kläger schriftlich mitgeteilt wurde (Anlage K3). Auf Anordnung des KBA nahm die Beklagte daher Aktualisierungen an der Motorensoftware der Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs vor. Das entsprechende Update wurde bereits auf das streitgegenständliche Fahrzeug bei Gelegenheit aufgespielt, was dem Kläger erst nachträglich mitgeteilt wurde. 3 Bei Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.12.2020 wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 73.811 km auf. 4 Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.04.2020 machte die Klagepartei unter Fristsetzung bis zum 15.04.2020 gegenüber der Beklagten erfolglos die Rückabwicklung des Kaufvertrags geltend (Anlage K4). Diese lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 11.04.2020 ab (Anlage K5). 5 Der Kläger behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei mit unzulässigen Abschaltvorrichtungen in Form einer „Manipulationssoftware“ mit Prüfstandserkennung sowie sog. Thermofenstern, also temperaturabhängigen Abschalteinrichtungen, ausgestattet gewesen. Diese sollten nun mittels eines Software-Updates entfernt werden. 6 Die „Manipulationssoftware“ führe dazu, dass das streitgegenständliche Fahrzeug beim Betrieb unter realen Bedingungen im Straßenverkehr eine geringere Abgasrückführungsrate habe, als dies auf dem Prüfstand der Fall sei. Des Weiteren erkenne sie den Betrieb auf dem Prüfstand des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) mit der Folge, dass die Abgasrückführung im Gegensatz zum Straßenbetrieb optimiert würde. Im realen Fahrbetrieb dagegen würde die Abgasrückführung, welche der Reduzierung des Schadstoffausstoßes diene, abgeschaltet. Folglich würden beim normalen Fahrbetrieb die Grenzwerte bzgl. des NOx- und CO₂-Ausstoßes um ein Vielfaches überschritten. Die „Manipulationssoftware“ sei nur verbaut worden, um bei einer Abgasuntersuchung bestimmte Werte vorzutäuschen. Darüber hinaus sei auch das sog. OBD-System manipuliert worden. 7 Durch das bewusste Verschweigen des Verbaus solcher Einrichtungen habe die Beklagte die zuständigen Zulassungsbehörden über die Vorschriftsmäßigkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs und die Klagepartei über dessen uneingeschränkte Zulässigkeit für den Straßenverkehr getäuscht. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei mit der Gefahr einer Betriebsuntersagung belegt und dessen uneingeschränkte Nutzung in Frage gestellt. Die EG-Typengenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug könne jedenfalls jederzeit von der zuständigen Behörde entzogen werden. 8 Der Vorstand der Beklagten habe Kenntnis von dieser Ausstattung des Fahrzeugs gehabt und aus reiner Gewinnsucht gehandelt. 9 Der Kläger sei bei Abschluss der Verträge davon ausgegangen, dass das Fahrzeug sämtlichen Vorschriften entspreche. Hätte der Kläger von der Manipulationssoftware gewusst, so hätte er das Fahrzeug nicht gekauft. Er habe sogar nachgefragt, ob das streitgegenständliche Fahrzeug vom „Dieselskandal“ betroffen gewesen sei, was jedoch verneint worden sei. 10 Der Kläger ist der Meinung, dass ihm ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 BGB auf Erstattung des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe des Kraftfahrzeuges zustehe. Durch das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs habe die Beklagte den Kläger in sittenwidriger Weise geschädigt, da dieses über unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 iVm. Art. 3 Nr. 10 EG-VO 715/2007 verfüge, welche der Zulassung desselben entgegengestanden hätten. Aufgrund dieser unzulässigen Abschalteinrichtungen sei durch manipulierte Testwerte die notwendige Typengenehmigung erlangt worden, sodass für den Kläger das Risiko des Genehmigungswiderrufs bestanden hätte. Dies stelle eine sittenwidrige Täuschung dar. Die Täuschung sei vorsätzlich erfolgt und kausal für den Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs gewesen. Zudem bestehe mit der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit ein durch die Täuschung hervorgerufener Vermögensschaden des Klägers, auf den sich der Vorsatz der Beklagten ebenfalls bezogen habe. Aufgrund des zur Finanzierung des Kaufvertrags abgeschlossenen Darlehensvertrag mit der A. Bank sei zudem ein Zinsschaden in Höhe von 4.405,99 € entstanden. 11 Der Kläger ist zudem der Meinung, dass ihm ein Freistellungsanspruch bzgl. außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.137,64 € zustehe. 12 In der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2020 bezifferte die Klagepartei erstmals eine abzuziehende Nutzungsentschädigung konkret auf 5.058,23 €; im ursprünglichen Klageantrag war ein Abzug im Hinblick auf eine Nutzungsentschädigung nicht enthalten gewesen. Hinsichtlich zunächst geforderter Deliktszinsen hat sie die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Der teilweisen Klagerücknahme hat die Beklagte zugestimmt. 13 Der Kläger beantragt zuletzt, I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46.376,98 € minus eine Nutzungsentschädigung von 5.058,23 € (berechnet auf eine Gesamtfahrleistung von 350.000 Kilometern) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.04.2020 nebst einen Betrag von 4.405,99 € plus Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Pkw Audi A6 Avant 3.0 FIN: II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeuges Pkw Audi A6 Avant 3.0 FIN: ... seit dem 12.04.2020 im Annahmeverzug befindet. III. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Kanzlei Gabler und Hendel in Höhe von 1.137,64 € freizustellen. 14 Die Beklagte beantragt Klageabweisung. 15 Die Beklagte bestreitet insbesondere die Kaufmotivation des Klägers. Sie trägt weiter vor, dass das KBA mit dem Rückrufbescheid eine Aufweitung der Bedatung der Steuerungssoftware des streitgegenständlichen Fahrzeugs verlangt habe, um einen breiteren Anwendungsbereich im Straßenverkehr zu gewährleisten. Dies werde durch das Software-Update, welches das Kraftfahrtbundesamt genehmigt habe, gewährleistet. Von einer unzulässigen Abschalteinrichtung könne nicht die Rede sein. 16 Die Beklagte meint, dass ein etwaiger Schaden nicht kausal auf einer etwaigen sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte beruhe, da der Kaufvertrag vom 17.11.2016 zu einer Zeit geschlossen worden sei, in welcher der sog. Dieselskandal schon längst in diversen Presseberichten in Bezug genommen worden sei und publik gemacht worden sei. Die Klagepartei sei zudem ihrer Darlegungs- und Beweislast lediglich in ungenügender Weise nachgekommen und habe unsubstantiiert einen Manipulationsvorwurf erhoben. Jedenfalls müssten auf der Rechtsfolgenseite etwaige Nutzungsvorteile der Klagepartei berücksichtigt werden. 17 Mit Beschluss vom 11.12.2020 ist der Beklagtenpartei Schriftsatzfrist zur Vorlage des streitgegenständlichen Rückrufbescheids des KBA bis 15.01.2021 gewährt worden. Die Beklagtenpartei hat die Vorlage des Rückrufbescheids unter Hinweis auf fehlende Voraussetzungen des § 142 ZPO verweigert. 18 Tatbestandsergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2020 Bezug genommen. Mit Zustimmung der Parteien wurde im schriftlichen Verfahren entschieden. Schriftsätze, die bis 12.02.2021 bei Gericht eingingen, wurden bei der Entscheidung berücksichtigt. Entscheidungsgründe 19 Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. 20 I. Die Klage ist zulässig, weil das Landgericht Regensburg gem. § 1 ZPO iVm. §§ 23, 71 Abs. 1 GVG sachlich und gem. §§ 17 Abs. 1, 35 ZPO örtlich zuständig ist. Das Feststellungsinteresse für die Feststellungsklage ergibt sich aus der Vereinfachung der Zwangsvollstreckung gem. § 756 ZPO. Die Klageänderung bzgl. der Anrechnung des Nutzungsersatzes war gem. § 263 Alt. 2 ZPO als sachdienlich zulässig und bzgl. der teilweisen Klagerücknahme gem. § 264 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig. 21 II. Die Zulässigkeit der Anspruchshäufung folgt aus § 260 ZPO. 22 III. Die Klage ist überwiegend begründet, weil dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 38.910,07 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2020 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Pkw Audi A6 Avant 3.0 FIN:, aus §§ 826, 31 BGB zusteht. Hieraus ergibt sich auch ein An spruch auf Zahlung von weiteren 4.405,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2020. 1. Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB 23 Die Voraussetzungen des §§ 826, 31 BGB liegen vor, da die von der Beklagten getroffene unternehmerische Entscheidung, dass der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung samt sog. Umschaltlogik ausgestattete Motor in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eingebaut und dieser sodann in Verkehr gebracht wird, sittenwidrig war. Dabei ist auf den Erstzulassungszeitpunkt im Jahre 2013 abzustellen. Der Klagepartei ist kausal im Jahre 2016 dadurch ein Schaden in Form des Abschlusses eines ungewollten Kaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug entstanden sowie ein weiterer Vermögensschaden in Höhe von 4.405,99 €. Die Beklagte handelte zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung auch vorsätzlich bzgl. des Eintritts des Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens für den Eintritt des Schadens und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände. a. Sittenwidriges Handeln der Beklagten in Form einer arglistigen Täuschung 24 Die Beklagte handelte sittenwidrig, indem die für sie verantwortlich Handelnden die Entscheidungen trafen, nach denen sie den streitgegenständlichen Motor 3,0 l mit einer Motorsteuerungssoftware samt Umschaltlogik ausstatteten, diesen Motor in das streitgegenständliche Fahrzeug einbauten und nach Erhalt der EG-Typengenehmigung das streitgegenständliche Fahrzeug in den Verkehr brachten. Das Vorgehen der Beklagten ist in seiner Gesamtheit auf eine systematische Täuschung aller potentiellen Erwerber des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs angelegt gewesen. 25 Denn aufgrund der fehlenden Vorlage des Rückrufbescheids 400-52.A/001#057 des KBA durch die Beklagte geht das Gericht von dem Vorliegen einer Umschaltlogik aus, da der substantiierte Klagevortrag hierzu gem. § 427 S. 2 ZPO als zugestanden gilt. aa. Umschaltlogik in Fahrzeugen als sittenwidrige Handlung 26 Ein sittenwidriges Verhalten liegt nach Ansicht des BGH darin begründet, dass der streitgegenständliche Motor eine sog. Umschaltlogik aufweist, welche durch eine Motorsteuerungssoftware den Betrieb auf dem Prüfstand erkennt und ausschließlich dort die Abgasrückführung entsprechend anpasst, um die vorgegebenen Werte für den Erhalt einer EG-Typengenehmigung einzuhalten (siehe BGH, Beschluss vom 19.01.2021, Az.: VI 433/19, openJur Rn. 24 f.). Als verwerflich anzusehen ist insofern gerade ein Verhalten, welches bewusst darauf abzielt, die Prüfstandswerte unter Zuhilfenahme einer unzulässigen Abschalteinrichtung einzuhalten und diese Vorgehensweise den Behörden zu verschleiern. Sittenwidrig ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH NJW 2014, 1098). Das Verhalten muss eine besondere Verwerflichkeit aufweisen, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urt. v. 25.5.2020, Az.: VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 15, beckonline; OLG Brandenburg Urt. v. 3.6.2020, Az.: 4 U 139/19, BeckRS 2020, 11365 Rn. 15, beckonline). 27 Die Beklagte hat von der Einhaltung der erforderlichen Grenzwerte im realen Fahrbetrieb vollständig abgesehen und hat dem KBA stattdessen zwecks Erlangung der Typgenehmigung mittels einer eigens zu diesem Zweck entwickelten Motorsteuerungssoftware wahrheitswidrig vorgespiegelt, dass die von ihr hergestellten Dieselfahrzeuge die neu festgelegten Grenzwerte einhalten. Denn auch vorliegend wurde die entsprechende Software bewusst und gewollt so programmiert, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte ausschließtlich auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb bei gleichbleibenden Bedingungen hingegen überschritten wurden (sog. Umschaltlogik). Sie zielte damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typengenehmigungsbehörde ab. Eine solche Abschalteinrichtung ist gem. Art. 5 Abs. 2 iVm. Art. 3 Nr. 10 EG-VO 715/2007 evident unzulässig. Gesichtspunkte des Motorschutzes können bei einer solchen bewussten Umgehung der gesetzlichen Vorschriften nicht mehr angenommen werden. Das Inverkehrbringen der mit der Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Fahrzeuge stellt sich sodann als eine arglistige Täuschung gegenüber den Erwerbern dar, weil diese davon ausgehen dürfen, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden und das Typengenehmigungsverfahren ordnungsgemäß verlief (BGH Beschluss vom 19.1.2021 Az.: VI ZR 433/19, BeckRS 2021, 847 Rn. 17, beckonline; Urt. v. 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179). bb. Schlüssiger Klägervortrag bzgl. Vorliegen einer sittenwidrigen Umschaltlogik 28 Der Kläger trägt substantiiert vor, dass es sich vorliegend nicht lediglich um das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung etwa in Form einer sog. temperaturabhängigen Abschalteinrichtung (sog. Thermofenster) handelt, was für sich allein noch nicht für eine sittenwidrige Schädigung reichen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021, Az.: VI 433/19). Der Kläger hat vielmehr substantiiert das Vorliegen einer sog. Umschaltlogik behauptet. Vorliegende Fallkonstellation ist damit gerade mit derjenigen, welche vom BGH am 25.05.2020 entschieden worden ist, vergleichbar (BGH, Urt. v. 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179). Der Kläger ist insofern seiner Darlegungs- und Beweislastpflicht bzgl. einer deliktischen Haftung der Beklagten nachgekommen. (Sprau, in: Palandt, § 826 BGB Rn. 18; Wagner, in: MüKo, § 826 Rn. 55; OLG München, v. 29.08.2019, Az. 8 U 1449/19, BeckRS 2019, 19592, Rn. 32). 29 Die Klagepartei hat in der mündlichen Verhandlung explizit angeführt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug eine sog. Umschaltlogik aufweist, welche vom BGH als sittenwidrige Täuschung gegenüber den Erwerbern eines solchen Fahrzeugs eingestuft worden ist (s.o). Dies hat sie auch schon in der Klageschrift näher erläutert, indem sie anführte, dass die Emissionen im streitgegenständlichen Fahrzeug kontrolliert und gesteuert werden, indem die Motorsteuerung anhand von Parametern den Prüfzyklus erkenne, im Normalbetrieb die Abgasrückführung, die der Kontrolle der Emissionen und der Reduzierung des Schadstoffausstoßes dient, allerdings abschalte und die AdblueEinspritzung auf 0 herunterfahre. 30 Der Kläger beschränkt sich auch nicht etwa auf einen Vortrag dergestalt, dass er lediglich eine temperaturabhängige Abschalteinrichtung (sog. Thermofenster) als unzulässige Abschalteinrichtung deklariert. Er legt vielmehr detailliert dar, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet ist, welche den Stickoxidausstoß im Prüfstandsbetrieb minimiert. Nur aufgrund dieser Software, die erkennt, ob das Fahrzeug gerade einem Prüfstandstest unterzogen wird oder sich auf der Straße befindet und dementsprechend das „Abgasverhalten“ des Motors verändert, hält der Motor während des Prüfstandsbetriebes die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte ein. Unter realen Fahrbedingungen würden diese Werte jedoch bei gleichen Bedingungen um ein Vielfaches überschritten (Blatt 6 f. der Akte). Damit nimmt der Kläger die vom BGH als sittenwidrig eingestufte Umschaltlogik in Bezug. 31 Der Vortrag des Klägers ist auch deshalb substantiiert genug, weil er der Beklagten eine „Abgasstrategie“ vorwirft (vgl. OLG Köln Urt. v. 5.11.2020 - 7 U 35/20, BeckRS 2020, 30204 Rn. 38, beckonline). Wie bereits dargelegt, hat sich die Klagepartei nicht auf einen Vortrag bzgl. einzelner unzulässiger Abschalteinrichtungen beschränkt (s.o). Diese hat ebenso angeführt, dass die Beklagte auch die sog. OBD-Systeme in ihren mit Abschalteinrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen so manipuliert habe, dass diese bei der Inspektion fälschlicherweise meldeten, dass die Abgassysteme der Automobile ordnungsgemäß funktionieren. Ohne diesen weiteren Betrug hätte das OBD-System einen Fehler gemeldet, der durch die Techniker bei der Abgasuntersuchung festgestellt worden wäre (Blatt 9 der Akte). Zugleich führt die Klagepartei an, dass der SCR-Katalysator (Blatt 8 der Akte) manipuliert worden sei und das streitgegenständliche Fahrzeug eine sog. Aufheizstrategie (Blatt 92 der Akte) enthalte. 32 Darüber hinaus räumt die Beklagte selbst ein, dass es sich vorliegend um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, indem sie in umfangreicher Weise Rechtsprechung zu der, von ihr angenommenen Tatsache, anführt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung für eine sittenwidrige Schädigung nicht ausreichen würde (Anlage B1, B2; Blatt 31 f. der Akte). Dies impliziert, dass der Rückrufbescheid des KBA gerade eine solche unzulässige Abschalteinrichtung betrifft. 33 Der Kläger hat im Ergebnis greifbare Umstände angeführt, auf die er den Verdacht begründet, sein Fahrzeug weise eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne einer Umschaltlogik auf (BGH, Beschluss vom 28.01.2020, Az.: VIII ZR 57/19 Rn. 10). 34 Für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung spricht auch die Freigabebescheinigung des KBA vom 15.01.2020 (Anlage B5), denn das von der Beklagten für die Freigabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs entwickelte Softwareupdate belegt die substantiierte Darlegung einer unzulässigen Abschalteinrichtung seitens des Klägers. Er indiziert, dass der Beklagten aufgeben war, auf der Basis der erteilten Typengenehmigungen in den von ihr produzierten Fahrzeugen die „Vorschriftsmäßigkeit“ herzustellen. Denn wenn die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs, das heißt ohne unzulässige Abschalteinrichtung vorher schon gegeben war, hätte es gerade keiner „Umrüstung“ bedurft, damit die Vorschriftsmäßigkeit als Ergebnis wieder gegeben wäre (vgl. OLG Köln Urt. v. 5.11.2020, Az.: 7 U 35/20, BeckRS 2020, 30204 Rn. 43, beckonline). cc. Rückrufbescheid des KBA für streitgegenständliches Fahrzeug 35 Die Klagepartei hat im Ergebnis substantiiert behauptet, dass die von ihr vorgetragene Motorsteuerungssoftware eine Umschaltlogik enthalte, welche im Rückrufbescheid des KBA für das streitgegenständliche Fahrzeug enthalten sei. 36 Die Parteien sind sich darüber einig, dass bezüglich des streitgegenständlichen Fahrzeugs der Rückrufbescheid 400-52.A/001#057 des KBA vorliegt. Dieser rügt das Vorliegen einer bzw. mehrerer gem. Art. 5 Abs. 2 iVm. Art. 3 Nr. 10 EG-VO 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung(
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