dem er zunächst vom Amtsgericht B. zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren wegen (mittäterschaftlichen) versuchten Betrugs verurteilt worden war. 19 Aufgrund einiger der Straftaten ergingen gegenüber dem Kläger bereits zwei ausländerrechtliche Verwarnungen, einmal am
den gerichtlichen Feststellungen zugrunde, dass der Kläger zwei Ladendiebstähle beging, wobei er je zwei Taschenmesser bei sich führte. In Bezug auf einen der Diebstähle ließ er sich dahingehend ein, dass er drogenrückfällig gewesen sei und der Betäubungsmittellieferant die Diebstahlsbestellung so aufgegeben habe. Später sollte dort das Diebesgut in Betäubungsmittel getauscht werden. In den Urteilsgründen wird weiter ausgeführt, dass die Haftentlassung in anderer Sache bei der Begehung des ersten der beiden Diebstähle erst zwei Monate davor stattgefunden habe. Eine erneute Unterbringung des Klägers gem. § 64 StGB wurde als offensichtlich aussichtslos bezeichnet. 23 Der Verurteilung unter 13. lag ein Geschehen zugrunde, das in die Kategorie des Trickbetrugs „Falscher Polizeibeamter“ fällt. Dem Kläger sollte im Rahmen des Geschehens die Funktion des „Abholers“ des Geldes zukommen, wobei er dafür eine „Belohnung“ erhalten sollte. Allerdings hatte die Geschädigte aufgrund zwischenzeitlicher Zweifel das Geld bereits bei einer Polizeiinspektion deponiert. Als der Kläger die Tüte in der (unzutreffenden) Annahme, dass sich darin das Bargeld in Höhe von 30.000,00 EUR befinde, an sich nahm, konnte er (von der bereits über das Geschehen informierten Polizei) festgenommen werden. Die Tat wurde
den amtsgerichtlichen Feststellungen vom Kläger aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen. Das Amtsgericht nahm eine mittäterschaftliche Tatbegehung an, da dem Kläger die wesentliche Funktion der Beutesicherung zugekommen sei. Er habe selbst Einfluss auf das Geschehen nehmen können, er habe auch den Ablageort benannt. 24 Das Landgericht B. änderte den amtsgerichtlichen Schuldspruch in Beihilfe ab und reduzierte die verhängte Freiheitsstrafe (s.o.). Trotz des erheblichen Tatbeitrags des Klägers sei kein mittäterschaftliches Handeln gegeben gewesen; bei dem Kläger habe es sich um einen Kurier gehandelt. Die weiteren Gestaltungsmöglichkeiten (Bestimmung der Tatzeit und Wahl des Übergabeorts) änderten nichts an seiner eher untergeordneten Rolle im Gesamtgeschehen. Bei der negativen Sozialprognose hat das Gericht die zahlreichen Vorstrafen des Klägers, seine langjährige Hafterfahrung, den Umstand, dass seine letzte Haftentlassung erst ein gutes Jahr zurückgelegen habe sowie die offene Führungsaufsicht bei Tatbegehung berücksichtigt. Bisherige Bewährungsstrafen hätten jeweils widerrufen werden müssen. Weder die Lebensgefährtin des Klägers, die gemeinsame Tochter, noch das Arbeitsverhältnis hätten ihn von erneuter Straffälligkeit abhalten haben können. Es gäbe keine Hinweise für zwischenzeitliche Veränderungen. Die neuerlichen Bemühungen um eine Suchttherapie könnten ebenfalls keine Aussetzung zur Bewährung begründen. Zwei Unterbringungen in einer Entziehungsanstalt in den letzten 8 Jahren hätten kein drogenfreies Leben des Klägers bewirken können. 25 Mit Schreiben vom 25. Mai 2021 erhielt der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt sowie der beabsichtigten Androhung der Abschiebung
Italien. 26 Hierauf merkte der Bevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen an, dass die familiäre Bindung zwischen dem Kläger, seiner aktuellen Lebensgefährtin sowie der gemeinsamen Tochter Y... eng sei. Insbesondere seien Vater und Tochter sehr aufeinander fixiert. Es sei ein schwerer Eingriff in das Wohl des gemeinsamen Kindes, wenn man dem Kläger das Aufenthaltsrecht entziehe. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit sei nicht festzustellen; die Vorstrafen hätten sich nie über die engsten Beteiligtenkreise hinaus erstreckt. Hieran ändere die Rückfallhäufigkeit nichts. Die Vorstrafen seien allein der Drogenabhängigkeit und der Beschaffungskriminalität zuzuordnen. Letztere sei aber eher als Kleinkriminalität anzusehen. Aktuell sei geplant, im Rahmen eines Rückstellungsverfahrens
MG beim Kläger einen Drogenentzug durchzuführen. Dieser solle mit zugesagter Deckung durch die Kostenträger erfolgen. Durch die Unterstützung seitens Psychologen und Drogenberatern sowie die Zusage der Kostentragung sei erkennbar, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu befürchten sei. 27 Mit Schreiben vom selben Tag wurde auch die Mutter des ersten Kindes (A... ..., geb. am ....4.2012) des Klägers angehört. Demnach sehe der Kläger das Kind gewöhnlich gar nicht. Insgesamt habe es bisher nur wenige Treffen zwischen Kläger und Kind gegeben, als das Kind ein neugeborenes Baby gewesen sei und kurz vor dem Haftantritt des Klägers. Derzeit bestehe kein Kontakt zwischen dem Kläger und dem Kind. Die neue Lebenspartnerin des Klägers wäre gegen den Kontakt und lehne eine Auskunftserteilung über den Kläger ab. 28 Ebenfalls mit Schreiben vom selben Tag wurde die aktuelle Lebensgefährtin des Klägers angehört. Demnach sehe die gemeinsame Tochter Y... ihren Vater – aufgrund der coronabedingt eingeschränkten Kontaktmöglichkeiten in der JVA D. – derzeit nur eine Stunde im Monat in physischer Präsenz. Normalerweise seien es drei Stunden im Monat gewesen. Zudem bestehe Kontakt mittels Telefon und Videotelefonie. Auch würden sich Tochter und Vater alle 2-3 Tage persönliche Briefe schreiben. Der Kläger sei trotz der Haft stets bemüht, sich als Vater in entscheidende Fragen des Lebens seiner Tochter einzubringen. Er beeinflusse die Entwicklung des Kindes positiv. Die Entscheidungsfindung in Bezug auf das Kind (Erziehung und Schule) erfolge einvernehmlich gemeinsam, dies sei schon seit der Geburt des Kindes so. Ein gemeinsames Sorgerecht bestehe jedoch nicht. Es sei eine starke Bindung der Tochter zu ihrem Vater vorhanden. Der größte Herzenswunsch der Tochter sei es, ihren Vater jeden Tag sehen zu können. Die Tochter vermisse ihren Vater während der Haftzeit sehr, trotz der verhängten Freiheitsstrafe verachte sie weder ihren Vater noch sei sie ihm böse. Seit ca. 14 Jahren würde der Kläger mit der aktuellen Lebensgefährtin eine eheähnliche Beziehung führen. Es bestehe das absolute Vertrauen der aktuellen Lebensgefährtin in den Kläger, was die Aufsicht über die gemeinsame Tochter angehe. Kläger und Lebensgefährtin würden sich gegenseitig ergänzen, damit sie als Gesamtpaket ihrer Tochter eine behütete und erfüllte Kindheit ermöglichen könnten. 29
dem Führungsbericht der JVA D. vom
Unanfechtbarkeit des Bescheids aufgefordert. Widrigenfalls wurde ihm in Ziffer 3 die Abschiebung
Italien angedroht. Die Abschiebung erfolge während der Haft oder dem sonstigen öffentlichen Gewahrsam. In Ziffer 4 wurde das Verbot von Einreise und Aufenthalt auf fünf Jahre befristet. In Ziffer 5 wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 4 angeordnet. Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich die unter Ziffer 1 getroffene Verlustfeststellung auf § 6 Abs. 1 FreizügG/EU stütze. Dessen Voraussetzungen seien erfüllt. Der Kläger sei zuletzt wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt worden. Er habe dabei als sog. Abholer im Phänomenbereich „Falscher Polizeibeamter“ agiert. Damit sei er Teil einer international agierenden Tätergruppierung gewesen, die sich zur fortgesetzten Begehung derartiger Betrugstaten zusammengeschlossen habe, um dadurch – zumindest teilweise – ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Kläger habe die wesentliche Funktion der Beutesicherung innegehabt; er habe selbst Einfluss auf das Geschehene nehmen können. Dem Strafurteil sei zudem zu entnehmen, dass die Freiheitsstrafe mangels günstiger Sozialprognose nicht zur Bewährung habe ausgesetzt werden können. Weiter werde darin ausgeführt, dass der Kläger vielfach und teilweise auch einschlägig im Rahmen der Vermögensdelikte vorbestraft sei. Das Gericht gehe nicht davon aus, dass eine Bewährungsstrafe den Kläger tatsächlich von der Begehung neuerlicher strafrechtlicher Verfehlungen abhalten könne. Die öffentliche Sicherheit bzw. Ordnung sei zweifellos durch den Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet gefährdet. Es liege zudem eine hohe Wiederholungsgefahr, also eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung vor. Der Kläger sei bereits jahrzehntelang schwer drogenabhängig und begehe aufgrund seiner Drogenabhängigkeit immer wieder Straftaten. Er habe offensichtlich keine Chance auf ein drogenfreies Leben, er sei unzählige Male rückfällig geworden. Auch zeigten die ständig wiederkehrenden Straftaten eine hohe Rückfallgeschwindigkeit und eine besonders hohe kriminelle Energie auf. Die ständigen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen verdeutlichten, dass sich der Kläger auch eine Freiheitsstrafe nicht zur Warnung gereichen lasse. Selbst seitens des Bevollmächtigten sei in einem Schriftsatz im Jahr 2020 mitgeteilt worden, dass der Kläger dauerhaft und unheilbar drogenabhängig sei. Seit 2019 würden daher Substitution und Medikamentierung erfolgen. Die infolge der Drogenabhängigkeit des Klägers sowie seiner – aufgrund seiner nicht unerheblichen Schulden – entstandenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit begangenen Straftaten lägen überwiegend im Bereich der Beschaffungskriminalität, was die vom Kläger ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erkennen lasse. Schließlich berge die
wie vor bestehende Drogenproblematik ein erhöhtes Risiko dafür, dass der Kläger erneut strafbares Verhalten in erheblichem Umfang an den Tag lege, sowohl in Form der Betäubungsmittel- als auch der Beschaffungskriminalität. Gerade bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhten, könne von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch
Therapieende glaubhaft gemacht habe. Solange sich der Kläger nicht außerhalb des Straf- oder Maßregelvollzugs bewährt habe, könne nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die das Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertige. Der Kläger sei wohl trotz diverser Therapien gegen seine Drogensucht immer wieder rückfällig geworden. Insgesamt sei aus Sicht der Beklagten ein drogenfreies Leben des Klägers ausgeschlossen. Die Argumentation, wonach der Kläger ein Rückstellungsverfahren gemäß § 35 BtMG betreibe, bei welchem ein Drogenentzug durchgeführt werden solle, laufe somit ins Leere. Insgesamt scheine eine erneute Therapie nicht erfolgversprechend. Der Kläger schrecke auch vor dem Mitführen von Waffen zur Begehung einer Straftat nicht zurück. Eine seiner Verurteilungen sei wegen des Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen erfolgt. Eines der bei der Tat mitgeführten Taschenmesser habe eine erhebliche Größe gehabt. Die entwendeten Zigaretten habe der Kläger gegen Morphium und Drogen tauschen wollen, um seine Sucht zu befriedigen. Auch dieses Verhalten lasse den Schluss zu, dass er unberechenbar und gefährlich sei. Bei Straftaten aus den in Art. 83 AEUV aufgezählten Deliktsgruppen könne regelmäßig davon ausgegangen werden, dass ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt werde. Dort seien u.a. der illegale Drogenhandel und die organisierte Kriminalität aufgezählt, worin der Kläger jeweils kein unbeschriebenes Blatt sei. Insgesamt sei der Schutz vor materiellen Schäden ein zu schützendes Grundinteresse der Gesellschaft. Daher sei eine weitere Gefährdung durch die Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet nicht hinnehmbar. Das in der Verurteilung durch das Amtsgericht B. erkennbare Verhalten des Klägers sowie seine strafrechtliche Vergangenheit und unheilbare Drogenabhängigkeit belegten zusammenfassend eine tatsächliche und hinreichende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, ebenso das Vorliegen von Wiederholungsgefahr. 31 Auch die Regelungen des § 6 Abs. 4, Abs. 5 FreizügG/EU führten – wie die Beklagte sinngemäß erwähnt – zu keiner anderen Betrachtung. Zwar halte sich Kläger bereits über 20 Jahre im Bundesgebiet auf. Dabei habe er allerdings etliche Jahre in Justizvollzugsanstalten verbracht, aktuell verbüße er abermals eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten. Das Daueraufenthaltsrecht
G/EU sei Voraussetzung für die höchste Schutzstufe des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU. Zeiten der Verbüßung einer Freiheitsstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, dürften nicht für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts berücksichtigt werden. Vorliegend habe der Kläger keine solche Rechtsposition erlangt, da er –
der Bundeszentralregisterauskunft – keinen durchgängigen fünfjährigen Aufenthalt „in Freiheit“ vorweisen könne. Eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Integration sei auch nicht erfolgt. Einer relevanten Vollzeitbeschäftigung sei der Kläger nur von Januar 2019 bis Januar 2020
gegangen. Vor diesem Hintergrund seien die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU nicht erfüllt. 32 Bei der Ermessensausübung
G/EU sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger seit seiner Einreise
Deutschland etliche Jahre Freiheitsstrafen verbüßt habe. Er habe sich überwiegend in Haft befunden. Auch habe er überwiegend Sozialleistungen in Anspruch genommen. Mangels wirklicher Integration stelle die Dauer seines Aufenthalts keinen gewichtigen Belang dar. Im Übrigen sei es dem Kläger aufgrund seines noch nicht zu hohen Alters möglich, sich in seinem Heimatland wirtschaftlich zu integrieren. Dort habe er keinen persönlichen Kontakt zu seinen „alten Bekannten“, welche ihn im Bundesgebiet zu weiteren Straftaten verleiten würden.
seiner letzten Therapie habe er
eigenen Angaben zunächst eine Betäubungsmittelabstinenz erreicht. Er habe in Vollzeit gearbeitet und bei seiner Familie gewohnt. In der Folge sei es jedoch aufgrund eines Zusammentreffens mit „alten Bekannten“ zu Rückfällen in die Betäubungsmittelabhängigkeit gekommen. Bisherige nennenswerte Integrationsleistungen seien nicht erkennbar. Der Kläger sei zwar der deutschen Sprache mächtig, habe jedoch weder einen Schulabschluss noch ein Sprachzertifikat im Bundesgebiet erlangt. Auch die Berücksichtigung der familiären Bindungen habe zu keiner anderen Entscheidung als der Verlustfeststellung geführt. Die Mutter des ersten Kindes (Anm.: geb. am ....4.2012) habe mitgeteilt, dass nur Briefkontakt zwischen Vater und Tochter bestehe. Beiträge des Klägers zur Erziehung würden nicht erfolgen, er habe sein Kind bisher nur wenige Male gesehen. Eine andere Situation sei bei dem gemeinsamen Kind (gemeint: Y...) des Klägers mit seiner aktuellen Lebensgefährtin gegeben. Hier würde er sich um das Kind gut kümmern. Er würde trotz fehlenden Sorgerechts einen wesentlichen Teil zur Erziehung beitragen. Allerdings habe er seit der Geburt seiner zweiten Tochter immer wieder jahrelange Freiheitsstrafen verbüßt; in dieser Zeit habe der physische Kontakt von Vater und Tochter gefehlt. Die Tochter werde es somit gewohnt sein, den Vater über einen längeren Zeitraum nicht sehen zu können. Auch sei es bei einer Rückführung des Klägers
Italien für ihn und seine Familie zumutbar, eine räumliche Trennung in Kauf zu nehmen oder die Bindung anderweitig aufrecht zu erhalten. Die Ausländerbehörde sehe in der Aufenthaltsbeendigung eine Chance für den Kläger, wieder auf den rechtschaffenen Weg zu kommen.
Ablauf der Befristung könnte er wieder in das Bundesgebiet einreisen und sich dauerhaft hier niederlassen. Ebenso könne die Familie den Kläger
Italien begleiten. Im Übrigen sei unklar, ob sich Mutter, Schwester und Bruder des Klägers noch in Deutschland aufhalten. Ferner seien diese Bindungen beim Kläger nicht mehr in dem Maße schutzwürdig, wie es bei einem Minderjährigen der Fall sei. Da er bis zum 25. Lebensjahr in Italien gelebt habe, dürfte ihm eine Wiedereingliederung in die dortigen Verhältnisse nicht allzu schwer fallen. Die Schwere der zuletzt vom Kläger begangenen Straftat, die Vorstrafen, der hohe beabsichtigte Beutewert und die kriminelle Energie sprächen für eine Beendigung des Aufenthalts. Insgesamt sei die Aufenthaltsbeendigung verhältnismäßig. Fraglich sei auch das Maß seiner Vorbildfunktion für seine Tochter Y.... Der mittlerweile neunjährigen Tochter sollte wohl bewusst sein, dass der Vater immer wieder straffällig werde und drogenabhängig sei. Insgesamt müsse das hohe Rechtsgut der Freizügigkeit in der EU hinter dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zurücktreten. 33 Auch bestehe kein Verstoß gegen Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK. Die weitere Trennung des Klägers von seiner Familie sei keine unbillige Härte, vielmehr ausschließlich Konsequenz seines alleinigen persönlichen kriminellen Verhaltens. Im Übrigen habe auch die familiäre Bindung den Kläger nicht von Straftaten abhalten können. 34 Die Abschiebungsandrohung stütze sich auf § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU. Die Setzung einer Ausreisefrist solle auch dann erfolgen, wenn der Betroffene vor seiner Haftentlassung keine Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise erhalten werde, sondern aus der Haft abgeschoben werden müsste. Die Ausreisefrist solle im Wesentlichen dazu dienen, dass sich der Betroffene auf die Beendigung des Aufenthalts in Deutschland einstellen, seine persönlichen Angelegenheiten regeln könne etc. 35 Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots stütze sich auf § 7 Abs. 2 Satz 1, Satz 5, 6 FreizügG/EU. Hier solle eine fünfjährige Auslandsabwesenheit ausreichen, um Abstand von den Straftaten und der Drogenszene zu finden sowie sich eine legale Existenzgrundlage aufzubauen, von welcher der Kläger und seine Familie leben könnten. Insgesamt sei die Gefahrenabwehr höher zu werten als die privaten familiären Bindungen des Klägers, der Vater zweier minderjähriger im Bundesgebiet lebender Kinder und mit einer italienischen Staatsangehörigen verlobt sei. Der bisherige Lebensweg des Klägers lasse den Schluss zu, dass er
Haftentlassung im Bundesgebiet kein straf- und drogenfreies Leben führen könne. Die bisher verhängten Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren hätten nicht ausgereicht, um einen bleibenden Eindruck zu hinterlassen. Ferner stehe es der Familie frei, ihn in Italien zu besuchen, z.B. während der Schulferien der zweiten Tochter des Klägers. 36 Mit Schriftsatz vom
den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts nicht angedroht habe und das Kindeswohl seines zweiten (leiblichen) Kindes durch die Abschiebung des Klägers verletzt würde. Im Einzelnen ließ er die Klage damit begründen, dass er seit 1997 von gelegentlichen Kurzurlauben in Italien abgesehen durchgehend in Deutschland aufhältig sei. Der Kläger sei zwar mehrfach vorbestraft, allerdings nahezu ausschließlich aufgrund Beschaffungskriminalität im einschlägigen Bereich der Drogenkriminalität und der Eigentums- und Vermögensdelikte. Personen seien durch ihn weder an Leib noch Leben zu Schaden gekommen, materielle Schäden seien auf den engsten Kreis der Beteiligten beschränkt geblieben. Ferner seien dem Kläger der streitgegenständliche Aufenthaltsverlust und die Abschiebung nicht angedroht worden. Die Beklagte habe zwar mit Schreiben vom 25. Mai 2021 mitgeteilt, dass aufgrund der Straffälligkeit beabsichtigt sei, den Verlust des Freizügigkeitsrechts festzustellen sowie die Abschiebung anzudrohen. Dies sei allerdings keine Androhung im Sinne des § 59 AufenthG, sondern eine bloße Mitteilung mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Im Übrigen werde die Beklagte nicht einwenden können, dass ihr die Straffälligkeit des Klägers bis zum Schreiben vom 25. Mai 2021 unbekannt geblieben sei. Schließlich seien
Nr. 42 MiStra Strafsachen gegen Ausländerinnen und Ausländer unverzüglich der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen. Dieser sei somit über Jahre hinweg die fortschreitende Verurteilung des Klägers bekannt gewesen, ohne dass sie dagegen etwas unternommen habe. Die Beklagte hätte die gravierenden ausländerrechtlichen Maßnahmen anlässlich einer der letzten Verurteilungen androhen müssen. 37 Der Kläger lebe seit 2011 mit seiner aktuellen Lebensgefährtin, deren Familie, dem Sohn der Lebensgefährtin sowie seit der Geburt der gemeinsamen Tochter (Y...) auch mit dieser gemeinsam in einem Haushalt. Es liege eine eheähnliche Verbindung von Kläger und Lebensgefährtin vor. Ein Verlust des Aufenthaltsrechts und die Abschiebung würden aufgrund der engen Beziehung des Klägers und seiner Tochter Y... eine Verletzung des Kindswohls bedeuten. Der Klägerbevollmächtigte habe die vorgenannte Stellungnahme der aktuellen Lebensgefährtin des Klägers um die Mitteilung ergänzt, dass er den Kläger und seine Familie seit vielen Jahren kenne und ihm bekannt sei, dass es sich um eine moderne, intakte, bürgerliche Familie italienischen Zuschnitts handle, wo sehr viel Wert auf Zusammenhalt, Bürgerlichkeit und Integration gelegt werde. Auch sei dem Klägerbevollmächtigten selbst die enge familiäre Bindung zwischen der Lebensgefährtin des Klägers, dem Kläger und seiner zweiten Tochter bekannt. 38 In Bezug auf die Strafe Nr. 13 sei keinem der Urteile zu entnehmen, dass der Kläger Teil einer internationalen Tätergruppierung gewesen sei, die sich zur fortgesetzten Begehung derartiger Betrugstaten zusammengeschlossen habe, um dadurch zumindest teilweise deren Lebensunterhalt zu bestreiten. Vielmehr sei er angeworben worden, um eine Tüte in Empfang zu nehmen. Ein hohes Gefährdungspotenzial habe insoweit keines der Gerichte festgestellt. 39 Die Vorstrafen des Klägers stammten nahezu ausschließlich aus dem Bereich der Drogenkriminalität und seien ebenfalls primär dem Bereich der Kleinkriminalität zuzurechnen. Keinem der Urteile könne eine hohe kriminelle Energie entnommen werden, sodass die Besorgnis einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung unberechtigt sei. Der Kläger habe zuletzt als Lagerarbeiter vollschichtig unter sehr prekären Umständen als Leiharbeitnehmer zu einem Lohn von 1.200 EUR gearbeitet. Derzeit sei er um eine Rückstellung gemäß § 35 BtMG und um Durchführung einer weitgehend in die Wege geleiteten Drogentherapie bemüht. Hierzu läge bereits ein positives Gutachten der Drogenberatung vor, ebenso sei eine Zusage des Kostenträgers in Aussicht gestellt. Die Annahme, ein drogenfreies Leben sei aus Sicht der Ausländerbehörde ausgeschlossen, sei mit dem Weltbild unserer Gesellschaft nicht vereinbar. Ebenso seien die Ausführungen der Beklagten, wonach der Kläger bei der Begehung seiner Straftaten vor der Mitführung von Waffen nicht zurückschrecke, nicht gerechtfertigt. Bei der Vorstrafe Nr. 12 der Strafliste habe der Kläger in seinem Rucksack zwei Taschenmesser mitgeführt gehabt. Der Klägerbevollmächtigte sehe die Rechtsprechung des BGH zur unbewussten Mitführung von Taschenmessern jedoch als unsäglich an. Bei der Anmerkung, wonach der Kläger im Bereich der organisierten Kriminalität kein unbeschriebenes Blatt sei, handle es sich um eine fehlerhafte Darstellung. 40 Der Kläger lässt beantragen, 41 Der Bescheid der Beklagten vom 26.7.2021, Az. ... wird aufgehoben. 42 Die Beklagte beantragt 43 Klageabweisung. 44 Die Beklagte verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. In der Klagebegründung seien keine neuen Aspekte vorgebracht worden. 45 In der Folgezeit ließ der Kläger zu den familiären Aspekten verschiedene Unterlagen vorlegen. 46 Darunter befand sich u.a. eine Bestätigung der Suchtberatungsstelle des ... aus dem Jahr 2013. Demnach sei der Umgang des Klägers mit seiner Tochter – soweit erkennbar – gut. 47 Weiter vorgelegt wurde ein kinderärztliches Attest vom 3. August 2021. Danach bestehe zwischen der zweiten Tochter (Y...) und dem Kläger eine große Bindung. Eine Trennung würde wohl zu einer schweren psycho-emotionalen Konfliktsituation führen. 48 Ebenfalls beigebracht wurde eine auf den 4. August 2021 datierte Stellungnahme der Klasslehrerin der zweiten Tochter (Y...) des Klägers. Demnach sei ein regelmäßiger Kontakt zum Vater für die weitere Entwicklung – insbesondere im emotionalen und sozialen Bereich – von großer Bedeutung. Als der Kontakt zum Vater aufgrund steigender Corona-Infektionszahlen begrenzt worden sei, sei dies dem Kind emotional anzumerken gewesen. Es habe sich im Unterricht unter anderem teilweise unkonzentriert gezeigt und sehr viel geweint. Besuche beim Kläger hätten dagegen zu Ausgeglichenheit und Fröhlichkeit geführt. Eine Abschiebung des Klägers würde dazu führen, dass die Tochter diesen nur noch einmal jährlich besuchen könne. 49 Entsprechend einem Schreiben der ... vom 4. März 2021 sowie einem Schreiben der ... liegt eine Therapiebereitschaft des Klägers in Bezug auf eine stationäre Drogenentzugstherapie vor. Die Deutsche Rentenversicherung hat mit (ebenfalls vorgelegtem) Bescheid eine derartige Therapie für 24 Wochen bewilligt. Den Bescheid hat sie unter der aufschiebenden Bedingung der Zurückstellung der Strafverfolgung gem. § 35 BtMG erlassen. Die Therapieeinrichtung hat mit Schreiben vom 15. Juli 2021 die Aufnahme des Klägers für den Zeitraum ab dem 29. November 2021 (unter der Voraussetzung u.a. der Genehmigung der Justiz) zugesagt. 50
dem vorgelegten Arbeitszeugnis für die Zeit von Januar 2019 bis Januar 2020 hat der Kläger alle ihm übertragenen Aufgaben jederzeit gewissenhaft und stets zur vollen und uneingeschränkten Zufriedenheit des Arbeitgebers erfüllt; der Kläger habe ein Angebot zur Festanstellung erhalten gehabt. Er würde vor diesem Hintergrund im Unternehmen wieder eingestellt werden. 51 Die Beklagte sicherte mit Schreiben vom 18. August 2021 zu, bis zur erstintanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchzuführen. Hinsichtlich des positiven Führungsberichts (vom 1.7.2021) merkte sie an, dass sich drogenabhängige Straftäter in der Haft besser kontrollieren könnten. Die weiteren
weise änderten nichts an der rechtlichen Bewertung des Sachverhalts. Ungeachtet der in Aussicht stehenden Therapiemöglichkeit sei von einer erheblichen Rückfallgefahr und damit von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU auszugehen. Der Kläger habe trotz Therapieversuchen und positiver Prognosen den Rückfall in Sucht und Beschaffungskriminalität bisher nicht verhindern können. Bisherige Verurteilungen hätten keine
haltige Wirkung gezeigt. Auch verdeutliche der Bericht der ... vom 4. März 2021, dass beim Kläger offenbar allein eine flüchtige Begegnung mit einem „alten Bekannten“ genügt habe, um ihn rückfällig und wieder straffällig werden zu lassen. Auch seine Familie habe die Rückfälligkeit nicht verhindern können. Es habe ihm klar sein müssen, dass er bei einer Verurteilung sowohl Arbeitsplatz als auch Freiheit für längere Zeit verliere und dies Auswirkungen auf seinen ausländerrechtlichen Status habe. Insgesamt habe die kriminelle Energie beim Kläger zugenommen. Auch in Bezug auf das Verhältnis zum Kind führten die weiteren
weise zu keinem anderen Ergebnis. So habe sich das Kind aufgrund der Haftstrafen des Klägers bereits an die vom Kläger verschuldete Abwesenheit gewöhnen müssen. Insgesamt seien die Maßnahmen spezialpräventiv geboten und verhältnismäßig, vor allem wegen der hohen und konkreten Rückfallgefahr des Klägers in Sucht und Straffälligkeit. 52 Mit weiterem Schriftsatz teilte der Klägerbevollmächtigte dem Gericht mit, dass bis zum Haftende im Juli 2022 dringende Gründe zum Schutz der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU nicht vorlägen, ebenso wäre bei einer suchttherapeutischen Maßnahme ein ähnlicher Schutz der öffentlichen Sicherheit gegeben. Es dürfe
heutigem Stand als sicher gelten, dass die stationäre Therapiemaßnahme über eine Dauer von 24 Monaten stattfände. Danach sei auch aufgrund der dortigen abschließenden sachverständigen Gutachten eine gesicherte Prognoseentscheidung möglich. Es sei problematisch, sofern eine Unterbrechung der Strafhaft eintrete, wenn der Kläger in die stationäre Behandlung übergeleitet werde, und
einer Klageabweisung aus der Rehamaßnahme heraus eine Abschiebung erfolge. Entsprechend einem der Haftführungsberichte sei der Kläger
Einschätzung der JVA nicht als Risikoproband einzustufen, von dem erhebliche Gefahren für die körperliche Unversehrtheit potenzieller Opfer ausgingen. 53 Das Argument, der Verlust des Aufenthaltsrechts sei dem Kläger nicht angedroht worden, werde nicht mehr aufrecht erhalten. 54 Die Subsumtion der Beklagten sei in Bezug auf § 6 FreizügG/EU nicht rechtsfehlerfrei erfolgt (s.o.). § 6 Abs. 5 FreizügG/EU sei bei einem Aufenthalt eines Unionsbürgers in den letzten 10 Jahren lex specialis zu § 6 Abs. 1 bis 4 FreizügG/EU . Vorliegend halte sich der Kläger unstreitig seit dem 5. Dezember 2000 durchgängig im Bundesgebiet auf. Als Aufenthalt gelte auch eine Zeit intra muros. Der Text der Norm lasse auch nicht die Interpretation zu, dass man den Schutz
10-jährigem Aufenthalt nur dann erwerben könne, wenn man zuvor
5 Jahren das Daueraufenthaltsrecht erworben habe. § 6 Abs. 5 FreizügG/EU besage lediglich, dass gegen Unionsbürger eine Ausweisung nicht verfügt werden könne, wenn sie sich in den letzten 10 Jahren im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hätten, es sei denn die Entscheidung beruhe auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit. Der Rechtsansicht der Beklagten stehe auch Art. 16 Abs. 4 RL entgegen, wonach
Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nur eine zwei aufeinanderfolgende Jahre überschreitende Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat zu dessen Verlust führe. Im Übrigen spreche die von der Beklagten am 6. September 2012 ausgestellte Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht für einen mehr als zehnjährigen Aufenthalt in Deutschland und die Rechtmäßigkeit eines 5-jährigen Aufenthalts. Zusammengefasst sei der seit 20 Jahren ununterbrochen in Deutschland aufhältige Kläger gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen insoweit gesichert, als nicht zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit entgegenstünden. Solche in § 6 Abs. 5 FreizügG/EU geregelte Gründe bestünden beim Kläger nicht. 55 Im Übrigen reiche es im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung nicht aus, bei der Begehung von Straftaten
dem BtMG ohne Weiteres auf die Gefährdung höchster Gemeinwohlgüter und eine kaum widerlegbare Rückfallgefahr zu schließen. Vielmehr sei der konkrete der Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt ebenso zu berücksichtigten wie das
tatverhalten und der Verlauf der Haft und gegebenenfalls einer Therapie. Auch habe der Bundesgerichtshof im Jahr 2018 festgestellt, dass eine Verbesserung der öffentlichen Sicherheit durch eine Suchtbehandlung schon dann erreicht werde, wenn bei ihrem erfolgreichen Verlauf das Ausmaß der Gefährlichkeit des Täters
Frequenz und krimineller Intensität der von ihm befürchteten Straftaten deutlich herabgesetzt werde. 56 Mit Beschluss vom 14. September 2021 wurde das Eilverfahren Au 1 S 21.1631 eingestellt,
dem dies von beiden Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden war. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben, da der Bescheid vom
Zustellung dieses Bescheids zu verlassen. Der teilweise Widerruf des Bescheids sei auf der Rechtsgrundlage des Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG erfolgt. Anlass für den Widerruf sei eine teilweise Widersprüchlichkeit der Regelungen des Bescheids vom
G/EU erlassen werden, ein Widerruf
der vereinfachten Norm des Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG scheide aus. Ziffer II. des Bescheids sei auch deswegen rechtswidrig, weil die Beklagte mit Schriftsatz vom 18. August 2021 erklärt habe, bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchzuführen. Der von der Beklagten nunmehr vorgesehene Ausreisezeitpunkt (7.11.2021) sei
dem Wortlaut des neuen Bescheids vor der möglichen erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom
Zustellung des neuen Bescheids – noch dazu vor dem in der beklagtenseitigen Selbstverpflichtung genannten Zeitpunkt – die Bundesrepublik Deutschland verlassen müssen (s.o.). Die Widersprüchlichkeit in der Tenorierung des alten Bescheids nehme man offensichtlich zum Anlass, die Rechtslage zu Lasten des Klägers zu verändern. Dies sei mit dem Grundsatz der ordnungsgemäßen und gesetzmäßigen Verwaltung nicht zu vereinbaren, vor allem vor dem Hintergrund, dass es zur Beseitigung der Widersprüchlichkeit für die Beklagte am einfachsten gewesen wäre, den Sofortvollzug in Nr. 5 des Bescheids vom 26. Juli 2021 aufzuheben. Ebenso hätte man
dem Vorbringen des Klägerbevollmächtigten die Widersprüchlichkeit im Bescheid vom 26. Juli 2021 bestehen lassen können, da das Eilverfahren aufgrund der Selbstverpflichtung der Beklagten ohnehin beendet sei. Durch den neuen Bescheid entstehe der Eindruck, man habe
träglich unter Vorschub rechtlicher Gründe die Rechtslage zu Gunsten des Klägers verschärfen wollen. Dies zeige sich daran, dass neben der Korrektur der Widersprüchlichkeit nunmehr auch eine Erweiterung um die (Anm.: in diesem Verfahren nicht streitgegenständliche) strafbewehrte Herausgabe des Passes mit Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt sei. 61 In der Folgezeit erwiderte die Beklagtenseite schriftsätzlich, dass das Verfahren zum Erlass eines Widerrufsbescheids (Anm.: Ziffer I. des Bescheids vom 5.10.2021) ein selbstständiges Verwaltungsverfahren sei, für das die allgemeinen Grundsätze gelten würden. Die Vorschrift des Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG sei damit anwendbar. Ferner könne der vom Klägerbevollmächtigten vorgenommenen Auslegung der beklagtenseitigen Zusicherung vom 18. August 2021 nicht gefolgt werden. Es sei langjährige Praxis der Beklagten, zur Straffung der Verfahren entsprechende Erklärungen gegenüber dem Gericht abzugeben. Die Beklagte und mutmaßlich auch das Gericht seien bisher stets davon ausgegangen, dass
der Erklärung von einer Vollstreckung der Abschiebung bis zum angegebenen Zeitpunkt abgesehen werde. Zur Klarstellung werde die für das Verfahren Au 1 K 21.1630 ausgesprochene Zusicherung dahingehend konkretisiert, dass die Beklagte den Kläger bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache des Verfahrens Au 1 K 21.1630 sowie der Verfahren Au 1 S 21.2072 und Au 1 K 21.2088 nicht abschiebe. 62 Zur Bitte des Gerichts in der Terminsladung,
weise über die Zeiträume der bisherigen Haftaufenthalte des Klägers vorzulegen und zum Termin mitzubringen, führte die Klägerseite mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2021 Folgendes aus: 63 Die Beklagte habe keine Auflistung der (konkreten) Haftzeiten des Klägers vorgelegt.
telefonischer Auskunft der Staatsanwaltschaft B. seien die tatsächlichen Haftzeiten dem Auszug aus dem Bundeszentralregister zu entnehmen. Der Vermerk „erledigt“ im Auszug aus dem Bundeszentralregister würde auf Endstrafe (vollständige Verbüßung der Strafe ohne Haftverschonung o.ä.) hinweisen, der Vermerk „entlassen“ auf vorzeitige Entlassung. 64 Ob der 10-jährige Schutz
dem FreizügG/EU bereits eingetreten sei, könne der Klägerbevollmächtigte derzeit noch nicht abschließend mitteilen. Aus dem Bundeszentralregisterauszug könne aber allein durch bloße Addition festgestellt werden, dass der Kläger zumindest mehr als 5 Jahre ohne die Aufenthalte intra muros in der Bundesrepublik Deutschland aufhältig sei. 65 Hierauf teilte die Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 4. November 2021 mit, dass (ihrer Ansicht
) eine bloße Addition der Aufenthaltszeiten „in Freiheit“ nicht zum Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts
G/EU führe. Hierfür müssten die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der RL 2004/38/EG während einer rechtmäßigen Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen vorgelegen haben. Dies bedeute einen zusammenhängenden Zeitraum von fünf Jahren. 66 Zeiträume einer im Aufnahmestaat verbüßten Freiheitsstrafe könnten nicht für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts berücksichtigt werden. 67 Zudem komme es beim Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts allein darauf an, ob im erheblichen Zeitraum ein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht bestanden habe und nicht darauf, ob der Aufenthalt
dem nationalen Verständnis rechtmäßig gewesen sei. Der Aufenthalt eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen müsse sich in den letzten fünf Jahren vor dem maßgeblichen Zeitpunkt als
den Maßstäben des FreizügG/EU rechtmäßig erwiesen haben, d.h. insbesondere müssten die Voraussetzungen des § 2 FreizügG/EU vorgelegen haben. Der Kläger müsste demnach, sofern er sich tatsächlich fünf Jahre ununterbrochen in Freiheit (auch bei Strafaussetzung zur Bewährung) im Bundesgebiet aufgehalten habe, erwerbstätig gewesen sein oder
weisen können, dass er über ausreichende Existenzmittel verfügt habe. 68 Die Beklagte gehe davon aus, dass der Kläger keine der vorgenannten Voraussetzungen erfüllt habe. Insbesondere lasse sich unter Zugrundelegung der Ausführungen des Klägerbevollmächtigten zum Bundeszentralregister (s.o.) ersehen, dass der Kläger selbst zu Beginn seines Aufenthalts ab dem Jahr 1997 nicht fünf Jahre ohne Unterbrechung „extra muros“ gewesen sei. Jedenfalls sei auch für die Frühphase seines Aufenthalts in Deutschland aus dem Versicherungsverlauf nicht ersichtlich, dass er die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 lit. b der RL 2004/38 EG erfüllt habe. 69 Mit Schriftsatz vom 15. November 2021 erwiderte der Klägerbevollmächtigte, mittlerweile einen vollständigen Auszug aus dem Bundeszentralregister erhalten zu haben. Der Kläger habe sich – ausgehend von der durch die Beklagte erteilten Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht
dem FreizügG/EU – bisher (ohne Berücksichtigung der Haftaufenthalte) insgesamt 295 Monate und 16 Tage in Deutschland aufgehalten. Die Haftdauer betrage davon 179 Monate und 27 Tage. Hieraus ergebe sich ein Zeitraum von 9 Jahren 7 Monaten und 9 Tagen ohne Haft. Ferner habe der Kläger mitgeteilt, dass seine tatsächliche Einreise
Deutschland bereits im Frühjahr/Sommer 1996 (nicht erst am 10.4.1997) erfolgt sei. Eine
frage bei der Deutschen Rentenversicherung habe ergeben, dass die Zeiten vom
der EuGH-Rechtsprechung sei ein Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne des Art. 28 Abs. 3 lit. a der RL 2004/38 zu unterbrechen. Ein solcher Zeitraum könne sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auswirken. Gleichwohl müsse die im Aufnahmemitgliedstaat zurückgelegte Aufenthaltszeit bei der umfassenden Beurteilung berücksichtigt werden, insbesondere ob mit dem Aufnahmemitgliedstaat vorher Integrationsverbindungen geknüpft worden seien. 71 Im Rahmen dieser Beurteilung sei gegebenenfalls auch relevant, dass der Betroffene in den letzten 10 Jahren vor seiner Inhaftierung seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat gehabt habe. 72 Zur Frage des Integrationszusammenhangs wurde ferner ausgeführt, dass der Kläger keinen Bezug zu seinem Herkunftsland Italien mehr habe. Er sei mit seiner Mutter und seinen Geschwistern 1996
Deutschland gekommen und habe hier seinen ausschließlichen Lebensmittelpunkt gewählt. Der Kläger habe mit seiner Ursprungsfamilie zunächst Wohnung in B. bezogen und sei ohne Unterbrechung in Deutschland verblieben. Sämtliche Familienmitglieder würden derzeit weiterhin in B. leben, davon fünf Geschwister. Nur die Mutter halte sich aus gesundheitlichen Gründen derzeit in Italien auf. Sämtliche Geschwister seien vollschichtig berufstätig und in das Leben in B. eingegliedert. Seit 2011 sei der Kläger mit seiner aktuellen Lebensgefährtin in F... ansässig. Sie hätten dort eine Wohnung bezogen und würden derzeit mit Y... sowie dem aus der ersten Ehe der aktuellen Lebensgefährtin stammenden 18-jährigen Sohn in einem Haus leben, in welchem auch die Familie der aktuellen Lebensgefährtin beheimatet sei. Der 18-jährige Sohn der aktuellen Lebensgefährtin habe im Sommer letzten Jahres die Realschule mit Mittlerer Reife abgeschlossen, die Tochter Y... sei in F... in der Grundschule eingeschult. 73
dem Vorbringen der aktuellen Lebensgefährtin des Klägers erfolge eine umfangreiche Teilnahme der Familien des Klägers/der aktuellen Lebensgefährtin am gesellschaftlichen Leben in F.... Y... sei Mitglied in einer italienischen Tanzgruppe. Die von dieser aufgeführten Veranstaltungen würden regelmäßig von der gesamten Familie besucht. Die Familie nehme ferner an den üblichen Sommerfesten, welche von der Schule, der Hausgemeinschaft und dem Betrieb veranstaltet würden, teil. Ebenso würden häufige Kirchgänge erfolgen, welche mit weiteren Treffen verbunden seien. Auch die regelmäßigen Weihnachtsfeiern in der Kirche fänden in Anwesenheit und unter Mitwirkung der Familie des Klägers/seiner aktuellen Lebensgefährtin statt. Der jährliche gemeinsame Martinsumzug sei Tradition. Zudem fänden Ausflüge in die nähere Umgebung mit Freunden aus dem Betrieb und der Hausgemeinschaft statt. Mit Y... würden mehrmals jährlich Ausflüge in den ... Zoo unternommen, ebenso Fahrrad- und Wanderausflüge. Ebenso würden Ausflüge mit den Kindern ins Schwimmbad sowie Ausgänge zum Abendessen mit Spaziergängen in der Stadt davor und danach erfolgen. Mit dem Sohn der aktuellen Lebensgefährtin gehe der Kläger regelmäßig auf den Fußballplatz. Eine besonders enge Verbindung des Klägers zur örtlichen und überörtlichen Gesellschaft sei durch dessen Tätigkeit bei der Firma gegeben, in welcher er sich als Lagermitarbeiter sehr hoher Beliebtheit und hoher Anerkennung erfreut habe. Die aktuelle Lebensgefährtin des Klägers werde immer wieder arbeitgeberseitig gefragt, wann der Kläger zurückkomme, da man ihn wieder und dieses Mal fest vollschichtig einsetzen wolle. 74 Am
G/EU kann der Verlust des Rechts eines Unionsbürgers auf Einreise und Aufenthalt
G/EU unbeschadet des § 2 Abs. 7 und des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU genügt die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich alleine nicht, um die Verlustfeststellung zu begründen. Es dürfen
G/EU nur im Bundeszentralregister nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei der Entscheidung über die Verlustfeststellung sind
G/EU insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. 82 cc) Eine vom Kläger ausgehende gegenwärtige tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, liegt
Überzeugung der Kammer vor. Der Kläger ist in Deutschland in den Jahren 1998 bis 2021 bisher insgesamt dreizehn Mal strafgerichtlich verurteilt worden, den Verurteilungen liegen oftmals schwerwiegende Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. Delikte gegen das Eigentum oder Vermögen anderer Personen zu Grunde. Zuletzt wurde er mit Berufungsurteil des Landgerichts wegen Beihilfe zum versuchten Betrug B. zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten ohne Bewährung verurteilt. 83 Auch für die Zukunft ist aus
stehenden Gründen von einer erheblichen Gefahr der Begehung weiterer, erheblicher Straftaten durch den Kläger auszugehen: 84
übereinstimmenden Angaben des Klägers und der in der mündlichen Verhandlung uneidlich einvernommenen Zeugin ... hat der Kläger zwischen 2013 und 2018 in einem Zeitraum von fünf Jahren Freiheitsstrafen verbüßt. 89 Ebenso nicht zur Warnung gereichen ließ er sich zwei ausländerrechtliche Verwarnungen, durch welche für den Fall weiterer Straffälligkeit aufenthaltsbeendende Maßnahmen angekündigt wurden. Zwei Unterbringungen in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) sowie verschiedene weitere Bemühungen gegen seine Betäubungsmittelabhängigkeit konnten bisher genauso wenig bewirken, dass der Kläger auf Dauer ein betäubungsmittel- und damit einhergehend straffreies Leben führt. Es gibt auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinerlei neuen Anhaltspunkte dafür, dass etwa die familiären Beziehungen – anders als in der Vergangenheit – eine hinreichende Gewähr für eine derartige Lebensweise bieten. 90
der Haftentlassung in anderer Angelegenheit und während der laufenden Führungsaufsicht erfolgt ist. 91 Gerade bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch
Therapieende glaubhaft gemacht hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 6.6.2019 – 10 C 19.1081 – juris Rn. 7; B.v. 7.3.2019 – 10 ZB 18.2272 – juris Rn. 7). Denn solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (BayVGH, B.v. 13.10.2017 – 10 ZB 17.1469 – juris Rn. 12; B.v. 18.4.2019 – 10 ZB 18.2660 – juris Rn. 4). Vor diesem Hintergrund ist insbesondere auch insoweit kein Wegfall der Wiederholungsgefahr erkennbar. 92 Zwar steht beim Kläger wohl für den Zeitraum ab dem 29. November 2021 die Aufnahme einer weiteren (wohl sechsmonatigen) stationären Therapie in Aussicht. Diesbezüglich ließ der Kläger sowohl einen
weis über die Zurückstellung der Strafvollstreckung hinsichtlich der Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten wegen Beihilfe zum versuchten Betrug vorlegen, als auch das Schreiben der Therapieeinrichtung, mit welchem diese dem Kläger die Aufnahme (unter Voraussetzung u.a. der Genehmigung der Justiz) zugesagt hat. 93 Allerdings kann das Gericht zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt keinerlei (positive) Prognose hinsichtlich des Verlaufs bzw. etwaigen Erfolgs einer noch nicht angetretenen zukünftigen Therapie treffen. Dies gilt erst recht im Hinblick auf die bisher mehrfach erfolglosen Therapieversuche einschließlich zweier ebenfalls erfolglos gebliebener Unterbringungen des Klägers aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit (s.o.). Es sind auch
Durchführung der mündlichen Verhandlung keine neuen Anhaltspunkte erkennbar, warum gerade diese Therapie mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein soll. Die aus den vorgelegten Unterlagen durchaus ersichtliche Bereitschaft des Klägers zu einer erneuten stationären Drogentherapie sowie eine etwaige Therapiemotivation sind ebenfalls keinesfalls wertungsmäßig mit dem erfolgreichen Therapieabschluss gleichzusetzen. 94 Aufgrund des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes – Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – kann für die gerichtliche Entscheidung ohnehin keine Berücksichtigung finden, ob und inwieweit eine
dem Schluss der mündlichen Verhandlung beginnende bzw. stattfindende Therapie beim Kläger Erfolg zeigt. 95 Ergänzend wird angemerkt, dass die seitens des Gerichts bestehenden Bedenken hinsichtlich eines erfolgreichen Therapieabschlusses durch einen in der Behördenakte befindlichen und an das Amtsgericht B. adressierten Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 2. Februar 2020 bestätigt werden.
den Ausführungen auf Seite 3 des Schriftsatzes ist der Kläger dauerhaft und unheilbar drogenabhängig. Damit geht selbst der Klägerbevollmächtigte davon aus, dass keine positive Prognose hinsichtlich eines drogenfreien Lebens des Klägers besteht. Ein betäubungsmittelfreies Leben des Klägers wird jedoch seitens des Gerichts vorliegend als Grundlage für ein straffreies Leben gesehen, schließlich besteht aus Sicht des Gerichts ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Betäubungsmittelabhängigkeit des Klägers und den von diesem begangenen Straftaten. 96 Ferner ist zu sehen, dass der Kläger im Jahr 2018 selbst während eines seiner früheren Haftaufenthalte in Folge seiner Betäubungsmittelabhängigkeit straffällig wurde, was eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zur Folge hatte. Dies spricht wohl für einen beim Kläger bestehenden hohen Suchtdruck. 97 Demgegenüber ist zwar zu berücksichtigen, dass der auf den 1. Juli 2021 datierte Haftführungsbericht hinsichtlich des zuletzt gegebenen Strafvollzugs dem Kläger eine beanstandungsfreie Führung in der JVA bescheinigt. Dennoch kann aufgrund dieser Stellungnahme nicht vom Entfall einer auf ein Leben in Freiheit bezogenen Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Schließlich ist auf Seite 2 des Haftführungsberichts vermerkt, dass ohne eine stationäre Therapie ein suchtmittelfreies und damit straffreies Leben des Klägers nicht wahrscheinlich sei. 98 Bisher wurde jedoch eine derartige Therapie vom Kläger nicht erfolgreich absolviert. 99
dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts (§ 4a FreizügG/EU) eintretenden erhöhten Schutz
G/EU für sich beanspruchen kann. Dabei kann – entgegen der Rechtsansicht des Klägerbevollmächtigten – offen bleiben, auf welchen Zeitpunkt sich diese den Kläger rechtlich begünstigende Annahme eines ununterbrochenen haftfreien Zeitraums von fünf Jahren in Deutschland bezieht. 105 Aufgrund der sehr zahlreichen Haftaufenthalte des Klägers in der späteren Zeit seines Aufenthalts in Deutschland käme ein etwaiger Erwerb des Daueraufenthaltsrechts wohl allenfalls für die Frühphase seines Aufenthalts in Deutschland in Betracht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere rechtlich unerheblich, ob der Kläger im Jahr 1997 oder aber – wie vom Klägerbevollmächtigten ohne Vorlage von
weisen vorgetragen – im Jahr 1996
Deutschland eingereist ist. 106 Da das Gericht ohnehin zu Gunsten des Klägers den erhöhten Schutz des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU annimmt, kann dahinstehen, ob – wie vom Klägerbevollmächtigten vertreten – auch im Zeitraum vom 6. November 2007 bis zum 4. Januar 2013 ein Daueraufenthaltsrecht entstanden ist. 107 Gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU darf somit eine Feststellung
G/EU nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden. Hierbei wird an das geschützte Rechtsgut angeknüpft, so dass gesteigerte Anforderungen an das berührte Grundinteresse der Gesellschaft zu stellen sind. Ausreichend ist insoweit eine konkrete Wiederholungsgefahr. Dies ist insbesondere bei drohender Wiederholung von Verbrechen und besonders schwerer Vergehen anzunehmen (vgl. BayVGH, U.v. 29.1.2019 – 10 B 18.1094 – BeckRS 2019, 3409 Rn. 32; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
G/EU darf eine Feststellung
G bei Unionsbürgern, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren vor der Verlustfeststellung im Bundesgebiet hatten, nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden. 115 Der Anwendung des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU steht nicht der Umstand entgegen, wonach
der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für das Erlangen dieser Schutzstufe erforderlich ist, dass der Betroffene – hier der Kläger – ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat (EuGH, U.v. 17.4.2018 – C-316/16, C-424/16 – NVwZ 2019, 47 (48, Rn. 49), so auch VG München, B.v. 11.3.2021 – M 10 K 19.1889 – BeckRS 2021, 22092 Rn. 34). Dies wird von der vorgenannten Rechtsprechung mit der Begründung, dass es sich insoweit um ein gestuftes System des Schutzes vor Verlustfeststellung handle, angenommen. 116 Vielmehr geht das Gericht – zu Gunsten des Klägers – davon aus, dass dieser während seines seit 1996 bzw. 1997 dauernden Aufenthalts in Deutschland ein derartiges Daueraufenthaltsrecht erworben hat (s.o.). 117 Allerdings führen im Rahmen des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU Zeiten von Strafhaft regelmäßig zur Unterbrechung des für die Anwendung der Norm maßgeblichen Zehnjahres-Zeitraums und damit des Integrationszusammenhangs. Dennoch ist für die Zwecke der Feststellung, ob eine Haftstrafe zu einem Abreißen des zuvor geknüpften Bandes der Integration zum Aufnahmemitgliedstaat geführt hat, gleichwohl eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Verlustfeststellung stellt. Im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung sind die Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe zusammen mit allen anderen Anhaltspunkten zu berücksichtigen, die die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte ausmachen, wozu gegebenenfalls der Umstand zählt, dass der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor seiner Inhaftierung seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat hatte (vgl. EuGH, aaO., NVwZ 2019, 47 (51, Rn. 83); dem folgend: BayVGH, B.v. 22.6.2021 – 19 ZB 18.104 – BeckRS 2021, 16301 Rn. 13). Zusammenfassend ist somit
neuester Rechtsprechung im Einzelfall zu prüfen, ob die Integrationsbande, die ihn mit dem Aufnahmemitgliedstaat verbinden, trotz der Haftverbüßung (ausnahmsweise) nicht abgerissen sind. 118 Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere die Stärke der vor der Inhaftierung des Betroffenen zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande, die Art der die verhängte Haft begründenden Straftat und die Umstände ihrer Begehung sowie das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs (EuGH, aaO., NVwZ 2019, 47 (51, Rn. 83), dem folgend: BayVGH, B.v. 22.6.2021 a.a.O.). 119 Vorliegend ist
einer Gesamtabwägung davon auszugehen, dass der Integrationszusammenhang beim Kläger durch die zahlreichen Haftaufenthalte in Deutschland abgerissen ist. Dabei ist zu sehen, dass sich der – bereits seit über 20 Jahren in Deutschland aufhältige – Kläger in den letzten 10 Jahren vor dem Ergehen der Verlustfeststellung nicht wegen einer singulären strafrechtlichen Verfehlung einmalig in Strafhaft bzw. zu Therapiezwecken im Maßregelvollzug des Bezirkskrankenhauses befunden hat, sondern wegen zahlreicher verschiedener Delikte mehrfach und über längere Zeiträume. 120 Dies ergibt sich – hinsichtlich der Aufenthalte des Klägers in der JVA – zum einen aus einer Betrachtung des vom Klägerbevollmächtigten dem Gericht vorgelegten aktuellen Bundeszentralregisterauszug des Klägers, zum anderen – hinsichtlich der Aufenthalte des Klägers im Bezirkskrankenhaus – auch aus den von der Beklagtenseite vorgelegten Unterlagen. Im maßgeblichen Zeitraum war der Kläger vom 22. Dezember 2011 bis 17. April 2012 stationär im Bezirkskrankenhaus F... untergebracht; der Zeitraum wurde von der Beklagten im Rahmen ihres Schriftsatzes vom 24. November 2021
vollziehbar dargelegt. Im Übrigen zeigt die Haftzeitübersicht der JVA E... vom
vollziehbar und glaubhaft, dass es Unterbrechungen im gemeinsamen Zusammenleben während der Haftaufenthalte des Klägers gegeben habe. 125 In diesem Zusammenhang wurde – übereinstimmend zwischen Zeugin und dem Kläger – bestätigt, dass die familiäre Gemeinschaft aufgrund der Haftaufenthalte des Klägers (nur) von 2010 bis 2013 und von 2018 bis 2020 bestanden habe. 126 Hieraus lässt sich erkennen, dass – trotz etwaiger ebenfalls vorgebrachter (Besuchs- bzw. telefonischer) Kontakte mit dem in der JVA befindlichen Kläger – keinesfalls von einer aufenthaltsrechtlich besonders schutzwürdigen dauerhaften Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft in den letzten 10 Jahren vor der Verlustfeststellung ausgegangen werden kann. Stattdessen ist insoweit eine erhebliche Zäsur gegeben. Dies gilt auch für die
Angaben der Zeugin ebenfalls vom Kläger übernommenen weiteren Aufgaben im Haushalt (Kochen, Putzen, Kinderbetreuung). 127 Ebenso hat die Zeugin – im Einklang mit dem Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 15. November 2021 – zwar detailliert und insofern glaubhaft vorgetragen, dass in der Vergangenheit zahlreiche Freizeitunternehmungen mit
barn und Freunden unter Beteiligung des Klägers erfolgt seien. Hierbei habe es sich etwa um Zooausflüge sowie um eine Mithilfe des Klägers beim ...fest gehandelt, ebenso um Feiern in der italienischen Gemeinde, Kinobesuche und Fußballspiele. Allerdings ist dieses Vorbringen (auch) vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Kläger aufgrund seiner Haftaufenthalte nur in einem zeitlich sehr überschaubaren Zeitraum an den Aktivitäten teilnehmen bzw. daran mitwirken konnte. 128 Im Übrigen kann auch die Berufstätigkeit des Klägers nicht zur Annahme der Aufrechterhaltung des Integrationszusammenhangs führen. So enthält der Rentenversicherungsverlauf (Blatt 660 der Behördenakte) für die letzten 10 Jahre u.a. zahlreiche Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II, ebenso eine – wohl haftbedingte – Unterbrechung im Zeitraum vom
einer haftbedingten Unterbrechung beim selben Arbeitgeber wieder aufgenommen wurde. Mithin stellt die Anmerkung im Arbeitszeugnis der Firma ... allenfalls eine Absichtserklärung hinsichtlich einer beabsichtigten Wiedereinstellung des Klägers dar, dessen Arbeitsverhältnis mit Haftantritt am 30. Januar 2020 beendet wurde. Hierbei führen auch die im Schriftsatz vom 15. November 2021 vorgetragenen (aber nicht näher
gewiesenen) Anfragen des Arbeitgebers, wann der Kläger wieder zum Arbeitgeber zurückkomme, zu keiner anderen Betrachtung als der vorgenannten. 131 Die im selben Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vorgetragenen Integrationsleistungen der Geschwister – also anderer Personen als dem Kläger selbst – können ebenfalls keine Aufrechterhaltung des Integrationszusammenhangs des Klägers begründen. 132
Angaben des Klägerbevollmächtigten – mit Ausnahme der Mutter des Klägers – sämtliche Familienmitglieder, davon fünf Geschwister des Klägers, weiterhin in Deutschland auf (s.o.). 139
2 EMRK erforderlichen Abwägung eine umfassende Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls erforderlich. Diese Prüfung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens gerechtfertigt im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ist. 140 Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Es ist damit zu beurteilen, ob die Verlustfeststellung in diesem Sinne notwendig war, d.h. ob sie durch ein dringendes soziales Bedürfnis begründet war und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten legitimen Ziel stand. Der Prüfung zugrunde zu legen sind dabei im Wesentlichen die Art und Schwere der begangenen Straftat, die Aufenthaltsdauer, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeitspanne und das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Herkunftsland (VG Augsburg, U.v. 14.11.2017 – Au 1 K 17.249 – BeckRS 2017, 134688 Rn. 36).
diesen Grundsätzen ist hier zunächst zu berücksichtigen, dass dem Recht des Klägers auf Achtung seines Familien- und Privatlebens ein gewisses Gewicht beizumessen ist, da er bereits seit über 20 Jahren jedenfalls nahezu ununterbrochen (legal) in Deutschland aufhältig ist. Im Ergebnis ist in rechtlicher Hinsicht auch hierbei ohne Belang, ob die Einreise des Klägers
Deutschland im Mai 1996 oder im April 1997 erfolgt ist. Ebenfalls nimmt das Gericht zu Gunsten des Klägers an, dass er sich in den Jahren 1998 bis 2000 jedenfalls teilweise in Deutschland aufgehalten hat. 141 Ferner ist zu sehen, dass der Kläger – außerhalb seiner zahlreichen Haftzeiten – seit dem Jahr 2011 mit seiner aktuellen Lebensgefährtin sowie deren mittlerweile volljährigem Sohn aus erster Ehe (jedenfalls meist) in einer Wohnung zusammenlebt, ebenso seit der Geburt von Y... im Jahr 2012 auch mit dieser. Damit verbunden ist eine gewisse familiäre Beziehung des Klägers zu den vorgenannten Personen. Für das jedenfalls ansatzweise Vorliegen einer Vater-KindBeziehung schon zum damaligen Zeitpunkt spricht auch die Stellungnahme des ... aus dem Jahr 2013; es ist davon auszugehen, dass es sich bei der dort erwähnten Tochter des Klägers um Y... handelt. Auch geht aus Blatt 575, 576 der Behördenakte hervor, dass die Lebensgefährtin des Klägers (und damit auch die gemeinsame Tochter Y...) bereits im Jahr 2014 unter der Wohnanschrift des Klägers gemeldet/aufhältig waren. Demgegenüber ist jedoch auf Blatt 540, 541 der Behördenakte für Ende 2013/Anfang 2014 eine (vorübergehende) Trennung des Klägers von seiner aktuellen Lebensgefährtin verzeichnet. 142 Im Ergebnis ist
Durchführung der mündlichen Verhandlung – auch unter Berücksichtigung der von der Zeugin ... im Rahmen des Anhörungsverfahrens bei der Beklagten eingereichten Stellungnahme – erkennbar, dass die familiäre Beziehung jedenfalls in den Jahren ab 2014 nur in einem sehr stark eingeschränkten Maß gegeben war. Schließlich befand sich der Kläger von Januar 2014 bis August 2016 (über 2,5 Jahre) in Haft, danach – für einen dem Gericht nicht näher bekannten, wohl längeren, Zeitraum – zu Therapiezwecken in der Forensischen Klinik. Von Mitte September 2017 bis September 2018 befand sich der Kläger für ein Jahr erneut in Haft. Im Zeitraum ab dem
der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme – allenfalls, dass der Kontakt des Klägers zu seiner Tochter trotz seiner mittlerweile zahlreichen Haftaufenthalte (weiterhin) nicht vollständig abgebrochen ist bzw. dass dieser in haftfreien Zeiten wieder vorübergehend intensiviert wurde. 146 Keinesfalls lässt sich dadurch die – auch in der mündlichen Verhandlung gewonnene – Annahme des Gerichts widerlegen, wonach die persönliche VaterKind-Beziehung über einen langen Zeitraum in erheblichem Maße eingeschränkt war und es auch derzeit ist. Unerheblich ist dabei, wenn die Zeugin bzw. deren Tochter Y... eine familiäre Lebensgemeinschaft auch während der Zeit einer Inhaftierung des Klägers subjektiv als (vollumfänglich) gewahrt ansehen sollte. Maßgeblich bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Verlustfeststellung
dem FreizügG/EU ist nämlich das objektive Bestehen einer schutzwürdigen familiären Lebensgemeinschaft bzw. Vater-Kind-Beziehung. 147 Zusammenfassend betrachtet waren umfangreiche persönliche Vater-KindKontakte des Klägers zu seiner Tochter Y... nur in wenigen – regelmäßig sehr kurzen – Zeiträumen realisierbar. Somit war eine intensive Vater-Kind-Beziehung, welche von einem umfangreichen persönlichen Umgang mit Y... geprägt war, über weite Zeiträume nicht möglich. Damit haben auch die vom Klägerbevollmächtigten (auf den Seiten 6 und 7 des Schriftsatzes vom 15.11.2021) vorgetragenen Aktivitäten im sportlichen, gesellschaftlichen, kirchlichen sowie
barschaftlichen Bereich in weiten Zeiträumen nicht unter Beteiligung des Klägers stattgefunden; sie können sich schon daher insoweit nicht in relevanter Weise zu Gunsten des Klägers auswirken. 148 An diesem Umstand ändert es nichts, dass die Zeugin – sowohl in ihrer Stellungnahme vom
der Geburt seiner Tochter Y... zahlreiche Straftaten beging, weswegen er mehrfach erhebliche Zeiträume in der JVA verbrachte. Im Einzelnen handelt es sich dabei – jedenfalls teilweise – um die Ziffer 8 des Bundeszentralregisterauszugs (Verurteilung zu 1 Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe) sowie die Ziffern 9 bis 13 des Bundeszentralregisterauszugs (Verurteilungen zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, zu 1 Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe, zu 10 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu 1 Jahr und 8 Monaten Freiheitsstrafe). Der Kläger nahm die familiäre Beziehung zu seiner Tochter damit – wohl aufgrund des erheblichen Ausmaßes seiner Betäubungsmittelabhängigkeit – nicht zum Anlass, ein betäubungsmittelfreies und damit straffreies Leben zu führen. 153 Zudem ist zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass diesem (wohl aufgrund seiner zahlreichen Haftaufenthalte) eine wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt
haltig gelungen ist. Eine konstante Erwerbsbiographie des Klägers in Deutschland ist nicht erkennbar. Er ist in den über 20 Jahren seines Aufenthalts in Deutschland bisher nur ein Jahr
weislich ununterbrochen in Vollzeit berufstätig gewesen; bei den davor liegenden Beschäftigungsverhältnissen handelte es sich jeweils um deutlich kürzere Zeiträume. Das aktuelle – wohl zur Zufriedenheit des Klägers und des Arbeitgebers verlaufene – Beschäftigungsverhältnis wurde durch die Inhaftierung des Klägers Ende Januar 2020 beendet. Der Kläger nahm also auch diese berufliche Chance nicht zum Anlass, straffrei zu leben. 154 Die Absichtserklärung seines früheren Arbeitgebers, den Kläger weiter beschäftigen zu wollen, kann aus Sicht des Gerichts nicht einer rechtsverbindlichen Erklärung des Arbeitgebers hinsichtlich der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers gleichgestellt werden. Des Weiteren hat der Kläger, soweit ersichtlich, in Deutschland keine Ausbildung absolviert, ebenso keine berufliche Qualifikation erlangt. Ferner sind – außer eines gewissen Erwerbs der deutschen Sprache – keine sonstigen
gewiesenen besonderen Integrationsleistungen des Klägers erkennbar. 155 Ebenfalls ist erheblich zu Lasten des Klägers zu werten, dass dieser bereits seit Jahrzehnten schwer betäubungsmittelabhängig ist und vor diesem Hintergrund in Deutschland zahlreiche Betäubungsmittel- und Eigentums- bzw. Vermögensdelikte begangen hat, zuletzt vor seiner aktuellen Inhaftierung im Januar 2020. Die vom Kläger fortwährend begangenen oftmals erheblichen Straftaten hatten zur Folge, dass sich der Kläger – wie aus dem Bundeszentralregister ersichtlich ist – einen Großteil seiner Zeit in Deutschland in Haft (bzw. im Maßregelvollzug) verbrachte. 156 Die Drogenabhängigkeit des Klägers konnte bisher durch zwei Unterbringungen
GB, ebenso durch zahlreiche weitere Bemühungen des Klägers nicht erfolgreich therapiert werden. Daher bestehen derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die beim Kläger für den Zeitraum ab dem 29. November 2021 anstehende Therapie wesentlich mehr Aussicht auf Erfolg verspricht. Die ihm in der Vergangenheit eröffneten Chancen zu einem drogenfreien Leben vermochte der Kläger – wohl aufgrund des hohen Grades seiner Betäubungsmittelabhängigkeit – nicht zu ergreifen (s.o.). Da auch die zuletzt verübte Straftat des Klägers – eine erhebliche Tatbeteiligung an einem Trickbetrug – in allererster Linie vor dem Hintergrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit zu sehen ist, wäre ein
haltiger Therapieerfolg das entscheidende Kriterium, auf das sich die Prognose eines künftig straffreien Lebens stützen könnte. 157 Die Delikte, hinsichtlich derer das Gericht aktuell eine hohe vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr sieht, stellen – wie bereits oben ausgenannt – (auch) Verbrechen bzw. schwerwiegende Vergehen dar. 158 Bei Abwägung der Gesamtumstände und insbesondere im Hinblick auf die vom Kläger ausgehende (Wiederholungs-)Gefahr ist ihm eine (vorübergehende) Rückkehr
Italien zumutbar. Dort hat er die ersten über 20 Jahre seines Lebens verbracht. Dieser Zeitraum umfasste seine Kindheit und Jugendzeit einschließlich des Schulbesuchs, ebenso das frühe Erwachsenenalter wohl einschließlich einer Berufsausbildung. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass er der italienischen Sprache mächtig ist und sich in die Lebensverhältnisse in Italien – gegebenenfalls
anfänglichen hinzunehmenden Startschwierigkeiten – wieder einfügen kann. Im Übrigen lebt auch die Mutter des Klägers in Italien, so dass er – wohl trotz deren Erkrankung – zumindest am Anfang auf deren Unterstützung zurückgreifen kann. 159 Auch
seiner vorübergehenden Rückkehr
Italien kann der Kläger von seiner aktuellen Lebensgefährtin sowie seiner Tochter Y..., soweit dies von allen Beteiligten gewünscht ist, beispielsweise in den Schulferien der Tochter dort besucht werden. Damit ist aus Sicht des Gerichts nicht zu befürchten, dass die - aufgrund der zahlreichen und langwierigen Haftaufenthalte – bereits in einem erheblichen Maß beeinträchtigte Vater-Kind-Beziehung vollständig abreißt. 160 Telefonische Kontakte, briefliche Kontakte sowie Kontakte über moderne Kommunikationsmittel können dagegen auch
einer Rückkehr des Klägers
Italien fortgeführt werden. 161 b) Die von der Beklagten vorgenommene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf fünf Jahre (Ziffer 4 des Bescheids vom 26. Juli 2021) ist dagegen rechtswidrig, da die festgesetzte Frist aus Sicht des Gerichts zu lang bemessen ist. 162 Grundlage der Befristungsentscheidung ist § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU. Hiernach ist das mit der Verlustfeststellung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen. Die Vorschrift gewährt Unionsbürgern einen strikten Rechtsanspruch auf die Befristung (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 1 C 18/14 – juris Rn. 22).
G/EU ist die Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen. 163
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in einem ersten Schritt eine an dem Gewicht des Grundes für die Verlustfeststellung sowie dem mit der Maßnahme verfolgten spezialpräventiven Zweck orientierte äußerste Frist zu bestimmen. Hierzu bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Verlustfeststellung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr mit Blick auf die im vorliegenden Fall bedeutsame Gefahrenschwelle des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU zu tragen vermag (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 27). Diese ermittelte Frist muss sich in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. unionsrechtlichen Vorgaben (Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK) und verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Die Abwägung ist
Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles
der Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 28). Das Bundesverwaltungsgericht geht nunmehr auch hinsichtlich der Dauer der Frist von einer gebundenen Verwaltungsentscheidung aus, die gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 29). 164 Im Rahmen der Beurteilung der von der Beklagten getroffenen Befristungsentscheidung in Höhe von fünf Jahren ist
Auffassung der Kammer zu berücksichtigen, dass zwar die Voraussetzungen für eine Verlustfeststellung
G/EU vorliegen (s.o.). Die familiären Bindungen des Klägers in Deutschland – insbesondere die Beziehung zu seiner Tochter Y... – führen aufgrund ihrer derzeit relativ geringen Intensität nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Verlustfeststellung. 165 Dennoch sollte dem Kläger die Möglichkeit gegeben sein,
Ablauf eines überschaubaren Zeitraums
Deutschland zurückzukehren, sich dann eine Existenzgrundlage durch legale Arbeit aufzubauen sowie die familiäre Beziehung (insbesondere) zu seiner Tochter Y... zu intensivieren und
haltig zu festigen. Hierfür hält das Gericht – anders als von der Beklagten vertreten – unter Berücksichtigung der Wertentscheidung des Art. 6 GG eine Sperrfrist von drei Jahren für angemessen. Maßgeblich war hierbei insbesondere das Alter des Kindes. Bei einer Sperrfrist von drei Jahren wird dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt, zu einem Zeitpunkt in das Bundesgebiet zurückzukehren, in dem das Kind noch in besonderem Maße auf die Fürsorge seiner Eltern angewiesen ist und deren erzieherischem Einfluss unterliegt. 166
G/EU ist der Kläger zur Ausreise verpflichtet, weil die Ausländerbehörde den Verlust seines Freizügigkeitsrechts festgestellt hat. Die Ausreisefrist von einem Monat hält die Grenze des § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU ein. Umstände, die eine längere als die gesetzte Frist erforderlich machen, wurden vorliegend weder vorgetragen noch sind sie anderweitig für das Gericht ersichtlich. Insbesondere erscheint die Ausreisefrist auch vor dem Hintergrund des (sowohl zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids als auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegebenen) Haftaufenthalts des Klägers als angemessen. 169 Die Festsetzung der (nunmehr) einmonatigen Ausreisefrist ist – anders als von der Klägerseite vertreten – zutreffend auf Grundlage des FreizügG/EU, und nicht (allein)
VwVfG erfolgt. Insoweit wird auf die – auch aus Sicht des Gerichts zutreffenden – Ausführungen unter Ziffer II. der Gründe des Bescheids vom
dem Wortlaut „aufenthaltsbeendende Maßnahmen“ vieles dafür, dass die Zusage der Beklagten nicht jede in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit einer etwaigen Abschiebung des Klägers stehende vorgelagerte Maßnahme ausschließt. Bei der Verkürzung der Ausreisefrist handelt es sich (nur) um eine bloße Vorfeldmaßnahme einer etwaigen Abschiebung, die wohl bereits
der grammatikalischen Auslegung noch nicht von der Zusage erfasst ist. Schließlich sind bis zu einer etwaigen Abschiebung noch zahlreiche weitere behördliche Zwischenschritte erforderlich. Wenn die Beklagte eine weitergehende Zusage hätte erteilen wollen, hätte sie diese – anders als geschehen – auch ausdrücklich auf Vorbereitungsmaßnahmen einer Abschiebung erstreckt bzw. erstrecken müssen. Dieser erweitert interpretierbare Begriff der Vorbereitungsmaßnahmen ist, wie sich aus § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d AufenthG ergibt, dem Aufenthaltsrecht nicht fremd. Die Betrachtung des Wortlautes der beklagtenseitigen Zusage kann – anders als wohl vom Klägerbevollmächtigten vertreten – insbesondere nicht auf das Wort „Maßnahmen“ beschränkt werden, insoweit kann es bei einem Rückgriff auf Art. 35 Satz 1 BayVwVfG vorliegend nicht sein Bewenden haben. Zusammenfassend ergibt sich aus Sicht des Gerichts auch ohne die ausdrückliche Eingrenzung der beklagtenseitigen Zusage auf Vollstreckungsmaßnahmen, dass eine restriktive Auslegung derselben zu erfolgen hat, namentlich auf unmittelbare Abschiebungsmaßnahmen bzw. – allenfalls – eine durch die Ausländerbehörde erfolgende Buchung eines Rückführungsfluges. 172 Jedenfalls spricht aber der Kontext, in welchem die Zusage der Beklagten erfolgt ist, unmissverständlich gegen die von der Klägerseite vorgenommene extensive Auslegung der Erklärung. Die in den beiden Verfahren Au 1 K 21.1630 und Au 1 S 21.1631 ergangene Zusage soll einzig und allein verdeutlichen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheentscheidung über die Verlustfeststellung noch in Deutschland ist, also bis zu diesem Zeitpunkt keine Abschiebung
Italien erfolgt ist. Dies gilt erst recht angesichts der teilweise inhaltlich widersprüchlichen Regelungen, welche im Bescheid über die Verlustfeststellung am 26. Juli 2021 getroffen wurden. Damit spricht auch eine am Sinn und Zweck der beklagtenseitigen Zusage erfolgende Auslegung dafür, dass die Zusage keine Selbstverpflichtung der Beklagten darstellt, jede auch nur ansatzweise eine etwaige Abschiebung des Klägers vorbereitende Maßnahme zu unterlassen. 173 Im Übrigen wurde die Zusage der Beklagtenseite vollumfänglich eingehalten, der Kläger wurde bis zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts gerade nicht
Italien abgeschoben. 174 cc) Da sich der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids in Haft befand, war eine freiwillige Erfüllung seiner Ausreisepflicht nicht gesichert.
G/EU i.V.m. § 58 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 AufenthG war deshalb die Abschiebung aus der Haft bzw. dem sonstigen öffentlichen Gewahrsam heraus anzuordnen. 175 3. Hinsichtlich des vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags, die Berufung zuzulassen, weist das Gericht darauf hin, dass aus seiner Sicht weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch eine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gegeben sind. II. 176 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Als weit überwiegend unterlegener Teil hat der Kläger die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Festsetzung der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot hat gegenüber der Verlustfeststellung
dem FreizügG/EU ein lediglich geringes Gewicht. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.