ArbG Bayreuth, Beschluss v. 13.12.2021 – 1 BV 1/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt ArbG Bayreuth, Beschluss v. 13.12.2021 – 1 BV 1/21 Download Drucken Titel: Arbeitnehmer, Betriebsrat, Leistungen, Unterlassungsanspruch, Arbeitgeber, Mitbestimmungsrecht, Leiharbeitnehmer, Einigungsstelle, Zustimmung, Mitbestimmung, Beteiligung, Antragsteller, Gesamtbetriebsrat, Privatnutzung, eine Angelegenheit, betriebsverfassungsrechtliche Pflichten Schlagworte: Arbeitnehmer, Betriebsrat, Leistungen, Unterlassungsanspruch, Arbeitgeber, Mitbestimmungsrecht, Leiharbeitnehmer, Einigungsstelle, Zustimmung, Mitbestimmung, Beteiligung, Antragsteller, Gesamtbetriebsrat, Privatnutzung, eine Angelegenheit, betriebsverfassungsrechtliche Pflichten Rechtsmittelinstanz: LArbG Nürnberg, Beschluss vom 06.09.2022 – 1 TaBV 4/22 Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über Unterlassungsansprüche des Antragstellers betreffend die Richtlinie DUE-HR-I-0019 „Instruction Geschäftswagen“ gegenüber der Antragsgegnerin zu 2). 2 Die Antragsgegnerin zu 2) ist ein Tochterunternehmen der Antragsgegnerin zu 4) mit Sitz in A-Stadt, Sie stellt Innenraumfilter her. Bei ihr sind derzeit etwa 332 Arbeitnehmer sowie ca. 32 Leiharbeitnehmer beschäftigt. Hiervon sind 22 Arbeitnehmer als AT Mitarbeiter tätig. 3 Die Antragsgegnerin zu 4) ist ein weltweit agierendes Unternehmen mit mehr als 80 Standorten und auf dem Gebiet der Filtration tätig. Der Sitz des Unternehmens befindet sich in G-Stadt. 4 Der Antragsgegner zu 3) ist der im Unternehmen der Antragsgegnerin zu 4) gebildete Konzernbetriebsrat. Der Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin zu 2) gebildete Betriebsrat. 5 Am 25.11.2020 legte die Antragsgegnerin zu 4) die Richtlinie DUE-HR-I-0019 „Instruction Geschäftswagen“ fest (vgl. Bl. 61-67 d.A.). Diese Richtlinie soll zum 01.10.2020 zurückwirken. Die Richtlinie beinhaltet Nutzungsregelungen für die seitens des Unternehmens gestellten Geschäftswagen für alle Mitarbeiter der Unternehmensgruppe, die aufgrund ihres Arbeitsvertrages einen Anspruch auf einen Geschäftswagen haben und als Senior Executives, Direktoren oder Vielfahrer gelten. Für die Privatnutzung werden je nach Fahrzeugtyp monatliche Abzüge netto und brutto vorgenommen (vgl. Beiblatt 1 der Richtlinie, Bl. 23 f. d.A.). Die Richtlinie wurde dem Antragsgegner zu 3) vorgestellt. Eine Konzernbetriebsvereinbarung wurde nicht abgeschlossen. Der Antragsgegner zu 3) wurde seitens der jeweils gewählten Betriebsräte nicht mit dem Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Geschäftswagennutzung beauftragt. 6 In den Arbeitsverträgen (vgl. Bl. 17 ff. d.A.) der AT Mitarbeiter bei der Antragsgegnerin zu 2) findet sich folgende Regelung: „„… 4. Dienstfahrzeug Der Mitarbeiter erhält nach Maßgabe der jeweils gültigen Richtlinie „Geschäftswagen für AT-Mitarbeiter“ ein Dienstfahrzeug, welches er auch privat nutzen darf. …“ 7 Der Antragsteller trägt vor, er habe nach ordnungsgemäßer Einladung unter Benennung der entsprechenden Tagesordnungspunkte in seiner Sitzung am 10.02.2021 – in Anwesenheit von neun ordentlichen Betriebsratsmitgliedern sowie zwei ordnungsgemäßer nachgeladener Ersatzmitglieder aufgrund der entschuldigten Abwesenheit der ordentlichen Betriebsratsmitglieder T. … und W. … – mit einem Abstimmungsergebnis von 11 zu 0 Gegenstimmen beschlossen das hiesige Verfahren einzuleiten und die Prozessvertretung mit seiner Vertretung beauftragt. 8 Der Antragsteller behauptet ferner, allen AT Mitarbeitern stünde ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf einen Dienstwagen mit Privatnutzung zu. Ein weiterer Angestellter bei der Antragsgegnerin zu 2) gelte darüber hinaus als Vielfahrer. Auch er habe einen Anspruch auf einen Dienstwagen mit Privatnutzung gemäß der Richtlinie DUE-HR-I-0019 „Instruction Geschäftswagen“. Die Antragsgegnerin zu 2) und die Antragsgegnerin zu 4) seien mehrfach vergeblich gebeten worden, die Richtlinie zunächst mit dem Antragsteller zu verhandeln, letztmals mit Schreiben vom 19.01.2021 (vgl. Bl. 25 ff. d.A.). 9 Der Antragsteller behauptet, ihm und nicht dem Antragsgegner zu 3) stünde unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des LAG Köln in seiner Entscheidung 9 TaBV 66/19 vom 13.01.2020 ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG – Lohngestaltung – zu. Aufgrund des Umstandes, dass die Richtlinie vor Inkrafttreten nicht zunächst mit ihm verhandelt worden sei, sei dieses verletzt worden. Deshalb stehe ihm auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Nach der Kompetenzzuweisung des BetrVG sei für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten zunächst der örtliche Betriebsrat zuständig. Eine Aufgabenzuweisung auf den Antragsgegner zu 3) gem. § 58 Abs. 1 S. 1 BetrVG sei vorliegend nicht gegeben. Insbesondere liege weder ein technisches Unvermögen noch eine subjektive Unmöglichkeit des Antragstellers vor. Eine örtliche Regelung der Angelegenheiten scheitere nicht an der Nutzung eines einheitlichen Konfigurators. Einer solchen werde sich auch der Antragsteller nicht verwehren. Auch die Einheitlichkeit der Leasingkonditionen sei kein Argument für eine Zuständigkeit des Antragsgegners zu 3), denn dem Leasingpartner sei es egal, ob die Regelungen dieser Konditionen auf Betriebs- oder Konzernebene abgeschlossen worden seien. Auch sei eine subjektive Unmöglichkeit nicht gegeben. Es handle sich gerade um das Thema der Lohngestaltung und damit um ein Thema, das der Mitbestimmung unterliege. Die Dienstwagenrichtlinie enthalte im Ergebnis mitbestimmungsfreie und mitbestimmungspflichtige Elemente. Insofern sei die Antragsgegnerin zu 4) gerade nicht frei darin zu entscheiden, welches betriebsverfassungsrechtliche Organ sie bei der Festlegung des Adressatenkreises auf der Regelungsebene einbeziehe. Aufgrund des Umstandes, dass die AT-Angestellten einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf die private Dienstwagennutzung hätten, handle es sich um einen Lohnbestandteil und damit nicht um eine freiwillige Leistung. Der Arbeitgeber habe die Frage des „ob“ verbindlich durch die Gewährung der Privatnutzung im Arbeitsvertrag geklärt. Damit eröffne die ursprünglich freiwillige Leistung mit Entgeltcharakter nunmehr den Anwendungsbereich des Mitbestimmungsrechtes des Antragstellers. Aufgrund des Umstandes, dass die Regelung im jeweiligen Arbeitsvertrag auf die Dienstwagenrichtlinie verweise, bestehe ein erforderlicher kollektiver Gestaltungsspielraum, der Voraussetzung für das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers sei. Das Mitbestimmungsrecht stehe auch nicht dem Antragsgegner zu 3) zu, da der Arbeitsvertrag mit der Antragsgegnerin zu 2) geschlossen werde und die einzelvertragliche Regelung nicht auf eine Richtlinie des Konzerns verweise, sondern lediglich auf die Richtlinie „Geschäftswagen für AT-Mitarbeiter“. Die Vorgängerrichtlinie sei die Richtlinie … (vgl. Bl. 86 ff. d.A.). Nach dieser sei eine Reduzierung der laufenden monatlichen Vergütung in Höhe von 200 € brutto erfolgt, sobald man einen Geschäftswagen genutzt habe. Dies sei als „PKW Entgeltverzicht“ ausgewiesen worden. Bei Widerruf der Nutzungsberechtigung erhöhe sich die monatliche Vergütung des jeweiligen Mitarbeiters um 200 € pro Monat. Zudem entrichte der Arbeitnehmer den Teil der monatlichen Leasingrate an den Arbeitgeber, der über die gesondert mitgeteilte Höchstleasingrate hinausgehe (= Mehrleasingrate 600 €). Darüber hinaus vertändere sich der zu versteuernde Mobilitätsvorteil erheblich zu Ungunsten der Mitarbeiter. Die zur Kostenerfassung und Abrechnung notwendigen Angaben und Belege seien stets vom jeweiligen Mitarbeiter an HR-FM weitergegeben worden. 10 Der Antragsteller beantragt: 1. Der Beteiligten zu 2) wird untersagt, die DUE-HR-I-0019 „Instruction Geschäftswagen“ als verbindlich anzuwenden, solange der Antragsteller der Anwendung keine Zustimmung erteilt hat oder seine Zustimmung durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist. 2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1 wird ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 € angedroht. 11 Die Antragsgegner beantragen die Anträge zurückzuweisen. 12 Die Antragsgegnerin zu 2) und zu 4) erwidern, dass schon die Zulässigkeit der Antragseinreichung bestritten werde. Der Antragsteller habe weder die ordnungsgemäße Einleitung des Beschlussverfahrens noch die ordnungsgemäße Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten nachgewiesen. Die alleinige Behauptung, das Verfahren sei ordnungsgemäß eingeleitet worden genüge nicht. 13 Jedenfalls seien die Anträge unbegründet. Für den Fall, dass überhaupt ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG bestehe, stehe dieses nicht dem Antragsteller, sondern dem Antragsgegner zu 3) gem. § 58 Abs. 1 BetrVG zu. Die Umsetzung der Richtlinie erfolge konzernweit in einer Abteilung der Antragsgegnerin zu 4). Die deutschen Gesellschaften der … – Gruppe würden verschiedenen Arbeitnehmergruppen in Abhängigkeit von deren Position/Status bzw. Tätigkeiten Firmenwagen zur Verfügung stellen. Bereits die individualvertragliche Vereinbarung verweise auf die jeweils geltende Dienstwagenrichtlinie. Die Vergabe und Handhabung der Dienstwagen werde für alle deutschen Gesellschaften einheitlich organisiert und abgewickelt. Die deutschlandweite Geltung der Richtlinie ergebe sich jeweils aus dieser selbst und nicht aus der Verweisungsnorm. Der Geltungsbereich werde typischerweise im Bezugs- und nicht im Verweisungsobjekt geregelt. 14 Die Beteiligung der örtlichen Betriebsräte sei bisher bei keiner Dienstwagenrichtlinie erfolgt. Die jeweilige Dienstwagenrichtlinie sei bisher stets auf überörtlicher Regelung behandelt worden. Die seitens des Antragstellers vorgelegte Vorgängerrichtlinie sei nicht die richtige. Dies ergebe sich bereits aus der ersten Seite der streitgegenständlichen Richtlinie. Dort stehe unter „2 Geltungsbereich Issue Previous „DEU-HR-I-0019 And. 0 Ausgabe 02/2020“. Das vom Antragsteller als Vorgängerrichtlinie vorgelegte Dokument sei nicht diese „DEU-HR-I-0019 And. 0 Ausgabe 02/2020“. 15 Maßgeblich sei, dass sich die Zuständigkeit des Antragsgegners zu 3) bereits aufgrund technischer Umstände objektiv ergebe. Auf den insoweit unstreitig mitbestimmungsfreien Einsatz des deutschlandweit implementierter Online-Konfigurator komme es nicht an. Das bei der Antragsgegnerin zu 4) eingerichtete Fuhrparkmanagement organisiere im Anschluss die externen Bestellungen die Dienstwagen und stimme die Termine mit Lieferanten und Händlern vor Ort ab. Ohne eine einheitliche konzernweite Regelung der Dienstwagennutzung könne man den Mitarbeitern die vorhandenen Leasingkonditionen nicht anbieten. Zudem sei auch eine konzerneinheitliche Regelung subjektiv zwingend geboten, da es sich bei der Sachzuwendung im Rahmen der Privatnutzung des Dienstwagens um eine freiwillige Leistung handele. Bei der Frage, „ob“ ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen Dienstwagen (auch) zur unentgeltlichen oder vergünstigten Privatnutzung zur Verfügung stelle, handle es sich um eine grundsätzlich mitbestimmungsfreie Vorgabe. Zudem sehe die privatrechtlich vereinbarte Gewährung eines Dienstwagens gemäß der Arbeitsverträge dies nur nach Maßgabe der jeweils gültigen Richtlinie vor. Gerade diese sei jedoch unternehmensübergreifend konzipiert. 16 Dem Antragsteller stünde weder ein Unterlassungsanspruch aus § 23 Abs. 3 BetrVG noch ein allgemeiner Unterlassungsanspruch zu. Ein grober Verstoß der Antragsgegnerin zu 2) gegen ihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten bzw. eine Missachtung etwaiger Beteiligungsrechte des Antragstellers aus § 87 Abs. 1 BetrVG lägen nicht vor. Die Dienstwagenrichtlinie betreffe alle deutschen Konzernunternehmen und stelle eine Angelegenheit dar, für die der Antragsgegner zu 3) zuständig sei. Für eine unternehmensübergreifende Regelung bestehe ein zwingendes technisches Bedürfnis. Zudem sei eine Regelung auf Ebene des Einzelbetriebes subjektiv unmöglich. 17 Die seitens des Antragstellers vorgelegten Rechenbeispiele seien konstruiert, sie würden nicht auf einem Vergleich der Vorgängerrichtlinie und der im Streit stehenden Richtlinie basieren. Sie würden vielmehr die Auswirkungen einer wesentlich älteren Richtlinie mit der aktuellen Regelung vergleichen. Die Grundlagen der Berechnungen seien nicht richtig, so sei es abwegig, dass Mitarbeiter, die einen Wagen mit einem Bruttolistenpreis von 40.000 € ohne Zuzahlung wählen können, einen Wagen aussuchen, dessen Bruttolistenpreis mehr als doppelt so hoch sei. Zudem seien auch keine Entfernungskilometer bei der Berechnung berücksichtigt worden. Auch seien die jeweiligen Höchstleasingraten falsch angegeben worden. 18 Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Protokolle der Sitzungen am 26.04.2021 und am 17.11.2021 Bezug genommen. II. 19 Die Anträge waren zurückzuweisen. 20 1. Der Antrag ist gem. §§ 80, 81, 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG beim örtlich und sachlich zuständigen Arbeitsgericht Bayreuth erhoben. 21 2. Unabhängig davon, ob sie zulässig sind, sind sie jedoch unbegründet. Dem Antragsteller steht im Hinblick auf die Richtlinie DUE-HR-I-0019 „Instruction Geschäftswagen“ kein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu. Ein solches steht allein dem Antragsgegner zu 3) zu. Die Antragsgegnerin zu 2) hat nicht grob gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten verstoßen, indem sie Beteiligungsrechte des Antragstellers verletzt hat. Aus diesem Grund steht dem Antragsteller weder ein Unterlassungsanspruch aus § 23 Abs. 3 BetrVG noch ein allgemeiner Unterlassungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) zu. 22
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