VGH München, Beschluss v. 16.03.2021 – 10 CS 21.772 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 16.03.2021 – 10 CS 21.772 Download Drucken Titel: Coronabedingte Beschränkungen einer geplanten Versammlung Normenketten: GG Art. 2 Abs. 2, Art. 5 Abs. 3, Art. 8 12. BayIfSMV § 7 Abs. 1, § 28 Abs. 2 BayVersG Art. 15 Abs. 1, Art. 25 Leitsätze: 1. Es ist – im Hinblick auf die aktuelle Corona-Pandemie – nicht zu beanstanden, wenn eine Versammlung, die in Form einer sich fortbewegenden, einer festen, der Tradition der Arbeiterbewegung entsprechenden künstlerischen Formation mit ca. 30 Personen durchgeführt werden soll, dergestalt beschränkt wird, dass jeweils das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle Teilnehmer mit Ausnahme der Versammlungsleitung bei Durchsagen sowie der Redner während Redebeiträgen angeordnet, die direkte Übergabe von Flugblättern und sonstigen Gegenständen an Dritte untersagt und die Route geändert wird. (redaktioneller Leitsatz) 2. Beschränkungen einer künstlerisch geprägten Versammlung sind unter Beachtung der Voraussetzungen, unter denen in das nicht unter einem Gesetzesvorbehalt stehende Grundrecht der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG eingegriffen werden kann, nicht ausgeschlossen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Wird das „direkte“ Verteilen von Flugblättern (oder sonstigen Gegenständen) im Wege der Übergabe von „Hand-zu-Hand“ untersagt, während andere Übergabe- bzw. Aushändigungsformen den Versammlungsteilnehmern unbenommen bleiben, ist der dadurch bewirkte Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit und der Kunstfreiheit mit Blick auf das hohe Gewicht der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG sachgerecht und verhältnismäßig. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 4. Bei der Prüfung, ob für Versammlungen iSv Art. 8 Abs. 1 GG Ausnahmegenehmigungen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (§ 7 Abs. 1 S. 3 12. BayIfSMV) erteilt werden können, ist der grundsetzenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beschränkungen für eine Versammlung mit künstlerischer Prägung, Corona-Pandemie, Versammlung, Tradition der Arbeiterbewegung, künstlerische Formation, Mund-Nasen-Bedeckung, Übergabe von Flugblättern, Routenänderung, Gesetzesvorbehalt, Versammlungsleitung, Redner, Covid 19 Vorinstanz: VG Regensburg, Beschluss vom 15.03.2021 – RO 4 S 21.481 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. März 2021 anzuordnen, weiter. Mit diesem Bescheid wurden hinsichtlich der vom Antragsteller angezeigten, sich fortbewegenden Versammlungen am 15. und 16. März 2021 mehrere Beschränkungen angeordnet. 2 Der Antragstellerin hatte mit Anzeige vom 24. Februar 2021 Versammlungen in R… unter dem Thema „… …“ angezeigt. Geplant sei eine feste, der Tradition der Arbeiterbewegung entsprechende künstlerische Formation mit ca. 30 Personen. Am 16. März 2021 solle die Versammlung vom E.-Platz über den D**platz und die R.straße zum N.platz und nach einer Umrundung der N.kirche von dort über die G.straße zum B.platz ziehen. 3 Mit Bescheid vom 12. März 2021 bestätigte die Antragsgegnerin die Anzeige, beschränkte die beiden Versammlungen aber in der Weise, dass jeweils das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für alle Teilnehmer mit Ausnahme der Versammlungsleitung bei Durchsagen sowie der Redner während Redebeiträgen angeordnet (Nr. III.2) und die direkte Übergabe von Flugblättern und sonstigen Gegenständen an Dritte untersagt (Nr. III.6) sowie hinsichtlich der Versammlung am 16. März 2021 die Route geändert wurde (Nr. II.). 4 Am 15. März 2021 erhob der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regenburg Klage gegen die genannten Beschränkungen und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit anzuordnen. Der Antragsteller bestreite nicht die vom Sars-CoV-2-Virus ausgehenden Gefahren. Die infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit einer Versammlung mit 30 Teilnehmen, die in einer künstlerischen Formation mit großen Abständen stattfinde, sei jedoch auch ohne die angegriffenen Beschränkungen gegeben. Die Antragsgegnerin habe nicht erkannt, dass die Kunstfreiheit betroffen sei, und daher ihr Ermessen falsch ausgeübt. 5 Mit Beschluss vom 15. März 2021 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Auflagen seien geeignet, erforderlich und angemessen, um von der Versammlung ausgehende Infektionsgefahren zu verhüten. Die Antragsgegnerin habe zutreffend darauf hingewiesen, dass die beiden Bereiche,,N.platz“ und "G.straße“ aus infektionsschutzrechtlicher Sicht besonders kritisch zu sehen seien. Im Hinblick darauf, dass die Versammlung an einem Wochentag von 17:00 Uhr bis 18:30 Uhr stattfinden solle, sei davon auszugehen, dass die Einhaltung des Mindestabstands zu Passanten kaum möglich sei. Die Abweichung vom Streckenverlauf sei nur relativ geringfügig. Auch sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die in Nr. III.2 verfügte Auflage (zur Maskenpflicht), die Darsteller nicht für die Zeit der Darstellung/künstlerischen Darbietung von der Maskenpflicht befreie. Würde der gesamte Aufzug dergestalt durchgeführt werden, dass keiner der Darsteller für die Zeit der Darstellung eine Mund-Nase-Bedeckung tragen müsste, würde das lnfektionsrisiko in erheblicher Weise erhöht werden. Der in der Maskenpflicht liegende Eingriff in die Kunstfreiheit sei aufgrund der staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit gerechtfertigt. Das Verbot der direkten Übergabe von Flugblättern u.ä. sei erforderlich, um die Unterschreitung des Mindestabstands zu unterbinden. Die Versammlungsfreiheit werde dadurch nur in geringem Maße eingeschränkt, zumal der Antragsteller die Möglichkeit habe, Flugblätter über einen Leiterwagen oder mehrere stationäre Auslagen entlang der Versammlungsroute vorzuhalten. 6 Der Antragsteller beantragt mit seiner Beschwerde vom 16. März 2021, 7 unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. März 2021 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. II, Nr. III.2, soweit Darsteller nicht für die Zeit der Darstellung/künstlerischen Darbietung von der Maskenpflicht befreit werden, und Nr. III.6 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 12. März 2021 bezüglich der noch anstehenden künstlerischen Versammlung am 16. März 2021 anzuordnen. 8 hilfsweise: 9 unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. März 2021 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. II, Nr. III.2, soweit Darsteller nicht für die Zeit der Darstellung/künstlerischen Darbietung von der Maskenpflicht befreit werden, und Nr. III.6 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 12. März 2021 bezüglich der noch anstehenden künstlerischen Versammlung am 16. März 2021 insoweit anzuordnen, als 10 1. durch Nr. II. der Streckenverlauf R.straße - N.platz - (dabei wird die N.kirche umrundet) untersagt wird, 11 2. durch Nr. III.2 die Befreiung von der Maskenpflicht für den gesungenen Vortrag sowie für den kollektiven Sprechchor untersagt wird. 12 Der Beschluss des Verwaltungsgerichts verkenne die Kunstfreiheit und deren Reichweite. Die Auferlegung einer anderen Streckenführung sei sachlich nicht zu rechtfertigen. Der Antragsteller habe Straßen gewählt, die - wie die G.straße - täglich vom R.er Altstadtbus passiert würden. Sowohl auf dem N.platz als auch auf der G.straße sei ausreichend Platz vorhanden. Die Umrundung der N.kirche werde lediglich 10 Minuten dauern und führe daher nicht zu unvertretbaren Infektionsgefahren. Sollte im weiteren eine Route durch die G.straße nicht möglich sein, sei denkbar, nach der Umrundung der N.kirche den von der Antragsgegnerin vorgesehen Weg zu gehen. Zur Verpflichtung, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, sei anzumerken, dass die Infektionsgefahr im Freien gering sei. Singen erzeuge - anders als Schreien - nicht mehr Aerosole als Sprechen. Der Antragsteller wolle lediglich, dass die künstlerische Versammlung von der Antragsgegnerin auch als solche wahrgenommen werde. Dass lediglich Rednern, nicht aber Sängern ermöglicht werde, die Maske abzunehmen, verkenne die Kunstfreiheit. Die (Sprech-) Chöre umfassten lediglich 10 Personen, die nach ihrem Beitrag sofort wieder die Maske aufsetzen könnten. Gleiches gelte für Gruppen von Rednern. Dementsprechend habe das Verwaltungsgericht Bremen insoweit einen Kompromiss vorgeschlagen. Das Verbot der Verteilung von Flugblättern sei unverhältnismäßig Das Angebot des verschriftlichen Wortes an den Zuschauer sei Teil der künstlerischen Formation. Eine stationäre Auslage sei tatsächlich und rechtlich nicht möglich und im Übrigen kein gleichwertiger Ersatz für die Übergabe, die auch in Form einer Aktenablage stattfinden könne. Abstände ließen sich auch bei der direkten Übergabe von Flugblättern einhalten. 13 Die Antragsgegnerin beantragt, 14 die Beschwerde zurückzuweisen. 15 Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid. Die räumlichen Verhältnisse in der Innenstadt von R. ließen einen Aufzug auf der gewünschten Route und in der gewünschten Form nicht zu. Außerdem habe sich die 7-Tages-Inzidenz in R. noch einmal erhöht und liege nun sogar bei 145. 16 Auf Nachfrage des Senats hat der Antragsteller mitgeteilt, dass die künstlerischen Teile der Versammlung (insbesondere Chorgesang, Sprechgesang, Rezitationen etc.) teilweise im Gehen, teilweise im Stehen stattfinden und insoweit ineinanderübergehen würden. 17 Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen. II. 18 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen nicht die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. 19 1. Im Hinblick auf die vom Antragsteller auch angegriffene „Regelung“ zur Maskenpflicht in Nr. III.2 des angegriffenen Bescheids würde einem bloßen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil sich der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung selbst im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage unmittelbar aus § 7 Abs. 1 Satz 3 Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV vom 5. März 2021, BayMBl. Nr. 171) ergäbe. Der Verwaltungsgerichtshof legt den Antrag des Antragstellers insofern sachgerecht dahingehend aus (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO), dass er begehrt, die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihm gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 12. BayIfSMV eine Ausnahmegenehmigung von dieser Verpflichtung im beantragten Umfang zu erteilen. 20 2. Hinsichtlich seiner (Haupt- und Hilfs-)Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Hinblick auf die geänderte Route der sich fortbewegenden Versammlung und die Untersagung der direkten Übergabe von Flugblättern hat die Beschwerde keinen Erfolg. 21 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn die Klage (vgl. Art. 25 BayVersG) keine aufschiebende Wirkung hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei seiner Entscheidung eine originäre Interessenabwägung auf der Grundlage der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage darüber zu treffen, ob die Interessen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, oder diejenigen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, überwiegen. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren wesentlich zu berücksichtigen, soweit sie bereits überschaubar sind. Nach allgemeiner Meinung besteht an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer voraussichtlich aussichtslosen Klage kein überwiegendes Interesse. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. 22 § 7 Abs. 1 Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV vom 5. März 2021, BayMBl. Nr. 171) bestimmt für Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes unter anderem einen Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Teilnehmern und verlangt, dass jeder Körperkontakt mit anderen Versammlungsteilnehmern oder Dritten vermieden wird (Satz 1). Die nach Art. 24 Abs. 2 BayVersG zuständigen Behörden haben, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, durch entsprechende Beschränkungen nach Art. 15 BayVersG sicherzustellen, dass die Bestimmungen nach Satz 1 eingehalten werden und die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren auch im Übrigen auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß beschränkt bleiben; davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Versammlung nicht mehr als 200 Teilnehmer hat und ortsfest stattfindet. Sofern diese Anforderungen nicht sichergestellt werden können, ist die Versammlung zu verbieten (§ 7 Abs. 1 Satz 4 der 12. BayIfSMV). Damit konkretisiert § 7 Abs. 1 der 12. BayIfSMV die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des Art. 15 Abs. 1 BayVersG sowohl auf der Tatbestandswie auch auf der Rechtsfolgenseite im Hinblick auf von Versammlungen unter freiem Himmel ausgehende Gefahren für die Gesundheit und das Leben Einzelner (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie den Schutz des Gesundheitssystems vor einer Überlastung (vgl. BVerfG, B.v. 10.4.2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 15; vgl. auch BayVGH, B.v. 11.9.2020 - 10 CS 20.2063). 23 Ausgehend hiervon erweisen sich die angegriffenen Beschränkungen voraussichtlich als rechtmäßig, sodass bereits deswegen von einem Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses auszugehen ist. 24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.