VGH München, Beschluss v. 24.02.2021 – 13 AS 20.2348 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 24.02.2021 – 13 AS 20.2348 Download Drucken Titel: Flurbereinigung zum Hochwasserschutz Normenketten: VwGO § 80 Abs. 5 FlurbG § 36 Leitsätze: 1. Eine Flurbereinigungsmaßnahme ist als dringlich anzusehen, wenn sie nicht bis zur Ausführung des Flurbereinigungsplans zurückgestellt werden kann, weil sie aus Gründen des Hochwasserschutzes erforderlich ist. (Rn. 18 und 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Anordnung der Flurbereinigung verstößt nicht gegen das im Verhältnismäßigkeitsprinzip wurzelnde Gebot, vor Durchführung der Maßnahme zu versuchen, das für die Verwirklichung des Vorhabens benötigte Land freihändig zu erwerben, wenn langjährige Verhandlungen erfolglos geblieben sind. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Vorläufige Anordnung, Sofortige Vollziehung, Dringende Gründe für eine Besitzregelung, Flurbereinigung, Hochwasserschutz Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 15 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller ist Teilnehmer des mit Anordnungsbeschluss vom 23. April 1998 nach §§ 1, 4, 37 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens „A. (DE)“. Dieses umfasst unter anderem das im Eigentum des Antragstellers stehende Flurstück 407 Gemarkung A., welches für eine Hochwasserschutzmaßnahme verwendet werden soll. In den vom Amt für Ländliche Entwicklung N. (ALE) gemäß § 41 Abs. 3 FlurbG bestandskräftig festgestellten Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) vom 30. August 2018 ist diese Hochwasserschutzmaßnahme aufgenommen (Maßnahmekennzahl - MKZ - 284 017 Neubau Hochwasserdamm mit Siel; MKZ 284 025 Anlage einer Flutmulde mit Grabenräumung und Beseitigung von Auffüllungen; MKZ 121 100 Fuß- und Pflegeweg auf der Dammkrone). 2 Nachdem Verhandlungen des Antragstellers mit der Antragsgegnerin zwecks einvernehmlicher Überlassung des Flurstücks 407 zu keinem Ergebnis geführt hatten, erließ die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24. Januar 2020 eine (erste) vorläufige Anordnung nach § 36 Abs. 1 FlurbG. Diese hob sie wieder auf, weil sie mit der Baumaßnahme wegen der beginnenden Corona-Pandemie nicht wie geplant am 1. April 2020 beginnen konnte. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 23. Juli 2020, zugestellt am 24. Juli 2020, erließ die Antragsgegnerin erneut eine auf § 36 Abs. 1 FlurbG gestützte vorläufige Anordnung: Die Antragsgegnerin wurde mit Wirkung zum 7. August 2020, 0:00 Uhr, vorzeitig zur dauernden Inanspruchnahme in den Besitz des Flurstücks 407 eingewiesen, welches zum Bau des Hochwasserdamms A. und zur weiteren Sicherstellung des Hochwasserschutzes benötigt werde (Nummer 1. des Bescheids). Dem Antragsteller wurde entsprechend der Besitz, die Nutzung und die Ausübung ähnlicher Rechte über das Flurstück 407 entzogen; er wurde verpflichtet, die Vornahme der Bauarbeiten und die weiteren Maßnahmen zum Hochwasserschutz auf diesem Flurstück zu dulden (Nummer 2.). Die sofortige Vollziehung der Nummern 1. und 2. des Bescheids wurde angeordnet (Nummer 5.). Es sei aus dringenden Gründen erforderlich, den Besitz und die Nutzungen der vom Hochwasserschutz betroffenen Flächen vor der Ausführung des Flurbereinigungsplans zu regeln. Der Bau des Hochwasserschutzes solle ab August 2020 beginnen. Neben der Verfügbarkeit der Flächen zum Bau des Dammes sei zur Sicherstellung des Hochwasserschutzes die Verfügbarkeit des gesamten Flurstücks 407 unerlässlich. Die sofortige Vollziehung werde im öffentlichen Interesse angeordnet. Die Verwirklichung der Hochwasserschutzmaßnahme sei dringlich. Die Finanzierung des Baus sei derzeit gesichert. Das Verfahren werde mit erheblichen öffentlichen Mitteln gefördert. Durch einen Aufschub könnten erhebliche Nachteile entstehen. 3 Gegen den Bescheid vom 23. Juli 2020 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 31. Juli 2020 Widerspruch einlegen, über den bislang noch nicht entschieden ist. 4 Am 21. Oktober 2020 hat der Antragssteller durch seinen Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Zur Begründung hat er mit Schriftsätzen vom 21. Oktober 2020 und vom 10. Dezember 2020 unter anderem wie folgt vortragen lassen: Der Bescheid vom 23. Juli 2020 sei bereits formell rechtswidrig. Entgegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sei die Sofortvollzugsanordnung nicht besonders begründet worden. Die Antragsgegnerin bringe lediglich vor, aktuell bauen zu wollen und auch zu können. Hinsichtlich einer konkreten Hochwassergefahr werde nichts vorgetragen. Soweit die Antragsgegnerin auf das Hochwasserschutzkonzept hinweise, fehle es an jeglicher Begründung für die besondere Eilbedürftigkeit der Verwirklichung dieses Konzepts. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass es seit 2005/2006 kein Hochwasser mehr gegeben habe. Die Begründung gehe demnach nicht auf die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls ein. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Es sei nicht ersichtlich, dass es aus dringenden Gründen erforderlich sei, gerade jetzt mit Besitz und Nutzung der Fläche des Antragstellers zu beginnen. Der Flurbereinigungsplan sei noch nicht aufgestellt. Selbst wenn die Finanzierung gesichert sei, sei kein Grund ersichtlich, warum dies nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt noch der Fall sein könne. Zudem sei aufgrund der steigenden Corona-Fallzahlen und der zu erwartenden „zweiten Welle“ davon auszugehen, dass das Vorhaben aktuell ohnehin nicht ausgeführt bzw. fortgeführt werde. Des Weiteren sei aufgrund des fortgeschrittenen Jahres und des nahenden Winters, währenddessen Bauarbeiten ohnehin nicht stattfinden könnten, nicht ersichtlich, warum es aus dringenden Gründen erforderlich sei, gerade jetzt mit Besitz und Nutzung der Fläche des Antragstellers zu beginnen. Da es seit 2005/2006 kein Hochwasser mehr gegeben habe, sei nicht von einer extremen Hochwassergefahr auszugehen. Ferner sei die Inbesitznahme des gesamten Grundstücks unverhältnismäßig. Im vorangegangen Bescheid vom 24. Januar 2020 sei noch von teilweise beanspruchten Flächen auf dem Grundstück des Antragstellers gesprochen worden. Aus dem Bescheid vom 23. Juli 2020 gehe nicht hervor, weshalb im Gegensatz zu dem Bescheid vom 24. Januar 2020 eine Inanspruchnahme des ganzen Grundstücks notwendig sei. Zudem liege ein Verfahrensfehler vor. Sein Bevollmächtigter habe ausdrücklich und mehrfach Akteneinsicht wie üblich in den Kanzleiräumen beantragt. Dies habe die Antragsgegnerin allerdings mit der Begründung abgelehnt, dies sei nicht vorgesehen. Eine Anreise von Regensburg nach Landau a. d. Isar sei unzumutbar, eine Zusendung der Akten sei vorzugswürdig. Insbesondere aufgrund der Corona-Pandemie gelte es unnötige Kontakte zu vermeiden. Bestritten werde, dass ernsthafte Verhandlungen stattgefunden hätten. Er habe mehrfach gerügt, dass weder eine Aussage zu den in Rede stehenden Tauschgrundstücken noch ein Angebot zur monetären Abfindung vorliege. Er sei 2014 zu einem Gesprächstermin eingeladen gewesen. Das damals zugesagte Tauschgrundstück sei mittlerweile als Baugebiet erschlossen und zum Teil schon bebaut worden. Mangels Akteneinsicht müsse mit Nichtwissen bestritten werden, dass die Bauablaufplanung überzeugend und die Finanzierung des Baus gesichert sei. Zudem würde die Vollziehung des Bescheids schwerwiegende, gegebenenfalls irreparable Folgen bewirken. Hinsichtlich der Wertermittlung sei anzumerken, dass er Einwendung gegen die Wertermittlung hinsichtlich des Grundstücks vorgetragen habe. 5 Der Antragsteller beantragt, 6 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30. Juli 2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2020 wiederherzustellen. 7 Die Antragsgegnerin beantragt, 8 den Antrag abzulehnen. 9 Sie führt in ihrer Antragserwiderung aus, die Begründung des Sofortvollzugs stelle die Notwendigkeit der Maßnahme detailliert dar. Die Hochwasserschutzmaßnahme solle möglichst bald fertiggestellt werden, um zusammen mit den weiteren Maßnahmen des Hochwasserschutzkonzepts der Gemeinde A. die Ortschaft vor massiven Hochwasserschäden zukünftig zu schützen. Der Schutz vor Hochwassergefahren solle möglichst bald umgesetzt werden, um eine jederzeit mögliche Überflutung zu vermeiden. Die Bauarbeiten seien bisher durch die Corona-Pandemie nicht beeinträchtigt worden. Es seien bereits Teilabschnitte ausgeführt. Die Flächen des Antragstellers würden für den Bauablauf unmittelbar benötigt. Die Bauarbeiten würden bei geeigneten Witterungsverhältnissen weiter fortgesetzt. Aus der Annahme, dass seit 2005/2006 keine Hochwasser mehr stattgefunden hätten, könne kein Rückschluss auf die nähere und fernere Zukunft geschlossen werden. Gerade die Prognosen in Bezug auf die Heftigkeit künftiger Hochwasserereignisse werde im Zuge des Klimawandels ständig nach oben korrigiert. Die Notwendigkeit der Inbesitznahme des gesamten Grundstücks sei im Bescheid ausführlich begründet worden. Neben der Verfügbarkeit der Flächen zum Bau des Dammes sei zur Sicherstellung des Hochwasserschutzes die Verfügbarkeit des gesamten Flurstücks 407 unerlässlich. Eine Überlassung der Akten sei nicht vorgesehen, da diese in ständigem Gebrauch und sehr umfangreich seien. Eine Anreise nach Landau a.d. Isar zur Akteneinsicht im ALE sei zumutbar. Die Möglichkeit der Akteneinsicht im ALE sei schriftlich zugesagt worden. Die Antragsgegnerin habe sich über Jahre hinweg bemüht, eine Einigung zu erzielen, wie die vorgelegte Zusammenstellung der Verhandlungstermine zeige. Eine Einigung sei an den überzogenen Forderungen des Antragstellers gescheitert, der sich für die landwirtschaftlich genutzte Fläche Preise im Bereich von Baulandpreisen vorgestellt habe, wie das Schreiben des Bevollmächtigten vom 13. Juli 2020 zeige. Die Finanzierung sei mit dem genehmigten Förderantrag vom 3. März 2020 und der Vereinbarung der Antragsgegnerin mit der Gemeinde A. vom 4. Juni 2020 gesichert. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. 11 Der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerichtete Antrag ist zulässig, aber unbegründet (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 12 Nach § 80 Abs. 1 VwGO kommen Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Hat die Behörde, um diese Rechtsfolge auszuschließen, die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, wie dies in der angefochtenen vorläufigen Anordnung geschehen ist, so kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung wiederherstellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Mit der Schaffung des § 80 Abs. 5 VwGO hat der Gesetzgeber dem Anspruch des Bürgers auf eine tatsächliche wirksame gerichtliche Kontrolle im Sinn von Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung getragen. Ohne den Suspensiveffekt verwaltungsprozessualer Rechtsbehelfe würde Verwaltungsrechtsschutz wegen der notwendigen Verfahrensdauer häufig hinfällig werden (BVerfG, B.v. 19.10.1977 - 2 BvR 42/76 - BVerfGE 46, 166/178). Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Verwaltungsprozess aber nicht schlechthin. Das Gericht trifft vielmehr neben der Überprüfung der formellen Rechtmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung eine summarische Entscheidung durch Abwägung der gegensätzlichen berechtigten Interessen. Dabei ist auch auf den voraussichtlichen Erfolg des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs in der Weise abzustellen, als zu prüfen ist, ob der Widerspruch nach dem Vortrag des Antragstellers wahrscheinlich erfolgreich sein wird oder nicht (BVerfG, B.v. 25.7.1996 - 1 BvR 638/96 - NVwZ 1997, 479). Erweist sich nämlich, dass der Verwaltungsakt zu Unrecht angegriffen wird, muss in der Regel das Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückstehen (BVerfG, B.v. 11.2.1982 - 2 BvR 77/82 - NVwZ 1982, 241 = BayVBl 1982, 276; vgl. zum Ganzen: Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 85 ff.) 13 1. Die Sofortvollzugsanordnung gemäß Nummer 5. des Bescheids vom 23. Juli 2020 leidet nicht unter durchgreifenden formellen Mängeln. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts wurde in einer dem § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Insbesondere enthält der Bescheid eine besondere Begründung des Sofortvollzugs und sind die angeführten Gründe - alsbaldiger Schutz der Gemeinde A. vor massiven Hochwasserschäden, Sicherung der für das konkrete Verfahren bereits gewährten öffentlichen Fördermittel - hinreichend auf den vorliegenden Einzelfall bezogen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass § 36 FlurbG Eilmaßnahmen rechtfertigt und sich die Begründung des Sofortvollzugs mit den Dringlichkeitsgründen der vorläufigen Anordnung im Sinne des § 36 FlurbG decken darf und sogar auf diese beziehen kann (Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Auflage 2018, § 36 Rn. 19 m.w.N.). Ob die Begründung der Sofortvollzugsanordnung inhaltlich richtig ist, insbesondere inwiefern tatsächlich eine besondere Dringlichkeit vorliegt, ist eine materielle Frage, auf die es im Rahmen der Überprüfung der formellen Rechtmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung nicht ankommt. 14 2. Auch gebührt vorliegend dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin und der Allgemeinheit der Vorrang gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers. Der Widerspruch des Antragstellers wird voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Die erhobenen Rügen bewirken keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.