VGH München, Beschluss v. 25.03.2021 – 6 CE 21.489 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 25.03.2021 – 6 CE 21.489 Download Drucken Titel: Notwendigkeit einer Anlassbeurteilung für ein Bewerberauswahlverfahren Normenketten: VwGO § 123 Abs. 1 GG Art. 33 Abs. 2 BHO § 49 Abs. 2 S. 2 BBG § 3 Abs. 1 S. 3, § 22 Abs. 1 S. 2 Leitsätze: 1. Bei einem auf turnusgemäßen Regelbeurteilungen beruhenden Beurteilungssystem kann die Notwendigkeit entstehen, die Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf eine zu treffende Auswahlentscheidung zu aktualisieren; möglicher Aktualisierungsanlass kann sein, dass ein Bewerber nach der letzten Regelbeurteilung befördert wurde oder der Beamte nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums (in der Regel mindestens 2/3 des Beurteilunszeitraums) wesentlich andere, einem höherwertigen Statusamt zugeordnete Aufgaben wahrgenommen hat. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Ausnahmefall, dass eine Anlassbeurteilung nötig wird, ist für jeden Bewerber gesondert zu betrachten; er führt nicht dazu, dass Regelbeurteilte - allein weil für einen Bewerber der Ausnahmefall einer Anlassbeurteilung vorliegt - nunmehr ebenfalls der Ausnahmekategorie unterfallen und für sie eine Anlassbeurteilung zu erstellen ist, was auch bei größeren Zeitdifferenzen in der Relation zwischen der jüngeren Anlassbeurteilung des einen Bewerbers und der letzten Regelbeurteilung eines anderen Bewerbers gilt, da auch hier ein Leistungsvergleich möglich ist (BVerwG BeckRS 2020, 17480). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ändert sich das Statusamt eines Bewerbers einen Tag nach der Auswahlentscheidung, liegt darin kein Grund für die Erstellung einer Anlassbeurteilung für das Auswahlverfahren; dies gilt auch dann, wenn die Einweisung in die entsprechende Planstelle rückwirkend erfolgt, da damit keine statusrelevante Auswirkung verbunden ist, denn die Beförderung erfolgt damit nicht rückwirkend, vielmehr hat die rückwirkende Einweisung in eine Planstelle haushaltsrechtliche Bedeutung und insbesondere besoldungsrechtliche Auswirkungen. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Bundesbeamtenrecht, Bundespolizei, Dienstpostenbesetzung, Bewerbungsverfahrensanspruch, Regelbeurteilung, Anlassbeurteilung, Aktualität der dienstlichen Beurteilung, Zeitdifferenzen, amtsangemessen, gebündelter Dienstposten, Beförderung, neue Aufgaben Vorinstanz: VG München, Beschluss vom 21.01.2021 – 21b E 20.2817 Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 21. Januar 2021 - M 21b E 20.2817 - abgeändert und der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insgesamt abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienst der Antragsgegnerin. Ihm ist der Dienstposten eines stellvertretenden Dienstgruppenleiters bei der Bundespolizeidirektion M., Bundespolizeiinspektion R., übertragen, der im Organisations- und Dienstpostenplan nach Besoldungsgruppe A 11 bis 13g bewertet ist. Tatsächlich wird er dort in der Funktion als Dienstgruppenleiter verwendet. Der Antragsteller bewarb sich damals noch im statusrechtlichen Amt eines Polizeihauptkommissars (Besoldungsgruppe A 12) um den am 18. März 2019 ausgeschriebenen Dienstposten „Dienstgruppenleiter/-in BesGr. A 11-13g“ bei der Bundespolizeidirektion M., Bundespolizeiinspektion R. Die Bundespolizeidirektion M. traf zum Stichtag 6. Juni 2019 die Auswahlentscheidung, diesen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Das wurde dem Antragsteller, der am 7. Juni 2019 zum Ersten Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 13g) befördert worden war, mit Schreiben vom 22. Juli 2019 mitgeteilt. 2 Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 20.4.2020) hat der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht erhoben und gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens vorzunehmen, solange nicht über seine Klage gegen die Ablehnung seiner Bewerbung entschieden ist. 3 Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 21. Januar 2021 diesem Antrag teilweise stattgegeben. Es hat der Antragsgegnerin untersagt, den ausgeschriebenen Dienstposten zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden und eine Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung verstrichen ist. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei verletzt, weil die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers (Regelbeurteilung für den Zeitraum 1.10.2014 bis 30.9.2016) und des Beigeladenen (Anlassbeurteilung für den Zeitraum 1.10.2016 bis 30.6.2018) in zeitlicher Hinsicht nicht vergleichbar seien. Die Beurteilungen wiesen keinen Überschneidungszeitraum auf. Zudem fielen die Enddaten der jeweiligen Beurteilungszeiträume um einen erheblichen Zeitraum auseinander. 4 Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, 5 den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insgesamt abzulehnen. 6 Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beigeladene hat sich zur Sache geäußert. II. 7 Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. 8 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO liegen aus den von der Antragsgegnerin innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen nicht vor. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Er wird durch die angegriffene Auswahlentscheidung entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Deshalb ist der erstinstanzliche Beschluss zu ändern und der Eilantrag insgesamt abzulehnen. 9 1. Die Vergabe des vom Antragsteller angestrebten Dienstpostens unterliegt ausnahmsweise den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Zwar ist dieser Dienstposten aufgrund seiner Bewertung im Dienst- und Organisationsplan den Besoldungsgruppen A 11 bis A 13g zugeordnet (sog. gebündelter Dienstposten), also für alle Beamte in einem dieser statusrechtlichen Ämter amtsangemessen. Deshalb erfolgt die Vergabe für sämtliche Bewerber, insbesondere auch den Antragsteller und den Beigeladenen, durch ämtergleiche Umsetzung, bei der die Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG fällt und subjektive Rechtspositionen der (Umsetzungs-)Bewerber nicht berührt. Allerdings hat sich die Antragsgegnerin in der Ausschreibung, wie das Verwaltungsgericht unwidersprochen ausgeführt hat, freiwillig den Auswahlkriterien dieser Vorschrift unterworfen (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 S 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 17 ff., 22). 10 2. Der Antragsteller wird jedoch durch die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen nicht in seinem aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Die zugrunde gelegte dienstliche Regelbeurteilung des Antragstellers war entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hinreichend aktuell, folglich auch in zeitlicher Hinsicht mit der Anlassbeurteilung des Beigeladenen vergleichbar (a). Auch die sonstigen Rügen des Antragsstellers zeigen keine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs auf (b). 11
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