VG Regensburg, Beschluss v. 21.12.2021 – RN 4 S 21.1842 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Regensburg, Beschluss v. 21.12.2021 – RN 4 S 21.1842 Download Drucken Titel: tierheimähnliche Einrichtung, Zuverlässigkeit im Tierschutzrecht, Bestimmtheit einer tierschutzrechtlichen Anordnung („Kurzzeitpflegling“) Normenketten: TierSchG § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TierSchG § 11 Abs. 5 S. 6 Schlagworte: tierheimähnliche Einrichtung, Zuverlässigkeit im Tierschutzrecht, Bestimmtheit einer tierschutzrechtlichen Anordnung („Kurzzeitpflegling“) Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 19.08.2021 wird hinsichtlich der Nummern I.2 und I.3.
(1)Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer Tiere in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung hält. Der Begriff des Tierheims und damit auch der einer ihm ähnlichen Einrichtung werden im Tierschutzgesetz nicht näher bestimmt. Zur Konkretisierung des Begriffs kann auf Art. 1 Nr. 4 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren (EÜH) zurückgegriffen werden. Danach bezeichnet der Ausdruck Tierheim eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Einrichtung, in der Heimtiere in größerer Anzahl gehalten werden können, wobei der Begriff der Heimtiers in Art. 1 Nr. 1 EÜH ein Tier bezeichnet, „das der Mensch insbesondere in seinem Haushalt zu seiner eigenen Freude und als Gefährten hält oder das für diesen Zweck bestimmt ist“. 42 Da Tierheime nicht dazu bestimmt sind, Wildtiere aufzunehmen und zu pflegen, handelt es sich bei der Wildtierpflegestation der Antragstellerin nicht um ein Tierheim. Vielmehr handelt es sich dabei um eine tierheimähnliche Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG. 43 Zwar kann nicht jedwede Ähnlichkeit einer Einrichtung mit einem Tierheim genügen, um eine Erlaubnispflicht zu begründen. Nur wenn die wesentlichen Merkmale eines Tierheims vorliegen, kann eine diesem ähnliche Einrichtung angenommen werden. Dies ist der Fall, wenn die Gründe, die für die Erlaubnispflicht der Tierhaltung in einem Tierheim sprechen, bei der Einrichtung in gleicher Weise bestehen, wenn also Sinn und Zweck der durch § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG begründeten Erlaubnispflicht auch für die Erlaubnisbedürftigkeit der Einrichtung sprechen (vgl. BVerwG, U. v.
- 2008 – 7 C 9/08, NVwZ-RR 2009, 102, 102). Abzustellen ist vor allem darauf, ob die Einrichtung Funktionen erfüllt, die bei Tierheimen geläufig sind, unabhängig davon, ob daneben andere Aufgaben wahrgenommen werden. Sinn und Zweck des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG ist es, im Wege der behördlichen Vorabkontrolle die materiellen Anforderungen (insbesondere nach § 2 TierSchG) unter den besonderen Bedingungen eines Tierheims sicherzustellen. Die nicht gewerbsmäßige Tierhaltung ist grundsätzlich nicht erlaubnispflichtig, weil der Gesetzgeber insoweit regelmäßig von einer ordnungsgemäßen Haltung ausgeht. Gerade unter den spezifischen Haltungsbedingungen in einem Tierheim, in dem viele Tiere an einem Ort konzentriert gehalten werden, sind jedoch Verstöße gegen die materiellen Anforderungen an das Halten von Tieren zu besorgen, denen durch die Erlaubnispflicht begegnet werden soll (vgl. BVerwG, U. v.
- 2008 – 7 C 9/08, NVwZ-RR 2009, 102, 102). 44 Insoweit liegen jedoch im Gegensatz zu dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Fall vorliegend die Gründe, die für die Erlaubnispflicht eines Tierheims sprechen, bei der von der Antragstellerin betriebenen Wildtierpflegestation in gleicher Weise vor, sodass von einer tierheimähnlichen Einrichtung auszugehen ist. Die besonderen Haltungsbedingungen bestehen in einem Tierheim typischerweise in der Unterbringung einer größeren Anzahl von Tieren mit dem Ziel, diese nach Möglichkeit in kürzeren Zeiträumen an neue Halter zu vermitteln und sind bei der von der Antragstellerin betriebenen Wildtierpflegestation gleichfalls gegeben. Denn die Antragstellerin versorgt eine große Anzahl von Wildtieren mit dem Ziel, die Tiere wieder freizulassen, sobald diese sich selbstständig erhalten können. Dass sie daneben auch sog. Dauerpfleglinge beherbergt, die aufgrund von Schwäche oder Krankheit nicht mehr in die Wildnis entlassen werden können, kann vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen. Dass die Antragstellerin nur vereinzelt verletzte oder kranke Tiere aufnimmt, kann schon nach dem Vortrag der Antragstellerin, wonach sie im Jahr 2021 153 Vogel-Pfleglinge hatte, nicht angenommen werden. Zwar werden die Tiere – genauso wie bei einer privaten Tierhaltung – in der Wohnung bzw. im Privatanwesen der Antragstellerin gehalten. Jedoch werden – wie auch in einem Tierheim – viele Tiere an einem Ort zur gleichen Zeit gehalten. Daraus ergeben sich in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einerseits besondere Anforderungen an eine dem Tierschutzrecht entsprechende artgerechte Unterbringung der Tiere und andererseits an die Fachkenntnisse der Antragstellerin. Denn es liegt auf der Hand, dass ein Leiter eines Tierheims – und damit auch die Antragstellerin als Betreiberin einer tierheimähnlichen Einrichtung – für die Tätigkeit über umfassende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen muss, um sicherzustellen, dass die einzelnen Tiere ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden. Diese Besonderheiten rechtfertigen auch das Erfordernis einer vorherigen behördlichen Prüfung und Erlaubnis. 45
(2)Weder im Hinblick auf die Erforderlichkeit, noch im Hinblick auf die Angemessenheit sind nach summarischer Überprüfung Ermessensfehler hinsichtlich der tierschutzrechtlichen Anordnungen ersichtlich. 46 Die Untersagung der Aufnahme von (weiteren) Wildtieren zur Pflege war erforderlich. 47 Inhalt der Untersagungsverfügung ist sowohl das Gebot, eine ohne Erlaubnis begonnene Tätigkeit aufzugeben, als auch auf Dauer das Verbot, diese oder eine vergleichbare Tätigkeit wieder aufzunehmen, solange keine Erlaubnis erteilt ist (Dauerverwaltungsakt). Der Erlass einer entsprechenden Anordnung ist daher nur dann nicht erforderlich und damit ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde bereits im Zeitpunkt des Bescheidserlasses mit Sicherheit annehmen musste, dass die unerlaubt ausgeübte Tätigkeit nicht nur aktuell aufgegeben wurde, sondern auch künftig nicht mehr aufgenommen wird (vgl. BayVGH, B. v. 08.09.2008 – 9 ZB 05.2191, BeckRS 2008, 28346; Lorz/Metzger/Metzger, 7. Aufl. 2019, TierSchG, § 11 Rn. 57). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Vorliegend sprechen bereits die bei der Kontrolle durch das Veterinäramt der Antragsgegnerin am 14.07.2021 vorgefundenen 52 Pfleglinge dafür, dass die Antragstellerin die Wildtierpflegestation im Zeitpunkt des Bescheidserlasses betrieben hat. Somit gab es schon keine Anhaltspunkte dafür, dass die unerlaubt ausgeübte Tätigkeit aktuell aufgegeben wurde und erst recht nicht dafür, dass sie künftig nicht mehr aufgenommen wird. Zudem gab die Antragstellerin in der Vergangenheit mehrmals gegenüber der Behörde an, künftig keine Wildtiere mehr zu pflegen, nahm dann aber dennoch weiterhin Pfleglinge auf. 48 Auch ist die Untersagung der Aufnahme von Wildtieren zur Pflege angemessen. Die Verwaltungsbehörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die erforderliche Erlaubnis nicht besitzt. Dies bedeutet hinsichtlich der Ermessensbetätigung der Behörde eine strikte Bindung für den Regelfall (BVerwG, U. v. 09.12.2004, NVwZ-RR 2005, 399; Lorz/Metzger/Metzger, 7. Aufl. 2019, TierSchG, § 11 Rn. 56). Nur in Sonderfällen darf von der Untersagung abgesehen werden, vor allem, wenn die Erlaubnis ohne Zweifel hätte erteilt werden müssen, weil alle Voraussetzungen vorlagen und sämtliche Nachweise erbracht wurden (VG München, B. v. 20.8.2008 – M 18 K 07.3768, BeckRS 2008, 45953). Insbesondere wird ein solcher Ausnahmefall in der Rechtsprechung angenommen, wenn alle Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und der entsprechende Antrag auch bereits mit allen notwendigen Angaben und Unterlagen eingereicht ist (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 26.01.2012 – 23 L 1939/11, BeckRS 2012, 46309; VG Mainz, B. v. 23.06.2010 – 1 L 712/10, NVwZ-RR 2010, 840; OVG Münster, B. v. 23.03.2007 – 20 B 376/07, juris Rn. 9 f.). 49 Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Erlaubnis hätte der Antragstellerin gerade nicht ohne Zweifel erteilt werden können. Zum einen ergibt sich dies schon daraus, dass die Antragstellerin bislang keinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für eine Wildtierpflegestation als tierheimähnliche Einrichtung gestellt hat. Zum anderen sind seitens der Antragstellerin nach summarischer Prüfung die erforderlichen Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt, sodass ein entsprechender Antrag abzulehnen wäre. 50 Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 TierSchG i.V.m. § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 2, 2a, 5 und 6 TierSchG (a.F.) darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person u.a. aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. 51 Nach summarischer Prüfung fehlt der Antragstellerin die erforderliche Zuverlässigkeit. 52 Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Tierschutzgesetz nicht definiert. Nach Nr. 12.2.3.1 AVV zum TierSchG ist von der Zuverlässigkeit der für die Tätigkeit verantwortlichen Person auszugehen, wenn sie der Behörde bekannt ist und keine Tatsachen vorliegen, die zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit dieser Person im Hinblick auf den Tierschutz Anlass geben. Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass Rechtsvorschriften eingehalten werden und Gefahren für das Wohlergehen der aufgenommenen Tiere nicht bestehen, insbesondere bei groben oder wiederholten Verstößen gegen das Tierschutzgesetz. Maßgeblich ist, ob aufgrund der begangenen Rechtsverstöße nach objektiven Maßstäben und unter Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen und der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dieser werde künftig seine Pflichten in dem beantragten Bereich nicht erfüllen (VG Würzburg, U. v. 25.10.2012 – W 5 K 11.590). Auch sonstige Rechtsverstöße, insbesondere Verstöße gegen formelles Tierschutzrecht können einen Mangel an Zuverlässigkeit begründen (vgl. Lorz/ Metzger/ Metzger, 7. Aufl. 2019, TierSchG § 11 Rn. 45). 53 Gemessen an diesen Maßstäben geht das Gericht nach der gebotenen summarischen Prüfung von der fehlenden Zuverlässigkeit der Antragstellerin hinsichtlich der beantragten tierschutzrechtlichen Erlaubnis aus. Die Antragstellerin hat nachweislich bereits seit mehreren Jahren vielfach Wildtiere zur Pflege aufgenommen, ohne eine erforderliche Erlaubnis zu besitzen, obwohl sie wiederholt von der Behörde darauf hingewiesen wurde, dass hierfür eine entsprechende tierschutzrechtliche Erlaubnis erforderlich ist. 54 Darüber hinaus fehlt der Antragstellerin nach summarischer Prüfung die Zuverlässigkeit auch aufgrund der in ihrer Wildtierhaltung bestehenden Missstände, da wiederholte Verstöße gegen das Tierschutzgesetz zu verzeichnen sind. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Hiergegen hat die Antragstellerin wiederholt verstoßen. Im Rahmen mehrerer tierschutzrechtlicher Kontrollen wurde durch die zuständigen Amtstierärzte festgestellt, dass sich die Tiere in ungeeigneten Haltungseinheiten befanden und dadurch gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt waren. Auch die herumfliegenden Vögel waren verschiedenen Verletzungsgefahren im Wohnzimmer ausgesetzt. Nicht zuletzt entsprach auch die Haltung der Vögel in Kleinstkäfigen auf dem Boden nicht den Mindestanforderungen an die Haltung von Kleinvögeln vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und die Greifvögel hatten durchgehend kein Wasser. Trotz Beanstandungen seitens des Veterinäramts wurden die Verstöße nicht abgestellt. 55 Das Gericht sieht nach einer summarischen Überprüfung keinen Anlass, an der Richtigkeit der fachlichen Feststellungen der amtlichen Tierärzte zu zweifeln. Das Tierschutzgesetz erachtet in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 die Einschätzung des beamteten Tierarztes im Regelfall als maßgeblich; auch sind beamtete Tierärzte als gesetzlich vorgesehene Sachverständige im Bereich des Tierschutzes eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof räumt beamteten Tierärzten deshalb im Hinblick auf die Anforderungen des § 2 TierSchG und ihre Erfüllung eine vorrangige Beurteilungskompetenz ein (U. v. 30.01.2018 – 9 B 05.3146, juris Rn. 29). Das Vorbringen der Antragstellerin tritt der amtstierärztlichen Feststellung nicht substantiiert entgegen, weil es nicht darzulegen vermag, dass diese auf unzutreffenden Tatsachen beruhte, ohne nachvollziehbare wissenschaftliche Grundlage getroffen wurde oder widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar war (vgl. BayVGH, B. v. 20.05.2021 – 23 CS 21.542, BeckRS 2021, 12531 Rn. 14). 56 Ins Auge fällt zusätzlich, dass die Antragstellerin nach Angaben der Amtstierärzte wiederholt tierschutzrechtliche Kontrollen abbrach, wenn Mängel offensichtlich wurden und auch uneinheitliche Angaben hinsichtlich der Aufgabe ihrer Wildtierpflegestation machte. Insofern ist im Rahmen einer Gesamtschau des Verhaltens der Antragstellerin keine offensichtliche Erlaubnisfähigkeit ersichtlich. Vielmehr lässt sich daraus ihre verfehlte Einstellung zur Beachtung der Rechtsordnung erkennen und auf ihre Unzuverlässigkeit schließen. Aufgrund der wiederholten Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben besteht aus Sicht des Gerichts die Gefahr, dass sie künftig ihre im Rahmen der erlaubnispflichtigen Tätigkeit anfallenden Pflichten nicht erfüllen wird. Es ist zu erwarten, dass sie auch in Zukunft keine Gewähr dafür bietet, dass Rechtsvorschriften eingehalten werden. Auch Verstöße gegen formelles Tierschutzrecht können zur Unzuverlässigkeit führen. Da die formellen Verstöße des Betreibens einer tierheimähnlichen Einrichtung ohne erforderliche Erlaubnis nicht lediglich geringfügig oder gar einmalig waren, sondern vielmehr in einer hartnäckigen und uneinsichtigen Art und Weise erfolgten, fallen diese vorliegend derart stark ins Gewicht, dass von einer Zuverlässigkeit der Antragstellerin bereits wegen dieser formellen Verstöße nicht mehr die Rede sein kann. 57
- cc)Hinsichtlich der Anordnung in Nr. I.2 des Bescheids, die derzeitigen „Kurzzeit-Pfleglinge“ auszuwildern bzw. an andere Wildtierauffangstationen abzugeben, und der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohung in Nr. II.2 sind die Erfolgsaussichten nach summarischer Prüfung offen. 58 Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein, insbesondere erkennbar sein, was der Adressat zu tun bzw. zu unterlassen hat. Die Erkennbarkeit des geforderten Verhaltens setzt voraus, dass der Inhalt des Verwaltungsakts aus sich heraus verständlich ist und keine mehrdeutige Auslegung mehr zulässt (Schoch/Schneider/Schröder, VwVfG § 37 Rn. 35). Entscheidend ist, ob der Adressat und die mit dem Vollzug befassten Behörden den Entscheidungsinhalt aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls zutreffend erfassen und ihr Verhalten danach ausrichten können (OVG Münster, B. v. 20.01.2017 – 4 B 57/17, BeckRS 2017, 101002 Rn. 7). 59 Nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, ob zwischen den Beteiligten die Kriterien, nach welchen Kurzzeitpfleglinge zu Dauerpfleglingen abgegrenzt werden, hinreichend klar vereinbart wurden, insbesondere, da gerade zu Beginn der Aufnahme eines Pfleglings oft nicht absehbar sein wird, ob dieser gepflegt und in wieder in die Wildnis entlassen werden kann oder nicht. Auch ist der Begriff Kurzzeitpflegling und dessen Definition der Interpretation durch die Beteiligten zugänglich, da es gerade in Grenzfällen zu unterschiedlichen Auffassungen kommen kann, ob ein Pflegling wieder in die Natur entlassen werden kann oder nicht. Es ist nicht ersichtlich, ob zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Einordnung als Kurzzeitpflegling Kriterien bzw. Eigenschaften vereinbart wurden. Zur Gewährleistung der Bestimmtheit wäre aus Sicht der Kammer beispielsweise eine Liste, in der die als Kurzzeitpfleglinge einzuordnenden und daher auszuwildernden Tiere nach Art, Rasse, Aussehen, Größe und ggf. genauem Haltungsort beschrieben werden, sachdienlich. Dies erscheint angesichts der Tatsache, dass im Kontrollzeitpunkt 52 Pfleglinge vorgefunden wurden, auch möglich und umsetzbar. Ob der Antragstellerin seitens der Behörde eine solche insbesondere im Rahmen der Kontrolle vom 14.07.2021 mündlich oder schriftlich bekannt gegeben wurde, ist nach derzeitigem Stand ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere kann nach summarischer Überprüfung nicht davon ausgegangen werden, dass nur die in dem in der Begründung des Bescheids genannten Schreiben aufgezählten Dauerpfleglinge von Nr. I.2 nicht umfasst sind und im Umkehrschluss alle anderen Pfleglinge als Kurzzeitpfleglinge einzuordnen sind. Zum einen ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass dies so zwischen den Beteiligten vereinbart wurde, zum anderen würde diese Auslegung davon abhängen, welche Tiere die Antragstellerin an das Veterinäramt P. als Dauerpflegling meldet. Gerade in Anbetracht der Tatsache, dass die Antragstellerin offenbar davon ausging, alle Kurzzeitpfleglinge ausgewildert zu haben, die Behörde aber im Rahmen einer Nachkontrolle am 15.12.2021 feststellte, dass noch fünf Kurzzeitpfleglinge im Bestand vorzufinden waren und auch nicht geschildert wurde, dass es sich hierbei um neue Kurzzeitpfleglinge handle, entsteht für das Gericht aber der Eindruck, dass zwischen den Beteiligten bislang keine Kongruenz hinsichtlich des Begriffs „Kurzzeitpflegling“ herrscht. Problematisch ist dies vor allem vor dem Hintergrund, dass für die nicht fristgemäße Befolgung der Anordnung in Nr. I.2 ein Zwangsgeld in Nr. II.2 angedroht wurde. Gerade bei vollstreckungsfähigen und bußgeldbewehrten Verwaltungsakten muss zumindest das Ziel der geforderten Handlung so bestimmt sein, dass eine unterschiedliche Bewertung ausgeschlossen ist (HK-VerwR/Kyrill-Alexander Schwarz, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 37 Rn. 19). 60 Die aufgrund der offenen Erfolgsaussichten der Klage vorzunehmende Interessenabwägung geht vorliegend zu Lasten der Antragsgegnerin. Ohne konkrete Angabe, welche Tiere auszuwildern bzw. abzugeben sind, kann die Antragstellerin die Anordnung in Nr. I.2 nicht – auch nicht einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache – erfüllen. Auch ist nicht ersichtlich, dass öffentliche Interessen – insbesondere tierschutzrechtliche Aspekte – dem Erhalten des status quo entgegenstehen würden. Die Antragstellerin hat offenkundig über viele Jahre hinweg Wildtiere aufgenommen und gepflegt, was seitens der Behörde auch zeitweise geduldet wurde. Es ist somit nicht ersichtlich, dass die sofortige Abgabe der (nicht konkret benannten) Kurzzeitpfleglinge aus Gründen des Tierschutzes notwendig wäre. 61 Daher war die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Nr. I.2 wiederherzustellen. 62 Aufgrund der im Hinblick auf den Grundverwaltungsakt offenen Erfolgsaussichten der Klage und der zulasten der Antragsgegnerin gehenden Interessenabwägung ist auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Nr. II.2 des Bescheids die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. 63
- dd)Ebenso offen sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hinblick auf die in Nr. I.3.
- b)ausgesprochene Untersagung der Haltung der Waldohreule nebst Aufforderung, diese gegen Nachweis an eine geeignete Wildtierstation abzugeben und der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohung in Nr. II.3.
- b)des Bescheids. 64 Zwar erfordert die Haltung von Greifvögeln und Eulen Sachkunde („Sachverständigengruppe, Gutachten über die tierschutzgerechte Haltung von Vögeln“: „Mindestanforderungen an die Haltung von Greifvögeln und Eulen“ vom 10. Januar 1995, S. 1). Ob die Antragstellerin sachkundig in diesem Sinne ist, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Sie verfügt zwar nicht über einen Falknerschein; dass nur ein solcher zum Nachweis der Sachkunde über die Haltung von Eulen als Dauerpflegling geeignet ist, wurde seitens der Behörde nicht vorgetragem, zumal die Antragstellerin (insoweit jedoch unbelegt) angegeben hat, drei Falknerkurse absolviert zu haben. Insbesondere aber wird die Waldohreule seit Jahren von der Antragstellerin gepflegt, was ausweislich von Nr. I.10 des Bescheids vom 25.07.2019 von behördlicher Seite auch ausdrücklich geduldet wurde, da darin lediglich Anordnungen zur Haltung der Eule gemacht wurden. Eine fehlende Sachkunde der Antragstellerin stand damals gerade nicht im Raum. Die Behörde hat im Bescheid vom 19.08.2021 auch nicht dargelegt, weshalb sie nun – im Gegensatz zum Jahr 2019 – die Sachkunde der Antragstellerin in Zweifel zieht. Insofern besteht hierüber im Hauptsacheverfahren Aufklärungsbedarf. 65 Ob die Untersagung der Haltung der Waldohreule auf § 45 Abs. 5 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gestützt werden kann, erscheint angesichts der unklaren Aussagen der Naturschutzbehörde ebenfalls als offen. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob diesbezüglich Absprachen mit der Antragstellerin getroffen wurden. 66 Auch hinsichtlich der Nr. I.3.
- b)überwiegen die Interessen der Antragstellerin am vorläufigen Verbleib der Waldohreule in ihrem Besitz gegenüber dem behördlichen Interesse, diese bis zur Entscheidung in der Hauptsache gegen Nachweis an eine geeignete Wildtierstation abzugeben. Die Waldohreule ist nach insoweit unwidersprochenen Angaben der Antragstellerin seit 15 Jahren in ihrem Besitz. Dies wurde seitens der Behörde auch über Jahre hinweg geduldet. Insofern ist für das Gericht nicht ersichtlich, weshalb die Waldohreule bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens nicht bei der Antragstellerin verbleiben könnte, da insbesondere nicht vorgetragen wurde, dass die gegenständliche Haltung der Eule gegen § 2 TierSchG verstößt. 67 Daher war die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Nr. I.3.
- b)und der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohung in Nr. II.3.
- b)ebenfalls wiederherzustellen bzw. anzuordnen. 68
- ee)Soweit der Antragstellerin in den Nrn. II.1 und II.3.
- a)Zwangsgelder angedroht wurden, sind diese nach summarischer Überprüfung rechtswidrig und für die Antragstellerin rechtsverletzend. Insoweit ist die aufschiebende Wirkung der Klage daher anzuordnen. 69 Die Anordnungen in den Nrn. I.1 und I.3.
- a)haben hinsichtlich der Dauerpfleglinge den gleichen Regelungsgegenstand, insoweit konkretisiert Nr. I.3.
- a)das allgemeine Verbot in Nr. I.1, weitere Pfleglinge aufzunehmen und ist hiervon mithin umfasst. Da jedoch für beide Anordnungen in den Nrn. II.1 und II.3.
- a)Zwangsgelder für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht wurden, würden im Fall der Aufnahme weiterer Dauerpfleglinge sowohl das in Nr. II.1, als auch das in Nr. II.3.
- a)angedrohte Zwangsgeld fällig. Dies stellt aber einen Verstoß gegen das Kumulationsverbot des Art. 36 Abs. 3 Satz 2 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (BayVwZVG) dar, wonach nicht angedroht werden darf, dass mehrere Zwangsmittel gleichzeitig angewendet werden. 70 Es kann insbesondere mit Blick auf den unterschiedlich weit greifenden Regelungsbereich auch nicht im Wege einer geltungserhaltenden Reduktion eine der beiden Zwangsgeldandrohungen aufrecht erhalten werden. 71
- ff)Darüber hinaus begegnet auch die behördliche Kostenentscheidung insoweit rechtlichen Bedenken, als darin Auslagen des Staatlichen Veterinäramts über einen Betrag in Höhe von 149,79 EUR hinaus geltend gemacht wurden. 72 Zwar stellen die Kosten des Staatlichen Veterinäramts für die Antragsgegnerin Auslagen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 Bayerisches Kostengesetz (KG) dar, da es sich hierbei um einen einer anderen Behörde für ihre Tätigkeit zustehenden Betrag handelt. Das Staatliche Veterinäramt am Landratsamt P. stellt eine gegenüber der Stadt P. als Antragsgegnerin andere Behörde dar. 73 Allerdings wurde in der Abrechnung des Staatlichen Veterinäramts ein Stundensatz von 80,62 EUR für einen Beamten des höheren Dienstes zugrunde gelegt. Nr. 1.2.1.1 der Anlage zur Gesundheitsgebührenverordnung (GGebV) gibt jedoch vor, dass der Stundensatz für Beamte des höheren Dienstes 65,00 EUR beträgt, wenn Termine außerhalb der Dienststellen wahrgenommen werden. Insofern ist der abgerechnete Stundensatz von 80,62 EUR zu hoch bemessen. Unter Zugrundelegung des von Nr. 1.2.1.1 der Anlage zur GGebV vorgegebenen Stundensatzes von 65,00 EUR ergeben sich für den Zeit- und Fahrtenaufwand insgesamt Auslagen des Staatlichen Veterinäramts in Höhe von 149,79 EUR. Der darüber hinausgehend geltend gemachte Betrag ist nach summarischer Überprüfung rechtswidrig, sodass dahingehend die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wird. 74 3. Die gerichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO und entspricht dem Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten. 75 4. Rechtsgrundlage der Streitwertfestsetzung sind §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hiernach war der Auffangstreitwert von 5.000 Euro anzusetzen und dieser dann gemäß der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.