57, Art. 75 Leitsätze:
will nur solche Vorhaben privilegieren, bei denen sich hinsichtlich des Bestandes die Frage nach der Legalität nicht stellt, da das Vorhaben entweder genehmigt ist oder aus sonstigen Gründen Bestandsschutz genießt. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
, dass die Errichtung einer Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung erfolge. Die von ihm vorgenommenen Arbeiten seien indes nicht tauglicher Gegenstand einer Baueinstellungsanordnung. Zwar könnten Arbeiten, die für sich betrachtet nicht genehmigungspflichtig sind, einer Genehmigungspflicht unterliegen, wenn sie den Beginn der Verwirklichung eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens darstellten. Dies aber nur, wenn die Bauvorhaben Anzeigeverfahren oder einer Genehmigungsfreistellung unterworfen seien. Verfahrensfreie Arbeiten, die als solche bezogen auf die Bausubstanz keinen materiell rechtswidrigen Zustand hervorriefen, seien auch verfahrensfrei, wenn sie eine genehmigungspflichtige Nutzung vorbereiteten. Der Antragsteller verweist insoweit auf Jäde. 11 Der Antragsteller meint, die vorgenommenen Arbeiten seien weder formell, noch materiell illegal. Die getätigten Installations- und Sanitärarbeiten seien als verfahrensfreie Instandhaltungsarbeiten nach Art. 57 Abs. 6
einzustufen. Instandhaltungsarbeiten seien solche, die dazu dienen, die Gebrauchsfähigkeit und den Wert von Anlagen unter Belassung der Konstruktion und äußerer Gestalt zu erhalten und die weder Errichtung noch Änderung sind. Von Instandhaltungsarbeiten sei erst dann nicht mehr auszugehen, wenn eine Baumaßnahme bei verständiger Gesamtbetrachtung als Neuerrichtung einer baulichen Anlage anzusehen sei. 12 Darüber hinaus meint der Antragsteller, die Errichtung von Leichtbauwänden und die Vornahme von Trockenbauarbeiten erfüllte den Tatbestand der Errichtung und Änderung nichttragender Bauteile in baulichen Anlagen; mithin sei insoweit Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 lit. a,b
gegeben. 13 Schließlich meint der Antragsteller, im Hinblick auf die durchgeführten Arbeiten des Antragstellers läge auch keine materielle Illegalität vor. Sollte die Antragsgegnerin dies anders sehen, könne er aber auch ein anderes Nutzungsmodell verfolgen. 14 Der Antragsteller beantragt, Die aufschiebende Wirkung der am 03.06.2020 erhobenen Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.05.2020 (Az.: B0-2020-15) wird wiederhergestellt. 15 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen. 16 Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin im Wesentlichen auf den Inhalt der angegriffenen Verwaltungsentscheidung. Ergänzend meint sie, die vom Antragsteller vorgenommenen Arbeiten seien nicht als verfahrensfreie Arbeiten nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 11
einzustufen. Weiter handele es sich bei der von der Antragstellerin herangezogenen Ansicht von Jäde um eine Mindermeinung. Vorliegend handele es sich um die Umsetzung eines beantragten, nicht genehmigten Vorhabens. Die Nutzungsänderung von Gewerbe in Wohnen sei nach Art. 55
genehmigungspflichtig. Die vom Antragsteller vorgenommenen Arbeiten wiesen einen zeitlichen Bezug zur am
28): Die in der Hauptsache diesbezüglich erhobene Klage hat wegen des unter Ziff. 1 des Bescheids angeordneten Sofortvollzugs der Baueinstellung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. 19 Gegenstand ist darüber hinaus die kraft Gesetzes (Art. 21a VwZVG) sofort vollziehbare Zwangsmittelandrohung, wobei die Statthaftigkeit insoweit aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO folgt. 20 Zwar hat der Antragsteller explizit nur die „Wiederherstellung“ der aufschiebenden Wirkung beantragt (§ 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO) - mit Blick auf die Zwangsgeldandrohung kommt angesichts der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit aber nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht (§ 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 VwGO). Im Übrigen trägt er nichts zur Frage der Rechtmäßigkeit des Zwangsgeldes vor. 21 Allerdings ist sein Begehren nach § 88 VwGO analog dahin auszulegen, dass es ihm auch um eine solche Anordnung geht. Dies vor allem, weil er in seiner Antragschrift vom
. (a) 30 Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Bauarbeiten insbesondere einstellen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden. 31 Die Einstellung von Bauarbeiten kann grundsätzlich bei jedem Verstoß gegen Vorschriften verfügt werden, die vom Anwendungsbereich des Art. 75 erfasst werden. Darunter fallen sowohl formelle, als auch materielle Verstöße (statt Vieler: BeckOK BauordnungsR Bayern/Manssen, 17. Ed. 1.1.2021,
6-6.1). Für eine Baueinstellung genügt somit die formelle Illegalität begonnener Bauarbeiten, mithin, dass für das Vorhaben keine Genehmigung vorliegt oder von genehmigten Plänen abgewichen wird (vgl. Art. 75 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Art. 68 Abs. 6
). 32 Entscheidend ist somit, ob die Behörde im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung nach den ihr erkennbaren objektiven Umständen annehmen durfte, dass die von ihr festgestellten Arbeiten den Beginn der Ausführung eines genehmigungspflichtigen (Gesamt-)Vorhabens darstellen. Es soll geprüft werden können, ob das Vorhaben mit dem öffentlichen Recht vereinbar ist, bevor ein rechtswidriger Zustand entstanden ist oder sich verfestigt. Der rechtmäßige Erlass einer Baueinstellungsverfügung setzt nur voraus, dass konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die es wahrscheinlich machen, dass ein dem öffentlichen Recht widersprechender Zustand geschaffen wird, nicht dagegen auch die tatsächliche Verwirklichung der Vermutung (vgl. BayVGH, U. v. 02.09.1982 - 2 B 81 A.984 -, juris; U.v. 27.8.2002 - 26 B 00.2110 - juris Rn. 22; B.v. 5.10.2006 - 14 ZB 06.1133 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 24.4.2018 - 1 CS 18.308 - juris Rn. 9). 33 Dabei beinhaltet die Baueinstellung keine Aussage über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens. Sie stellt nur sicher, dass eine Prüfung und Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens aufgrund ordnungsgemäßer Bauvorlagen im vorgesehenen Verfahren erfolgt und bis dahin keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden (st. Rspr., vgl. BayVGH, B. v. 14.11.2001 - 20 ZB 01.2648 - juris). 34 Vorliegend ist festzustellen, dass die festgestellte und vom Antragsteller eingeräumte Bautätigkeit das Genehmigungserfordernis aus Art. 55 Abs. 1
auslöst, der Antragsteller und Bauherr aber nicht über eine Baugenehmigung verfügt. (aa) 35 Nach Art. 55 Abs. 1
bedarf die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, sofern nicht u.a. in Art. 57
etwas anderes bestimmt ist. 36 Der Antragsteller beantragte mit seinem Bauantrag vom 22. Juli 2019 die Genehmigung für eine Nutzungsänderung von reinem Gewerbe in Wohn- und Gewerberaum. Im zeitlichen Zusammenhang nahm er Bauarbeiten vor, die erkennbar auf die Umsetzung dieser Nutzungsänderung von Gewerbe zu Wohnen ausgerichtet waren: Der Antragsteller hat im Treppenhaus des Obergeschosses des ehemals gewerblich genutzten gegenständlichen Anwesens Leichtbauwände für die Abtrennung zweier Wohnungen errichtet und in den künftigen Wohnungen im Obergeschoss rechts und im Obergeschoss links sowie im Kellergeschoss Leichtbauwände erstellt und Installations- und Trockenbauarbeiten durchgeführt. 37 Im Übrigen gestand der Antragsteller in seiner Antragsbegründung zu, dass die Arbeiten der Umsetzung seines Bauvorhabens dieser Nutzungsänderung dienten. (bb) 38 Bei den Arbeiten zur Umsetzung der Nutzungsänderung handelt es sich auch nicht um verfahrensfreie Instandhaltungsarbeiten i.S.d. Art. 57 Abs. 6
. 39 Dies schon deshalb, da es dem Antragsteller nach seinem Bauantrag vom 22. Juli 2019 um eine Nutzungsänderung von reinem Gewerbe in Wohn- und Gewerberaum geht. Wie ausgeführt ist die Nutzungsänderung i.S.d. Art. 55 Abs. 1
aber ein eigener, von der Errichtung und Änderung unabhängiger Genehmigungstatbestand. 40 Dabei spricht wie dargelegt bereits der enge zeitliche Zusammenhang des laufenden Genehmigungsverfahrens mit den am 28. April 2020 dokumentierten Bauarbeiten dafür, dass die Arbeiten der Realisierung einer nicht genehmigten (Wohn-)Nutzung dienten. Im Übrigen hat der Antragsteller dies wie skizziert in seiner Antragsbegründung eingeräumt. Irrelevant ist der Vortrag des Antragstellers, wonach die vorgenommenen Installations- und Sanitärarbeiten wesentliche Bauteile des Gebäudes … in … unangetastet lassen, weshalb nicht von einer Neuerrichtung auszugehen sei: Diese Argumentation ist für die Frage genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung ohne Bedeutung - ihr kann nur für die hier nicht entscheidende Unterscheidung verfahrensfreier Instandhaltungsarbeiten von der nach Art. 55 Abs. 1
genehmigungspflichtigen Änderung und Neuerrichtung von Anlagen Bedeutung zukommen. (cc) 41 Weiter lässt sich auch nicht über Art. 57 Abs. 1 Nr. 11
eine Verfahrensfreiheit der Errichtung von Leichtbauwänden und Trockenbauarbeiten erreichen. 42 Dies schon deshalb, weil diese Vorschrift nicht zur Verfahrensfreiheit einer Nutzungsänderung führen kann (andernfalls bedurfte es keiner speziellen Regelung zur Verfahrensfreiheit bestimmter Nutzungsänderungen, Art. 57 Abs. 4
). 43 Doch selbst wenn man darüber hinweggehen wollte und alle durchzuführenden Maßnahmen für sich betrachtet unter Verfahrensfreiheitstatbestände nach Art. 57 Abs. 1
fielen (zum Einbau von Trennwänden s. Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 a
, zum Einbau haustechnischer Anlagen Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 b
), greift Art. 57 Abs. 1 Nr. 11
nicht ein. 44 Art. 57 Abs. 1 Nr. 11
hat zwei Fälle im Blick: Zum einen sind die in Abs. 1 Nr. 11 aufgeführten Errichtungen oder Änderungen tragender oder nichttragender Bauteile verfahrensfrei, wenn sie als neue selbständige Vorhaben nachträglich an baulichen Anlagen ausgeführt werden, die fertiggestellt und sicher benutzbar sind. Hier scheidet dies aus, da der Einbau der Wände und die Vornahme von Trockenbau-, Sanitär- und Installationsarbeiten auch nach dem Vortrag des Antragstellers kein selbstständiges Vorhaben darstellen, sondern der Vorbereitung der künftigen Wohnnutzung dienen. 45 Insofern käme nur der zweite Anwendungsfall des Art. 57 Abs. 1 Nr. 11
in Betracht: Danach müssten die Änderungen vor Fertigstellung des Hauptbauvorhabens erfolgen. Als unselbständige Teile von Vorhaben, die mit diesen noch in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, sind sie ebenfalls baugenehmigungsfrei - schon vor Fertigstellung. Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben handelt es sich dabei um eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die Baugenehmigungspflicht des Bauvorhabens auch die verfahrensfreien Teile erfasst. Der Gesetzgeber hat die Regelung damit begründet, dass „die Genehmigungsfreiheit auch auf - wegen der Einheit der (genehmigungspflichtigen) baulichen Anlage an sich der Baugenehmigungspflicht unterliegende - Sachverhalte erstreckt wird, die noch vor Fertigstellung des Bauvorhabens, also während der Bauausführung von der Genehmigung abweichend ins Werk gesetzt werden, da sie nur marginal in das Vorhaben eingreifen und sich praktische Gründe für eine unterschiedliche Behandlung kaum angeben lassen“ (LT-Drs. Nr. 13/7008 v. 22.1.1997, S. 40; vgl. auch die Gesetzesbegründung zu Art. 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 1994, dass es „von der baurechtlichen Relevanz ohne Belang ist, ob sich die betreffende bauliche Anlage noch im Bau befindet oder schon fertig gestellt ist“ (LT-Drs. Nr. 12/13482 v. 18.11.1993, S. 57). Hier kann der Bauherr von der Baugenehmigung (z. B. hinsichtlich des Dachgeschossausbaues, der Fassadenverkleidung) rechtmäßig abweichen. 46 Die hiesige Konstellation entspricht diesem Fall aber nicht: Die Änderungen sollen hier für eine Wohnnutzung erfolgen, die genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigt ist. Somit ist der Bestand nicht baurechtlich genehmigt. Aus diesem Grund hat der Antragsteller die Erteilung einer Baugenehmigung beantragt. Art. 57 Abs. 1
will aber nur solche Vorhaben privilegieren, bei denen sich hinsichtlich des Bestandes die Frage nach der Legalität nicht stellt, da das Vorhaben entweder genehmigt ist oder aus sonstigen Gründen Bestandsschutz genießt. (dd) 47 Angesichts der unterschiedlichen öffentlich-rechtlichen Anforderungen an Gewerbe- und an Wohnimmobilien, etwa für die Herstellung und Bereithaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen, lässt sich die Verfahrensfreiheit auch nicht auf Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 oder Nr. 2
stützen - den der Antragsteller auch gar nicht angeführt hat. (ee) 48 Nach alledem sind die vom Antragsteller getätigten Arbeiten nicht verfahrensfrei nach Art. 57
. Sollte die vorgetragene Ansicht Jädes - die ohnehin wohl vereinzelt geblieben ist - überhaupt den hiesigen Fall im Blick haben, wird dieser nicht gefolgt: Die begonnenen Arbeiten - der Antragsteller bestreitet dies nicht - dienten hier nur dem Ziel, die geplante Nutzungsänderung des Gebäudes zu verwirklichen. Der Antragsteller kann sein Bauvorhaben aber nicht beliebig aufteilen, um so eine vermeintliche (teilweise) Genehmigungsfreiheit zu erreichen. Ebenso wenig kommt es in Betracht, ein als zu langsam empfundenes Genehmigungsverfahren zum Anlass zu nehmen, ohne Baugenehmigung zu bauen und insoweit vollendete bzw. nur schwer zu beseitigende Zustände zu schaffen. Der Antragsteller muss vor der Ausführung des Bauvorhabens die für die einheitliche Baumaßnahme „Nutzungsänderung“ nötige Baugenehmigung beantragen und die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde hierüber abwarten (ähnlich schon: BayVGH, B.v. 09. Februar 2006 - 25 ZB 02.206 -, Rn. 5, juris; vgl. zum Ganzen auch: Simon/Busse/Lechner/Busse, 139. EL Oktober 2020 Rn. 412,
412). bb. 49 Als Bauherr ist der Antragsteller tauglicher Adressat der Einstellungsverfügung. Er ist der sachnächste Störer im Rechtssinn, da er die Bauarbeiten unternommen hat. Er konnte insoweit herangezogen werden. Daher war auch nicht zu ermitteln, ob er auch Eigentümer, mithin Zustandsstörer ist - was nach Aktenlage jedenfalls naheliegt. cc. 50 Das Gericht kann zudem keine Fehler in der Ermessensausübung erkennen, § 114 Satz 1 VwGO. 51 Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsnorm des Art. 75 Abs. 1 S. 1
vor, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, eine Baueinstellungsverfügung zu erlassen. Die Ermessensausübung ist nach § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob die die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten wurden und ob vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. 52 Liegen die Voraussetzungen für eine Baueinstellung vor, ist nach dem Zweck der Baueinstellung, möglichst frühzeitig in den Entstehungsprozess illegaler Vorhaben einzugreifen, regelmäßig die Baueinstellung auszusprechen (Decker in Simon/Busse,
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.