ArbG München, Endurteil v. 26.11.2021 – 33 Ca 12651/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt ArbG München, Endurteil v. 26.11.2021 – 33 Ca 12651/20 Download Drucken Titel: Arbeitnehmer, Arbeitszeit, Arbeitgeber, Arbeitsvertrag, Mehrarbeit, Ausschlussfrist, Ablehnung, Befristung, Berufung, Unionsrecht, Festsetzung, Zahlungsanspruch, Zahlung, Zulassung, Vorbringen der Parteien, Zulassung der Berufung, Ablauf der Befristung Schlagworte: Arbeitnehmer, Arbeitszeit, Arbeitgeber, Arbeitsvertrag, Mehrarbeit, Ausschlussfrist, Ablehnung, Befristung, Berufung, Unionsrecht, Festsetzung, Zahlungsanspruch, Zahlung, Zulassung, Vorbringen der Parteien, Zulassung der Berufung, Ablauf der Befristung Rechtsmittelinstanzen: LArbG München, Urteil vom 23.06.2022 – 3 Sa 847/21 BAG, Beschluss vom 28.10.2022 – 5 AZN 459/22 BAG, Beschluss vom 19.01.2023 – 5 AZN 657/22 (F) BVerfG, Beschluss vom 31.03.2023 – 1 BvR 382/23 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf € 20.524,78 festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. 2 Der Kläger war seit dem 02.05.2019 bei der Beklagten beschäftigt und als Seminarleiter mit dem Abhalten von Sprachkursen betraut. Das Arbeitsverhältnis war gemäß Arbeitsvertrag vom 06.06.2019 befristet bis zum 30.04.2020. Der Arbeitsvertrag (Anlage K1) enthielt u.a. folgende Regelungen: „§ 4 Arbeitszeit; Überstunden und Mehrarbeit Der Arbeitnehmer wird mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich in einer Sechs-Tage-Woche eingestellt. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach den Kurszeiten. … § 5 Arbeitsvergütung Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 3.100 Euro. […] § 11 Verfall-/Ausschlussfristen Die Vertragsschließenden müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit in Textform geltend machen und im Falle ihrer Ablehnung durch die Gegenseite innerhalb von drei Monaten einklagen. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche, die auf Handlungen wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz. Über den Mindestlohn hinausgehende Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers unterliegen hingegen der vereinbarten Ausschlussfrist.“ 3 Mit Schreiben vom 16.09.2020 (Anlage K2), welches der Beklagten jedenfalls am 22.09.2020 vorlag, machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber der Beklagten einen Zahlungsanspruch wegen 564 Überstunden geltend. 4 Der Kläger behauptet, er habe wöchentlich 54 Schulstunden á 45 min. gearbeitet, obwohl im Vertrag nur 40 Schulstunden wöchentlich vereinbart seien. Der Kläger ist der Ansicht, dass wöchentlich 14 Überstunden angefallen seien. Er verweist darauf, dass gemäß § 19 Abs. 3 BaySchO eine Unterrichtsstunde 45 Minuten betrage. Für den Zeitraum vom 02.05.2019 bis zum 16.03.2020 ergäben sich Überstunden. Zur Berechnung der Klageforderung wird auf S. 2 der Klage sowie auf S. 3 f. des Schriftsatzes vom 28.01.2021 Bezug genommen. Der Kläger ist des Weiteren der Ansicht, dass die Beklagte für den Zeitraum 02.05.2019 bis zum 16.03.2020 allsonntäglich einen Sonntagszuschlag in Höhe von 100% aus dem Bruttolohn, insgesamt € 6.487,20 brutto, schulde. Zur Berechnung wird auf S. 2 des Schriftsatzes vom 09.04.2021 Bezug genommen. Die vertragliche Ausschlussfrist entspreche nicht dem europarechtlichen Effektivitäts- und Äquivalenzgrundsatz, es werde auf die Rechtsprechung des EuGH in Sachen Levez, Rechtssache C326/96, und auf die Rechtssache C-501/12 verwiesen. Jedenfalls habe der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben und diese unterbreche auch die vertragliche Ausschlussfrist. 5 Gegen den Ablauf der Befristung hat der Kläger Klage vor dem Arbeitsgericht München, Az. 25 Ca 6071/20, erhoben und wegen einer angeblichen Verlängerungszusage den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses behauptet. Mit seiner hiesigen Klage vom 21.10.2020, beim Arbeitsgericht München eingegangen am selben Tag, der Beklagten zugestellt am 27.10.2020, hat der Kläger einen Zahlungsanspruch wegen der Überstunden in Höhe von € 11.352,60 geltend gemacht und diesen später auf € 14.037,58 brutto erweitert. Mit Schriftsatz vom 09.04.2021, beim Arbeitsgericht München eingegangen am selben Tag, der Beklagten zugestellt am 12.04.2021, hat der Kläger zudem die Zahlung von Sonntagszuschlägen begehrt. 6 Der Kläger hat eine Vorlage an den EuGH angeregt (S. 2 des Schriftsatzes vom 28.01.2021). 7 Der Kläger beantragt zuletzt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 14.037,58 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 6.487,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 8 Die Beklagte beantragt, Klageabweisung. 9 Die Beklagte verweist insbesondere auf die vertragliche Ausschlussfrist. 10 Im Kammertermin am 19.11.2021 hat der Kläger die Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Gütetermin am 19.11.2020 bestritten. 11 Zum Vorbringen der Parteien wird im Übrigen auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen (Kläger:21.10.2020, 28.01.2021, 09.04.2021, 09.07.2021; Beklagte: 09.11.2020, 01.03.2021, 23.08.2021) sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. 12 Dem Bestreiten des Klägers bzgl. des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten war nicht nachzugehen, insbesondere kein Verfahren nach §§ 88, 89 ZPO veranlasst. Die Rüge bezog sich lediglich auf die Güteverhandlung. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung im Kammertermin sowie bezogen auf die eingereichten Schriftsätze der Beklagten hat der Kläger gerade nicht in Abrede gestellt. Zudem hat der im Kammertermin anwesende Geschäftsführer der Beklagten die durchgehende Bevollmächtigung seiner Prozessbevollmächtigten bestätigt. B. 13 Die Klage hat keinen Erfolg. I. 14 Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet, § 2 Abs. 1 Nr. 3a) ArbGG. II. 15 Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts München ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 12, 17 ZPO. III. 16 An der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. IV. 17 Die Klage ist insgesamt unbegründet. 18 1. Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Unabhängig vom Bestehen eines Zahlungsanspruchs des Klägers wegen etwaiger Überstunden wäre dieser jedenfalls nach § 11 des Arbeitsvertrages verfallen. 19
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