LG München I, Endurteil v. 15.07.2021 – 12 O 11936/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Endurteil v. 15.07.2021 – 12 O 11936/20 Download Drucken Titel: Pauschalreise Schlagwort: Pauschalreise Fundstellen: LSK 2021, 62215 RRa 2023, 144 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten im Verbandsklageverfahren um einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen. 2 Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der beim Bundesamt für Justiz in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 UKlaG geführt wird. Die Beklagte bietet über das Internet Reiseleistungen an, wobei sich ihre Kunden die jeweiligen Einzelleistungen der Reise individuell zu einer Gesamtreise zusammenstellen können (sogenanntes „dynamic packaging“). 3 Beim Abschluss ihrer Verträge mit Verbrauchern verwendet die Beklagte die als Anlage zur Klageschrift vorgelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese enthalten unter anderem folgende Klauseln: „7. Zahlungsbedingungen, Vorauszahlung, Fälligkeit, Zurückbehaltungsrecht] […] 7.4 Sofern nicht im Einzelfall abweichend vereinbart, ist mit Zugang der Reisebestätigung nebst Sicherungsschein eine Anzahlung fällig. Diese Anzahlung ist zahlbar innerhalb von 7 Tagen ab Zugang der Reisebestätigung nebst Sicherungsschein. Die Höhe der Anzahlung ergibt sich aus der gebuchten Reiseart und dem Reisedatum. So beträgt diese im Normalfall (auf volle Euro gerundet): Pauschalreisen: Kategorie A und I 20% des Reisepreises … Bei Pauschalreisen kann die Anzahlung aufgrund einer durch den Veranstalter bereits zum Vertragsschluss zu erbringenden Aufwendung für Vorleistungen von der regulären Höhe abweichen. So werden die Anzahlungen für Reisen, deren Flugleistung und/oder Hotelleistung durch den Veranstalter sofort nach Buchung zu begleichen ist, entsprechend anteilig berechnet. Die Höhe der Anzahlung richtet sich in diesen Fällen nach der von dem Veranstalter sofort bei Buchung an den/die Vorleister zu leistenden Zahlungen und wird als Kategorie automatisch errechnet und dem Kunden entsprechend angezeigt. Sie beträgt (auf volle Euro aufgerundet) für Reisen der: Kategorie B und J 30% des Reisepreises Kategorie C und K 40% des Reisepreises Kategorie D und L 50% des Reisepreises Kategorie E und M 60% des Reisepreises Kategorie F und N 70% des Reisepreises Kategorie G und O … 80% des Reisepreises 15. Stornierungsbedingungen (Rücktritt des Kunden), Vertragsübertragung … 15.4 Die Rücktrittsgebühr wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung zu den gemäß Ziffer 15.5 festgelegten Bedingungen pro Person wie folgt berechnet (beziffert werden die Prozentsätze vom Reisepreis): Pauschalreisen: Kategorie A bis 30 Tage vor Reiseantritt 20% ab 29 Tage bis 21 Tage vor Reiseantritt 50% ab 20 Tage bis 8 Tage vor Reiseantritt 60% ab 7 Tage bis 4 Tage vor Reiseantritt 70% ab 3 Tage bis 1 Tag vor Reiseantritt 85% am Tag des Reiseantritts 95% Kategorie B bis 30 Tage vor Reiseantritt 20% ab 29 Tage bis 21 Tage vor Reiseantritt 50% ab 20 Tage bis 8 Tage vor Reiseantritt 65% ab 7 Tage bis 4 Tage vor Reiseantritt 75% ab 3 Tage bis 1 Tag vor Reiseantritt 85% am Tag des Reiseantritts 95% Kategorie C bis 30 Tage vor Reiseantritt 20% ab 29 Tage bis 21 Tage vor Reiseantritt 60% ab 20 Tage bis 8 Tage vor Reiseantritt 70% ab 7 Tage bis 4 Tage vor Reiseantritt 80% ab 3 Tage bis 1 Tag vor Reiseantritt 90% am Tag des Reiseantritts 95% Kategorie D am Tag der Buchung 20% bis 30 Tage vor Reiseantritt 30% ab 29 Tage bis 21 Tage vor Reiseantritt 65% ab 20 Tage bis 8 Tage vor Reiseantritt 75% ab 7 Tage bis 4 Tage vor Reiseantritt 85% ab 3 Tage bis 1 Tag vor Reiseantritt 90% am Tag des Reiseantritts 95% Kategorie E am Tag der Buchung 20% bis 30 Tage vor Reiseantritt 40% ab 29 Tage bis 21 Tage vor Reiseantritt 75% ab 20 Tage bis 8 Tage vor Reiseantritt 80% ab 7 Tage bis 4 Tage vor Reiseantritt 85% ab 3 Tage bis 1 Tag vor Reiseantritt 90% am Tag des Reiseantritts 95% Kategorie F am Tag der Buchung 20% bis 30 Tage vor Reiseantritt 45% ab 29 Tage bis 21 Tage vor Reiseantritt 80% ab 20 Tage bis 8 Tage vor Reiseantritt 85% ab 7 Tage bis 1 Tag vor Reiseantritt 90% am Tag des Reiseantritts 95% Kategorie G am Tag der Buchung 20% bis 30 Tage vor Reiseantritt 55% ab 29 Tage bis 8 Tage vor Reiseantritt 90% ab 7 Tage vor Reiseantritt 95% Kategorie I, J, K, L, M am Tag der Buchung 20% bis 30 Tage vor Reiseantritt 85% bis zum Tag des Reiseantritts 95% Kategorie O am Tag der Buchung 20% bis zum Tag des Reiseantritts 95%“ … 4 Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 24.06.2020 aufgefordert, die von ihm gerügten Klauseln zu Anzahlungen und Stornierungskosten nicht mehr zu verwenden und diesbezüglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Kläger verlangt von der Beklagten neben der Unterlassung der streitgegenständlichen Klauseln die Zahlung von Abmahnkosten. 5 Der Kläger macht geltend, ihm stehe hinsichtlich der gerügten Klauseln ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG zu. 6 Die von der Beklagten verwendete Klausel zur Höhe von Anzahlungen, die die Verbraucher im Falle einer Reisebuchung bei der Beklagten zu zahlen hätten, verstoße gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 320 ff. BGB. Sie enthalte für die Verbraucher eine unangemessene Benachteiligung entgegen Treu und Glauben, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werde, nicht zu vereinbaren sei. Zudem sei die Klausel intransparent. Der Reisevertrag sei ein gegenseitiger Vertrag nach § 320 BGB, der synallagmatische Pflichten für die jeweiligen Vertragsparteien begründe. Die Erbringung der Reiseleistung erfolge grundsätzlich Zug um Zug gegen Zahlung des entsprechenden Entgelts. Das Reisevertragsrecht enthalte keine spezielle Regelung über die Fälligkeit des Reisepreises und normiere insbesondere keine von § 320 BGB abweichende Vorleistungspflicht des Reisenden. 7 Zwar seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anzahlungsklauseln, die eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises vorsehen, grundsätzlich zulässig. Anzahlungen, die 20% des Reisepreises übersteigen, bedürften jedoch einer besonderen Begründung. Insgesamt müsse der überwiegende Teil des Gesamtpreises offenbleiben und dürfe nicht als Anzahlung gefordert werden. Das Vergütungsrisiko dürfe nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden. 8 Hinsichtlich der von der Beklagten verwendeten Klausel zu den Anzahlungen sei für den Verbraucher nicht ersichtlich, wie die einzelnen Kategorien, in die die Beklagte die von ihr angebotenen Reisen einteile, zustande kommen. 9 Insgesamt sei die Klausel deswegen zum einen unwirksam, weil sie höhere Anzahlungen als 20% ohne entsprechende Rechtfertigung vorsehe. Zum anderen sei die Klausel intransparent, nachdem der Verbraucher nicht nachvollziehen könne, weshalb seine Reise in eine bestimmte Kategorie eingeordnet werde. 10 Der Kläger wendet sich weiter gegen die Klausel der Beklagten zu Stornierungskosten. Diese verstoße gegen § 307 BGB. Sie enthaltene eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers entgegen den Geboten von Treu und Glauben und sei daher unwirksam. Die Klausel sei zudem intransparent. 11 Zwar ergebe sich aus § 651h Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BGB, dass ein Reiseveranstalter nach erfolgtem Rücktritt durch den Verbraucher eine Pauschale erheben könne. Allerdings müsse eine angemessene Entschädigungsklausel nach dem Zeitpunkt des Rücktritts differenzieren, die zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen des Verwenders berücksichtigen und den zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwertung der Reiseleistungen darstellen. Ferner müsse sichergestellt sein, dass eine Stornoklausel das Recht des Verbrauchers, vom Vertrag zurückzutreten, nicht aushöhle. 12 Die Klausel der Beklagten zu den Stornierungskosten benachteilige den Verbraucher unangemessen. So falle beispielsweise bei Stornierung einer Reise der Kategorie O am Tag der Buchung eine Stornierungsgebühr in Höhe von 20% an. Nur einen Tag später betrage diese bereits 95% des Reisepreises. Auch werde in vielen Fällen eine Stornogebühr in Höhe von 85% des Reisepreises bereits mehr als 30 Tage vor Reiseantritt fällig. Dies sei bereits der Höhe nach unangemessen. 13 Zudem sei für den Verbraucher schon nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen er bei welcher Reiseart welche Stornierungskosten in welcher Höhe zu zahlen habe. Die Beklagte lege nicht offen, wie sie zu der Einteilung in ihre in den AGB vorgesehenen Kategorien komme. Der Verbraucher könne schon deswegen nicht beurteilen, ob es sich hinsichtlich der Stornierungskosten der Höhe nach um den zu erwartenden Durchschnittsschaden handle. 14 Der Kläger beantragt, I. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, in Bezug auf Reiseverträge, die mit deutschen Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgenden oder inhaltsgleichen Bestimmungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen: 1. [7. Zahlungsbedingungen, Vorauszahlung, Fälligkeit, Zurückbehaltungsrecht] […] [7.4 Sofern nicht im Einzelfall abweichend vereinbart, ist mit Zugang der Reisebestätigung nebst Sicherungsschein eine Anzahlung fällig. Diese Anzahlung ist zahlbar innerhalb von 7 Tagen ab Zugang der Reisebestätigung nebst Sicherungsschein. Die Höhe der Anzahlung ergibt sich aus der gebuchten Reiseart und dem Reisedatum.] So beträgt diese im Normalfall (auf volle Euro gerundet): … Bei Pauschalreisen kann die Anzahlung aufgrund einer durch den Veranstalter bereits zum Vertragsschluss zu erbringenden Aufwendung für Vorleistungen von der regulären Höhe abweichen. So werden die Anzahlungen für Reisen, deren Flugleistung und/oder Hotelleistung durch den Veranstalter sofort nach Buchung zu begleichen ist, entsprechend anteilig berechnet. Die Höhe der Anzahlung richtet sich in diesen Fällen nach der von dem Veranstalter sofort bei Buchung an den/die Vorleister zu leistenden Zahlungen und wird als Kategorie automatisch errechnet und dem Kunden entsprechend angezeigt. Sie beträgt (auf volle Euro aufgerundet) für Reisen der: Kategorie B und J 30% des Reisepreises Kategorie C und K 40% des Reisepreises Kategorie D und L 50% des Reisepreises Kategorie E und M 60% des Reisepreises Kategorie F und N 70% des Reisepreises Kategorie G und O 80% des Reisepreises 2. [15. Stornierungsbedingungen (Rücktritt des Kunden), Vertragsübertragung] … 15.4 Die Rücktrittsgebühr wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung zu den gemäß Ziffer 15.5 festgelegten Bedingungen pro Person wie folgt berechnet (beziffert werden die Prozentsätze vom Reisepreis): Pauschalreisen: Kategorie A bis 30 Tage vor Reiseantritt 20% ab 29 Tage bis 21 Tage vor Reiseantritt 50% ab 20 Tage bis 8 Tage vor Reiseantritt 60% ab 7 Tage bis 4 Tage vor Reiseantritt 70% ab 3 Tage bis 1 Tag vor Reiseantritt 85% am Tag des Reiseantritts 95% Kategorie B bis 30 Tage vor Reiseantritt 20% ab 29 Tage bis 21 Tage vor Reiseantritt 50% ab 20 Tage bis 8 Tage vor Reiseantritt 65% ab 7 Tage bis 4 Tage vor Reiseantritt 75% ab 3 Tage bis 1 Tag vor Reiseantritt 85% am Tag des Reiseantritts 95% Kategorie C bis 30 Tage vor Reiseantritt 20% ab 29 Tage bis 21 Tage vor Reiseantritt 60% ab 20 Tage bis 8 Tage vor Reiseantritt 70% ab 7 Tage bis 4 Tage vor Reiseantritt 80% ab 3 Tage bis 1 Tag vor Reiseantritt 90% am Tag des Reiseantritts 95% Kategorie D am Tag der Buchung 20% bis 30 Tage vor Reiseantritt 30% ab 29 Tage bis 21 Tage vor Reiseantritt 65% ab 20 Tage bis 8 Tage vor Reiseantritt 75% ab 7 Tage bis 4 Tage vor Reiseantritt 85% ab 3 Tage bis 1 Tag vor Reiseantritt 90% am Tag des Reiseantritts 95% Kategorie E am Tag der Buchung 20% bis 30 Tage vor Reiseantritt 40% ab 29 Tage bis 21 Tage vor Reiseantritt 75% ab 20 Tage bis 8 Tage vor Reiseantritt 80% ab 7 Tage bis 4 Tage vor Reiseantritt 85% ab 3 Tage bis 1 Tag vor Reiseantritt 90% am Tag des Reiseantritts 95% Kategorie F am Tag der Buchung 20% bis 30 Tage vor Reiseantritt 45% ab 29 Tage bis 21 Tage vor Reiseantritt 80% ab 20 Tage bis 8 Tage vor Reiseantritt 85% ab 7 Tage bis 1 Tag vor Reiseantritt 90% am Tag des Reiseantritts 95% Kategorie G am Tag der Buchung 20% bis 30 Tage vor Reiseantritt 55% ab 29 Tage bis 8 Tage vor Reiseantritt 90% ab 7 Tage vor Reiseantritt 95% Kategorie I, J, K, L,M am Tag der Buchung 20% bis 30 Tage vor Reiseantritt 85% bis zum Tag des Reiseantritts 95% Kategorie O am Tag der Buchung 20% bis zum Tag des Reiseantritts 95% II. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 214,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 15 Die Beklagte beantragt, Die Klage wird abgewiesen. 16 Die Beklage ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, weil der Klageantrag zu weit gefasst sei. Zudem verteidigt sie die von ihr verwendeten Klauseln. Das Geschäftsmodell der Beklagten beruhe darauf, dass sie ihren Kunden mittels einer speziellen Software die Kombination von verschiedenen einzelnen Reiseleistungen zu einer Pauschalreise ermögliche. Dabei würden während des Buchungsvorganges die online verfügbaren Reiseleistungen in Echtzeit durchsucht und nach der jeweiligen Auswahl des Kunden gebündelt. Die Zuordnung eines Reisevertrages zu einer bestimmten Kategorie sei dabei davon abhängig, in welcher Höhe die Beklagte bereits zum Zeitpunkt der Buchung gegenüber ihren Leistungsträgern in Vorleistung gehen müsse. Zudem werde berücksichtigt, in welcher Höhe und gegebenenfalls wann im Fall einer Stornierung Kosten anfallen würden. Dem Kunden werde bereits vor verbindlicher Buchung der Reise mitgeteilt, in welche Kategorie die von ihm zusammengestellte Reise falle. Zudem werde explizit die Höhe der Anzahlung sowie die jeweilige Stornostaffel mitgeteilt. 17 Die Klausel der Beklagten zu den Anzahlungen berücksichtige über die Einteilung in die einzelnen Kategorien welche Vorleistungen die Beklagte bereits bei Buchung der einzelnen Reiseleistungen gegenüber ihren Leistungsträgern als Vorleistung zu erbringen habe. Nachdem bei der Beklagten ein entsprechender Liquiditätsabfluss erfolge, seien auch die Voraussetzungen, die der Bundesgerichtshof mit seiner Rechtsprechung zu Anzahlungen auf Reiseleistungen aufgestellt habe, erfüllt. Es liege ein besonderer Rechtfertigungsgrund für die in der jeweiligen Kategorie anfallenden Anzahlungen vor. Dieses Prinzip werde dem Verbraucher im Übrigen auch durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen erläutert. 18 Gleiches gelte auch für die Stornierungskosten. Auch diese orientierten sich der Höhe nach daran, welche tatsächlichen Kosten der Beklagten aufgrund der Stornierung entstehen. Die Beklagte biete als Bausteine für die Reisen sehr unterschiedliche Einzelleistungen an. Darunter befänden sich auch zahlreiche Leistungen, die im Falle einer Nichtinanspruchnahme verfallen und für die auch die Beklagte keinerlei Erstattung erhalte. Bei vielen solcher Leistungen sei auch eine Umbuchung auf einen anderen Reisenden und eine entsprechende Verwertung nicht möglich, weil für die Umbuchung Kosten in derselben Höhe wie für eine Neubuchung anfallen würden. Aufgrund dieser Eigenschaften der zahlreich angebotenen günstigen Einzelleistungen sei eine Verwertung stornierter Reiseleistungen für die Beklagte nur in wenigen Fällen möglich. Die Verwertungsmöglichkeiten seien bei der Höhe der Stornierungskosten und der Einteilung der jeweiligen Kategorien berücksichtigt. 19 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst sämtlichen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht hinsichtlich der von ihm gerügten AGB-Klauseln der Beklagten kein Unterlassungsanspruch zu. 21 1. Die Klage ist zulässig. Dabei kann die Frage, ob der Klageantrag zu weit gefasst ist, an dieser Stelle dahinstehen. Eine Klageabweisung als unzulässig kommt nur in Betracht, wenn die Angreifzuständigkeit des Klägers fehlt. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger ist ein eingetragener Verbraucherschutzverband. Er wendet sich gegen die Verwendung von Klauseln der Beklagten im Verkehr mit Verbrauchern. Eine ansonsten zu weite Fassung des Klageantrags wäre eine Frage der Begründetheit (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2014 – I-6 U 76/14). 22 Der Kläger ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 UKlaG klagebefugt. Das Landgericht München I ist gemäß § 1, 6 Abs. 1, Satz 1, Abs. 2 UKlaG i.V.m. 3 6 Nr. 1 GZVJU sachlich und örtlich ausschließlich zuständig. 23 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln sowie auf Zahlung einer Abmahnpauschale. 24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.