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LG Würzburg, Endurteil v. 19.05.2021 – 21 O 2012/20 Ver

LG Würzburg, Endurteil v. 19.05.2021 – 21 O 2012/20 Ver - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Würzburg, Endurteil v. 19.05.2021 – 21 O 2012/20 Ver Download Drucken Titel: Krankenversicherung, Versicher

§ 155

III VAG eine Anpassung nur dann vorsehen, wenn es sich nicht nur um eine als vorübergehend anzusehende, also einer dauerhaften Veränderung der Verhältnisse handelt, mit der Folge, dass bei einer nur vorübergehenden und nicht dauerhaften Veränderung eine Anpassung nicht erfolgen und auch nicht in das Ermessen der Versicherung gestellt werden dürfe. 60 Zudem sei jedenfalls bei einer Unwirksamkeit der Ziff. 2 des § 8b MB/KK auch dessen Ziff. 1 unwirksam. 61 Es kann dahin gestellt bleiben, ob einer solchen Argumentation bezüglich der Unwirksamkeit der Ziff. 2 gefolgt werden kann. 62 Auch bei unterstellter Unwirksamkeit von Ziff. 2 des § 8b MB/KK bleibt dennoch Nr. 1 MB/KK als ausreichende Grundlage für die streitgegenständliche Anpassung erhalten. Eine eventuelle Unwirksamkeit des § 8b Nr. 2 MB/KK lässt die Klausel in Nr. 1 in ihrer Wirksamkeit unberührt. 63 Diese hat einen ausreichenden, bestimmten und eigenständigen Regelungsinhalt. Zutreffend wird durch die Klagepartei darauf abgestellt, dass §

§ 155

III Satz 2 VAG eine Beitragsanpassung bei „nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderungen der Verhältnisse“ vorsieht. § 8a Nr. 1 MB/KK setzt sich damit nicht in Widerspruch. Darin wird geregelt, dass der Versicherer zumindest jährlich die erforderlichen kalkulierten Versicherungsleistungen mit den Beiträgen vergleicht und bei einer bestimmten Abweichung anpasst. Den in Satz 1 genannten Kriterien der steigenden Behandlungskosten, häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder steigender Lebenserwartung ist bereits begrifflich immanent, dass es sich dabei regelmäßig gerade nicht um lediglich vorübergehende Veränderungen handelt. Auch die Prüfungsabstände von regelmäßig einem Jahr zeigen, dass eine Beobachtung der Kostenentwicklung über einen längeren Zeitraum erfolgen und eine Anpassung nicht kurzfristig erfolgen soll. Dementsprechend formuliert weder sowohl § 203 III VVG, noch § 155 VAG eine dauerhafte Veränderung als positiv festzustellende Voraussetzung einer Anpassung, wie dies von Klägerseite vorgetragen wird. Eine im Sinne der Klagepartei vorgetragene Dauerhaftigkeit der Veränderung ist den gesetzlichen Regelungen nicht zu entnehmen. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass festgestellte Veränderungen eine Anpassung ermöglichen und eine solche nur dann nicht erfolgen darf, wenn feststeht, dass diese lediglich vorübergehend sind. Es handelt sich folglich um ein „Regel – Ausnahme – Verhältnis“. Die versicherungsvertragliche Beitragsberechnung und Beitragsanpassung der MB/KK erfolgt ersichtlich auf der Grundlage des VVG und des VAG, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass § 8a MB/KK in Nr. 1 ausdrücklich die Regelung enthält, dass die Berechnung der Beiträge nach Maßgabe der Vorschriften des VAG erfolgt. Dass § 8b Nr. 1 MB/KK nicht nochmals ausdrücklich darauf hinweist, dass eine Anpassung nicht erfolgt, wenn die Veränderung (ausnahmsweise) nur als vorübergehend anzusehen ist, widerspricht daher nicht den §§

§ 155VAG.

Eine Unwirksamkeit dieser Regelung ist daher nicht festzustellen. II. 64 Der Klagepartei steht damit ein Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund der unwirksamen Prämienanpassung bezahlten Beitragsteile gem. § 812 BGB zu. 65

  1. Streitgegenstand des Zahlungsantrages Ziff. 2) der Klageanträge sind nach der Zusammenstellung in der Klageschrift auf S. 4 im Hinblick auf die Prämienerhöhung zum 01.04.2016 monatliche Zahlungen in Höhe von 28,49 € vom 01.04.2016 bis 27.08.2020, mithin 53 monatliche Zahlungen. 66 Die bis einschließlich 30.12.2016 zu viel bezahlten Beiträge können mangels Verjährung, auf die sich die Beklagte beruft, nicht zurückgefordert werden. Insoweit wird auf die Ausführungen oben I.A.2.a) verwiesen. 67 Für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 27.08.2020 ergeben sich 44 monatliche Zahlungen in Höhe von jeweils 28,49 €, also ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.253,56 €. 68
  2. Die klägerische Forderung ist nicht durch Aufrechnung erloschen. 69 Von der Beklagten wurde vorsorglich und hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenansprüchen erklärt, nämlich mit von der Beklagten in den streitgegenständlichen Jahren geleisteten Beitragsrückerstattungen unter Berücksichtigung der auf die Beitragserhöhung zurückzuführenden anteiligen Beiträge in Höhe von insgesamt 1.320,00 €. 70 Gem. § 390 BGB kann mit einer Forderung, der eine Einrede entgegensteht nicht wirksam aufgerechnet werden. Hierunter fällt auch die Einrede der Verjährung. Die Aufrechnung ist allein durch das Bestehen der Einrede ausgeschlossen. Es ist nicht erforderlich, dass die Einrede erhoben ist. Die bloße Existenz der Einrede schließt die Aufrechenbarkeit aus, es bedarf also keiner Berufung des Aufrechnungsgegners hierauf (Palandt, BGB,
  3. A., 2021, § 390 Rdnr. 1,BGH NJW 2002, 3541). 71 Nachdem die Beklagte Ansprüche auf Rückzahlung von Beitragsrückerstattungen für alle „betroffenen“ Jahre zum Gegenstand ihrer Aufrechnung macht, sind damit auch Beitragsrückerstattungen erfasst, deren Rückzahlung – ebenso wie den Ansprüchen der Klagepartei auf Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beitragsanteile – die Einrede der Verjährung entgegensteht. Die Beklagte hat hier lediglich einen Gesamtbetrag (hilfsweise) zur Aufrechnung gestellt und nicht vorgetragen, wann welche Beitragsrückerstattungen erfolgten und in welcher Höhe diese durch Beitragserhöhungen mitbedingt waren. Damit steht fest, dass jedenfalls ein Teil der zur Aufrechnung gestellten Forderung verjährt ist. Mangels substantiiertem Vortrag kann nicht festgestellt werden, bezüglich welcher Forderungsteile Verjährung eingetreten, bzw noch nicht eingetreten ist. Die entsprechende Vortragspflicht trifft die aufrechnende Partei. 72 Dementsprechend war die Beklagte in tenorierter Höhe zur Zahlung zu verurteilen. III. 73 Dem Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe von Nutzungen, soweit diese aus Prämienanteilen gezogen wurden, die durch den Kläger aufgrund einer unwirksamen Beitragsanpassung geleistet wurden, ist im tenorierten Umfang stattzugeben. 74 Dem Versicherungsnehmer, der überhöhte Beiträge gem. § 812 BGB zurückverlangen kann, steht grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungen gem. § 818 Abs. 3 BGB zu (s. BGH, IV ZR 294/19, RdNr. 58, 59). Eine Verzinsung erfolgt jedoch nicht (BGH a. a. O.), sodass der Feststellungsantrag insoweit abzuweisen war. IV. 75 Der Zinsanspruch beruht auf § 291 ZPO. V. 76 Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht mangels Anspruchsgrundlage nicht. 77 Eine vor Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes getätigte Aufforderung wurde durch die Klagepartei nicht vorgetragen, sodass sich die Beklagte im Zeitpunkt des klägerseits vorgetragenen anwaltschaftlichen Schreibens nicht in Verzug befand, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten damit keinen Verzugsschaden darstellen. VI. 78 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und berücksichtigt das jeweilige Obsiegen und Unterliegen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. 79 Der Streitwert errechnet sich wie folgt: Ziff. 1: § 9 ZPO: Gesamterhöhungsbetrag 97,81 x 12 x 3,5 ergibt 4.108,02 € Ziff. 2: 9.164,45 € Ziff. 3: 500 €

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