SG Landshut, Gerichtsbescheid v. 03.12.2021 – S 5 R 422/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt SG Landshut, Gerichtsbescheid v. 03.12.2021 – S 5 R 422/20 Download Drucken Titel: Gerichtsbescheid, Rente wegen Erwerbsminderung, medizinische Gutachten Schlagworte: Gerichtsbescheid, Rente wegen Erwerbsminderung, medizinische Gutachten Rechtsmittelinstanzen: LSG München, Urteil vom 08.03.2023 – L 6 R 656/21 BSG, Beschluss vom 04.07.2023 – B 5 R 19/23 AR Tatbestand 1 Der im Jahr 1972 geborene Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. 2 Der Kläger lebt in der Slowakischen Republik. Er war zuletzt als Elektriker tätig. 3 Am 14.09.2017 erlitt der Kläger einen akuten Myokardinfarkt, er musste kardiopulmonal reanimiert werden. Durch eine Koronarographie wurde eine Dreigefäßerkrankung festgestellt. Aufgrund einer Infektion musste im Februar 2018 eine kardiochirurgische Reoperation erfolgen. Weiter leidet der Kläger unter atopischer Dermatitis. 4 Am 24.08.2018 beantragte er Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Seit dem 01.03.2019 bezieht der Kläger eine Invalidenrente in der Slowakischen Republik. 5 Die Fachärztin für Allgemeinmedizin Frau Dr. T. kam am 08.04.2020 zu der Beurteilung, dass der Kläger in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Elektriker nur noch unter drei Stunden tätig sein, er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hingegen leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter qualitativen Einschränkungen 6 Stunden und mehr täglich ausüben könne. 6 Daraufhin wurde der Antrag des Klägers mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 21.04.2020 abgelehnt. Dagegen legte der Kläger am 25.05.2020 Widerspruch ein. Nach dem Infarkt sei sein Immunsystem beträchtlich geschwächt. Er befinde sich deshalb mit der Infektionskrankheit Eryzipel A 46 immer wieder im Krankenhaus. 7 Der Widerspruch wurde mit Bescheid der Beklagten vom 24.06.2020 zurückgewiesen. 8 Am 03.07.2020 erhob der Kläger dagegen die vorliegende Klage zum Sozialgericht Landshut. 9 Nach Einholung der ärztlichen Befunde erstellte die Sachverständige Frau Dr. D. am 19.12.2020 ein sozialmedizinisches Gutachten nach Aktenlage. Sie diagnostizierte eine chronische ischämische Herzkrankheit, arterielle Hypertonie, Zustand nach STEMI mit Rekanalisation und DES Implantation in 09/2017, Zustand nach Erysipeln an beiden Unterschenkeln und Adipositas. Die Leiden seien durch ärztliche Behandlungen besserungsfähig. Seit der ärztlichen Stellungnahme vom 08.04.2020 seien keine wesentlichen Änderungen des Gesundheitszustandes eingetreten, keine neuen Gesundheitsstörungen hinzugekommen. Dem Kläger könnten noch regelmäßig leichte, leidensgerechte Tätigkeiten im Wechselrhythmus, zu ebener Erde sowie ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, d.h. ohne Zeitdruck und Schicht- oder Nachtdienst, mindestens sechs Stunden täglich zugemutet werden. Die Sachverständige teilte außerhalb des Gutachtens weiter mit, dass mehrere identische Befunde nur mit ausgetauschtem Datum vorlägen, die Einschränkung durch den Infarkt nur mittelgradig sei. Wiederkehrende ärztliche Kontrollen fänden wohl nicht statt. 10 In einer ergänzenden Stellungnahme vom 22.02.2021 führte die Sachverständige nochmals konkreter aus, dass die diagnostizierten Erkrankungen nach der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreichend mit qualitativen Einschränkungen berücksichtigt werden könnten. Schwere körperliche Tätigkeiten seien dem Kläger nicht mehr zumutbar. Auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Elektriker könne der Kläger auf Dauer nicht mehr verrichten. 11 Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2020 zu verpflichten, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren. 12 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 13 Die Beteiligten wurden mit gerichtlichen Schreiben vom 01.03.2021 zu einer beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie auf die gerichtliche Verfahrensakte verwiesen. Entscheidungsgründe 15 1. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beteiligten wurden ordnungsgemäß angehört. 16 2. Die zulässige Klage ist unbegründet. 17 Die Ablehnungsentscheidung der Beklagten vom 21.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab Antragstellung. 18
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