GO wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine landesinterne Umverteilung von Amts wegen. 2 Der 1991 geborene Antragsteller ist senegalesischer Staatsangehöriger und reiste laut Ausländerzentralregister am
komme, wurde unmittelbarer Zwang angedroht. 5 Hiergegen erhob der Antragsteller am 15. Januar 2021 Klage; zugleich begehrt er im gegenständlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, 6 die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. 7 Zur Begründung führte der Antragsteller aus, er wolle in … bleiben bzw. jedenfalls in einer lebenswerteren Unterkunft leben. In der Unterkunft in … wohnten Kriminelle. Es sei dort für den Antragsteller nicht sicher. 8 Der Antragsgegner beantragt unter Vorlage der Behördenakten, 9 den Antrag abzulehnen. 10 Die Verwaltungsstreitsache wurde durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Klageverfahrens M 24 K 21.380 sowie die beigezogenen Behördenakten des Antragsgegners Bezug genommen. II. 11 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet. 12 Bei der vorliegenden Streitigkeit um die von Amts wegen verfügte landesinterne Umverteilung des Antragstellers handelt es sich um eine asylrechtliche Streitigkeit, da sein Asylverfahren in dem für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht bestandskräftig abgeschlossen war und daher für die Entscheidung des Rechtsstreits jedenfalls auch § 50 AsylG maßgeblich ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2015 - 21 CS 15.30249 - juris Rn. 2-5), Unerheblich ist, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt nicht über eine Aufenthaltsgestattung verfügte, sondern sein Aufenthalt wegen der bereits eingetretenen vollziehbaren Ausreisepflicht nur mehr geduldet war. Der Antragsteller, dessen Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, unterfiel (noch) der aus den §§ 44 ff AsylG resultierenden staatlichen Unterbringungsverpflichtung, die durch die Regeln der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) näher ausgestaltet wird. Da diese Unterbringungsverpflichtung materiell-rechtlich auf Vorschriften des Asylgesetzes beruht, liegt eine asylrechtliche Streitigkeit vor (BayVGH, B.v. 19.10.2016 - 21 CS 16.30179 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 20.3.2019 - 10 C 17.1745). 13 Dem entsprechend ist für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung berufen (§ 76 Abs. 4 AsylG); ihre Zuständigkeit ergibt sich im Übrigen jedenfalls aus dem Übertragungsbeschluss der Kammer. 14 Der Antrag
GO ist zulässig. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Im vorliegenden Fall ist § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO einschlägig, da die Klage kraft Gesetzes (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Aufnahmegesetz - AufnG) keine aufschiebende Wirkung entfaltet. 15 Der Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 16 Das Gericht trifft im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung. Hierbei hat es abzuwägen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides oder das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage höher zu bewerten ist. Wesentliches Element dieser Abwägungsentscheidung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens
GO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, bleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. 17
summarischer Prüfung hat die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage keinen Erfolg, da sich der streitgegenständliche Bescheid voraussichtlich als rechtmäßig erweist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Überwiegende Interessen, die eine Entscheidung zu seinen Gunsten rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. 18 Rechtsgrundlage für die Umverteilungsentscheidung ist § 9 Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl).
1 Satz 1 DVAsyl kann unter anderem aus Gründen des öffentlichen Interesses landesintern eine Umverteilung in einen anderen Landkreis oder eine andere kreisfreie Gemeinde im selben oder in einem anderen Regierungsbezirk erfolgen (landesinterne Umverteilung). Ein öffentliches Interesse an der Umverteilung besteht
5 DVAsyl insbesondere bei Vorliegen der in § 7 Abs. 3 DVAsyl genannten öffentlichen Belange und Gründe (§ 9 Abs. 5 Nr. 1 DVAsyl) sowie bei Vorliegen der in § 10 DVAsyl genannten Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 DVAsyl).
3 Satz 1 und Satz 2 DVAsyl ist bei der Verteilung und Zuweisung auch der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Rechnung zu tragen. Durch die Verteilung und die Zuweisung soll auch die Begehung von Sicherheitsstörungen unterbunden und verhütet werden.
1 DVAsyl liegen Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 7 Abs. 3 DVAsyl insbesondere vor, wenn durch die Belegung die innere Ordnung oder die internen Betriebsabläufe in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt werden (Nr. 1 d). 19 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine landesinterne Umverteilung lagen bzw. liegen beim Antragsteller vor, da Gründe des öffentlichen Interesses eine solche rechtfertigen. Zu diesen Gründen zählt, wie sich aus den gesetzlichen Vorgaben ergibt, auch der geordnete und sichere Betrieb einer Unterkunft bzw. die Sicherheit und Unversehrtheit der dort tätigen Mitarbeiter und Mitbewohner. Der Antragsteller hat die innere Ordnung und die Betriebsabläufe in den beiden von ihm zuletzt bewohnten Unterkünften in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt. Dies ist in der vorgelegten Behördenakte hinreichend dokumentiert. Aus einer bei den Akten befindlichen polizeilichen Mitteilung vom 12. Oktober 2020 geht insbesondere hervor, dass der Antragsteller am 13. März 2019 insgesamt dreimal das zweite in seinem Zimmer befindliche Bett auf den Flur räumte, um seinen behaupteten Anspruch auf ein Einzelzimmer durchzusetzen.
dem Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes das Bett dreimal wieder in das Zimmer gestellt hätten, habe der Antragsteller beim vierten Mal zu einem Faustschlag gegen einen Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes ausgeholt. Dieser habe dem Schlag ausweichen und den Antragsteller bis zum Eintreffen der Polizei mit Kollegen fixieren können. Am
vollziehbar dargelegt, dass die streitgegenständliche Umverteilung und Zuweisung geeignet ist, weitere Sicherheitsstörungen möglichst zu unterbinden und zu verhüten, weil in der Unterkunft in … ein rund um die Uhr verfügbarer Sicherheitsdienst eingerichtet ist. Zwar ist angesichts der diagnostizierten schizotypen Störung mit Wahnerleben davon auszugehen, dass der Antragsteller die sicherheitsrelevanten Vorfälle und Störungen des Betriebsablaufs der Unterkünfte nicht sämtlich individuell vorwerfbar verursacht hat. Inwieweit dies im Einzelnen der Fall war, kann das Gericht im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht feststellen. Entscheidend ist
Wortlaut sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung aber jedenfalls primär die Eignung der Umverteilung zur Unterbindung und Verhütung von Sicherheits- und Betriebsablaufstörungen in der Unterkunft. Insofern ist für die Erfüllung des Tatbestands zunächst ausreichend, dass dieser Zweck durch die Umverteilung zumindest gefördert werden kann. Da die vom Antragsgegner verfügte Umverteilung vorliegend auch geeignet sein mag, dem Antragsteller die Behandlungsbedürftigkeit seiner Erkrankung erneut vor Augen zu führen und seine diesbezügliche Motivation zu fördern, um nunmehr möglichst für längere Zeit an einem Ort wohnhaft bleiben zu können bzw. bei stabiler medikamentöser Einstellung und guter Führung auch einmal die Möglichkeit zu erhalten, in einer weniger stark gesicherten Unterkunft zu leben, kann der behördlichen Entscheidung die Eignung zur Zweckerreichung nicht abgesprochen werden. Vorliegend ist Schutzziel der einschlägigen Vorschriften alleine die Gewährleistung eines geordneten Betriebs der Unterkünfte. Wird diese gefährdet, so ist es legitim und sachgerecht, wenn versucht wird, durch eine Umverteilung in eine andere Unterkunft (zudem mit Sicherheitsdienst rund um die Uhr) dafür zu sorgen, dass mögliche weitere Störungen oder Gefährdungen unterbleiben. 23 Der Bescheid verstößt auch nicht gegen die in § 9 Abs. 6 DVAsyl genannten Anforderungen. Belange von humanitärem Gewicht stehen der Umverteilung nicht entgegen. Zwar bedarf der Antragsteller dem ärztlichen Entlassungsbericht zufolge der weiteren ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung, die auch die medikamentöse Einstellung umfasst (Bl. 76 BA). Hierzu wurde er
der Entlassung aus der … zunächst an einen Arzt mit Sitz in … überwiesen. Aufgrund der flächendeckenden Gesundheitsversorgung in Bayern ist eine Versorgung des Klägers allerdings auch im Raum … problemlos möglich, zumal der Antragsteller über einen gesetzlichen Betreuer verfügt, dessen Aufgabenkreis auch die Gesundheitsfürsorge umfasst und der sich daher um die Weiterführung der psychiatrischen Behandlung in … kümmern kann. Mit der Bahn ist … von … in zehn Minuten zu erreichen. Auch eine Fahrt zur Weiterbehandlung in … wäre zumutbar; die Bahnfahrt
… dauert ca. eine halbe Stunde. 24 Der Umstand, dass der gesetzliche Betreuer sein Büro in … hat, stellt ebenfalls keinen gewichtigen humanitären Grund im Sinne des Art. 9 Abs. 6 DVAsyl dar. Angesichts der guten Anbindung der Ortschaft … an den ÖPNV ist es dem Antragsteller zuzumuten, persönliche Termine mit dem Betreuer von dort aus wahrzunehmen. Die Fahrt von …
… dauert ca. eine Stunde 20 Minuten und ist im Übrigen etwas kürzer als die Anreise aus …, so dass der Antragsteller mit der in der Hauptsache erhobenen und auch allein statthaften Anfechtungsklage bzw. dem vorliegenden Antrag
GO hinsichtlich der persönlichen Erreichbarkeit seines Betreuers keine Verbesserung der Situation erreichen kann. 25 Beachtliche Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die vorliegende landesinterne Umverteilungsentscheidung bedarf gemäß § 50 Abs. 4 Satz 3 AsylG, § 9 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 5 DVAsyl zum einen von vornherein keiner expliziten Begründung. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass der angefochtene Bescheid auf ermessensfehlerhaften Erwägungen beruhen könnte. Die Herausnahme des Antragstellers aus der bisher von ihm bewohnten Unterkunft dient dem öffentlichen Belang der Wahrung und Herstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinschaftsunterkunft. Zwar ist - wie bereits ausgeführt - vor dem Hintergrund der beim Antragsteller diagnostizierten Erkrankung davon auszugehen, dass er die geschilderten sicherheitsrelevanten Vorfälle und Störungen nicht sämtlich schuldhaft verursacht hat. Zu berücksichtigen ist allerdings zum einen, dass der Antragsteller als abgelehnter Asylbewerber grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, an einem bestimmten Ort Wohnsitz zu nehmen, soweit seine privaten Belange gemäß § 9 Abs. 6 DVAsyl Berücksichtigung finden. Solche humanitären Belange sind, wie bereits ausgeführt, vorliegend nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller geltend macht, in der Unterkunft in … sei es für ihn nicht sicher, weil dort nur Kriminelle wohnten, ist für das Gericht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht
vollziehbar, auf welcher Grundlage der Antragsteller zu dieser Einschätzung gelangt ist. Dies hat er nicht dargelegt und der Antragsgegner hat unbestritten ausgeführt, dass der Antragsteller bislang nicht in die Unterkunft eingezogen ist. Dem Antragsteller steht insoweit selbstverständlich auch der rund um die Uhr verfügbare Sicherheitsdienst zur Seite. Zum anderen besteht wegen der wiederholten nicht unerheblichen sicherheitsrelevanten und innerbetrieblichen Störungen vorliegend ein hohes öffentliches Interesse an der Wahrung und Herstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinschaftsunterkunft, demgegenüber das Interesse des Antragstellers, in seinem gewohnten Umfeld bleiben zu können, zurückzutreten hat. 26
alledem wird die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos bleiben, so dass das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). 28 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.