LG Traunstein, Endurteil v. 03.12.2021 – 6 O 863/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Traunstein, Endurteil v. 03.12.2021 – 6 O 863/21 Download Drucken Titel: Kaufvertrag, Fahrzeug, Rechtsanwaltskosten, Annahmeverzug, Software, Streitwert, PKW, betrug, Kenntnis, Technik, Wirksamkeit, Pflichtverletzung, Herausgabe, Klage, Kosten des Rechtsstreits, nicht ausreichend, Erteilung der Genehmigung Schlagworte: Kaufvertrag, Fahrzeug, Rechtsanwaltskosten, Annahmeverzug, Software, Streitwert, PKW, betrug, Kenntnis, Technik, Wirksamkeit, Pflichtverletzung, Herausgabe, Klage, Kosten des Rechtsstreits, nicht ausreichend, Erteilung der Genehmigung Rechtsmittelinstanz: OLG München, Hinweisbeschluss vom 22.08.2023 – 8 U 9416/21 Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 14.836,19 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückabwicklung des mit der Firma J. aus S. geschlossenen Kaufvertrages über einen neuen VW Caddy wegen behaupteter Abgasmanipulationen. 2 Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter der Nr. HRB ... eingetragen. Sie ist Automobilhersteller. Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 25.06.2015 von der Firma J. aus S. (in Folge: „Verkäuferin“) einen VW Caddy 2.0 TDI mit der FIN: … als Neuwagen. Der Nettokaufpreis betrug 19.822,12 €. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 13.10.2021 betrug die Fahrleistung 94.034 km. 3 In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Baureihe EA288 verbaut, der von der Beklagten gebaut wurde und in ihrem Konzern auch bei den mit Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen verbundenen Tochterfirmen verwendet wurde. Das Fahrzeug verfügt über eine EG-Typengenehmigung für die Emissionsklasse EU6. Zur Erlangung dieser Typengenehmigung müssen die Fahrzeuge bestimmte Emissionsgrenzwerte einhalten, die unter Laborbedingungen gemessen werden. 4 Für das streitgegenständliche Fahrzeug existiert kein Rückruf seitens des Kraftfahrtbundesamtes (im Folgenden: KBA). 5 Mit Schriftsatz vom 17.11.2020 hat die Klägerseite gegenüber der Beklagten mit Frist zum 30.11.2020 Schadensersatz geltend gemacht. 6 Die Klägerin trägt schriftsätzlich vor, sie habe ein umweltfreundliches Fahrzeug kaufen wollen. Sie hätte den Kauf bei Kenntnis der Sachlage nicht getätigt. 7 Sie behauptet, im streitgegenständlichen Fahrzeug sei eine Manipulationssoftware eingebaut, die im Kern genauso funktioniere, wie die Motorsteuerungssoftware, die im Zuge des sog. WVAbgasskandals des Motorentyps EA189 bekannt geworden ist. Die Software erkenne aufgrund verschiedener technischer Vorrichtungen eine Prüfsituation auf dem Rollenprüfstand. Es seien mehrere „unzulässige Abschalteinrichtungen“ im Fahrzeug verbaut. So sei eine unzulässige Fahrkurvenerkennung und ein unzulässiges sog. Thermofenster installiert worden. Weiter sei eine sog. Akustikfunktion installiert worden, bei deren Aktivierung die Einspritzstrategie und die AGR-Rate die Stickoxidemissionen vermindert. Diese Funktion sei auf den Prüfstand zugeschnitten und reduziere daher im Wesentlichen nur dort die Emissionen. Auch sei eine unzulässige Abschalteinrichtung bei bestimmten Drehzahlbereichen aktiviert. So würde bei Drehzahlen von 2500 Umdrehungen/min, 2750 Umdrehungen/min bzw. 3000 Umdrehungen/min die Abgasrückführung abgeschaltet werden. Auch seien Manipulationen am SCR-Katalysator vorgenommen worden. Schließlich sei das On-Board-Diagnosesystem (im Folgenden: OBD-System) so eingerichtet, dass es Fehler in der Abgasmessung nicht aufzeichnet. Zudem habe die Beklagte die Typengenehmigung dadurch erschlichen, dass sie dem KBA einen falschen Ki-Faktor genannt habe. Schließlich würden Abgasmessungen verschiedener Einrichtungen belegen, dass der Emissionsausstoß im realen Fahrbetrieb um ein Vielfaches höher ist, als auf dem Prüfstand. Hieraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung im Fahrzeug verbaut ist. Eine derartige Manipulation sei auch durch das interne Schreiben von der Beklagten mit der Überschrift „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA288“ belegt. 8 Die Klägerin ist der Ansicht, dass er von der Beklagten über den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung bewusst im Unklaren gelassen worden sei. Die Verwendung der unzulässigen Software sei nicht eigenständig durch die Entwicklungsabteilung der Beklagten oder der Tochterfirmen erfolgt, sondern dieses Vorgehen sei mit Kenntnis des Vorstands der Beklagten alleine aufgrund Gewinnstrebens und dem Streben nach der Marktführerschaft im Markt für Pkw gewählt worden. Die Motoren mit der unzulässigen Abschalteinrichtung seien konzernweit – auch bei den Tochterunternehmen der Beklagten – aus diesen Gründen verbaut worden. Die Beklagte habe bewusst wahrheitswidrig damit geworben, dass die entsprechenden Fahrzeuge besonders umweltfreundlich seien und den EU-Normen entsprächen. Das Verhalten der Beklagten sei daher als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung zu werten. Die Beklagte habe über die Gesetzeskonformität des Fahrzeugs getäuscht. Der Klägerseite stünden die geltend gemachten Ansprüche daher insbesondere aus §§ 826, 31 BGB zu. 9 Die Klägerin beantragte zunächst die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug in Höhe von 14.836,19 €, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu verurteilen. In der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2021 wurde der Zahlbetrag auf 13.608,94 € ermäßigt und die Klage in Höhe der Ermäßigung für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung widersetzt. 10 Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei € 13.608,94 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2020 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Caddy 2.0 TDI, FIN: …26. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.184,05 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten seit dem 01.12.2020 freizustellen. 11 Die Beklagte beantragt kostenpflichtige Klageabweisung. 12 Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, das Fahrzeug verfüge über eine wirksame EGTypengenehmigung und über eine wirksame Betriebserlaubnis. Beim Motortyp EA288 sei keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Insbesondere gebe es keine unzulässige Zykluserkennung. Es gebe für den gesamten Motortyp EA288 auch keinen amtlichen Rückrufbescheid des KBA wegen seines Emissionsverhaltens, insbesondere nicht wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. 13 Die Fahrkurvenerkennung sei bereits im Ansatz keine Funktion, mit der das Emissionsverhalten verändert werde. Insbesondere würden hierdurch nicht die Funktion eines Teils des Emissionskontrollsystems so verändert werden, dass deren Wirksamkeit im normalen Fahrbetrieb grenzwertkausal verringert werden würde. Im Gegensatz zum Motor EA189 sei die im Motorsteuergerät hinterlegte Fahrkurve nicht mit der Folge einer Umschaltlogik bezüglich der Abgasreinigung verknüpft. Der Einsatz des im EA288-Motor verwendeten sog. Thermofensters sei die einzige Möglichkeit, gewisse Bauteile vor Schäden zu schützen. Die Verwendung von Thermofenstern entspreche auch dem Stand der Wissenschaft und Technik. Auch die Ausführungen zur Manipulation des OBD-Systems würden an der Sache vorbeigehen, da dieses System nur der Fahrzeugüberwachung diene, jedoch nicht auf Systeme, insbesondere nicht auf solche zur Emissionskontrolle, einwirke. Schließlich habe das KBA den Motor EA288 zwischen Oktober 2015 und April 2016 eingehend untersucht und keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt. 14 Die Beklagte ist der Auffassung, der Einsatz eines Thermofensters stelle keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Für die Annahme einer sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB gebe es keine Grundlage. Der Vortrag der Klagepartei hierzu sei bereits unsubstantiiert. Selbst wenn der Einsatz von Thermofenstern gegen europarechtliche Vorgaben verstoßen sollte, ergebe sich aus einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung von Ausnahmetatbeständen auf Beklagtenseite nicht das Verdikt der Sittenwidrigkeit. Der Klageseite sei auch kein Schaden entstanden. Es fehle auch am Schädigungsvorsatz und an der Kausalität. 15 In Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf den gesamten Akteninhalt insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze jeweils nebst Anlagen wird ausdrücklich und vollumfänglich Bezug genommen. 16 Das Gericht hat am 13.10.2021 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 269/270 d.A.) wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. 18 I. Die Klageänderung ist zulässig (§ 264 Nr. 2 ZPO); die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Das Landgericht Traunstein ist sachlich (§§ 1, 3 ZPO, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG) und örtlich (§ 32 ZPO) zuständig (BayObLG, Beschluss vom 22.1.2019 – 1 AR 23/18, BeckRS 2019, 5991; OLG München, Beschluss vom 13.8.2019 – 34 AR 111/19, BeckRS 2019, 18055). Hinsichtlich des Antrags auf Feststellung des Annahmeverzugs ergibt sich das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO aus dem schutzwürdigen Interesse in Hinblick auf die §§ 756, 765 ZPO (Saenger, ZPO, 7. Auflage 2017, § 256 Rn. 8). Soweit die Klage für erledigt erklärt wurde, liegt auch das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) wegen des Ziels der Vermeidung der drohenden Kostenlast vor. 19 II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerseite stehen im vorliegenden Fall die geltend gemachten Schadensersatzansprüche weder aus §§ 826, 31 BGB noch aus anderen Vorschriften zu. 20 1. Zwar kommen aufgrund des Inverkehrbringens eines Motors mit einer Umschaltlogik, die nur auf dem Rollenprüfstand die Grenzwerte nach Euro 6 einhält, grundsätzlich deliktische Schadensersatzansprüche (insb. aus §§ 826, 31 BGB) in Betracht (statt anderer BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19; OLG München, Urteil vom 17.12.2019 – 18 U 3363/19). 21 2. Vorliegend hat die Klägerin jedoch bereits die Kausalität zwischen behaupteter Täuschung und Kaufvertragsschluss nicht nachgewiesen. Die pauschalen und in den Parallelverfahren gleichförmigen schriftsätzlichen Ausführungen hierzu reichen insoweit für die notwendige Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) nicht aus. Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Klägerin bei Kenntnis der behaupteten Manipulationen Abstand vom Kauf des Fahrzeugs genommen hätte. Vielmehr haben in zahlreichen parallelen Verfahren die Kläger auf Befragung durch das Gericht angegeben, dass sie das Fahrzeug auch bei entsprechender Kenntnis erworben hätten, da ihre Kaufmotivation auf anderen Eigenschaften des Fahrzeugs beruhte. Die Klägerin, bei der das persönliche Erscheinen zur Sachverhaltsaufklärung eines informierten Bevollmächtigten angeordnet war, ist unentschuldigt nicht erschienen. Zudem wurde das Fahrzeug offensichtlich als Nutzfahrzeug für den Geschäftsbetrieb erworben, so dass hier aus Sicht des Gerichts erst Recht auch andere Gesichtspunkte für die Kaufentscheidung naheliegend sind. 22 3. Die Klägerin hat weiterhin nicht ausreichend vorgetragen, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug solche unzulässigen Abschalteinríchtungen verbaut sind. 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.