VG München, Gerichtsbescheid v. 26.01.2021 – M 5 K 20.2047 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Gerichtsbescheid v. 26.01.2021 – M 5 K 20.2047 Download Drucken Titel: Unzulässigkeit einer Klage gegen die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer aufgehobenen dienstlichen Beurteilung Normenketten: GG Art. 19 Abs. 4 VwGO § 113 Abs. 1 S. 4 Leitsatz: Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der aufgehobenen dienstlichen Beurteilung ist nutzlos, denn diese entfaltet für den streitigen Beurteilungszeitraum keinerlei Wirkung mehr. Der Beurteilte kann und muss gegen die zwischenzeitlich erlassene neue dienstliche Beurteilung rechtlich vorgehen, um seine Rechte wahrzunehmen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Dienstliche Beurteilung, Aufhebung, Neue Beurteilung, Fortsetzungsfeststellungsklage, Kein besonderes Feststellungsinteresse, dienstliche Beurteilung, neue dienstliche Beurteilung, kein besonderes Feststellungsinteresse, Unzulässigkeit, Landeskriminalamt, Regierungsoberrätin, Wiederholungsgefahr, Rehabilitierungsinteresse, Rechtsschutz, effektiv Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin steht als Oberregierungsrätin (Besoldungsgruppe A 14) in Diensten des Beklagten. Sie ist beim Bayerischen Landeskriminalamt tätig. 2 In der streitgegenständlichen Beurteilung vom … Juli 2019 für den Beurteilungszeitraum vom ... Juni 2016 bis … Mai 2019 erhielt sie ein Gesamturteil von 11 Punkten. Ihren gegen diese Beurteilung erhobenen Widerspruch wies das Landeskriminalamt mit Widerspruchsbescheid vom … März 2020 als unbegründet zurück. 3 Am … Mai 2020 hat die Klägerin Klage mit dem Ziel erhoben, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue, fehlerfreie dienstliche Beurteilung zu erteilen. Das Landeskriminalamt hat am … August 2020 die Beurteilung vom … Juli 2019 sowie den Widerspruchsbescheid vom … März 2020 aufgehoben. Der Klägerin wurde am … September 2020 eine neue dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom … Juni 2016 bis … Mai 2019 erteilt. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (M 5 K 20.6522). 4 Die Klagepartei hat zuletzt beantragt, 5 Es wird festgestellt, dass die angefochtene Beurteilung der Beklagten vom … Juli 2019 (richtig statt: …7.2019) und der Widerspruchsbescheid vom … März 2020 zum Zeitpunkt der Klageerhebung rechtswidrig waren und die Klägerin in ihren Rechten verletzt haben. 6 Die Aufhebung der dienstlichen Beurteilung 2019 führe zwar zu einer tatsächlichen Erledigung. Das Interesse der Klägerin an einem effektiven Rechtsschutz sei auch nach Aufhebung der behördlichen Entscheidungen nicht erfüllt. Die dienstliche Beurteilung sei formell und materiell rechtswidrig gewesen. Daher sei die Aufhebung der Beurteilung ausschließlich aus formellen Gründen unzureichend. Es bestehe die Gefahr, dass die gleichen materiellen Fehler bei der erneuten Beurteilung wieder erfolgen würden. Ferner habe die negative Beurteilung diskriminierenden Charakter, wodurch Persönlichkeitsrechte der Klägerin beeinträchtigt worden seien. Des Weiteren liege ein tiefgreifender Eingriff in die Grundrechte der Klägerin vor und habe erhebliche Auswirkungen auf die berufliche sowie persönliche Weiterentwicklung der Klägerin. 7 Das Bayerische Landeskriminalamt hat für den Beklagten beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Die Klage sei bereits unzulässig. Es mangele am erforderlichen Feststellungsinteresse. Ein besonderes Feststellungsinteresse liege nicht vor, weder aus Gründen einer Wiederholungsgefahr noch aufgrund eines Rehabilitationsinteresses oder einer Grundrechtsrelevanz. 10 Mit Beschluss vom 29. September 2020 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 11 Die Beteiligten wurden zu der Absicht des Gerichts gehört, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 13 Über die Klage kann gemäß § 84 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 14 1. Die zuletzt geltend gemachte Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig. 15 Es ist umstritten, ob eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch auf allgemeine Leistungsklagen (da eine dienstliche Beurteilung keinen Verwaltungsakt darstellt) analog anwendbar ist (was wohl überwiegend verneint wird, vgl. zum Streitstand: NdsOVG, B.v. 17.8.2006 - 2 LA 1192/04 - NVwZ-RR 2007, 67, juris Rn. 10; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 113 Rn. 137). Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist hier in jedem Fall unzulässig, weil die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.