LG München I, Hinweisbeschluss v. 22.09.2021 – 36 S 508/20 WEG - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Hinweisbeschluss v. 22.09.2021 – 36 S 508/20 WEG Download Drucken Titel: Wohnungseigentum Leitsatz: Durch das Parken auf einer gemeinsamen Zufahrt erwächst den anderen Eigentümern ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 2. WEG. (redaktioneller Leitsatz) Schlagwort: Wohnungseigentum Vorinstanz: AG Starnberg, Urteil vom 29.11.2019 – 3 C 315/18 WEG Fundstellen: ZMR 2024, 159 LSK 2021, 63721 Tenor 1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Starnberg vom 29.11.2019, Az. 3 C 315/18 WEG, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Entscheidungsgründe 1 Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, wobei das Merkmal der Offensichtlichkeit nicht voraussetzt, dass die Aussichtslosigkeit quasi auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Überprüfung sein. 2 Weiterhin kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. 3 Das Amtsgericht Starnberg hat der Klage in seinem Urteil vom 29.11.2019 (BI. 122/130 d. A.), dem Beklagtenvertreter zugestellt am 30.12.2019, mit sorgfältiger und im Ergebnis zutreffender Begründung stattgegeben. An der Begründetheit der Klage hat auch das Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) zum 1.12.2020 nichts geändert. Soweit die Kammer daher ergänzende Erwägungen anstellt, handelt es sich sämtlich um Gesichtspunkte, die im schriftlichen Verfahren ausreichend erörtert werden können. I. 4 Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung des Parkens auf der Zufahrt des gemeinschaftlichen Anwesens gemäß § 1004 Abs. 1 BGB. 5 1. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ist analog § 48 Abs. 5 WEG nicht durch Einführung des § 9a Abs. 2 WEG zum 01.12.2020 entfallen, da der Rechtsstreit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WEMoG bereits anhängig war (vgl. BGH, Urt. v. 7.5.2021 – V ZR 299/19, NZM 2021,561). 6 2. Materiellrechtlich ist der Entscheidung die seit 1.12.2020 geltende Rechtslage zugrunde zu legen. Dies folgt aus der Regelung in § 48 Abs. 5 WEG, die für Altverfahren gerade keine Übergangsvorschriften hinsichtlich des materiellen Rechts, sondern nur hinsichtlich der im 3. Teil des WEG enthaltenen Regelungen, also Regelungen des Verfahrensrechts, beinhaltet. Soweit im Folgenden Vorschriften des WEG in der seit 1.12.2020 geltenden Fassung zitiert werden, erfolgt dies ohne Zusatz oder mit dem Zusatz „nF“ soweit Vorschriften der vorherigen Rechtslage zitiert werden sollten, werden diese durch den Zusatz „aF“ gekennzeichnet. 7 3. Das Parken eines Pkw im Bereich der Zufahrt des gemeinschaftlichen Anwesens stellt eine Störung der Rechte des Klägers am gemeinschaftlichen Eigentum iSv § 1004 Abs. 1 BGB dar. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.