den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; er setzt nicht voraus, dass sich das Kind in der Wohnung überwiegend aufhält. Dies bedeutet, dass das gesetzliche Merkmal „nicht nur vorübergehend“ (in zeitlicher Hinsicht) nicht gleichbedeutend mit „zeitlich überwiegend“ ist. Auch ist nicht erforderlich, dass das Kind getrenntlebender Eltern bei jedem Elternteil zu gleichen Teilen lebt. Jedoch ist ein zeitliches Mindestmaß der Aufnahme notwendig, um einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen unter Anwendung eines objektiven Maßstabs zu bilden und ein anspruchsbegründendes „Herumreichen“ des Kindes auszuschließen, ferner die nicht nur vorübergehende Wohnungsaufnahme von Besuchstagen oder -zeiten, auch wenn sich diese regelmäßig wiederholen, abzugrenzen. Ebenso wenig kommt es darauf an, wer das Sorgerecht im Rechtssinne für das Kind ausübt, sondern wer die tatsächlich ausgeübte Sorge, Obhut und Betreuung innehat. (Rn. 18) (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 3. § 36 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayBesG knüpft an den Familienstand der Ehe an. (Rn. 26 – 27) (redaktioneller Leitsatz) 4. Entscheidend für die Stufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet wird, sind jedoch nicht die zuletzt tatsächlich gezahlten, sondern die zuletzt
dem Besoldungsrecht zugestandenen Bezüge, sodass es darauf ankommt, dass die am Tag vor dem Ruhestandseintritt maßgebliche Stufe den rechtlichen Vorschriften entsprochen hat. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Rechtsstreit um höhere Versorgung, Familienzuschlag Stufe 1, nicht nur vorübergehende Aufnahme eines Kindes in die Wohnung, hier für Teilzeitraum bejaht, keine Zusicherung höherer Besoldung/Versorgung außerhalb des Gesetzes, Stufenfestsetzung
Versetzung aus einem anderen Bundesland, dortiges Besoldungsdienstalter nicht für die Stufenberechnung zugrunde zu legen, Familienzuschlag, Stufe 1, Kind, Aufnahme, Wohnung, nicht nur vorübergehend, Zusicherung, Gesetzesmäßigkeit, Stufenfestsetzung, Versetzung, Bundesland, Besoldungsdienstalter, Beamtenversorgung, Umgang, Unterhaltsverpflichtung, Scheidung, Lebensmittelpunkt, Sorgerecht, Trennung, Trennungsunterhalt, Ehe, nichteheliche Lebensgemeinschaft, Berechnung, Ruhegehalt, Stufe Tenor I. Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Versorgungsfestsetzungsbescheides vom
A 12 rückwirkend zum
A 12 Stufe 9 sowie ab 1. März 2017
A 12 Stufe 10 besoldet. Auf eine
frage der Beklagten teilte das Landratsamt W. am
A 11 Stufe 9 zugrunde gelegt; ein Familienzuschlag der Stufe 1 wurde nicht gewährt. Hiergegen erhob der Kläger am
A 11 Stufe 9, kurz vor dem Stufenaufstieg
Stufe 10 am 1. März 2017, gewesen. Im Rahmen der Einstellungsgespräche habe der Kläger darauf hingewiesen, dass er durch den Wechsel
Bayern keinerlei
teile haben wolle und sein Besitzstand in vollem Umfang und ohne Abstriche durch die Beklagte gewahrt werden müsse. Gesprächsweise sei von Seiten der Beklagten erklärt worden, dass sie dafür einstünden, wobei in diesem Zusammenhang nicht nur die Besoldungsgruppen, sondern auch die Stufen der ruhegehaltsfähigen Bezüge besprochen worden seien. Zur Absicherung habe der Kläger eine schriftliche Zusicherung erbeten, die die Beklagte mit Schreiben vom 21. Juli 2016 abgegeben und der Kläger daraufhin seine Tätigkeit bei der Beklagten angetreten habe. Die Beklagte könne sich ihrer Verantwortung nicht unter Verweis auf die Ausführungen der Rechtsaufsichtsbehörde entziehen und damit die Zusicherungen wegwischen. Es sei Sache der Beklagten gewesen, sich vor Abgabe der Zusicherung bei der Rechtsaufsichtsbehörde zu erkundigen. Der Kläger sei im Vertrauen auf die Zusicherung
Bayern gewechselt, ohne eine solche wäre der Kläger nicht zur Beklagten gewechselt. Als maßgeblicher Diensteintritt gelte
BeamtVG der Zeitpunkt der Ernennung beim früheren Dienstherrn; davon ausgehend bestimme sich der Stufenein- und -aufstieg. 7 Im Hinblick auf den begehrten Familienzuschlag der Stufe 1 erklärte der Kläger, dass er seiner geschiedenen Ehefrau auf Zahlungsaufforderung durch deren Anwalt hin bis zur rechtskräftigen Ehescheidung im April 2017 258,72 EUR monatlich als Trennungsunterhalt bezahlt habe. Überdies habe er einen am … geborenen Sohn; mit der Kindesmutter sei er nicht verheiratet. Er habe seit der Geburt 600,00 EUR monatlich an Kindes- und Betreuungsunterhalt bezahlt, mit Wirkung vom
dem Kindergarten bis freitags 18:00 Uhr sowie in jeder ungeraden Kalenderwoche dienstags
dem Kindergarten bis 18:00 Uhr. Der Umgang des Klägers sei dann am 25. Mai 2020 - erneut durch gerichtlichen Vergleich - erweitert worden; die Eltern praktizierten damit das Wechselmodell.
diesem Vergleich halte sich der Sohn alle 14 Tage von Freitag
dem Kindergarten bis Sonntag 19:00 Uhr beim Kläger auf, zusätzlich in geraden Kalenderwochen von Mittwoch
dem Kindergarten bis Donnerstag 19:00 Uhr und in ungeraden Kalenderwochen dienstags
dem Kindergarten bis 19:00 Uhr. Zusätzlich seien weitergehende zusammenhängende Umgangszeiten in den Pfingst- und Sommerferien 2020 geregelt worden. Am
der Besoldungsgruppe A 11 Stufe 10 zu zahlen. 11 Der Vertreter der Beklagten hat beantragt, die Klage abzuweisen. 12 Es bestehe kein Rechtsanspruch auf Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung der Stufe
BesG allein dem Geltungsbereich des BayBesG. Dies ergebe sich auch aus den Verwaltungsvorschriften zum BayBesG, wonach der Werdegang des versetzten Beamten so
zuzeichnen sei, als wenn er bei dem bayerischen Dienstherrn eingestellt worden sei. Die Beklagte habe dem Kläger ab 1. März 2017 allein aufgrund seines Lebensalters zunächst irrig eine Besoldung
Stufe 10 gewährt. Auf Veranlassung der Beklagten habe die Rechtsaufsichtsbehörde eine Überprüfung vorgenommen, woraus sich ergeben habe, dass der Kläger die Stufe 10 erst zum 1. März 2019 hätte erhalten dürfen; die Berechnung sei auch korrekt erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger jedoch bereits Versorgungsempfänger gewesen, sodass die Stufe 10 nicht habe ruhegehaltsfähig werden können.
dem dies erst zu einem Zeitpunkt aufgefallen sei, als der Kläger bereits in den Ruhestand versetzt gewesen sei, habe die Beklagte im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung davon abgesehen, die ab 1. März 2017 überhöht und damit
BesG rechtswidrig gewährte Besoldung
Stufe 10 zurückzufordern. Dieser Umstand könne jedoch nicht automatisch dazu führen, dass der Kläger einen Rechtsanspruch auf ein Ruhegehalt aus rechtswidrig überhöht gezahlten Bezügen erwerbe. Denn die Überzahlung werde gerade nicht ruhegehaltsfähig, da die Ruhegehaltsfähigkeit alleine an die rechtmäßigen Bezüge anknüpfe. 13 Überdies bestehe kein Rechtsanspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1.
BeamtVG fänden die maßgeblichen Vorschriften des BayBesG Anwendung. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBesG sei jedoch nicht einschlägig, da der Kläger Trennungsunterhalt nur bis April 2017 bezahlt habe, es jedoch auf die Umstände bei Eintritt des Versorgungsfalles, hier am 1. September 2018, ankomme. Die
der Norm erforderliche Unterhaltsverpflichtung „aus der letzten Ehe“ liege nicht vor, da der Kläger gegenüber der geschiedenen Ehefrau nicht zum
ehelichen Unterhalt verpflichtet sei. Auch sei nicht ersichtlich, dass Art. 36 Abs. 2 BayBesG einschlägig sei. Es sei bislang nicht vorgetragen, dass dem Kläger Kindergeld zustehe oder zustehen würde. Die Vorschrift erfordere zudem, dass der Beamte ein Kind nicht nur vorübergehend in seine Wohnung aufgenommen habe. Aus dem stark reglementierten Umgangsrecht ergebe sich nicht, dass der Sohn nicht nur vorübergehend in die Wohnung des Klägers aufgenommen würde. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat unter entsprechender Abänderung des Versorgungsfestsetzungsbescheides vom
Stufe 10 (der Besoldungsgruppe A 11). Insoweit erweisen sich die angegriffenen Bescheide als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, so dass die Klage insoweit abzuweisen war. I. 16 Ein Anspruch auf Gewährung von Familienzuschlag der Stufe 1 ergibt sich für den Zeitraum ab dem
den vorgenannten Normen finden auf den Familienzuschlag die für Beamte geltenden Vorschriften des Bayerischen Besoldungsgesetzes Anwendung. Danach gehören zur Stufe 1 des Familienzuschlags auch Beamte, die ein Kind, für das ihnen Kindergeld
dem Einkommensteuergesetz oder
dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKKG zustehen würde, nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben. Ein Versorgungsempfänger wird hinsichtlich des Familienzuschlags der Stufe 1 somit so behandelt, als stünde er noch im aktiven Dienst (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht Bd. IV Art. 69 BayBeamtVG Rn. 5; vgl. auch Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayBeamtVG). Bei einem Ruhestandsbeamten ist für die Zuordnung zur Stufe 1 des Familienzuschlags der aktuelle Familienstand im Zeitraum, in dem die Versorgungsbezüge zustehen, entscheidend. Anders als beim Grundgehalt hängt die Zuordnung zur Stufe des Familienzuschlags somit von den - jeweiligen - tatsächlichen Verhältnissen ab (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht Bd. IV Art. 12 Rn. 60). 17 1. Zwar steht dem Kläger für seinen am … geborenen Sohn das Kindergeld nicht zu. Für dieses gesetzliche Merkmal ist auf die Entscheidung der zuständigen Familienkasse abzustellen, die insoweit Bindungswirkung entfaltet (vgl. VG München, U.v. 10.4.2014 - M 12 K 13.4161 - juris; Schwegmann/Summer, Besoldungsrechts des Bundes und der Länder, Art. 36 BayBesG Rn. 67 f.; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 50 BeamtVG Rn. 51). Das Kindergeld wird
klägerischen Angaben vorliegend an die Kindsmutter ausgezahlt. Allerdings würde dem Kläger - ohne Berücksichtigung des vorliegend maßgeblichen § 64 EStG - Kindergeld zustehen. Denn die Worte „oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde“ bedeuten, dass diese einschränkenden Vorschriften des Kindergeldrechts auf das Recht der kinderbezogenen Teile des Familienzuschlags keine Anwendung finden. § 64 EStG regelt die kindergeldrechtliche Konkurrenz (Rangfolge) beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche. Dies ist bei § 64 EStG deshalb sachgerecht, weil eine Konkurrenzregelung, die lediglich auf verschiedene Personen, die in Kindschaftsverhältnissen zu dem gleichen Kind stehen, abstellte, dazu führen würde, dass in einer Reihe von Fällen für ein Kind überhaupt keine Leistung aus der Besoldung erbracht würde. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn der näher Kindergeldberechtigte - wie hier die Kindsmutter - nicht im öffentlichen Dienst steht. Die Kinder, für die
diesen Vorschriften an den Beamten kein Kindergeld gezahlt wird, werden gleichwohl für die Gewährung des kindbezogenen Familienzuschlags berücksichtigt (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrechts des Bundes und der Länder, Art. 36 BayBesG Rn. 60; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 50 BeamtVG Rn. 53). Der Kläger erfüllt im Übrigen die sonstigen Voraussetzungen für die Kindergeldgewährung
G, da er einen Wohnsitz im Inland hat und es sich um ein im ersten Grad mit dem Kläger verwandtes Kind handelt. 18 Schließlich liegt auch die gesetzliche Voraussetzung, dass der Kläger seinen Sohn nicht nur vorübergehend in seine Wohnung aufgenommen hat, ab dem 1. August 2019 vor, während dies vor diesem Zeitpunkt nicht der Fall war.
Ziffer 36.2.3 BayVwVBes (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 22.12.2010 Az. 23 - P 1502/1 - 022 - 16 997/10) liegt - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise - eine nicht nur vorübergehende Wohnungsaufnahme vor, wenn auch für die aufgenommene Person die Wohnung Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist und sie mit dem oder der Berechtigten eine häusliche Gemeinschaft bildet (vgl. auch BVerwG, B.v. 12.12.1990 - 2 B 116/90 - juris). Ist die Aufnahme in die Wohnung von vornherein befristet (z.B. auf ein Jahr), handelt es sich um eine vorübergehende Aufnahme, die keinen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 begründen kann. Der Aufenthalt eines Kindes nur während eines bestimmten kürzeren Zeitraums im Jahr (z.B. im Fall geschiedener Eltern ein Aufenthalt bei einem Elternteil jeweils in den Ferien) führt wegen der dazwischenliegenden langen Unterbrechungen nicht zur Bildung eines Lebensmittelpunktes. Bei Kindern, deren nicht zusammenlebende Eltern das Sorgerecht gemeinsam obliegt, können diese Voraussetzungen auch im Hinblick auf mehrere Wohnungen vorliegen. Ob ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in den Wohnungen beider Eltern vorliegt, ist
den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; er setzt nicht voraus, dass sich das Kind in der Wohnung überwiegend aufhält (vgl. auch: BVerwG, B.v. 12.12.1990 - 2 B 116.90 - juris). 19 Dies bedeutet, dass das gesetzliche Merkmal „nicht nur vorübergehend“ (in zeitlicher Hinsicht) nicht gleichbedeutend mit „zeitlich überwiegend“ ist. Auch ist nicht erforderlich, dass das Kind getrenntlebender Eltern bei jedem Elternteil zu gleichen Teilen lebt. Jedoch ist ein zeitliches Mindestmaß der Aufnahme notwendig, um einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen unter Anwendung eines objektiven Maßstabs zu bilden und ein anspruchsbegründendes „Herumreichen“ des Kindes auszuschließen, ferner die nicht nur vorübergehende Wohnungsaufnahme von Besuchstagen oder -zeiten, auch wenn sich diese regelmäßig wiederholen, abzugrenzen. Ebenso wenig kommt es darauf an, wer das Sorgerecht im Rechtssinne für das Kind ausübt, sondern wer die tatsächlich ausgeübte Sorge, Obhut und Betreuung innehat (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrechts des Bundes und der Länder, Art. 36 BayBesG Rn. 33; § 40 BBesG Rn. 42 f.). 20 Dies zugrunde gelegt ist in der vorzunehmenden Gesamtschau unter Berücksichtigung aller Umstände des hiesigen Einzelfalls davon auszugehen, dass der Sohn des Klägers ab dem
dem Kindergarten bis freitags 18:00 Uhr sowie in jeder ungeraden Kalenderwoche dienstags
dem Kindergarten bis 18:00 Uhr. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger bestätigt, dass der Umgang auch tatsächlich entsprechend der (jeweiligen) Vereinbarung durchgeführt wurde. 21 Das Vorbringen des Klägers zu den o.g. häuslichen Gegebenheiten sowie dem Umfang des Umgangs ist von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden und auch das Gericht hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben zu zweifeln. Die zuvor skizzierten häuslichen Umstände, insbesondere das dauerhafte Vorhalten eines eigenen Kinderzimmers samt Spielzeug, Kleidung und sonstiger notwendiger Gegenstände zur Betreuung und Versorgung für den 4-jährigen Sohn stellt ein gewichtiges Indiz für die nicht nur vorübergehende Aufnahme in die Wohnung dar (so auch VGH Baden-Württemberg, B.v. 23.09.1991 - 4 S 413/91 - juris; VG Braunschweig, U.v. 19.4.2005 - 7 A 698/02 - juris; VG Bremen, U.v. 14.10.2015 - 6 K 823/14 - juris). Dies legt bereits den Schluss nahe, dass es sich bei der klägerischen Wohnung nicht lediglich um eine Örtlichkeit handelt, an dem sich der Sohn des Klägers lediglich zu Besuchszwecken aufhält, sondern um einen Ort, der für diesen (neben der Wohnung der Mutter) den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen darstellt und an dem dieser
dem allgemeinen Sprachverständnis zu Hause ist (vgl. insoweit VG Bremen, a.a.O.). Angesichts des Kleinkindalters ist überdies ohne weiteres davon auszugehen, dass Vater und Sohn eine häusliche Gemeinschaft bilden, zumal der Kläger und sein Sohn während des Umgangs etwa auch gemeinsame Mahlzeiten einnehmen, wofür der Kläger entsprechend seiner Angaben vor Gericht - über den gewährten Barunterhalt hinaus - auch die Kosten trägt. 22 Der Umfang des Aufenthalts des Sohnes in der klägerischen Wohnung ab dem
diesem Zeitpunkt Änderungen hinsichtlich des Umgangsrechtes des Klägers ergeben haben, so waren diese ausschließlich mit einer zeitlichen Ausweitung desselben verbunden (insbesondere durch den gerichtlichen Umgangsvergleich vom 25.05.2020), sodass die
vorstehenden Ausführungen einschlägige nicht nur vorübergehende Aufnahme in die Wohnung des Klägers dadurch nicht entfallen, sondern umgekehrt vielmehr erst recht als begründet anzusehen ist. 24
Überzeugung der Kammer noch nicht das Tatbestandsmerkmal der nicht nur vorübergehenden Aufnahme in die Wohnung. Vielmehr handelt es sich umgekehrt lediglich um vorübergehende Kontakte und Besuchszeiten, welche - selbst wenn sie sich regelmäßig wiederholen - einen Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nicht zu begründen vermögen (vgl. Schwegmann/Summer Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Art. 36 BayBesG Rn. 33). 25 3. Ein Anspruch auf Bewilligung von Familienzuschlag der Stufe 1 ergibt sich darüber hinaus auch nicht aus Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBesG, wonach zur Stufe 1 geschiedene Beamte gehören, wenn sie gegenüber dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind und diese Unterhaltsverpflichtung mindestens die Höhe des Betrags der Stufe 1 der maßgebenden Besoldungsgruppe erreicht. 26 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da der Kläger
seinen Angaben zwar im April 2017 geschieden wurde. Allerdings mangelt es an einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe. Denn der Kläger hat insoweit dargelegt, dass er bis zum April 2017, d.h. bis zum Zeitpunkt seiner Scheidung, Trennungsunterhalt bezahlt habe. Damit hat zum einen die Unterhaltszahlung bereits vor dem Zeitpunkt geendet, ab dem der Kläger den Familienzuschlag der Stufe 1 als Versorgungsbezug begehrt (ab dem 1.9.2018) und zum anderen stellt der Trennungsunterhalt gerade keine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe, mithin keinen
ehelichen Unterhalt, dar, da Trennungsunterhalt noch während der Ehezeit erbracht wird. 27 Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz dahingehend, dass nur geschiedene Beamte den Familienzuschlag
Stufe 1 erhalten, obwohl der Kläger der Mutter seines Sohnes ebenfalls Betreuungsunterhalt gezahlt hat (
klägerischen Angaben befristet bis 31.12.2019), liegt nicht vor. Der Familienzuschlag der Stufe 1 soll einen pauschalen Beitrag zur Deckung des Mehrbedarfs leisten, der bei verheirateten Besoldungsempfängern aufgrund des gemeinsamen Hausstandes mit dem Ehegatten anfällt. Dementsprechend knüpft § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBesG an den Familienstand der Ehe an. Folgerichtig wird geschiedenen Besoldungsempfängern der Zuschlag
Nr. 3 der Vorschrift nur gewährt, wenn sie zum
ehelichen Unterhalt verpflichtet sind. Hier tritt die Unterhaltsleistung an die Stelle der Mehraufwendungen aufgrund des gemeinsamen Hausstandes. Der Kläger hat zwar zeitweise Betreuungsunterhalt an die Kindsmutter geleistet. Auf dem Gebiet des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber jedoch eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (BVerfG, B.v. 6.5.2004 - 2 BvL 16/02 - juris). Überdies ist der Staat
1 GG verpflichtet, die Ehe zu fördern, was er mit der Regelung des Familienzuschlags der Stufe 1
BesG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise getan hat. Das Bestehen einer (früheren) Ehe stellt insoweit bereits ein sachgerechtes Differenzierungskriterium dar. Art. 3 GG gebietet demgegenüber nicht, Partner einer Lebensgemeinschaft, die nicht verheiratet sind, besoldungsrechtlich verheirateten, verwitweten oder geschiedenen zum Unterhalt aus der Ehe verpflichteten Beamten gleichzustellen (vgl. Plog/Wiedow, § 40 BBesG Rn. 177, 181 f.). II. 28 Darüber hinaus hat der Kläger keinen Anspruch auf die Zahlung von Ruhegehaltsbezügen
Stufe 10 der Besoldungsgruppe A
Stufe 10 zum
Stufe 10 zu bewilligen sei. 30 Auf die Frage, ob dem zuvor zitierten Schreiben bei der erforderlichen Auslegung
dem objektiven Empfängerhorizont, §§ 133,157 BGB analog, ein derartiger Inhalt betreffend die Gewährung von Besoldung
einer bestimmten Stufe bei Ruhestandseintritt und dementsprechender Versorgung überhaupt entnommen werden kann und ob der Gemeinschaftsvorsitzende eine Zusicherung als „zuständige Behörde“ im Sinne des Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG abgegeben hätte, kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an. Denn
BeamtVG sind Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, unwirksam. Selbiges gilt
BesG für Zusicherungen und Vereinbarungen, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen. Selbst wenn also die Auslegung des Schreibens vom 21. Juli 2016 die Zusicherung der Gewährung von Ruhegehaltsbezügen
Stufe 10 ergeben sollte, so ist diese jedenfalls von Rechts wegen unwirksam, sodass der Kläger seinen Anspruch hierauf nicht zu stützen vermag. 31 2. Der begehrte Anspruch lässt sich darüber hinaus auch nicht auf eine andere Rechtsgrundlage, insbesondere nicht auf Art. 30 BayBesG, stützen.
BeamtVG wird das Ruhegehalt durch Anwendung eines Vomhundertsatzes (Ruhegehaltssatz) auf die ruhegehaltsfähigen Bezüge ermittelt. Ruhegehaltsfähiger Bezug ist
BeamtVG (u.a.) das Grundgehalt, das dem Beamten zuletzt zugestanden hat. Der Kläger ist zwar während seiner aktiven Dienstzeit ab dem 1. März 2017
Stufe 10 besoldet worden. Entscheidend sind jedoch nicht die zuletzt tatsächlich gezahlten, sondern - entsprechend der Formulierung des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG sowie mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 BayBesG - die zuletzt
dem Besoldungsrecht zugestandenen Bezüge, sodass es darauf ankommt, dass die am Tag vor dem Ruhestandseintritt maßgebliche Stufe den rechtlichen Vorschriften entsprochen hat (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Art. 12 BayBeamtVG, Rn. 14, Rn. 25). 32 Die Stufenfestsetzung ergibt sich aus Art. 30 BayBesG (i.d.F. vom 05.08.2010).
dessen Abs. 4 gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend bei einer Versetzung aus dem Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes. Als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne des Abs. 1 Sätze 2 und 5 gilt dabei der Diensteintritt beim früheren Dienstherrn. Von diesem Zeitpunkt berechnen sich die
1, 2, 4 und 5 Satz 2 ergebende Stufe, der Zeitraum des Verbleibens in der Anfangsstufe oder das Aufsteigen in den Stufen in entsprechender Anwendung des Abs.
BesG die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Grundbezüge beim früheren Dienstherrn. Dies erfolgte vorliegend mit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe beim Landratsamt B. am 1. Oktober 1999, denn zu diesem Zeitpunkt bestand erstmals Anspruch auf Grundbezüge (vgl. etwa Art. 2 Abs. 2 BayBesG sowie Blatt 1 der Personalakte Bd. I Abschnitt 2), während im Beamtenverhältnis auf Widerruf lediglich Anwärtergrundbeträge als Nebenbezüge gezahlt werden (vgl. etwa Art. 2 Abs. 3 Nr. 5, 75 ff. BayBesG). Maßgeblicher Zeitpunkt des Diensteintritts
BesG ist somit der
BesG berechnet sich von diesem Zeitpunkt an die
BesG ergebende Stufe. Letztgenannte Norm sieht für die Stufenfestlegung
BesG eine fiktive Vorverlegung des Zeitpunkts des Diensteintritts vor, falls berücksichtigungsfähige Zeiten vorliegen. Dies ist vorliegend im Hinblick auf den vom Kläger im Zeitraum vom
BesG als sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeit. Denn die den Kompetenzerwerb für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit erst ermöglichende Ausbildung kann selbst nicht als hauptberufliche Beschäftigungszeit berücksichtigt werden (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2018 - 3 ZB 15.2216 - juris). Aus dem gleichen Grunde kommt auch eine fiktive Vorverlegung um die bei der Stadt T. vom 1. September 1995 bis 31. August 1996 abgeleistete Zeit als Dienstanfänger/Verwaltungspraktikant nicht in Betracht. Eine Berücksichtigung dieser Tätigkeit kann auch nicht
BesG erfolgen, wonach Zeiten einer in den Laufbahnvorschriften für die Zulassung zur Fachlaufbahn in der entsprechenden Qualifikationsebene zusätzlich zu den Mindestanforderungen
G vorgeschriebenen hauptberuflichen Beschäftigung in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zu einer fiktiven Vorverlegung des Diensteintritts führt. Denn
dem insoweit maßgeblichen bayerischen Landesrecht ist eine Beschäftigung in einem privaten Arbeitsverhältnis in den Laufbahnvorschriften für die Zulassung zur Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen in der
BeamtVG anerkannt worden sind. Denn die dortige Entscheidung richtet sich bereits
anderweitigen Vorschriften (Art. 14, 17, 20 BayBeamtVG) und regelt einen vom vorliegenden Streitgegenstand abweichenden Gegenstand, sodass die dort anerkannten Zeiten nicht als bestandskräftig feststehend für den hiesigen Rechtsstreit zugrunde gelegt werden können. 35
alledem war der Diensteintritt somit fiktiv auf den 1. Oktober 1998 vorzuverlegen.
BesG berechnet sich vom Diensteintritt beim früheren Dienstherrn an die
BesG ergebende Stufe, der Zeitraum des Verbleibens in der Anfangsstufe oder das Aufsteigen in den Stufen in entsprechender Anwendung des Abs. 2.
BesG steigt das Grundgehalt bei einer Leistung, die den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen entspricht (wovon vorliegend mangels entgegenstehender Hinweise auszugehen ist), in regelmäßigen Zeitabständen in den Stufen bis zum Erreichen der letzten Stufe (Endstufe) an. Die Zeitabstände
Satz 1 betragen bis zu der in Anlage 3 dargestellten vierten Stufe zwei Jahre, danach bis zur achten Stufe drei Jahre und darüber hinaus vier Jahre. 36 Maßgeblich zugrunde zu legen ist vorliegend die zum Zeitpunkt der Versetzung zur Beklagten am
Stufe 10 besteht. 38 Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Besoldungsdienstalter des Klägers mit Berechnung des Landratsamtes B. vom
der erfolgten Versetzung zur Beklagten und damit in den Geltungsbereich des Bayerischen Besoldungsgesetzes allein anhand von Art. 30 f. BayBesG zu bestimmen, wie oben im Einzelnen dargelegt wurde. Übergangsvorschriften sind nicht einschlägig; insbesondere greift Art. 106 BayBesG im Falle des Klägers nicht ein, da diese Norm nur für am 1. Januar 2011 im Dienst der Beklagten stehende vorhandene Beamte gilt (vgl. LT-Drs. 16/3200, S. 440; BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 3 ZB 13.102 - juris; VG Augsburg, U.v. 6.12.2012 - Au 2 K 12.369 - juris). 39 Etwas anderes folgt schließlich auch nicht aus den Verwaltungsvorschriften zu Art. 30 BayBesG gemäß der dortigen Ziffer 30.4.3 BayVwVBes, wonach der Werdegang des Beamten so
zuzeichnen ist, als wenn er beim bayerischen Dienstherrn eingestellt worden wäre. Denn in den Verwaltungsvorschriften wird auch klargestellt, dass sich die Berücksichtigung der sich danach ergebenden Zeiten
dem ab 1. Januar 2011 in Bayern geltenden Recht beurteilt (vgl. oben). Eine andere Auslegung wäre im Übrigen auch nicht mit dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes vereinbar. Vielmehr hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zusammenfassend festgestellt, dass die frühere Vorschrift des § 28 BBesG a.F. - und damit das zwischenzeitlich abgelöste System des Besoldungsdienstalters - im Rahmen des Art. 30 Abs. 4 BayBesG nicht zur Anwendung gelangt (vgl. im Einzelnen: BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 3 ZB 13.102 - juris; VG Augsburg, U.v. 6.12.2012 - Au 2 K 12.369 - juris). 40
alledem war wie tenoriert zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vor dem Hintergrund des anteiligen jeweils etwa hälftigen Unterliegens der Beteiligten erscheint eine Kostenaufhebung vorliegend sachgerecht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.