OLG Bamberg, Beschluss v. 19.04.2021 – 5 W 21/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Bamberg, Beschluss v. 19.04.2021 – 5 W 21/21 Download Drucken Titel: Wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr Normenketten: ZPO § 104 Abs. 3 S. 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 569 VV RVG Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 RVG aF § 15a Abs. 2, Fall 1 BGB § 249 Leitsätze: 1. Die Geschäftsgebühr wird auf die Verfahrensgebühr angerechnet, wenn die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit und die anschließende Klage aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise denselben Gegenstand betreffen; dies ist der Fall, wenn der vom Rechtsanwalt angemahnte Zahlungsbetrag anschließend eingeklagt wird (BGH BeckRS 2012, 9857). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) 2. Werden mehrere Geschäftsgebühren im Wege objektiver Klagehäufung in einem gerichtlichen Verfahren verfolgt, sodass die Verfahrensgebühr nur einmal anfällt, sind alle entstandenen Geschäftsgebühren in der tatsächlichen Höhe anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen (BGH BeckRS 2017, 104642). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr, Anrechnung, wirtschaftliche Identität, Schadensersatz, Verkehrsunfälle, Rechtsverfolgungskosten, Klagehäufung Vorinstanz: LG Coburg, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.03.2021 – 22 O 69/20 Rechtsmittelinstanz: BGH, Beschluss vom 24.10.2023 – VI ZB 39/21 Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Coburg vom 04.03.2021 abgeändert: Die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 1.277,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 03.02.2021 festgesetzt. Der weitergehende Antrag der Klägerin auf Kostenfestsetzung wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 725,40 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die klagende Rechtsanwaltskanzlei ist von einer Leasinggesellschaft (im Folgenden: Zedentin) außergerichtlich mit der Geltendmachung von (materiellen) Schadensersatzansprüchen aus 22 Verkehrsunfällen gegen die Beklagte beauftragt worden, bei denen Fahrzeuge der Zedentin beschädigt worden waren. Die vollumfängliche Haftung der Beklagten war unstreitig. Auf die außergerichtlichen Schreiben der Klägerin, mit denen die materiellen Unfallschäden sowie die außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten (1,3 – Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nebst Kostenpauschale) gefordert wurden, zahlte die Beklagte jeweils nur die materiellen Schäden, nicht aber die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Ansprüche auf Erstattung dieser Kosten in Höhe von insgesamt 9.175,35 € (vgl. Aufstellung auf S. 3 f. der Klageschrift, Bl. 3 f. d. A.) trat die Zedentin an die Klägerin ab, die sie mit der Klage im vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagte eingeklagt hat. 2 Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten an die Klägerin bezahlt. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 26.01.2021 hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. 3 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 03.02.2021, berichtigt mit Schriftsatz vom 12.02.2021, beantragt, gegen die Beklagte Anwaltskosten in Höhe von 1.687,80 € (netto) sowie Übernachtungskosten in Höhe von 70,40 € (netto) festzusetzen, insbesondere auch eine 1,3 – Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 725,40 € (netto). 4 Die Beklagte ist der Ansicht, dass nach § 15a Abs. 2, Fall 1 RVG (a. F.) sämtliche von ihr gezahlten 22 Geschäftsgebühren jeweils zur Hälfte auf die beanspruchte Verfahrensgebühr anzurechnen seien, was diese vorliegend vollständig aufzehre. 5 Mit Beschluss vom 04.03.2021 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die von der Beklagten an die Klägerin zu zahlenden Kosten – unter Einbeziehung der Gerichtskosten – auf 2.002,80 € festgesetzt. Sie hat insbesondere auch die beantragte Verfahrensgebühr in voller Höhe festgesetzt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühren auf die Verfahrensgebühr nicht in Betracht komme, weil die mit der Klage geforderten Geschäftsgebühren nicht wegen desselben Gegenstands entstanden seien wie die Verfahrensgebühr des vorliegenden Verfahrens. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl. 193 ff. d. A.) verwiesen. 6 Gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 05.03.2021 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 08.03.2021 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, dass die mit der Klage geforderten Geschäftsgebühren und die Verfahrensgebühr aus demselben Gegenstand, nämlich der Regulierung der 22 Verkehrsunfälle, angefallen seien. Die Tatsache, dass die Beklagte außergerichtlich die Hauptforderungen vollumfänglich beglichen habe, so dass Gegenstand der Klage nur die – damit zur Hauptforderung gewordenen – Nebenforderungen seien, ändere daran nichts. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift (Bl. 198 ff. d. A.) Bezug genommen. 7 Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Geschäftsgebühren nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnen seien und kein Fall des § 15a Abs. 2 RVG a. F. vorliege. Es wird verwiesen auf die Beschwerdeerwiderung (Bl. 202 f. d. A.) sowie die weiteren Schriftsätze der Parteien. II. 8 Die nach § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache Erfolg. 9 Die Geschäftsgebühren sind gemäß Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Die Beklagte kann sich nach § 15a Abs. 2, Fall 1 RVG a. F. auf die Anrechnung berufen. Die Anrechnung führt vorliegend dazu, dass die Verfahrensgebühr gänzlich entfällt. 10 1. Nach Auffassung des Senats findet eine Anrechnung statt, weil die mit der Klage geforderten 22 Geschäftsgebühren wegen desselben Gegenstands im Sinne von Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG entstanden sind wie die Verfahrensgebühr. 11
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