LG Coburg, Kostenfestsetzungsbeschluss v. 04.03.2021 – 22 O 69/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Coburg, Kostenfestsetzungsbeschluss v. 04.03.2021 – 22 O 69/20 Download Drucken Titel: Anrechnung einer Geschäftsgebühr bei offenstehenden außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten Normenketten: ZPO § 104 RVG § 15a Leitsatz: Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr unterbleibt, wenn offenstehende außergerichtliche Rechtsanwaltskosten auf verschiedene bereits erfüllte Hauptforderungen zur Hauptforderung werden, auf die eine Geschäftsgebühr weder geltend gemacht noch beantragt oder eingeklagt wurde. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Kostenfestsetzung, Anrechnung, Geschäftsgebühr, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, Hauptforderung Rechtsmittelinstanzen: OLG Bamberg, Beschluss vom 19.04.2021 – 5 W 21/21 BGH, Beschluss vom 24.10.2023 – VI ZB 39/21 Tenor Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 104 ZPO nach dem Beschluss des Landgerichts Coburg vom 25.01.2021 zu erstattenden Kosten werden auf 2.002,80 € (in Worten: zweitausendzwei 80/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 03.02.2021 festgesetzt. Entscheidungsgründe Außergerichtliche Kosten: 1 Der beantragte Nettobetrag in Höhe von 1.687,80 € sowie die Übernachtungskosten sind richtig berechnet und erstattungsfähig im Sinne von § 91 ZPO. 2 Insbesondere hat keine Anrechnung der Geschäftsgebühr zu erfolgen. 3 Nach § 15 a RVG kann sich der Erstattungspflichtige auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr nur berufen, wenn er:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.