LG Coburg, Endurteil v. 01.04.2021 – 21 O 10/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Coburg, Endurteil v. 01.04.2021 – 21 O 10/20 Download Drucken Titel: Unwirksamkeit einer formularmäßigen Abtretung hinsichtlich Gutachterkostenersatzes Normenkette: BGB § 307 Abs. 1 S. 2 Leitsatz: Eine Klausel "Das Sachverständigenbüro kann die Ansprüche zu jeder Zeit gegen mich geltend machen, verzichtet dann jedoch Zug um Zug gegen die Erfüllung auf die Rechte aus der Sicherungsabtretung gegenüber den Anspruchsgegnern" ist schon deshalb unklar, weil diese Formulierung einen Verzicht gegenüber dem Haftungsschuldner nahelegt. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Transparenzgebot, Gutachterkosten, Abtretung Rechtsmittelinstanzen: OLG Bamberg, Urteil vom 09.08.2022 – 5 U 134/21 BGH, Urteil vom 10.10.2023 – VI ZR 257/22 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt aus abgetretenen Recht Schadenersatz in Form von Gutachterkosten nach §§ 7 StVG, 823 BGB i.V.m. § 115 VVG. 2 Der Kläger ist von Beruf freier Kraftfahrzeugsachverständiger. Mit der Klageforderung verfolgt der Kläger von einzelnen Kunden an ihn abgetretene Schadenersatzanspüche in Höhe der offenen bzw. noch offenen Werklohnforderung, die ihm als Unternehmer gegenüber seinen Kunden aus den mit diesen jeweils getroffenen Vergütungsvereinbarungen zustehen. Der Kläger hatte mit allen seinen Kunden bei Auftragsvergabe eine Honorarvereinbarung getroffen und von diesen zugleich eine Sicherungsabtretung erhalten mit dem Auftrag, das Gutachten und die Honorarrechnung direkt bei dem Versicherer einzureichen. Die Beklagte ist unstrittig (mit Ausnahme Fall 10) Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung der unfallverursachenden Fahrzeuge. Die unbeschränkte Haftung der Beklagten ist insoweit unstreitig. 3 Die von den Kunden ursprünglich Unterzeichneten Sicherungsabtretungen enthielten eine Reserveabtretung hinsichtlich sonstiger Schadensposition, beschränkt auf die Höhe des Honorars. Auf Grundlage einer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21.06.2016, VI ZR 475/15) aus der sich die Unwirksamkeit der ursprünglichen Abtretungen ergab, bat der Kläger seine Kunden darum zur Bestätigung ihres Willens eine erneute Abtretung zu unterzeichnen. Dies haben die Kunden in den streitgegenständlichen Fällen auch getan. 4 Die „neuen“ Abtretungen enthalten u.a. folgende Formulierung: „Ich habe das o.g. Sachverständigenbüro mit der Erstellung eines Schadensgutachtens für mein o.g. Fahrzeuge aus o.g. Schadensfall beauftragt.“ Ich trete hiermit meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer aus dem genannten Schadensereignis gegen Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des genannten Fremdfahrzeugs unwiderruflich an das Sachverständigenbüro ab. Die Sicherungsabtretung erlischt erst nach vollständiger Bezahlung der mir berechneten Gutachterkosten. Das Sachverständigenbüro ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Rechte aus dieser Abtretung gegenüber den mir Zahlungspflichtigen Dritten geltend zu machen. Für diesen Fall weise ich hiermit die Anspruchsgegner unwiderruflich an, den Forderungsbetrag des o.g. Kfz-Sachverständigenbüros unmittelbar dorthin zu begleichen. Mir ist bekannt, dass meine eigene Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Sachverständigenbüro erst nach vollständiger Bezahlung der Rechnung gleich von welcher Seite erlischt, und ich mich um die Durchsetzung meiner Schadensersatzansprüche selbst kümmern muss. Das Sachverständigenbüro kann die Ansprüche zu jeder Zeit gegen mich geltend machen, verzichtet dann jedoch Zug um Zug gegen die Erfüllung auf die Rechte aus der Sicherungsabtretung gegenüber den Anspruchsgegnern. Diese Abtretung ist ebenfalls für zusätzliche Kosten, die durch die Sicherungsverwahrung des o.g. unfallgeschädigten Fahrzeuges, sowie Kosten für Nachbesichtigung, Reparaturbestätigung, Nachprüfung, sachverst, Stellungnahme, Bewertung – soweit sie durch das o.g. Sachverständigenbüro anfallen – gültig einschließlich Mehrwertsteuer. Ich bin damit einverstanden, dass das Gutachten mit Rechnung über die Gutachtenkosten im Original an einen der Anspruchsgegner (bevorzugt die Versicherung) übersandt werden. Ich erhalte je eine Originalausfertigung davon.“ 5 Im einzelnen begehrt der Kläger folgende Restforderungen: 1.1.1. … Schadensnummer: 15-11-6...-K Auftrags/Honorarvereinbarung und Abtretungen vom 06.03.2015 und 14.12.2018 (Anlagenkonvulut K 1) Restforderung: 566,79 € 2.2.2. … Schadensnummer: 15-11-6...-K: Prüfbericht und Rechnung vom 12.05.2015 (Anlage K 2) Forderung: 567,63 € 3.3.3. … Schadensnummer: 15-11-6...0: Auftrag/Honorarvereinbarung und Abtretungen vom 26.03.2015 und 13.11.2018 (Anlagenkonvulut K 3) Restforderung: 316,90 € 4.4.4. … Schadensnummer: 15-11-6...-K: Auftrag/Honorarvereinbarung und Abtretungen vom 30.03.2015 und 2018 (Anlagenkonvulut K 5) Restforderung: 151,32 € 5.5.5. … Schadensnummer: 15-11-6...1 Auftrag/Honorarvereinbarung und Abtretungen vom 28.05.2015 und 14.12.2018 (Anlagen K 7) Restforderung: 440,02 € 6. …/… 7. …/… 8.8.8. … Schadensnummer: 16-11-6...-L Auftrag/Honorarvereinbarung und Abtretungen vom 28.01.2016 und 14.12.2018 (Anlagenkonvulut K 9) Restforderung: 795,10 € 9.9.9. … Schadensnummer: 16-11-6...-L Reparaturbestätigung und Rechnung 25.02.2016 (Anlage K 11) Forderung: 99,92 € 10.10.10. … Schadensnummer 16-11-5...-C Auftrag/Honorarvereinbarung und Abtretungen vom 04.04.2016 und 19.12.2018 (Anlagenkonvulut K 12) Restforderung: 352,69 € 11.11.11. … Schadensnummer 16-11-6...-Z Auftrag/Honorarvereinbarung und Abtretungen vom 23.06.2016 und 14.12.2018 (Anlagenkonvulut K 14) Restforderung: 947,25 € 12.12.12. …, Schadensnummer 16-11-6...-PL Auftrag/Honorarvereinbarung und Abtretungen vom 10.08.2016 und 18.12.2018 (Anlagenkonvulut K 16) Restforderung: 315,04 € 13.13.13. …, Schadensnummer 16-11-6...7-K Auftrag/Honorarvereinbarung und Abtretungen vom 31.10.2016 und 29.01.2019 (Anlagenkonvulut K 18) Restforderung: 407,48 € 14.14.14. …, Schadensnummer 17-11-6...0 Auftrag/Honorarvereinbarung und Abtretungen vom 09.05.2017 und 02.06.2020 (Anlagenkonvulut K 20) Restforderung: 1.234,41 € 15.15.15. …, Schadensnummer 17-11-6...0: Auftrag/Honorarvereinbarung und Abtretungen vom 16.05.2017 und 03.11.2020 (Anlagenkonvulut K 22) Restforderung: 737,37 € 6 Der Kläger trägt vor, dass die von ihm angesetzten Vergütungen üblich und angemessen seien. Er ist der Auffassung das die „neuen“ Abtretungen nicht den Regelungen der §§ 305 ff. BGB unterliegen, da ein „Stellen“ von allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss nicht gegeben sei. 7 Der Kläger beantragt. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.931,92 € zzgl. Prozeßzinsen in Höhe von 5 %-Punkten aus 5.744,06 € ab Zustellung des Mahnbescheid, aus weiteren 450,49 € ab 22.05.2017 und aus weiteren 735,37 ab dem 09.06.2017 zu zahlen. 8 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 9 Die Beklagte macht geltend, das der Kläger nicht aktiv legitimiert sei. Die von dem Kläger geltend gemachten Abtretungserklärungen seien unwirksam, da sie gegen das Transparenzgebot verstoßen würden. 10 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 11 Die zulässige Klage ist unbegründet. 12 Dem Kläger stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche aus§§ 7 StVG, 823 BGB i.V.m. § 115 VVG, §398 BGB nicht zu, da es ihm an der Aktivlegitimation fehlt. Er ist durch die vorgelegten formularmäßigen Abtretungserklärungen nicht Forderungsinhaber der Schadensersatzansprüche der Unfallgeschädigten geworden. Die Abtretungen erweisen sich wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot als unwirksam, § 307 Abs. 1 S. 2 S. 1 BGB.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.