VG Ansbach, Beschluss v. 01.04.2021 – AN 17 E 21.50079 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Beschluss v. 01.04.2021 – AN 17 E 21.50079 Download Drucken Titel: Nachzug der Ehefrau zu dem in Deutschland lebenden Ehepartner im Dublin-Verfahren von Griechenland aus (verneint) Normenketten: VwGO § 123 Dublin III-VO Art. 7 Abs. 3, Art. 9, Art. 17 Abs. 2, Art. 22 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1560/2003 (Dublin-DVO) Art. 5 Abs. 2, Art. 15, Anh. II Leitsätze:
(1)6 genannten Kriterien durch die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates berücksichtigt werden, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um die Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Entscheidung in der Sache ergangen ist. 31 Die antragstellerseits geltend gemachte Anspruchsgrundlage, Art. 9 Dublin III-VO, ist vom Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 3 Dublin III-VO ausweislich dessen Wortlautes nicht erfasst. Diese Herausnahme wird zwar in Teilen des Schrifttums aus Gleichbehandlungsgründen als kritisch angesehen (etwa Hruschka/Maiani in Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Ed. 2016, Art. 7 Dublin III-VO Rn. 7; Vogt/Nestler, NVwZ 2019, 859, 861). Gleichwohl verbietet sich angesichts der expliziten Aufzählung in Art. 7 Abs. 3 Dublin III-VO, die Art. 9 Dublin III-VO eben nicht erwähnt, mangels planwidriger Regelungslücke eine analoge Anwendung. Denn die Entscheidung des europäischen Gesetzgebers, Art. 9 Dublin III-VO auszuklammern, kann nicht als unbewusste angesehen werden (vgl. Council of the European Union, Interinstitutional File 2008/0243 (COD) vom 27. Juli 2009, S. 37 f. und 2008/0243 vom 16. Dezember 2009, S. 17; zur Entstehungsgeschichte auch Hruschka/Maiani a.a.O. und GA Sharpston, Schlussantrag v. 29.11.2018 - C-582/17, C-583/17 - BeckRS 2018, 30301 Rn. 66 ff.). Da die Ausnahmeregelung des Art. 7 Abs. 3 Dublin III-VO hier nicht greift, bleibt es bei dem die Dublin III-VO bestimmenden Grundsatz, dass die in den Art. 21 ff. Dublin III-VO genannten Fristen die besondere Bedeutung, die der Unionsgesetzgeber einer raschen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates beimisst, zum Ausdruck bringen und gewährleisten, dass die Asylverfahren ohne unberechtigte Verzögerung durchgeführt werden (s. Erwägungsgrund 5 zur Dublin III-VO und EuGH, U.v. 13.11.2018 - C-47/17, C-48/17 - BeckRS 2018, 28173 Rn. 69 f.). Dieses Beschleunigungsgebot kann gegebenenfalls auch zur Prüfung der Asylanträge durch einen anderen Mitgliedstaat als den nach den in Kapitel III dieser Verordnung genannten Kriterien als zuständig bestimmten führen (EuGH, U.v. 13.11.2018 - C-47/17, C-48/17 - BeckRS 2018, 28173 Rn. 70). 32
- bb)Im Übrigen mangelt es auch an der gemäß Art. 9 Dublin III-VO erforderlichen beiderseitigen schriftlichen Zustimmung zur Familienzusammenführung. Zwar liegt eine schriftliche Zustimmung der Antragstellerin vom 10. September 2020 als Teil des Übernahmegesuchs vor, in dem sie den Wunsch äußert mit dem in Deutschland lebenden „…“ dort wiedervereint zu werden. Jedoch findet sich im Übernahmegesuch Griechenlands vom 30. November 2020 keine schriftliche Erklärung der Referenzperson, zu der zugezogen werden soll. Allein findet sich in einer Akte des Bundesamtes zur Referenzperson … (* …, betreffend ein Dublin-Übernahmegesuch aus 2017) ein Schriftsatz des Antragstellerbevollmächtigten, welcher auch die Referenzperson vertritt, vom 24. September 2020. In diesem wird ausgeführt, dass „ausdrücklich Einverständnis mit der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft [besteht]“ und „die Antragsteller zu 2. bis 4. sowie der Antragsteller zu 5. schriftlich den Wunsch kundgetan [haben], die Bundesrepublik Deutschland solle für die Prüfung ihrer Asylanträge zuständig sein“. Dies genügt den Voraussetzungen des Art. 9 Dublin III-VO nicht. Dessen Normzweck ist die Familienzusammenführung, was dem Erfordernis der Zustimmung der betroffenen Personen zur Familienzusammenführung eine höchstpersönliche Komponente verleiht. Die bloß berichtende Erklärung eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes, dass ausdrücklich Einverständnis bestünde und diese auch schriftlich kundgetan worden sei, reicht nicht aus, wenn die schriftliche Zustimmungserklärung der betreffenden Person selbst nicht vorliegt. 33
- b)Auch aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO ergibt sich kein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Zuständigkeitsübernahme. 34 Nach Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 Dublin III-VO kann derjenige Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Art. 8 bis 11 und 16 Dublin III-VO nicht zuständig ist. Die betreffenden Personen müssen dem schriftlich zustimmen, Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 Dublin III-VO. Der so ersuchte Mitgliedstaat hat alle erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen, Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO. Nach Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 4 Dublin III-VO wird dem ersuchten Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen, wenn dieser dem Gesuch stattgibt. 35
- aa)Hinsichtlich der Antragstellerin ist nach deren Asylantragstellung in Griechenland noch keine Erstentscheidung ergangen. Ein entsprechendes, explizit auf Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO gestütztes Ersuchen an die Bundesrepublik Deutschland liegt zwar nicht vor, da das Aufnahmegesuch Griechenlands vom 30. November 2020 nur Art. 9 Dublin III-VO erwähnt. Allerdings lässt sich dem Aufnahmegesuch in erweiternder Auslegung im Rahmen des vorgetragenen Sachverhaltes der allgemeine Wille entnehmen, dass Deutschland die Zuständigkeit für das Asylverfahren der Antragstellerin übernehmen soll, insbesondere, weil sich Art. 9 Dublin III-VO und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO im Aspekt und der Zielsetzung der Familienzusammenführung tatbestandlich überschneiden. 36
- bb)Hinsichtlich Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO und anders als im Rahmen des Art. 9 Dublin III-VO ist die Ehe zwischen der Antragstellerin und der in Deutschland lebenden Referenzperson … hinreichend glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 37 Im Rahmen des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO gelten nämlich die Fristen und Verfahrensabläufe der Art. 21 ff. Dublin III-VO und Art. 5 Dublin-DVO nicht, was sich gesetzestechnisch daraus ergibt, dass Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO in den Unterabsätzen 2 und 3 eigene Verfahrensregeln und Fristen (und größtenteils eben keine Fristen) aufstellt und im Übrigen nach nationalem Recht gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt gilt. Daher kann nach Ansicht des Einzelrichters zum einen auch die zuerst mit Schriftsatz des Antragstellerbevollmächtigten vom 11. Januar 2021 und schließlich durch die griechischen Behörden mit Schreiben vom 23. Februar 2021 übersandte „Bescheinigung über Heiratsbestätigung“ des Sharia-Gerichts in … vom 17. September 2020 berücksichtigt werden. In diesem wird die Eheschließung zwischen der Antragstellerin und … am 10. Juni 2015 bestätigt. Zum anderen war ein Auszug aus dem Familienstandsregister des Standesamtes … in der Provinz … vom 16. Dezember 2020 enthalten, in dem die Antragstellerin und die Referenzperson als verheiratet aufgeführt werden. 38 Diese sind als Beweise im Sinne des Art. 22 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a Dublin III-VO und Anhang II, Verzeichnis A, Ziffer I. 2 der VO (EG) Nr. 1560/2003 (Dublin-DVO) einzuordnen, gegen die kein Gegenbeweis der Antragsgegnerin im Sinne des Art. 22 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a, i Dublin III-VO geführt worden ist. 39
- cc)Damit liegt in der begehrten Familienzusammenführung der Antragstellerin mit ihrem Ehemann ein grundsätzlich geeigneter humanitärer Grund im Sinne des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO. Dieser führt für die humanitären Gründe exemplarisch und insbesondere solche an, die sich aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen (Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 Dublin III-VO). Der darin zum Ausdruck kommende Grundgedanke der Wahrung der Familieneinheit ist neben Art. 6 Abs. 1 Dublin III-VO auch in deren Erwägungsgründen 13 bis 17 und schließlich im Primärrecht in Art. 24 Abs. 3 und Art. 7 GRCh angelegt. 40 Allerdings räumt Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO, wie sich bereits aus der Überschrift „Ermessensklauseln“ des Art. 17 Dublin III-VO ergibt, dem ersuchten Mitgliedstaat einen Ermessensspielraum ein, ob er die Zuständigkeit für den Antragsteller übernimmt (etwa VG Ansbach, B.v. 6.4.2020 - AN 17 E 20.50103 - juris Rn. 23, 29 ff.). Dieses hat die Antragsgegnerin nicht pflichtgemäß im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO ausgeübt, da in der weiteren ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes vom 26. Februar 2021 bis auf eine bloße Ablehnung keine Ausführungen zu Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO gemacht wurden. Das ist zwar insofern konsequent, als dass das Bundesamt bereits in der ersten ablehnenden Entscheidung vom 15. Dezember 2020 das Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann in Abrede stellte und insofern keine Ermessenserwägungen anstellte, jedoch im Ergebnis fehlerhaft, da die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischenzeitlich hinreichend glaubhaft gemacht wurden und daher das Ermessen im Rahmen des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO hätte ausgeübt werden müssen. Denn maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG derjenige der gerichtlichen Entscheidung. 41 Jedoch führt ein Antrag nach § 123 VwGO, hier in Form einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, nicht schon dann zum Erfolg, wenn ein Ermessensfehler der Behörde vorliegt, sondern nach herrschender Meinung erst und nur dann, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null glaubhaft gemacht wird (BayVGH, B.v. 3.6.2002 - 7 CE 02.637 - NVwZ-RR 2002, 839; nur berichtend, aber a.A. Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 123 Rn. 158 ff. m.w.N.). 42 Eine Ermessensreduzierung auf Null ist nur anzunehmen, wenn über das regelmäßig bestehende Interesse von Ehepaaren an einer Familienzusammenführung konkret und im Einzelfall Umstände vorliegen, die die Annahme einer besonderen Härte begründen und jede andere Entscheidung als eine Zusammenführung der genannten Personen als unvertretbar erscheinen ließen (eine solche Härte für das Verhältnis von minderjährigen Kindern zu ihren Eltern grds. annehmend VG Ansbach, B.v. 24.9.2020 - AN 17 E 20.50307 - n.v.; s.a. EGMR, U.v. 30.7.2013 - Nr. 948/12 - BeckRS 2014, 80974 Rn. 56 [engl.]; EuGH, U.v. 27.6.2006 - C-540/03 - NVwZ 2006, 1033 Rn. 73-75). 43 Angesichts der Tatsache, dass der Ehegatte der Antragstellerin seiner Angabe in der Anhörung vor dem Bundesamt gemäß § 25 AsylG am 16. September 2016 (S. 71 dessen Bundesamtsakte …*) nach sein Heimatland Syrien am 7. Juli 2015 verlassen und die vorgetragene Hochzeit am 10. Juni 2015 stattgefunden hat, bestand die eheliche Lebensgemeinschaft höchstens einen knappen Monat und wurde seitdem nicht wiederhergestellt. Unterdessen sind mehr als fünf Jahre vergangen, wobei weder durch die Antragstellerin noch ihren Ehemann zumindest Versuche der Kontaktaufnahme oder eine besondere psychische Belastung in der Zeit der Trennung vorgetragen wurden. Dies lässt eine besondere emotionale Nähebeziehung, die über das rechtliche Band der Ehe hinausgeht, fernliegend erscheinen und trägt keine besondere Verdichtung der humanitären Umstände zu einem Härtefall, der die Antragsgegnerin zum Handeln verpflichten würde. 44
- c)Es liegt zudem kein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO vor. Die hierfür erforderliche Dringlichkeit ist nicht gegeben, auch wenn eine Entscheidung in einer gedachten Hauptsache möglicherweise erst nach einer Asylentscheidung in der Sache durch Griechenland ergehen würde. Der Antragstellerin ist die weitere Trennung von ihrem Ehemann vielmehr zumutbar. Im Fall von volljährigen Familienmitgliedern ist die Frage eines Anordnungsgrundes aufgrund (längerer) Trennung vom Grundsatz her anders zu beurteilen als im Fall einer Trennung von Kindern von ihren Eltern bzw. von vulnerablen Personen von Betreuungspersonen, auf die diese angewiesen sind (vgl. Rechtsprechung der Kammer insoweit z.B. VG Ansbach, B.v. 6.4.2020 - AN 17 E 20.50103 - juris). Bei Ehepartnern spricht viel dafür, dass dem Grundsatz, dass die Hauptsache im einstweiligen Rechtschutz nicht vorweggenommen werden darf, der Vorrang zukommt, zumal ein irreversibler oder dauerhafter Zustand hier nicht geschaffen wird. Vielmehr bleibt ein Nachzug des einen Ehepartners zum anderen - wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind - durch die nationalen Ausländergesetze möglich und entfällt allenfalls der hier begehrte Nachzugstatbestand nach der Dublin III-VO. Die längere Zeitdauer, die dies regelmäßig in Anspruch nimmt, ist Erwachsenen prinzipiell eher zumutbar. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist hier nicht gerechtfertigt. Die Antragstellerin und Herr … mussten mit den rechtlichen Schwierigkeiten in ihrer Situation auch rechnen und haben diese - anders als im Falle von betroffenen Kindern - selbst zu verantworten. 45 Den Verfahrensakten ist hier außerdem nicht zu entnehmen, dass eine Entscheidung über den Asylantrag der Antragstellerin in Griechenland in Kürze erfolgen wird. Zwar hat das Gericht in seinen bisherigen Entscheidungen (vgl. auch hier VG Ansbach, B.v. 13.8.2020 - AN 17 E 20.50216; B.v. 24.8.2020 - AN 17 E 20.50232; B.v. 6.4.2020 - AN 17 E 20.50103 - alle juris) die Gefahr der jederzeitigen Entscheidung der griechischen Behörden genügen lassen, jedoch zeigt die Erfahrung, dass eine Entscheidung der griechischen Behörden mitunter lange auf sich warten lässt. Die Antragstellerin stellte bereits am 10. September 2020 ihren Asylantrag in Griechenland, über den bislang noch nicht entschieden ist. Dass ein Anhörungstermin zwischenzeitlich terminiert wurde oder nunmehr mit einer kurzfristigen Entscheidung zu rechnen ist, ist ebenso nicht ersichtlich. Alles in allem ist die Eilbedürftigkeit hier nicht glaubhaft gemacht (vgl. hierzu auch: VG Ansbach, B.v. 22.2.2021 - AN 17 E 21.50020 - juris). 46 4. Die Kostenentscheidung des damit erfolglosen Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. 47 5. Die Entscheidung ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.