OLG Bamberg, Beschluss v. 24.03.2021 – 4 W 2/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Bamberg, Beschluss v. 24.03.2021 – 4 W 2/21 Download Drucken Titel: Zweifelsvorlage, Geburtenregister, Identitätsnachweis, Beweiskraft, Echtheit der Urkunden, Beurkundungsverfahren, Kostenentscheidung Schlagworte: Zweifelsvorlage, Geburtenregister, Identitätsnachweis, Beweiskraft, Echtheit der Urkunden, Beurkundungsverfahren, Kostenentscheidung Vorinstanz: AG Schweinfurt, Beschluss vom 05.01.2021 – 05 UR III 20/20 Tenor 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 05.01.2021, Az. 05 UR III/20, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat, sondern insoweit von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine, nach einer entsprechenden Zweifelsvorlage des Standesamts … vom 23.11.2020, ergangene Entscheidung des Amtsgerichts Schweinfurt vom 05.01.2021, wonach bzgl. des Geburtenregistereintrags seiner Tochter die Vermerke bzgl. des Kindes: „Namensführung nicht nachgewiesen“ bzw. bzgl. des Vaters: „Identität nicht nachgewiesen“ zu verbleiben haben. 2 Dem vorangegangen war bereits ein entsprechender Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers sowie eine Zweifelsvorlage des Standesamts … vom 08.04.2020, wobei eine Berichtigung mit Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 04.05.2020 wegen Zweifeln an der Echtheit der vorgelegten Urkunden und damit an der Identität des Beschwerdeführers abgelehnt worden war. 3 Mittlerweile wurde der Beschwerdeführer eingebürgert und hat einen (vorläufigen) deutschen Personalausweis vorgelegt, was das Standesamt zu einer Zweifelsvorlage veranlasst hat, ob nach wie vor eine Urkundenüberprüfung zur Berichtigung des Geburtenregisters im Hinblick auf die beigeschriebenen Zweifelsvermerke erforderlich sei. 4 Zur Begründung seiner die Berichtigung ablehnenden Entscheidung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass auch dem mittlerweile ausgestellten deutschen Pass keine Beweiskraft bzgl. der Personendaten des Beschwerdeführers zukommen könne, da die verbindliche Feststellung zu den Personendaten (nur) in die völkerrechtliche Personalhoheit des jeweiligen Heimatstaates falle. 5 Gegen die dem Beschwerdeführer am 11.01.2021 zugestellte Entscheidung hat dieser mit Schriftsatz vom 12.01.2021 Beschwerde eingelegt und dargelegt, dass dem nunmehr ausgestellte Reisepass die volle Beweiskraft des § 415 ZPO zukomme; eine Differenzierung nach der ursprünglichen Herkunft des Beschwerdeführers sei nicht vorzunehmen. 6 Zu den Einzelheiten wird auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und die entsprechende Vorlage des Standesamts … vom 23.11.2020, sowie den Beschluss vom 04.05.2020 und die Zweifelsvorlage vom 08.04.2020 verwiesen. II. 7 Die Beschwerde ist gem. § 51 PStG i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG eingehalten. 8 Die Beschwerde ist jedoch, die Kostenentscheidung ausgenommen, nicht begründet. 9 1. Nach § 49 Abs. 2 PStG kann der Standesbeamte in Zweifelsfällen von sich aus eine Entscheidung des Amtsgerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. 10 Die Vorlage des Standesbeamten gilt für das weitere Verfahren als Ablehnung der Amtshandlung. Im vorliegenden Fall ist die mit Schreiben vom 23.11.2020 in Zweifel gestellte Amtshandlung die Löschung der Vermerke bzgl. des Kindes „Namensführung nicht nachgewiesen“ und bzgl. des Vaters „Identität nicht nachgewiesen“ im Geburtenregister des Standesamts … (Registernummer G …/2019). 11 2. Das Standesamt darf die Geburt und die weiteren personenrechtlichen Angaben nur beurkunden, wenn es aufgrund der beigebrachten Beweismittel (§ 9 PStG) die Überzeugung erlangt hat, dass sich der Personenstandsfall tatsächlich ereignet hat und die Angaben zur Person der Eltern richtig sind. An den Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen, da die Angaben mit der Eintragung im Geburtenregister des Abkömmlings gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 PStG als bewiesen anzusehen sind. Deshalb dürfen Eintragungen gem. § 5 PStV erst vorgenommen werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden ist. Verbleibenden Zweifeln etwa hinsichtlich der Richtigkeit der personenrechtlichen Daten der Eltern muss durch Aufnahme eines Zweifelshinweises gem. § 35 PStV Rechnung getragen werden. Demnach sind die erwiesenen Tatsachen einzutragen, während hinsichtlich der nicht belegten die Eigenangaben übernommen werden und mit einem Zusatz zu versehen sind. (OLG Düsseldorf Beschluss vom 27.7.2016 – I-3 Wx 87/16, BeckRS 2016, 114983 Rn. 13). 12 3. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht hier angenommen, dass bzgl. der Identität des Vaters trotz der Vorlage eines (vorläufigen) deutschen Personalausweises (ein Pass im Sinne von § 1 Abs. 2 PassG wurde nicht vorgelegt), eines ivorischen Reisepasses und einer ivorischen Geburtsurkunde Zweifel verbleiben, welche die Beischreibung eines entsprechenden Vermerks weiterhin begründen. 13 Eintragungen sind aufgrund von Anzeigen, Anordnungen, Erklärungen und eigenen Ermittlungen des Standesamtes sowie von Einträgen in anderen Personenstandsregistern, Personenstandurkunden oder sonstigen öffentlichen Urkunden vorzunehmen, § 9 Abs. 1 PStG. 14
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