SGB I ab (Bescheid vom 05.10.2018), da er seiner Verpflichtung zur Mitwirkung nicht nachgekommen sei. Die Leistungen würden nach Ausübung vom pflichtgemäßen Ermessen versagt. Eine Hilfegewährung ohne die erbetene Auskunft sei nicht möglich, da überhaupt nicht geklärt werden könne, was er eigentlich begehre. Er sei bereits mehrfach drauf hingewiesen worden, die fehlenden Auskünfte zu erteilen. 10 Mit Telefax vom 09.10.2018 legte der Kläger Widerspruch ein. Gemeint sei die ZPO. Er wiederhole seinen Antrag mit dieser Änderung. 11 Mit Schreiben vom 15.10.2018 räumte der Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme bzw. zur weiteren Erläuterung, da er nunmehr klargestellt habe, dass es ihm nicht um Belastungen nach dem BGB, sondern der ZPO gehe, es dennoch nach wie vor völlig unklar sei, auf welche Leistung sein Antrag abziele und nicht erschlossen werden könne, welche Belastungen aus § 850k ZPO er zu tragen habe. 12 Mit Telefax vom 09.12.2018 legte der Kläger Widerspruch gegen das Schreiben vom 15.10.2018 ein und beantragte Wiedereinsetzung hilfsweise Überprüfung und Neuantrag. Bereits die Schreiben nur überfliegend zu lesen, überforderte ihn. Eine eingehende Befassung sei ihm nicht möglich. 13 Der Beklagte legte den Vorgang der Regierung der ... zur Entscheidung vor. Diese wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.10.2018 mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2019 – ROP- SG13-6420.1-5-9-128 zurück, woraufhin der Kläger mit Telefax vom 30.04.2019 die unter dem Gerichts Aktenzeichen S 9 SO 79/19 geführte Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 03.04.2019 erhob. Weiterhin beantragte er eine einstweilige Anordnung „zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs“. Letztere ist mit Beschluss vom 06.06.2019 S 9 SO 78/18 ER abgelehnt worden. 14 Zudem erließ die Regierung der ... einen zweiten Widerspruchsbescheid vom 04.04.2019- ROP- SG13-... mit dem der Widerspruch vom 09.12.2018 zurückgewiesen wurde. Der Widerspruch sei unzulässig, da es sich bei dem Schreiben des Beklagten vom 15.10.2018 um keinen Verwaltungsakt, sondern lediglich um ein Schreiben handele, um den Sachverhalt aufzuklären. Mit Telefax vom 02.05.2019 erhob der Kläger Klage und beantragte eine einseitige Anordnung „gegen den Bescheid der Regierung der ... vom 04.04.2019 ROP- SG3-... zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs“. Die Klage wird unter dem Gerichtsaktenzeichen S 6 SO 82/19 geführt, der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde mit Beschluss vom 06.06.2019, Az. S 9 SO 80/19 ER abgelehnt. 15 Mit Telefax vom 02.05.2019, bei Gericht eingegangen am selben Tag, beantragte der Kläger (nochmal) eine einstweilige Anordnung gegen den Bescheid der Regierung der ... vom 03.04.2019 – ROP- SG13-... sowie Prozesskostenhilfe hierfür. Der Antrag wurde mit Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 06.06.2019 – S 9 SO 81/19 ER abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss des BayLSG vom 29.08.2019 – L 8 SO 202/19 B ER zurückgewiesen. Auf die Gründe der genannten Entscheidungen sowie den Inhalt der beigezogenen gerichtlichen Verfahrensakte wird Bezug genommen. 16 Weiterhin hat der Kläger, ebenfalls mit genanntem Telefax vom 02.05.2019, erneut Klage gegen den Bescheid der Regierung der ... vom 03.04.2019 – ROP- SG13-... erhoben. Neben der Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines zu bestimmenden Anwalts, hilfsweise eines Notanwalts hat der Kläger in der Sache keinen bestimmten Antrag gestellt. 17 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 18 Die Klage sei unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe nicht. Weiterhin sei die Klage unbegründet. Da der Rechtsbehelf keine Aussicht auf Erfolg habe, sei auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen. 19 Zudem hat sich das Gericht mit Schreiben vom 19.09.2019 und vom 16.02.2021, wie bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, erneut an den Kläger gewandt und insbesondere um Konkretisierung des Rechtsschutzziels gebeten. Die gesetzte Frist zur Beantwortung der Schreiben verstrich ohne weitere Mitwirkung des Klägers. 20 Zur weiteren Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Teilverwaltungsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 21 Die Klage vom 02.05.2019 ist als unzulässig abzuweisen. 22 Es fehlt bereits am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis, sodass die Frage der Prozessfähigkeit des Klägers,
1 SGG, bzw. die Frage der Bestellung eines besonderen Vertreters,
1 SGG, für dieses Verfahren offengelassen werden kann (s. hierzu LSG Hamburg, Urteil vom 14.02.2013 – L 4 AS 32/12; LSG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 – L 1 KR 60/12, sowie MKLS/Schmidt,
Auf wiederholte, letztlich auch seinen Interessen dienende, Gerichtsschreiben reagiert der Kläger regelmäßig nicht. In der Gesamtbewertung wird das Sozialgericht in unlauterer Weise mit einem erneuten Verfahren überzogen und das Gericht unnütz bemüht (vgl. hierzu auch MüKoZPO, Vorbemerkung zu § 253, Rn. 11 und 12). 27 Weiterhin ist die Klage unzulässig, weil es dem Gericht (wiederum) nicht möglich war, zu bestimmen, was der Kläger genau will und welche konkrete, näher bestimmte Leistung er warum begehrt (vgl. MKLS/Schmidt, 13. Aufl. 2020, SGG, § 92 Rn. 8). 28 Grundsätzlich entscheidet das Gericht
SGG über die vom Antragssteller erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung eines Antrags gebunden zu sein. Unklare Anträge sind nach dem sogenannten „Meistbegünstigungsprinzip“ unabhängig vom Wortlaut, unter Berücksichtigung des wirklichen Willens, so auszulegen, dass das Begehren möglichst weitgehend zum Tragen kommt. Dabei orientiert sich das Gericht grundsätzlich daran, was nach dem antragstellenden Vorbringen begehrt wird, soweit vernünftige Klagende mutmaßlich ihren Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würden und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (vgl. hierzu bspw. BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 8/06 R, Rn. 11). Zudem ist das Gericht gehalten, bei unklaren Anträgen mit den Beteiligten zu klären, was gewollt ist und darauf hinzuwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden (§ 106 Abs. 1 SGG). 29 Auch unter Beachtung dieser Grundsätze war es dem Gericht nicht möglich, ein für die Zulässigkeit der Klage ausreichend bestimmtes Begehren des Klägers herauszuarbeiten. Das Gericht kann ohne die Mitwirkung des Klägers nicht einmal erkennen, ob der Kläger isoliert gegen den Widerspruchsbescheid der Regierung der ... vorgehen möchte oder (wie das Gericht eher annimmt) gegen den Landkreis R.. Auf diesen Umstand hat das Gericht auch mehrmals hingewiesen und darum gebeten, das Begehren zu konkretisieren. Eine weitere Erläuterung erfolgte nicht. Was der Kläger demnach mit der nun vorliegenden Klage begehrt, weiß das Gericht ohne Mitwirkung des Klägers schlichtweg nicht. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.