LG München I, Endurteil v. 29.07.2021 – 14 S 18102/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Endurteil v. 29.07.2021 – 14 S 18102/20 Download Drucken Titel: Wohnraummiete Schlagwort: Wohnraummiete Vorinstanz: AG München, Urteil vom 22.12.2020 – 432 C 17662/19 Fundstellen: ZMR 2024, 308 LSK 2021, 65521 Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 22.12.2020, Az. 432 C 17662/19, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten (Ziffer 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Entscheidungsgründe I. 1 Die Parteien streiten weiterhin über die Räumung und Herausgabe der verfahrensgegenständlichen 3-Zimmer-Wohnung im 3. OG rechts des Anwesens … auf Grundlage klägerseits ausgesprochener Kündigungen wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung an Dritte. 2 Mit schriftlichem Vertrag vom 28.12.2016 mietete – jedenfalls auch – der Beklagte von der Klägerin die streitgegenständliche Wohnung an. Die monatliche Grundmiete betrug zuletzt 933,33 €, die Gesamtmiete (inkl. Betriebskostenvorauszahlung i.H.v. 200,00 €) 1.133,33 €. 3 Unter § 17 Ziff. 3 des Mietvertrags findet sich folgende – handschriftlich eingefügte – Regelung: „Untervermietung ist gestattet.“ 4 Die streitgegenständliche Wohnung ist von dem Beklagten vollumfänglich an … vermietet worden, die wiederum Mietverträge mit zwei weiteren Personen in Bezug auf einzelne Räume der verfahrensgegenständlichen Wohnung geschlossen hat. Derzeit wird die Wohnung von … und Herrn … im Rahmen einer Wohngemeinschaft (WG) genutzt. 5 Mit Schreiben vom 21.03.2019 (Anlage K 2) mahnte die Klägerin den Beklagten wegen Gebrauchsüberlassung an Dritte ab und drohte die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung an. 6 Mit Schreiben der Klägerin vom 07.05.2019 (Anlage K 3) wurde das streitgegenständliche Mietverhältnis fristlos sowie hilfsweise ordentlich gekündigt. 7 Mit Klageschrift vom 12.10.2019 erfolgte klägerseits eine weitere fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung. 8 Eine Räumung und Herausgabe seitens des Beklagten erfolgte nicht. 9 Die Klägerin trug erstinstanzlich im Wesentlichen vor, dass im Rahmen des Mietverhältnisses lediglich die Untervermietung eines Zimmers an Mitarbeiter des Beklagten vereinbart worden sei. 10 Sie vertrat bereits vor dem Amtsgericht die Auffassung, dass die Unter- bzw. Weitervermietung der kompletten Wohnung als unerlaubt zu erachten sei und der diesbezügliche Verstoß des Beklagten zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtige. Klageweise wurde daher begehrt, den Beklagten zur Räumung und Herausgabe der verfahrensgegenständlichen Wohnung zu verurteilen. 11 Der Beklagte beantragte demgegenüber Klageabweisung. Er behauptete erstinstanzlich, dass zwischen den Parteien eine Befugnis zur Untervermietung der kompletten Wohnung vereinbart worden sei und dass auf Mieterseite auch … Partei des Mietvertrags geworden sei. 12 Mit Datum vom 22.12.2020 erließ das Amtsgericht München nach Durchführung einer Beweisaufnahme ein klageabweisendes Endurteil, auf dessen Tatbestand ergänzend Bezug genommen wird. 13 Mit Schriftsatz vom 29.12.2020 hat die Klagepartei gegen das vorstehende Urteil Berufung eingelegt. 14 Die Begründung der Berufung ist mit Schriftsatz vom 22.03.2021 – innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist – erfolgt. 15 Nach Auffassung der Berufung habe das Erstgericht die Klage auf Räumung und Herausgabe zu Unrecht abgewiesen. Die ausgesprochenen Kündigungen seien wirksam und hätten das Mietverhältnis beendet. Es liege insbesondere der Kündigungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 BGB vor. Denn der Mieter habe die von ihm an den Tag gelegte unbefugte Gebrauchsüberlassung trotz Abmahnung nicht beendet. Nach Aussage des Zeugen … sowie auf Grundlage der Angaben der Klägerin hätte das Erstgericht davon ausgehen müssen, dass lediglich eine zeitweise Vermietung von einzelnen Zimmern „untergeordneter Ordnung“ an Angestellte erlaubt (gewesen) sei und nicht, wie vom Erstgericht angenommen, die Weitervermietung der gesamten Wohnung an Dritte. 16 Zu dieser unzutreffenden Schlussfolgerung sei das Erstgericht u.a. in der Folge einer zu beanstandenden Beweiswürdigung gelangt. 17 Das Amtsgericht habe zudem verkannt, dass der Beklagte in Ansehung seiner gewerblichen Vermietungstätigkeit gegen die Zweckentfremdungssatzung der Landeshauptstadt M. verstoße. Es sei die Absicht der Klägerin, dies zu unterbinden und die Wohnung anschließend unmittelbar an die derzeitigen Untermieter zu vermieten. 18 Letztlich liege ein gewerbliches Zwischenmietverhältnis vor, das nach § 565 BGB von der Klägerin ohne weiteres gekündigt werden dürfe. Eines berechtigten Interesses bzw. wichtigen Grundes hierfür bedürfe es nicht. 19 Im Berufungsverfahren wird daher seitens der Klagepartei beantragt unter Abänderung des am 22.12.2020 verkündeten Urteils des Amtsgerichts München, Az.: 432 C 17662/19 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die von ihm innegehaltene Wohnung der Klägerin im Anwesen … bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad/WC und Kelleranteil zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. 20 Der Beklagte beantragt demgegenüber: Die Berufung wird zurückgewiesen. II. 21 Der zulässigen Berufung ist in der Sache kein Erfolg beschieden. 22 Zu Recht hat das Erstgericht der auf Räumung und Herausgabe gerichteten Klage nicht stattgegeben. 23 Das angefochtene Urteil begegnet aus Sicht der Kammer keinen rechtlichen Bedenken. 24 Der Prüfungsumfang des Berufungsgerichts bemisst sich nach § 529 ZPO. Demnach sind die vom Gericht der ersten Instanz festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen. Berücksichtigungsfähige neue Tatsachen im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wurden nicht dargelegt. Eine Rechtsverletzung ist im angefochtenen Urteil nicht erkennbar. Dabei kann zunächst auch auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des amtsgerichtlichen Urteils verwiesen werden. 25 Zu Recht ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht berechtigt ist, den Mietvertrag ohne Vorliegen eines berechtigten Interesses bzw. wichtigen Grundes zu kündigen. Denn die Voraussetzung des § 565 BGB sind hier nicht einschlägig. 26 Da der Beklagte durch die Weitervermietung der Wohnung nicht gegen mietvertragliche Pflichten verstoßen hat, liegt weder ein berechtigtes Interesse der Klägerin zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages nach § 573 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 BGB noch ein wichtiger Grund im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 BGB zur fristlosen Kündigung vor. 27 Der Beklagte war vielmehr auf Grundlage von § 17 Ziff. 3 des verfahrensgegenständlichen Mietvertrags berechtigt, die Wohnung vollumfänglich an Dritte zu überlassen. Zu Recht ist das Erstgericht in diesem Zusammenhang auch zu dem Schluss gekommen, dass eine hiervon zum Nachteil des Beklagten abweichende mündliche Vereinbarung klägerseits nicht bewiesen werden konnte. 28 Hinsichtlich der Angriffe der Berufung ist im Einzelnen auszuführen: 29 1. In völlig zutreffender Weise ist das Erstgericht vorliegend von einem Wohnraummietverhältnis ausgegangen und hat die Voraussetzungen eines Mietverhältnisses zur gewerblichen Weitervermietung verneint. 30 Die Voraussetzungen des § 565 Abs. 1 BGB liegen hier offenkundig nicht vor. Denn der Mietvertrag zwischen der Klagepartei und dem Beklagten (Hauptmietvertrag) ist bereits nicht auf Weitervermietung gerichtet. 31 Die entgegenstehende Annahme der Berufung ist mit dem Sachvortrag des Beklagten nicht in Einklang zu bringen. Das tatsächliche Vorbringen der Klage steht einer solchen Auffassung sogar diametral entgegen und schließt die Annahme des § 565 BGB von vornherein aus. 32 So trug der Beklagte in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vor, dass der Mietvertrag abgeschlossen worden sei, um dem Neffen des Beklagten (und Sohn des angeblichen weiteren Mieters) … eine zukünftige Nutzung dieser Wohnung zu ermöglichen, sobald der Gesundheitszustand seines Vaters, des Zeugen … seine Anwesenheit im Betrieb des Vaters nicht mehr erforderlich mache. Für den (vorübergehenden) Zeitraum der Abwesenheit des Neffen … bestehe jedoch die Berechtigung, den (gesamten) Wohnraum entgeltlich Dritten zu überlassen. 33 Die Klägerin behauptet, dass das Objekt dem Beklagten zu Wohnzwecken überlassen worden sei. Allerdings geht sie davon aus, dass eine Weitervermietung, zumal der gesamten Wohnung, nicht zulässig sein sollte. 34 Die Annahme der Voraussetzungen des § 565 BGB ist in diesem Lichte in keiner Weise gerechtfertigt. 35 Denn der Anwendungsbereich der Norm ist auf Hauptmietverhältnisse beschränkt, deren Zweck die Weitervermietung ist. Die Erforderlichkeit einer solchen Zweckvereinbarung bringt Abs. 1 S. 1 durch das Wort „soll“ zum Ausdruck (MüKoBGB/Häublein, 8. Aufl. 2020, BGB § 565 Rn. 4). 36 Es ist dabei ausreichend, wenn der Zweck im Zeitpunkt der Weitervermietung vereinbart war, ggf. konkludent. Bloßes Dulden der Weitervermietung durch den Hauptvermieter genügt jedoch ebenso wenig wie das Erteilen einer Erlaubnis gemäß § 540 BGB (MüKoBGB/Häublein, a.a.O.). Eine („klassische“) Untermiete, bei der der Mieter zur Eigennutzung gemietete Wohnräume Dritten ganz oder zum Teil überlässt, ist ebenfalls nicht auf Weitervermietung gerichtet (MüKoBGB/Häublein, a.a.O.). 37 Für die Anwendung des § 565 ist es also nicht ausreichend, wenn rein tatsächlich eine Untervermietung stattfindet, dies aber gerade nicht dem Vertragszweck entspricht oder eine eigenmächtige Untervermietung erfolgt; es handelt sich dabei gerade nicht um einen Mietvertrag, der zur Weitervermietung geschlossen wurde (BeckOGK/Först, 1.4.2021, BGB § 565 Rn. 15). 38 So verhält es sich hier – und zwar sowohl unter Zugrundelegung des klägerischen Sachvortrags als auch unter Beachtung des Vorbringens des Beklagten. Mit der Annahme, die Voraussetzungen des § 565 Abs. 1 BGB lägen vor, setzt sich die Klägerin sogar in erheblichen Widerspruch zu ihren eigenen Behauptungen in Bezug auf den Zweck des Mietverhältnisses. 39 Dem diesbezüglichen Standpunkt der Berufung kann daher in keiner Weise gefolgt werden. 40 2. Der Beklagte war berechtigt, die gesamte verfahrensgegenständliche Wohnung an Dritte zu überlassen. Ein Verstoß gegen mietvertragliche Pflichten kann somit vorliegend nicht angenommen werden. 41
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