LG Ingolstadt, Endurteil v. 25.03.2021 – 64 O 2492/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Ingolstadt, Endurteil v. 25.03.2021 – 64 O 2492/20 Download Drucken Titel: Schadensersatz, Deliktische Haftung, Unzulässige Abschalteinrichtung, Beweisaufnahme, Sittenwidrigkeit, Thermofenster, Anspruchsgrundlage Schlagworte: Schadensersatz, Deliktische Haftung, Unzulässige Abschalteinrichtung, Beweisaufnahme, Sittenwidrigkeit, Thermofenster, Anspruchsgrundlage Rechtsmittelinstanzen: OLG München, Beschluss vom 23.08.2021 – 21 U 2217/21 BGH, Urteil vom 31.07.2024 – VIa ZR 284/21 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 45.883,25 Euro festgesetzt. Tatbestand 1 Die Klagepartei nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen von einer vom ihm behaupteten vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Rahmen eines Gebrauchtwagenkaufs in Anspruch. 2 Der Kläger erwarb am 24.11.2014 einen gebrauchten Pkw Audi Q5 von einem nicht am Rechtsstreit beteiligten Autohaus zum Preis von 52.400 Euro. Das Fahrzeug ist mit der Schadstoffklasse Euro 5 ausgezeichnet. In der Software dieses Fahrzeugs ist ein sogenanntes „Thermofenster“ integriert, das bewirkt, dass die Abgasrückführungsrate in bestimmten Temperaturbereichen abgeschaltet bzw. reduziert wird und der Ausstoß an Stickoxiden höher ist. 3 Der Kläger sieht sich durch die Verwendung des Thermofensters im streitgegenständlichen Fahrzeug sowie durch unzulässige Abschalteinrichtungen, über die das Fahrzeug nach seiner Darstellung verfügt, in sittenwidriger Weise von der Beklagten als Fahrzeugherstellerin getäuscht. 4 Der Kläger beantragte zuletzt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei EUR 52.400,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2020 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 10.876,56 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke Audi Q5 mit der Fahrgestellnummer … zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 13.08.2020 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. Bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.721,36 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2020 zu zahlen. 5 Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. 6 Die Beklagte behauptet insbesondere, das Fahrzeug sei nicht von einem verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes in Bezug auf sein Emissionsverhalten betroffen. Entscheidungsgründe 7 Die zulässige Klage ist unbegründet. 8 Der Klagepartei stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die tatsächlichen Voraussetzungen einer mangels vertraglicher Beziehung zwischen den Parteien allein denkbaren deliktischen Haftung der Beklagten sind von der Klagepartei nicht schlüssig vorgetragen. I. 9 Der Klagepartei steht kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB zu. Nach § 826 BGB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Die Klagepartei hat die Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Anspruchs nach § 826 BGB nicht schlüssig vorgetragen. 10 1. Soweit der Kläger das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung – abgesehen vom „Thermofenster“ – behauptet, weist dieser Vortrag nicht die für eine weitere Beweisaufnahme erforderliche Substanz auf. Er rechtfertigt daher nicht die Veranlassung einer Beweisaufnahme (vgl. dazu auch OLG Koblenz, Urt. v.18.06.2019, Az. 3 U 416/19 m.w.N.). Grundsätzlich ist bei der Annahme einer „ins Blaue hinein“ aufgestellten Behauptung Zurückhaltung geboten. Die Annahme eines willkürlichen Sachvortrags kommt nur im Ausnahmefall in Betracht. Es muss einer Partei möglich sein, im Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genaue Kenntnis haben kann, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Eine zivilprozessual unzulässige Ausforschung ist aber dann gegeben, wenn eine Partei ohne greifbaren Anhaltspunkt für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ Behauptungen aufstellt und jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte für diese Behauptung fehlen (vgl. etwa BGH NJW-RR 2003, 69, 70). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da jeglicher tatsächliche Anhaltspunkt für den Einsatz der Manipulationssoftware aus den EA 189 im Motor des streitgegenständlichen Fahrzeug fehlt. 11 Der Vortrag der Klägerseite besteht im Wesentlichen aus zusammenkopierten Textpassagen, welche die Klägervertreter bereits identisch in einer Vielzahl anderer Verfahren verwendet haben. Diese beziehen sich zum Teil auf gänzlich anderer Fallgestaltungen, insbesondere anderer Fahrzeug- bzw. Motortypen und sind großteils nicht nur pauschal gehalten, sondern ersichtlich für eine andere Fallkonstellation erstellt, ohne irgendeine stringente argumentative Verknüpfung ihrer generalisierenden Ausführungen mit gerade dem streitgegenständlichen Fahrzeug herzustellen. Beispielhaft ist anzuführen, dass die Klägerseite in ihrer Replik über weite Textpassagen hin ihre Ausführungen aus der Klageschrift wortwörtlich identisch wiederholt, ohne sich an diesen Stellen auch nur im Ansatz die Mühe zu machen, auf die substanziierten Einwände der Beklagten näher einzugehen. 12 Ebenfalls wenig überzeugend sind die Angaben des Klägers in seiner informatorischen Anhörung in der öffentlichen Verhandlung vom 12.02.2021. Der Kläger äußerte in seiner Anhörung, er habe sich „für die Umstellung [seines Fahrzeugs] auf AdBlue entschieden (…), damit das Fahrzeug umweltfreundlicher ist“. Die Beklagte habe dem Kläger darauf mitgeteilt, dass dies nicht möglich sei. Dies habe ihn – so die Darstellung des Klägers – letztlich dazu verlasst, Rechtsrat einzuholen und schließlich zur Klageerhebung gegen die Beklagte herausgefordert. 13 Ganz davon abgesehen, dass diese Schilderung des Klägers im schriftlichen Vortrag der Klageseite keinerlei Niederschlag gefunden hat, kann das Gericht hieraus keinerlei Zusammenhang zum sogenannten „Dieselabgasskandal“ herstellen: 14 Das Fahrzeug des Klägers verfügt nach Darstellung der Beklagten nicht über die SCR-Technologie und damit auch nicht über einen AdBlue-Tank. Diese Darstellung der Beklagte dürfte wohl unstreitig geblieben sein; jedenfalls fehlt irgendeine substanziierte Auseinandersetzung der Klägerseite mit dieser Darstellung der Beklagten. Dem Gericht ist schon nicht klar, wie sich der Kläger eine „Umstellung“ oder „Umrüstung“ seines Fahrzeugs auf die SCR-Technologie vorstellt, das – wohl unstreitig – nicht über die technischen Voraussetzungen dafür verfügt; insbesondere schon gar keinen AdBlue-Tank hat. Ebenfalls unklar bleibt, was den Kläger zu der Annahme führt, die Beklagte schulde ihm eine entsprechende Umrüstung seines Fahrzeugs. 15 Nachvollziehbare Anhaltspunkte für seine Annahme, sein Fahrzeug sei vom sogenannten „Dieselabgasskandal“ betroffen, konnte der Kläger in seiner informatorischen Anhörung jedenfalls nicht erbringen. 16 Das streitgegenständlichen Fahrzeug ist gerichtsbekannt nicht von einem verbindlichen Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes in Bezug auf sein Emissionsverhalten betroffen. Die Rückrufe können abgerufen werden unter: www.k. ... html 17 2. Auch der Vorwurf der Klagepartei, das Fahrzeug sei mit einem als unzulässige Abschalteinrichtung anzusehenden sog. „Thermofenster“ ausgestattet, begründet keinen Anspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagte. 18 Dies gilt jedenfalls auch vor dem Hintergrund, dass der EuGH die allgemein bekannt weitverbreiteten und von vielen Automobilherstellern eingesetzten „Thermofenster“ zwischenzeitlich als grundsätzlich unzulässig angesehen hat (EuGH, Urteil vom 17.12.2020 – C-693/18). 19 Denn die Verwendung eines „Thermofensters“ begründet jedenfalls für sich gesehen noch nicht den Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung des Klägers. 20 Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Die Verletzung einer Rechtsvorschrift reicht – ohne weitergehende besondere Umstände – jedenfalls für sich gesehen grundsätzlich noch nicht aus, um den Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung zu begründen. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (so st. Rspr.). 21
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