LG Amberg, Endurteil v. 01.10.2021 – 24 O 1019/15 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Amberg, Endurteil v. 01.10.2021 – 24 O 1019/15 Download Drucken Titel: „bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs“, „berührungsloser Unfall“, Tierhüter, Vorbeifahren eines Lkw an einem Pferd, Umfang der Gefährdungshaftung, Tierhalterhaftung, Reitbeteiligung, Pferdeunfall, Tieraufseher, Reitverbotsschild, Schmerzensgeld bei vollständiger Erblindung sowie Verlust des Geruchs-, Geschmackssinns Leitsätze: 1. Ein Unfall durch ein Vorbeifahren eines Lkws an einem Pferd ereignet sich „bei Betrieb“, wenn in einer Gesamtschau der Beweisaufnahme und Verhandlung die Vorbeifahrt des Lkw, auch in einigem Abstand, die tierspezifische Fluchtreaktion ausgelöst hat, nachdem sonstige Auslöser des Fluchtverhaltens des Pferdes nicht ersichtlich sind. Die Gefahr des Kraftfahrzeuges verwirklicht sich bei der Entstehung des Unfalls, wenn das Pferd auf Grund der Geräuschentwicklung, der Staub- oder Rauchentwicklung oder durch ein Blenden/einen Schattenwurf des vorbeifahrenden Lkws scheut. 2. Aus einem Reitverbotsschild lässt sich kein Verschulden herleiten, wenn dieses der Klägerin unbekannt war. 3. Bei vollständiger Erblindung nebst Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns sowie neurologischer, gynäkologischer, psychologischer Beeinträchtigungen kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 € angemessen sein. Schlagworte: „bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs“, „berührungsloser Unfall“, Tierhüter, Vorbeifahren eines Lkw an einem Pferd, Umfang der Gefährdungshaftung, Tierhalterhaftung, Reitbeteiligung, Pferdeunfall, Tieraufseher, Reitverbotsschild, Schmerzensgeld bei vollständiger Erblindung sowie Verlust des Geruchs-, Geschmackssinns Rechtsmittelinstanz: OLG Nürnberg, Endurteil vom 12.09.2024 – 13 U 3960/21 Weiterführende Hinweise: Mit Urteil des OLG Nürnberg vom 12.09.2024, 13 U 3960/21, wurde das Urteil des Landgerichts Amberg vom 01.10.2021, 24 O 1019/15, dahingehend geändert, dass die Klage gegen den Beklagten zu 1) (Fahrer des Lkws) abgewiesen wurde; die Berufung der Beklagten zu 2) (Kfz-Haftpflichtversicherung) und 5) (Tierhalterversicherung) gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 01.10.2021, 24 O 1019/15, wurde zurückgewiesen. Tenor I. Die Beklagten zu 1) bis 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin als Ersatz für einen Haushaltsführungsschaden in dem Zeitraum vom 16.12.2014 bis zum 31.10.2017 einen Betrag in Höhe von 42.103,05 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2017 zu bezahlen. II. Die Beklagten zu 1) bis 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin als Ersatz für einen Haushaltsführungsschaden (netto) vierteljährig, beginnend ab dem 01.11.2017, jeweils am 1. November, am 1. Februar, am 1. Mai und am 1. August eines jeden Jahres, einen Betrag in Höhe von jeweils 3.490,11 € netto zu bezahlen. III. Die Beklagten zu 1) bis 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin als Ersatz für Glasaugen-, Augenbrauen-, Hand-, Fuß- und Schminkpflege in dem Zeitraum vom 16.12.2014 bis zum 31.10.2017 einen Betrag in Höhe von 5.118,41 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 19.12.2017 zu bezahlen. IV. Die Beklagten zu 1) bis 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin als Ersatz für Glasaugen-, Augenbrauen-, Hand-, Fuß- und Schminkpflege vierteljährlich, beginnend ab dem 01.11.2017, jeweils am 1. November, am 1. Februar, am 1. Mai und am 1. August eines jeden Jahres, einen Betrag in Höhe von jeweils 444,48 € netto zu bezahlen. V. Die Beklagten zu 1) bis 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin als Ersatz für eine Begleitperson in dem Zeitraum vom 16.12.2014 bis zum 31.10.2017 einen Betrag von 25.517,00 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 19.12.2017 zu bezahlen. VI. Die Beklagten zu 1) bis 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin als Ersatz für eine Begleitperson (ohne Urlaub) vierteljährlich, beginnend ab dem 01.11.2017, jeweils am 1. November, am 1. Februar, am 1. Mai und am 1. August eines jeden Jahres, einen Betrag in Höhe von jeweils 2.215,95 € netto zu bezahlen. VII. Die Beklagten zu 1) bis 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin als Ersatz für eine Begleitperson im Urlaub für die Jahre 2016 und 2017 einen Betrag in Höhe von 3.332,00 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 19.12.2017 zu bezahlen. VIII. Die Beklagten zu 1) bis 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin als Ersatz für eine Begleitperson im Urlaub vierteljährlich, beginnend ab dem 01.06.2018, jeweils am 1. Juni, am 1. September, am 1. Dezember und am 1. März eines jeden Jahres, einen Betrag in Höhe von jeweils 475,98 € netto zu bezahlen. IX. Die Beklagten zu 1) bis 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin als Ersatz für Verdienstausfall für die Tätigkeiten als Flugbegleiterin und Krankenschwester in dem Zeitraum vom 28.07.2014 bis zum 30.11.2017 einen Betrag in Höhe von insgesamt 37.034,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2017 zu bezahlen. X. 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 5) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die Steuerbeträge zu 100 % zu ersetzen, um die sich die Steuerlast der Klägerin in Folge der unter Ziff. IX des Urteilstenors ausgeurteilten Zahlung erhöht. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 5) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin auf Nachweis den Mehraufwand für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zu 100 % ersetzen, um die sich die dem Urteilstenor/Zahlungsbetrag zu Ziff. II, IV, VI, VIII, zugrundeliegenden Nettozahlungen erhöhen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 5) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die jährlichen und üblichen Kosten für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters und zur Erstellung der Jahressteuererklärung zu 100 % zu erstatten. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 5) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jedweden weiteren vergangenen und zukünftigen materiellen Schaden zu 100 % zu ersetzen, welcher dieser aus dem Unfallereignis vom 28.07.2014 am …, entstanden ist und noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger, Sozialhilfeträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, übergehen bzw. übergehen werden. XI. 1. Die Beklagten zu 1) bis 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin über das bereits bezahlte Schmerzensgeld hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 250.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.12.2014 zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 5) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen zukünftigen immateriellen Schaden, der ihr aus dem Unfallereignis vom 28.07.2014 am …, zukünftig entsteht und der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 16.06.2021 noch nicht objektiv vorhersehbar war, mit dem also noch nicht ernstlich zu rechnen war, zu 100 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger, Sozialhilfeträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, übergehen bzw. übergehen werden. XII. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. XIII. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 27 % und die Beklagten zu 1) bis 5) gesamtschuldnerisch 73 % zu tragen. XIV. Das Urteil ist in Ziffern I. bis IX., XI. 1. und XIII. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird bis 04.12.2017 auf 480.000,00 € festgesetzt (Ziff. I.: 400.000,00 € Schmerzensgeld sowie 80.000,00 € Feststellungsantrag gemäß § 3 ZPO). Ab 05.12.2017 bis 14.02.2018 wird der Streitwert auf 990.128,10 € festgesetzt (Ziff. I. 60.580,29 €, Ziff. II. 73.652,88 €, Ziff. III. 6.909,85 €, Ziff. IV. 8.400,84 €, Ziff. V. 36.812,02 €, Ziff. VI. 44.377,62 €, Ziff. VII. 5.768,32 €, Ziff. VIII. 28.420,07 €, Ziff. IX. 64.522,39 €, Ziff. X. 4.242,61 €, Ziff. XII. 1. 2.500,00 €, XII. 2. 14.000,00 €, XII. 3. 2.800,00 €, XII. 4. 93.141,21 €, 14.000,00 €, 50.000,00 €, Ziff. XIII. 1. 400.000,00 €, XIII. 2. 80.000,00 €). Ab 15.02.2018 wird der Streitwert auf 890.128,10 € festgesetzt. Ab 14.06.2021 wird der Streitwert auf 840.128,10 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Unfall am 28.07.2014 am … 2 Am 28.07.2014 kam es in …, zu einem Unfall, bei dem die Klägerin, geb. 30.01.1979, welche das Pferd …, eine Hannoveraner-Stute, geführt hatte, schwerst verletzt wurde. Zu diesem Zeitpunkt fuhr ein Lkw, Typ …, an der Klägerin und dem Pferd vorbei. Der Beklagte zu 1) war der Fahrer dieses Lkw, welcher bei der Beklagten zu 2) kfz-haftpflichtversichert ist. Die Beklagte zu 5) ist Halterin dieses Lkw und Versicherungsnehmerin des gegenständlichen Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages bei der Beklagten zu 2). Die Beklagten zu 3) und 4) sind Tierhalter des Pferdes …. Das Pferd … ist über die Beklagte zu 4) im Rahmen einer Tierhalterversicherung versichert, wobei auch Schadensersatzansprüche aus einer Reitbeteiligung mitversichert sind. 3 Bei der Klägerin handelt es sich um eine im Umgang mit Pferden erfahrene Reiterin, welche seit ihrem 10. Lebensjahr Pferdesport betrieb und über eine langjährige Reiterfahrung verfügte. Bereits zu jener Zeit wurde sie auf Hannoveranern unterrichtet. Ab dem 25. Lebensjahr wurde dieses Engagement auch im Westernreitbereich forciert. Die regelmäßigen Trainingseinheiten schulten die fundierte Ausbildung. 4 Die gesetzlich krankenversicherte Klägerin war vor dem Unfall sozialversicherungspflichtig angestellt bei der … als Flugbegleiterin. Die Klägerin ist auch gelernte bzw. examinierte Krankenschwester. Für diesen Beruf war die Klägerin von der … zum Zeitpunkt des Unfalls in Nebentätigkeit freigestellt. Insofern war die Klägerin geringfügig für das … Krankenhaus … in … bis März 2014 tätig und ließ sich dann wegen eines bevorstehenden Umzugs nach … in Bayern vorübergehend beurlauben. 5 Die Klägerin war auf der Suche nach einer Möglichkeit zum Reiten. Sie wurde im Internet bei Ebay im Juli 2014 auf ein Angebot des Beklagten zu 3) zur Ausschreibung einer Reitbeteiligung auf dem Pferd … aufmerksam. 6 In diesem Ebay-Angebot wurde das Pferd … als zuverlässig und geländesicher dargestellt. Die Einstellung des Angebotes bei Ebay erfolgte durch die Beklagte zu 4). 7 Vor dem Unfall gab es keine Probleme mit dem Pferd …, auch beim Zusammentreffen bzw. Annäherungen von Lkw oder Traktoren. 8 Die Klägerin nahm auf das Angebot hin Kontakt mit den Beklagten zu 3) und 4) auf. Das Pferd … wurde von den Beklagten zu 3) und 4) in den Gesprächen nochmals als zuverlässig dargestellt. Es erfolgte kein Hinweis auf Probleme oder Schwierigkeiten mit dem Pferd im Gelände, insbesondere bei einem Zusammentreffen mit Fahrzeugen wie Lkw und Traktoren. 9 Der Beklagte zu 3) legte der Klägerin am 13.07.2014 einen Reitbeteiligungsvertrag zur Unterschrift vor. Die Klägerin unterzeichnete diesen Reitbeteiligungsvertrag noch vor Ort am 13.07.2014. Auf den Reitbeteiligungsvertrag vom 13.07.2014, Anlage K 1, wird vollumfänglich Bezug genommen. 10 Im Reitbeteiligungsvertrag vom 13.07.2014, Anlage K 1, heißt es unter anderem: „§ 6. Haftung: Der Eigentümer verzichtet auf Haftungsansprüche gegen die Reitbeteiligung bei Schäden an Pferd und Ausrüstung. Die Reitbeteiligung verzichtet gleichzeitig auf alle Haftungsansprüche gegen den Eigentümer, vor allem bei Schäden aufgrund arteigenem, tierischem und willkürlichem Verhalten des Pferds. Die beiderseitige Haftung aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bleibt jedoch unberührt.“ 11 Als Beginn der Reitbeteiligung war der 13.07.2014 festgesetzt. Ein Reiten sollte nach dieser Vereinbarung zwei – bis dreimal pro Woche, jeweils 1 Stunde, nach Absprache, stattfinden. 12 Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen Formularvertrag der Pferdefachzeitschrift …, welcher im Internet abrufbar ist. 13 Im unmittelbaren Nachgang zu dieser Unterzeichnung wurde zwischen dem Beklagten zu 3) und der Klägerin vereinbart, dass die Klägerin zunächst einmal bis August 2014 das Pferd nur führen und dieses zunächst nicht reiten soll. Hiermit waren alle einverstanden. 14 Am frühen Nachmittag des 28.07.2014 befand sich die Klägerin vor Ort beim. Pferd …, um dieses zu führen. 15 Die Klägerin hatte der Beklagten zu 4) zuvor am 28.07.2014 um 13:39 Uhr eine SMS geschickt, in der sie mitteilte, dass sie zu … fahren und diese führen wolle. 16 Vor dem 28.07.2014 hatte es die Klägerin lediglich einmal geschafft, beim Pferd zu sein, und hatte auch diese Anwesenheit vorweg der Beklagten zu 4) per SMS angezeigt, ohne dass hierauf Einwände erfolgten. 17 Die Klägerin begab sich mit dem Pferd auf einen vor dem Hof, …, befindlichen schmalen einspurigen und mit einer Vielzahl von losen Steinen geschotterten und mit Schlaglöchern übersäten Ortsverbindungsweg. Dieser ist nur für „Anlieger“ freigegeben. 18 Ca. 300 m nach der Abzweigung von der … Straße aus kommend war ein Verbotsschild für Reiter angebracht. Der Klägerin war dieses Reitverbotszeichen gänzlich unbekannt. Die Klägerin war nur wenige Male vor dem Unfall beim gegenständlichen Reiterhof und nahm dabei ausschließlich den für alle Kraftfahrzeuge freigegebenen und geteerten Ortsverbindungsweg über …. Sie wurde auch zu keiner Zeit von den Beklagten zu 3) und 4) darüber informiert oder aufgeklärt, dass am … und im Bereich des gegenständlichen Hofes ein Reiten oder Führen eines Pferdes verboten sei oder sein könnte. 19 Die Klägerin führte am Unfalltag das Pferd am Zügel. Das Pferd war mit einer sog. Trense ausgestattet. Die Klägerin folgte dem Weg, vom Hof aus gesehen, nach rechts. In Begleitung der Klägerin befand sich deren Lebensgefährte … Am Unfalltag war der Weg staubtrocken. 20 Die Klägerin befand sich bereits auf diesem vor dem Hof befindlichen Ortsverbindungsweg, als der Beklagte zu 1) mit dem Lkw auf die Klägerin zugefahren kam. Die Klägerin entschloss sich umgehend, auch auf Anraten ihres Lebensgefährten, die nächste und sichere Ausweichmöglichkeit, nämlich den nahegelegenen Zufahrtsbereich zum Hof, wieder aufzusuchen, drehte das Pferd um und begab sich mit diesem wieder zurück zum Hof. Als sich die Klägerin am Mündungsbereich zum Zufahrtsbereich zum Hof befand, blieb sie mit dem Pferd stehen und der Lkw fuhr ohne anzuhalten an Klägerin und Pferd vorbei. Das Pferd rannte zum Pferdehof zurück und verletzte die Klägerin schwerst. 21 Der Beklagte zu 1) fuhr, obwohl er die schwerstverletzte Klägerin wahrgenommen hatte, zunächst ohne Anhalten weiter und informierte dann telefonisch seinen Arbeitgeber und die dann vor Ort anwesende Polizei von seiner Beteiligung am Unfallereignis. 22 Die Klägerin erlitt schwerste Gesichts- und Kopfverletzungen, eine Gehirnblutung, eine offene Fraktur, verlor unter anderem die Sehfähigkeit auf beiden Augen. Die Netzhaut wurde beiderseitig getrennt und unter anderem der rechte Sehnerv komprimiert. Der Gesichtsbereich der Klägerin wurde weitreichend zertrümmert. 23 Die Klägerin wies keine Verletzungen im Bereich der Extremitäten auf. Insbesondere wurden keine starken Verletzungen der Klägerin an der Hand und dem übrigen Körper, an Schultergelenk und Schulter, festgestellt. Zu den Verletzungen und der Krankheitsgeschichte der Klägerin im Einzelnen: 1. 28.07.2014 bis 21.08.2014: 24 Die Klägerin wurde aufgrund ihrer schweren Verletzungen mit dem Notfallhelikopter sofort in das Universitätsklinikum … und in die operative Intensivstation verbracht und befand sich dort vom 28.07.2014 bis 21.08.2014. 25 Das unfallbedingte Verletzungs- bzw. Beschwerdemuster der Klägerin stellte sich hierbei gemäß ärztlicher Diagnose wie folgt dar: - Schädel-Hirn-Trauma mit Kontusionsblutungen frontopolar bds. und temporal links - SIRS - Gesichts- und Schädelfraktur - Traumatisch epidurale Blutung - Kalottenfraktur - Amaurosis beidseits bei -> Rissverletzung und Ruptur des Auges mit Prolaps oder Verlust intraokularen Gewebes -> Verdacht auf Schädigung des Nervus opticus rechts - Komplexe Mittelgesichtsfraktur mit -> Frakturen des Jochbeins und des Oberkiefers -> Nasenbeinfraktur -> Orbitatrümmerfraktur beidseits -> Fraktur der Siebbeinzellen -> Keilbeinhöhlenfraktur - Schädelbasisfrakturen, offene Schädelbasisfraktur - Weichteilschaden III. Grades bei geschlossener Fraktur oder Luxation des Kopfes - Hirnblutung - oberflächliche intrazerebrale Blutungen - Bulbusfraktur mit Prolaps - Langzeitbeatmung - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung - Hyperthyreose bei Morbus Basedow - Hypothyreose nach Strumektomie - Eisenmangelanämie - Ernährungsprobleme (z.B. dauerhafte Ernährung über PEG) - Versorgung eines Tracheostomas - Sekundäre Amenorrhoe 26 Die Klägerin musste sich einer Vielzahl von Operationen bzw. Behandlungen in dieser Zeit wie folgt unterziehen: - Kraniotomie am 28.07.2014 - Epithelialisierte Tracheotomie am 28.07.2014 - Operation an der Sklera: Primäre Naht linkes Auge am 28.07.2014 - Drucksonde am 29.07.2014 - PED-Anlage gastral am 01.08.2014 - Operation am linken Auge: Operation an Sklera, vorderer Augenkammer, Iris und Corpus ciliare: Parazentese am 04.08.2014 - Kraniofaziale Rekonstruktion am 05.08.2014 - Rekonstruktion am 05.08.2014 - Reposition und Schienung Ober- und Unterkiefer und intermaxilläre Verschnürung am 05.08.2014 - Schädelbasis-OP am 11.08.2014 - Mittelgesichtsrekonstruktionen am 11.08.2014, 07/2016, 09/2016 - Thyreoidetomie-OP 10/2014 (Entfernung der Schilddrüse) - Unterkieferrekonstruktion, OP 03/2015 - Korrektur des Nasenbeins, OP 10/2015 - In der Zeit vom 16.03. bis 01.04.2015 wurde eine Operation zur Rekonstruktion des Gesichtsfeldes, Rekonstruktion des Kiefers, vorgenommen. - Die Klägerin musste sich am 07.09.2016 einem operativen Eingriff unterziehen. 27 Die Klägerin wurde umgehend nach Einlieferung in das Klinikum … vom 28.07.2014, u.a. wegen des Schockzustandes, in ein künstliches Koma versetzt; erst am 12.08.2014 erfolgte eine Reduktion der Sedierung unter Begleitung der Angehörigen und des psychologischen Dienstes. 28 Eine gezielte Reaktion auf Ansprache oder Schmerzreiz war in der Zeit bis 21.08.2014 nicht möglich bzw. nicht feststellbar. Eine Nahrungsaufnahme sollte ausschließlich und bis auf weiteres ausschließlich flüssig und über Kanülen erfolgen, da der Oberkiefer vor allem linksseitig nicht entsprechend belastbar war; eine Reoperation sollte in 6 Monaten erfolgen. 2. 21.08.2014 bis 11.09.2014: 29 Die Klägerin wurde zur neurologischen Frührehabilitation in der Zeit vom 21.08.2014 bis 11.09.2014 auf die Intensivstation der Klinik für Neurologische Rehabilitation des Bezirksklinikums … verlegt. 30 Aufgrund der Schwere der Verletzungen war die Klägerin zu Beginn überhaupt nicht in der Lage, auf äußere Reize zu reagieren, eine sichere Kontaktfähigkeit oder Bewegungsmuster herzustellen. Sie wies ein immer wiederkehrendes hochfrequentiertes Zittern alle Extremitäten und des Kopfes auf, konnte u.a. den Harn- und Stuhldrang nicht kontrollieren. 31 Am 08.09.2014 erfolgte bei der Klägerin die Schienenentfernung im Ober- und Unterkiefer, am 09.09.2014 die Dekanülierung und am 10.09.2014 die Freigabe passierter Kost. 32 Im Rahmen der nunmehr beginnenden Ergo-, Physio- und Sprachtherapie zeigten sich während dieser Zeit nur langsam erste Verbesserungen bzw. Fortschritte. Die Klägerin war zum Ende dieser Zeit wenigstens partiell in der Lage, z.B. auf verbale Ansprache korrekt zu reagieren, sich selbst an- oder auszuziehen oder erfolgreiche Schluckversuche vorzunehmen. 33 Die Klägerin litt insbesondere unter starken kognitiven Einschränkungen, wobei der Verlust der Sehfähigkeit hierbei eine erhebliche Belastungssituation darstellte, die nicht zu bewältigen war. Aufgrund der Erblindung bestand unter anderem eine erhebliche Unsicherheit beim Aufstehen, beim Stand und beim Gehen. Bei allen Lagewechseln im Bett benötigte die Klägerin Kontakthilfe, um sich im Raum zu orientieren. Es bestand grundsätzlich eine erhebliche motorische Unruhe. Nachts war durchgehend eine Sitzwache erforderlich, um einen Sturz aus dem Bett zu vermeiden. 34 Die Klägerin litt aufgrund der Beeinträchtigungen unter erheblichen subjektiven Beschwerden und Belastungen. 3. 11.09.2014 bis 23.09.2014: 35 Die Klägerin wurde zur weiteren Frührehabilitation in der Zeit vom 11.09.2014 bis 23.09.2014 auf eine andere Abteilung der Klinik für Neurologische Rehabilitation des Bezirksklinikums … verlegt. 36 In dieser Zeit konnte im Rahmen der Physiotherapie weiter der Gleichgewichtssinn verbessert und wenigstens eine Belastungsstrecke, Gehstrecke von ca. 300 m, erreicht werden. Die Klägerin begann trotz der durch die Blindheit gegebenen psychischen Belastung langsam, die Umgebung mit den Händen zu erkunden und zu ertasten, wobei kognitiv noch erhebliche Auffälligkeiten in der Merkfähigkeit der Orientierung bestanden. 37 Die Klägerin benötigte weiter bei hirnorganischem Psychosyndrom eine Sitzwache für die Nacht. 38 Die Klägerin war auch in dieser Phase motorisch noch erheblich unruhig. Es konnte eine Verbesserung der Schluckfähigkeit/Schluckkraft erzielt werden, so dass die Klägerin wenigstens wieder passierte Kost II, Brot ohne Rinde, zu sich nehmen konnte. 39 Die Klägerin konnte weiterhin ihren Harndrang nicht steuern, war harninkontinent. 4. 23.09.2014 bis 18.10.2014, 29.10.2014 bis 07.11.2014, 07.11.2014 bis 16.12.2014: 40 Für die weiteren Frührehabilitation der Klägerin wurde diese in diesen Zeiträumen in andere Abteilungen der Klinik für Neurologische Rehabilitation des Bezirksklinikums … verlegt. 41 In der Zeit vom 18.10.2014 bis 29.10.2014 befand sich die Klägerin erneut zu diversen chirurgischen Eingriffen in der Chirurgischen Klinik des Universitätsklinikums …, u.a. für eine Strumektomie (Schilddrüsenentfernung) und PEG-Entfernung. 42 Die körperliche Belastbarkeit war bei Aufnahme noch stark reduziert. Das Kauen und der Mundschluss gestalteten sich wegen regelmäßiger Kiefergelenksluxationen als äußerst problematisch; die Klägerin drohte sich oftmals zu verschlucken. Die Klägerin war nach wie vor auf einen Urinkatheter angewiesen, war partiell stuhlinkontinent und weiter einem hohen Leidensdruck bei psychisch starker Belastung ausgesetzt. Die Klägerin litt unter Konzentrationsmängeln und Impulskontrollstörungen. 43 Im Rahmen der Physiotherapie konnte die Klägerin in dieser Zeit weitere Fortschritte erzielen und die Motorik gegen Ende dieser Behandlungsphase wieder auf volles Belastungsniveau gebracht werden, wohingegen die psychische Belastbarkeit weiteren und längeren Behandlungsbedarf erfordert. Die Kauproblematik bei deutlich reduzierter Mundöffnung bestand weiterhin, wobei eine Kostformerhöhung, über passierte Kost II und Brot ohne Rinde, wegen der Operationen am Kiefer nicht erfolgen durfte. 44 Die Klägerin befand sich in dieser Phase in neurologischer Einzeltherapie, ergänzend und später in einer psychotherapeutischen Gruppe (Kontaktgruppe) und beim kognitiven Gruppentraining für junge Schädelhirnverletzte. Insoweit bestanden insbesondere noch erhebliche Defizite bei der kognitiven Belastbarkeit und der Konzentrationsfähigkeit. Es erfolgte ein Schwerpunkt der Behandlung bei der Krankheitsverarbeitung und Bewältigung der Herausforderungen des klinischen und zukünftigen Alltags. 45 Im Rahmen der Ergotherapie wurden insbesondere erste Maßnahmen unternommen, um der Klägerin ein selbstständiges Handeln ohne stetige Führungshilfe zu ermöglichen. 46 Die Klägerin wurde schließlich am 16.12.2014 bei stabilem klinischen Befund in ihr häusliches Umfeld entlassen. 5. Als sog. Dauer- und Akutdiagnosen aus und im Zusammenhang mit dem Unfallereignis sind bei der Klägerin zu benennen wie folgt: 6. Dauerdiagnosen: 18.12.2014 Sekundäre Amenorrhoe 14.11.2014 Hypothyreose nach Strumektomie 14.11.2014 Verlust sonstiger Organe 06.11.2014 Verlust sonstiger Organe 06.11.2014 Posttraumatische Belastungsstörung 06.11.2014 Hyperthyreose 06.11.2014 Morbus Basedow 06.11.2014 Z.n. Schädelhirntrauma 06.11.2014 Z.n. Hirnblutung 06.11.2014 Schädelbasisfraktur 06.11.2014 Z.n. Oberflächliche intrazerebrale Blutung 06.11.2014 Z.n. Traumatische epidurale Blutung 06.11.2014 Amaurosis beidseits 06.11.2014 Z.n. Gesichts- und Schädelfraktur 06.11.2014 Z.n. Bulbusruptur mit Prolaps Akutdiagnosen: 13.01.2015 Laborparameteruntersuchung 06.02.2015 HWS-BWS-Syndrom mit Blockierung 17.02.2015 Infizierte Wunde 17.02.2015 HWS-Syndrom 20.02.2015 Notwendigkeit der Impfung gegen durch Arthropoden übertragene Virusenzephalitis 20.02.2015 Masern-Mumps-Röteln-Vakzination 20.02.2015 Impfberatung 7. Weiterer Behandlungs- und Beschwerdeverlauf; Folgen, Dauerschäden:
- a)Augenmedizinische Folgen: - Die Klägerin musste sich u.a. im Jahr 2016/2017 einer Vielzahl von Behandlungen wegen Entzündungen an den Augen, konjunktialer Affektion, Phthisis bulbi (geschrumpftes Auge) links unterziehen. 47 Im Jahr 2017 erfolgte ein operativer Eingriff am Auge links, künstliche Neuverlegung des Tränenkanals. - Es entstehen immer wieder Entzündungen an beiden Augen. - Auch weitere Operationen zur Auffütterung der linken Gesichtshälfte incl. Augenhöhle sind zu erwarten. - Eintritt einer Phitisis bulbi im Laufe der nächsten 10 Jahre am rechten Auge ist zu erwarten, welche zu Schmerzen und einer Entfernung des Auges durch eine Operation nebst aufwendiger Auffütterung der Augenschalen führt. - Wahrscheinlich ist ein Auftreten von Schmerzen im linken Auge, welche eine Entfernung des linken Auges durch eine Operation im Laufe der kommenden 10 Jahre notwendig machen. - Nach Enukelation der Augen mittels Operation ist wahrscheinlich eine Auffütterung der Orbita notwendig. - Multiresistente Keime mit Entzündungen im rechten und linken Auge und erhöhtem Risiko, dass es therapeutische Probleme gibt. - Außerhalb der Wohnung ist die Klägerin immer auf das Tragen einer Sonnenbrille/Schutzbrille (aussehend wie eine die Augen vollumfänglich abschließende Skibrille) angewiesen. Diese ist aufgrund der unfallbedingten Verletzung an den Augen zwingend erforderlich, damit keine Fremdkörper wie z.B. Zweige etc. ins Auge kommen und dies soll eine Verletzung durch Fremdkörper vermeiden und Stöße abmildern. Diese Brille stellt sich für die Klägerin als erheblich störend und beeinträchtigend dar. Das Tragegefühl ist damit vergleichbar, wenn man die ganze Zeit eine die Augen voll umfänglich abschließende Skibrille trägt. - Die Klägerin muss beim Schwimmen eine komplett verschließbare Augenbrille tragen, um eine Entzündung/Infektion des unfallbedingt verletzten Augenraumes, z.B. durch Chlor, vorzubeugen. Diese Augenbrille stellt sich für die Klägerin als erheblich störend bzw. belastend dar. 48 Die Klägerin behauptet, die Sehfähigkeit auf beiden Augen komplett verloren zu haben, auch nicht hell und dunkel unterscheiden zu können. Eine Wiederherstellung der Sehfähigkeit auf beiden Augen sei aussichtslos. Die Erblindung einschließlich der fehlenden Hell-Dunkel-Unterscheidung sei dauerhaft.
- b)HNO-ärztliche Folgen: - Commotio labyrinthi linksseitig mit höhergradiger Schädigung des Innenohres - Verlust des Riechvermögens, funktionelle Anosmie - Durch den fehlenden Geruch können Gefahren schlechter wahrgenommen werden, was z.B. eine Brandgefahr beim Kochen bedingt. - Die Atmung auf dem linken Nasenloch ist nach wie vor eingeschränkt. - Verlust sämtlicher Geschmackswahrnehmungen, welche über den Geruch vermittelt werden - fehlender Lustgewinn beim Essen und Trinken - massive kosmetische Einschränkung mit zahlreichen Narben, Impressionen und Vorwölbungen im zentralen und lateralen Mittelgesicht - jährlich bzw. alle paar Jahre Notwendigkeit zur Fettaufspritzung am ehemaligen linken Wangenknochen 49 Die Klägerin behauptet, dauerhaft und vollumfänglich die Fähigkeit zum Riechen verloren zu haben. 50 Die Klägerin trägt weiter folgende Einschränkungen der Hörfähigkeit vor: - kombinierte dauerhafte Schwerhörigkeit in Höhe von 23 % - Hörminderung linksseitig - aufgrund des schweren Schädel-Hirn-Traumas würden dauerhaft ca. 50 % weniger Sprache in geräuschvoller Umgebung verstanden; Einschränkung bei einem Richtungshören; zusätzliche negative Auswirkungen aufgrund der kompletten Erblindung, insbesondere im Rahmen der dadurch erschwerten Orientierung (z.B. erhöhte Unfallgefahr mit anderen Verkehrsteilnehmern) - Ohrgeräusch (Tinnitus) linksseitig - Diese Einschränkungen der Hörfähigkeit bestünden dauerhaft. Sie werde dauerhaft auf ein Hörgerät angewiesen sein. - Weitere Verminderung der Hörleistung in der Zukunft sei zu erwarten. 51 Auch habe sie dauerhaft die Fähigkeit zum Schmecken verloren. Der Geschmacksinn sei fast vollumfänglich aufgehoben; die Klägerin vermöge keine Aromen mehr wahrzunehmen außer süß, sauer und salzig. Den Geschmack bitter könne sie nicht mehr wahrnehmen. 52 Alle o.g. Einschränkungen seien dauerhaft.
- c)Gynäkologische Folgen: 53 Aufgrund der unfallbedingten Verletzungen kam es u.a. zu ovariellen Dysfunktionen bei der Klägerin mit erheblichen dauerhaften Zyklusunregelmäßigkeiten bei der Regelblutung. Eine Blutungskontrolle ist für die Klägerin unmöglich geworden, so dass sie weitgehend von Dritten auf eine bestehende Regelblutung aufmerksam gemacht werden muss. Dies bringt erhebliche psychische Belastungen mit unangenehmen Situationen mit sich. 54 Auch ist eine Schwangerschaft aufgrund der unfallbedingten Verletzungen kontraindiziert bzw. unmöglich. Es besteht eine reduzierte Schwangerschaftswahrscheinlichkeit mit erhöhtem Einblutungs- und Entzündungsrisiko und erhöhtem Risiko einer Schädigung des Hirns (Hochrisikoschwangerschaft). Eine Schwangerschaft ist aufgrund unkalkulierbarer und möglicherweise lebensbedrohlicher somatischer und psychologischer Risiken nicht möglich. Der vor dem Unfallereignis bestehende Kinderwunsch bzw. Wunsch zur Gründung einer Familie hat sich für die Klägerin unfallbedingt erledigt. 55 Aufgrund der unfallbedingten Beschwerden ist ein dauerhafter Libidoverlust bei der Klägerin gegeben. 56 Weiterhin besteht Blasenschwäche/Inkontinenz.
- d)Neurologische/psychologische Folgen: - Lähmungserscheinungen, insbesondere Zittern während der Dauer der intensivmedizinischen Behandlung - mit Ende der intensivmedizinischen Behandlung und Realisierung der eigenen Situation akute psychoreaktive Störung im Sinne eines Schockzustandes mit einer Schockphase von einer Woche, mit der fehlenden Möglichkeit, auf äußere Reize zu reagieren, eine sichere Kontaktfähigkeit oder Bewegungsmuskel herzustellen und mit kognitiven Einschränkungen, Konzentrationsschwierigkeiten und Impulskontrollstörungen - schwere psychoreaktive/organisch-psychische Störung mit prolongiertem Störungsverlauf; posttraumatische Belastungsstörung - multiple dauerhafte Hirnnervenschädigungen mit Minderung der Erwerbsfähigkeit und Grad der Behinderung von 100 % - dauerhafte Hirnsubstanzschädigung/Hirnleistungsstörung mit einer dauerhaften Einschränkung der Gehirnfunktion von 40 % und dauerhaften Einschränkung/Störungen bei dem Kurzzeitgedächtnis, der kognitiven Belastbarkeit, der Konzentrationsfähigkeit, der Orientierungsfähigkeit, Schwindel, der Belastbarkeit und Ausdauer, der Aufmerksamkeit, der Lernfähigkeit, der Rechenfähigkeit, der Gedächtnisfunktion, Unsicherheitsgefühl, sprachliche Defizite und reizbarer Schwäche als Folge der linkshimigen und frontal betonten Hirnsubstanzschäden - Kompensationsmöglichkeiten von altersdegenerativen Veränderungen geringer als bei völlig gesunden Menschen - dauerhaftes leicht bis mittelgradig ausgeprägtes hirnorganisches Psychosyndrom mit einer Invalidität von 40 % - erhebliche psychische Probleme, Depressionen, Angstzustände, welche auch eine ambulante psychotherapeutische Behandlung seit Anfang 2015 notwendig machten. Ein Abschluss der notwendigen Behandlungen ist nicht abzusehen. Weiter sind Schlafstörungen aufgrund fortwährender Dunkelheit, Wesensveränderungen, Albträume, Konzentrations- und Orientierungsverlust, häufige und schnell einsetzende Müdigkeit (durch die Erblindung gestörter Tag – Nachtrhythmus) sowie Erschöpfungszustände gegeben; dauerhafte Störung des Tag- und Nachtrhythmus und einer Beeinträchtigung des Nachtschlafes, Tagesmüdigkeit, Lethargie und Verlangsamung als Folge der Schlafstörung - dauerhafte Spannungskopfschmerzen aufgrund der depressiven (psychoreaktiven) Störung wie auch der massiven knöchernden Verletzungen am Hirn und Gesichtsschädel - unfallbedingt notwendige psychotherapeutische Maßnahme seit Anfang des Jahres 2015 bis auf unbestimmte Zeit notwendig - dauerhafte Hypophysenvorderlappeninsuffizienz mit reduzierter Lebenserwartung von 8 bis 10 Jahren, soweit die unfallbedingten Begleiterscheinungen (erhöhtes Risiko zur Osteoporose und Arteriosklerose sowie Fettstoffwechsel) nicht behandelt werden - Sie benötigt dauerhaft neuropsychologische Behandlung aufgrund der Hirnsubstanzschädigung zur Stabilisierung des Schädel-Hirn-Traumas. - Sie hat ein erhöhtes Risiko für epileptische Anfälle und ein erhöhtes Risiko für den Eintritt einer Demenz. - Bezüglich des Schädel-Hirn-Traumas/der posttraumatischen Hirnleistungsschwäche ist weiterhin eine Verschlechterung zu erwarten mit zunehmender Verstärkung und Verschlimmerung der o.g. Symptome. 57 Die Klägerin behauptet, dass sie durch die Aufgabe ihrer Berufe als Flugbegleiterin und Krankenschwester zusätzlich und ungemein belastet sei.
- e)Sensibilitätsstörungen/Parästhesien/Spasmus/Biss: 58 Die Klägerin leidet seit April 2016 dauerhaft an einer Sensibilitätsstörung der kompletten linken Gesichtshälfte und der Ober- und Unterlippe und vermag insofern Berührungen nicht spüren. 59 Ihr fehlt dauerhaft die Empfindung, ob Essens- oder Flüssigkeitsreste aus der Lippe oder der darunter befindlichen Gesichtshälfte aus dem Mund herauslaufen; erst im Bereich des Halses besteht eine Empfindung hierfür. 60 Die Klägerin ist dauerhaft darauf angewiesen, eine Aufbissschiene zu tragen, welche nur beim Essen herausgenommen werden soll. Durch die unfallbedingte Oberkieferfraktur ist es der Klägerin nicht mehr möglich, richtig zu kauen. Es hat sich der Biss verändert, was nachfolgend zu Muskelverspannungen und weiteren gesundheitlichen Problemen führt. 61 Auch leidet sie unter dauerhaften schmerzhaften Kribbelparästhesien, hat dauerhaft ein schmerzendes Kribbeln auf der Haut, in der linken Gesichtshälfte mit Kontaktschmerzen bei Berührung sowie seit 04/2016 einem Hemispasmus im linken Gesichtsbereich, insbesondere im Bereich von Oberlippe und Mundwinkel, auf Grund der Mittelgesichtsfraktur. Hierdurch bedingt waren seit dem Jahr 2016 wiederholt und fortlaufend Behandlungen mittels Botulinumtoxin mit möglichen Nebenwirkungen wie Lähmungen etc. notwendig.
- f)Schwindel: - dauerhafte Gleichgewichtsstörung links mit Hinweis auf eine zentral vestibuläre Störung (Schwindelsyndrom) mit Gleichgewichtsproblemen
- g)Weiteres: 62 Die Klägerin behauptet, seit der Entlassung aus dem Klinikum … Ende 2014 eine Vielzahl von Unfällen mit Anstößen des Kopfes, Beines, Umknicken und kleineren Verletzungen, auch Verbrennungen, und wegen des fehlenden Geruchs- und Geschmackssinns wiederholt Magen-Darm-Erkrankungen erlitten zu haben. Wegen der Erblindung und dem Schwindel bestehe eine erhöhte Sturz- und Stoßgefahr.
- h)Dauerfolgen, weitere Behandlungen/Operationen: 63 Es wird eine vollumfängliche Rekonstruktion des Gesichtsfeldes, wie vor dem Unfall, nicht möglich sein; es wird eine Deformierung des Gesichtsfeldes verbleiben. Es besteht ein Zustand nach diversen Gesichtsoperationen. 64 Der Heilungs-, Beschwerde- und Behandlungsverlauf ist noch nicht abgeschlossen. 65 Die Klägerin leidet aktuell nach wie vor insbesondere unter starken Schmerzen an den OP-Narben und den Stellen der Knochenbrüche, muss hierfür Schmerzmittel einnehmen. Ebenfalls leidet die Klägerin aktuell nach wie vor unter Schmerzen im Magenbereich, da im Rahmen einer Operation eine Magensonde gelegt werden musste und ein Nervenstrang verletzt wurde. 66 Der Klägerin stehen folgende Hilfsmittel zur Verfügung: Blindenstock, FAME zur Farberkennung, Teleskopstock, Daisy-Player, Woodscan, Braillezeile. 67 Die Klägerin behauptet, dass sie unfallbedingt seit dem Jahr 2014 weit über 100 Arzt- und Behandlungstermine habe wahrnehmen müssen. 68 Sie müsse sich noch weiteren unfallbedingten medizinischen Behandlungen und Operationen, insbesondere einer weiteren Rekonstruktion des Gesichtsfeldes, unterziehen. Es stünden weitere Behandlungen am Auge, ggf. eine Entfernung des rechten Auges, und Zahn- und Kieferbehandlungen bzw. -operationen an. 69 Sie sei nach wie vor auf physiotherapeutische und psychotherapeutische Behandlung sowie physiotherapeutische Behandlungen/Mobilitätstraining angewiesen. 70 Sie werde auf nicht absehbare Zeit wegen des gegenständlichen Unfalls noch auf medizinische Behandlung und Betreuung, insbesondere auch durch den Hausarzt, angewiesen sein. Haushaltsführungsschaden: 71 Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses am 28.07.2014 lebte die Klägerin noch in ihrer Wohnung in … allein. Zu diesem Zeitpunkt war eine gemeinsame Haushaltsführung/Wohngemeinschaft mit ihrem Freund in … lediglich anvisiert, wurde aber noch nicht gelebt. Die Klägerin befand sich zum Unfallzeitpunkt in einer Übergangsphase, dem Umzug von … nach … und hatte den Haushalt in … noch inne, wobei dieser zeitnah nach … verlagert werden sollte. Der Zusammenzug erfolgte erst mit Entlassung der Klägerin aus dem Bezirksklinikuml … am 16.12.2014. 72 Sämtliche Haushaltsführungstätigkeiten übte die Klägerin vor dem Unfallereignis in … selbst aus. 73 Die Klägerin nahm bisher keine entgeltliche Hilfskraft/Ersatzkraft in Anspruch. 74 Dritte, insbesondere die Eltern der Klägerin wie auch Freunde, Verwandte übernahmen und übernehmen diese Aufgaben unentgeltlich. Die Wohnung der Klägerin in … stellte sich dar wie folgt: 75 46,8 m², 2 Zimmer nebst Küche und Bad mit Balkon/Bepflanzung, insbesondere umfangreiche Pflanzen/Kräutersammlung, Kellerabteil, Tiefgaragenstellplatz und Haustiere, Fische (Aquarium), Kaninchen, kein Garten. Es handelte sich um ein Mehrfamilienhaus, das mit Gas und Strom versorgt ist. 76 Das Wohnzimmer war ca. 17 qm groß, der Fußboden Laminat. Das Schlafzimmer war ca. 13 qm groß mit Laminat. Der Balkon war ca. 5 qm groß mit Steinboden/Beton. Die Küche war ca. 11 qm groß mit Laminat, Küchenzeile/Wand verfliest. Das Bad mit WC war ca. 5 qm groß, Boden und Hälfte Wandhöhe verfliest. Die restlichen Wohnbereiche, Flur/Diele, waren ca. 6 qm groß mit Laminat. Der Keller bzw. Abstellraum war ca. 5 qm groß. Der Haushalt mit dem Lebensgefährten in … (bis 02/2020) war ausgestaltet wie folgt: 77 Ca. 58 qm Nutzfläche (Mehrfamilienhaus, Energieart: Gas Strom), 2 Zimmer, eine Küche und ein Bad/WC, ein Wohnzimmer, ein Schlafzimmer, Flur, Diele, Garten ca. 100 qm, Terrasse ca. 10 qm, Kellerabteil, Tiefgaragenstellplatz, direkter Zugang in den Garten von der Wohnung. Eine kleine Spülmaschine war vorhanden. Es waren keine relevanten, eine Haushaltsführung ermöglichenden, Hilfsmittel vorhanden. Wohnung in … (ab 01.03.2020): 78 Die Klägerin zog ab dem 01.03.2020 in die Wohnung … mit ihrem Lebensgefährten in einen 2-Personen-Haushalt. 79 Diese Wohnung ist ausgestaltet wie folgt: „- ca. 92 qm Nutzfläche auf 2 Etagen (Mehrfamilienhaus, Energieart Öl, Strom) 6 Zimmer - 1. Geschoss der Wohnung: Wohnzimmer mit Küche und Essbereich 49 qm, einmal Bad/WC mit Badewanne 5 qm, Abstellraum 1,5 qm, Flur 10 qm.“ - 2. Geschoss: Flur mit Büroecke 3 qm, Schlafzimmer 12 qm, Badezimmer mit Toilette und Dusche 2,5 qm, Gästezimmer 9 qm, Balkon 2 qm, Kellerabteil 4 qm, Tiefgaragenstellplatz, Fahrradkeller (Gemeinschaftsraum) - Das Wohnzimmer mit offenem Koch/Essbereich ist ca. 49 qm groß, der Fußboden ist Laminat. Das Badezimmer ist ca. 5 qm groß, der Fußboden ist Fliesenboden, Kacheln. Der Flur/die Diele hat Laminat ebenso wie der Abstellraum. - Im 2. Geschoss ist der Bodenbelag Laminat, außer im Bad, dort Fliesen/Kacheln. Der Balkon hat Asphaltsteine als Boden, die Kellerabteilung und Tiefgarage einen Betonboden. 80 Ihre einzelnen durchschnittlichen Haushaltsführungstätigkeiten in der Wohnung in … (vor dem Unfall) benannte die Klägerin wie folgt: „- Anmerkung: Die Tätigkeiten an sich sind zuletzt unstreitig, lediglich der Zeitaufwand wurde beklagtenseits zu 1), 2) und 5) zuletzt in Abrede gestellt. - - zunächst mit Schriftsatz vom 05.12.2017, Bl. 295 ff d.A.: - 1. Haushaltsführung im engeren Sinne:
- a)Einkaufen; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 3× wöchentlich je eine Stunde = 3 Stunden
- b)Eingekauftes sortieren und wegräumen, Vorräte kontrollieren; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 3× je eine viertel Stunde = 0,75 Stunden
- c)Müll sortieren und wegbringen; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 3× wöchentlich je eine viertel Stunde = 0,75 Stunden
- d)Altglas wegbringen; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: einmal monatlich eine halbe Stunde = 0,13 Stunden
- e)Kochen (warme Mahlzeit); die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 4,5 Stunden
- f)Zubereitung Frühstück/Abendbrot; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 3,5 Stunden
- g)Geschirr aufdecken, abwaschen und wegräumen; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 1,75 Stunden
- h)Pflege der Zimmerpflanzen/Kräuter; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 0,5 Stunden
- i)Bettwäsche wechseln; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 0,25 Stunden
- j)Wäsche waschen; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 1,0 Stunden
- k)Wäsche abhängen, Wäsche wegräumen und bügeln; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 2,0 Stunden
- l)Staub wischen; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 2,0 Stunden
- m)Fußboden, nass wischen; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 1,0 Stunden
- n)Küche komplett putzen; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 1,0 Stunden
- o)Fenster putzen; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 0,4 Stunden
- p)Schuhe putzen; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 0,25 Stunden
- q)Diverse Haushaltssachen pflegen und ordnen, aufräumen; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 3,0 Stunden
- r)Reparaturen/Instandhaltungen; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 0,5 Stunden
- s)Lüften/Heizen; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 1,75 Stunden
- t)Tiere versorgen, Reinigung Hasenstall, Reinigung Aquarium; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 2,5 Stunden Gesamtstunden pro Woche: ca. 28,53 Stunden 2. übrige Organisation/Haushaltsführung im weiteren Sinne:
- a)Terminverwaltung (Behörden, Arbeitgeber, Privates); die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 6× eine viertel Stunde = 1,5 Stunden
- b)Korrespondenzverwaltung/Schriftverkehr, Behörden etc.; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 6× eine viertel Stunde = 1,5 Stunden
- c)Geburtstags-/Gruß- und Weihnachtskarten; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 3 Stunden im Monat = 0,75 Stunden
- d)Bankgeschäfte, Online, Schriftverkehr etc.; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: einmal eine halbe Stunde = 0,5 Stunden Gesamtstunden pro Woche ca. 4,25 Stunden Insgesamt geht die Klägerin von einem gesamten wöchentlichen Aufwand im Rahmen der Haushaltsführungstätigkeit von mindestens 32,78 Stunden pro Woche aus.“ - sodann mit Schriftsatz vom 31.03.2018, Bl. 661 ff d.A.: - 1. Haushaltsführung im engeren Sinne:
- a)Einkaufen; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 3,25 Stunden
- b)Eingekauftes sortieren und wegräumen, Vorräte kontrollieren; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 0,75 Stunden
- c)Müll sortieren und wegbringen; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 0,75 Stunden
- d)Altglas wegbringen; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 0,13 Stunden
- e)Kochen (warme Mahlzeit); die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 4,5 Stunden
- f)Zubereitung Frühstück/Abendbrot; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 3,15 Stunden
- g)Geschirr aufdecken, abwaschen und wegräumen; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 1,57 Stunden
- h)Pflege der Zimmerpflanzen/Kräuter; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 0,5 Stunden
- i)Bettwäsche wechseln; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 0,22 Stunden
- j)Wäsche waschen; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 1,9 Stunden
- k)Wäsche abhängen, Wäsche wegräumen und bügeln; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 2,8 Stunden
- l)Staub wischen; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 2,0 Stunden
- m)Fußboden, nass wischen; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 2,0 Stunden
- n)Küche komplett putzen; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 1,0 Stunden
- o)Fenster putzen; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 0,4 Stunden
- p)Schuhe putzen; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 0,25 Stunden
- q)Diverse Haushaltssachen pflegen und ordnen, aufräumen; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 3,0 Stunden
- r)Reparaturen/Instandhaltungen; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 0,5 Stunden
- s)Lüften/Heizen; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 0,5 Stunden
- t)Tiere versorgen, Reinigung Hasenstall, Reinigung Aquarium; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 2,25 Stunden Gesamtstunden pro Woche: ca. 32,49 Stunden 2. Haushaltsführung im weiteren Sinne:
- a)Terminverwaltung; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 1,35 Stunden 81
- b)Korrespondenzverwaltung; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 6× eine viertel Stunde = 2,75 Stunden
- c)Geburtstags-/Gruß- und Weihnachtskarten; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 0,675 Stunden
- d)Bankgeschäfte; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 1,70 Stunden Gesamtstunden pro Woche ca. 6,475 Stunden 82 Insgesamt geht die Klägerin von einem gesamten wöchentlichen Aufwand im Rahmen der Haushaltsführungstätigkeit von mindestens 38,96 Stunden pro Woche aus. - zur Haushaltsführung im weiteren Sinn vor dem Unfallereignis zuletzt mit Schriftsatz vom 05.10.2020, Bl. 1030 ff. der Akte -: Haushaltsführung im weiteren Sinne: - Terminverwaltung (Behörden, Arbeitgeber, Privates): 1,5 Stunden pro Woche - Korrespondenzverwaltung/Schriftverkehr, Behörden, Vereine, Sozialversicherungsträger etc., handschriftlich: 1,5 Stunden pro Woche - Geburtstags-/Gruß- und Weihnachtskarten: 0,75 Stunden pro Woche - Bankgeschäfte, Online, Schriftverkehr: 0,5 Stunden pro Woche -> Gesamt pro Woche: 4,25 Stunden. 83 Die einzelnen durchschnittlichen Haushaltsführungstätigkeiten in der zunächst bezogenen Wohnung in … (bis 02/2020) benannte die Klägerin wie folgt: - Anmerkung: Die Tätigkeiten an sich sind zuletzt unstreitig, lediglich der Zeitaufwand wurde beklagtenseits zu 1), 2) und 5) zuletzt in Abrede gestellt. - 1. Haushaltsführung im engeren Sinne:
- a)Einkaufen; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 3,0 Stunden
- b)Eingekauftes sortieren und wegräumen, Vorräte kontrollieren; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 0,75 Stunden
- c)Müll sortieren und wegbringen; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 0,75 Stunden
- d)Altglas wegbringen; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 0,13 Stunden
- e)Kochen (warme Mahlzeit); die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 4,5 Stunden
- f)Zubereitung Frühstück/Abendbrot; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 3,5 Stunden
- g)Geschirr aufdecken, abwaschen und wegräumen; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 1,75 Stunden
- h)Pflege der Zimmerpflanzen/Kräuter; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 0,5 Stunden
- i)Bettwäsche wechseln; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 0,25 Stunden
- j)Wäsche waschen; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 1,0 Stunden
- k)Wäsche abhängen, Wäsche wegräumen und bügeln; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 2,0 Stunden
- l)Staub wischen; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 2,0 Stunden
- m)Fußboden, nass wischen; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 1,0 Stunden
- n)Küche komplett putzen; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 1,0 Stunden
- o)Fenster putzen; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 0,4 Stunden
- p)Schuhe putzen; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 0,25 Stunden
- q)Diverse Haushaltssachen pflegen und ordnen, aufräumen; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 1,0 Stunden
- r)Reparaturen/Instandhaltungen; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 0,5 Stunden
- s)Lüften/Heizen; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 1,75 Stunden
- t)Garten/Rasen mähen, Beete pflegen; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 2,5 Stunden Gesamtstunden pro Woche: ca. 28,53 Stunden 2. Haushaltsführung im weiteren Sinne:
- a)Terminverwaltung; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 1,5 Stunden
- b)Korrespondenzverwaltung; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 1,5 Stunden
- c)Geburtstags-/Gruß- und Weihnachtskarten; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 0,75 Stunden
- d)Bankgeschäfte, Online, Schriftverkehr; die Klägerin behauptet, dass hierfür erforderlich sei: 0,5 Stunden Gesamtstunden pro Woche ca. 4,25 Stunden 84 Insgesamt geht die Klägerin von einem gesamten wöchentlichen Aufwand im Rahmen der Haushaltsführungstätigkeit von mindestens 32,78 Stunden pro Woche aus. Zu den Haushaltsführungstätigkeiten in der neuen Wohnung … in … (ab 02/2020): 1. Haushaltsführung im engeren Sinne: (Stunden pro Woche)
- a)Einkaufen: 3× wöchentlich je eine Stunde = 3,0 Stunden
- b)Eingekauftes sortieren und wegräumen, Vorräte kontrollieren: 3× je viertel Stunde = 0,75 Stunden
- c)Müll sortieren und wegbringen: 3× wöchentlich je viertel Stunde = 0,75 Stunden
- d)Altglas wegbringen: einmal monatlich halbe Stunde = 0,13 Stunden
- e)Kochen (warme Mahlzeiten): 7× in der Woche je 45 Minuten = 5,25 Stunden
- f)Zubereitung (Frühstück, Abendbrot): 2×7× je viertel Stunde = 3,50 Stunden
- g)Geschirr aufdecken, abwaschen und wegräumen: täglich 1,75 Stunden
- h)Pflege der Zimmerpflanzen/Kräuter (Balkon): 2× in der Woche je viertel Stunde = 0,5 Stunden
- i)Bettwäsche wechseln: einmal in der Woche viertel Stunde = 0,25 Stunden
- j)Wäsche waschen: 2× halbe Stunde, Wäsche aufhängen: 2× halbe Stunde = 1 Stunde
- k)Wäsche abhängen 2× viertel Stunde, Wäsche wegräumen und bügeln 2× dreiviertel Stunde = 2 Stunden
- l)Staub wischen: 4× viertel Stunde, Staubsaugen: einmal eine Stunde = 2,0 Stunden
- m)Fußboden nass wischen inklusive WC säubern: einmal eine Stunde = 1 Stunde
- n)Küche komplett putzen, u.a. Geräte säubern, entkalken, enteisen: einmal eine Stunde = 1 Stunde
- o)Fenster putzen, 7 Fenster: alle drei Monate 3 Stunden, Frühjahrsputz: ein Tag im Jahr = 0,4 Stunden
- p)Schuhe putzen: einmal viertel Stunde in der Woche = 0,25 Stunden
- q)Haushaltssachen pflegen und ordnen/aufräumen: einmal eine Stunde = 1 Stunde
- r)Reparaturen/Instandhaltungen: 0,5 Stunden
- s)Lüften/Heizen: 7× viertel Stunde = 1,75 Stunden
- t)Balkon reinigen: halbe Stunde im Monat 0,125 Stunden Gesamtstunden pro Woche: 26,90 Stunden 2. Haushaltsführung im weiteren Sinne:
- a)Terminverwaltung (Behörden, Arbeitgeber, Privates etc.): 6× viertel Stunde = 1,5 Stunden
- b)Korrespondenzverwaltung/Schriftverkehr, Behörden etc.: 6× viertel Stunde = 1,5 Stunden
- c)Geburtstags-, Gruß- und Weihnachtskarten: 3 Stunden im Monat gleich 0,75 Stunden
- d)Bankgeschäfte, Online, Schriftverkehr etc.: einmal halbe Stunde = halbe Stunde Gesamtstunden pro Woche 4,25 85 Insgesamt berechnet die Klägerin für den neuen Haushalt in Altdorf einen wöchentlichen Aufwand von 31,15 Stunden pro Woche. Minderung der Hausarbeitsfähigkeit: - zunächst mit Schriftsatz vom 05.12.2017, Bl. 295 ff d.A.: - 86 Die Tätigkeiten unter 1.
- a)bis e), h),
- l)bis
- r)erachtet die Klägerin unfallbedingt als zu 100 % unmöglich. 87 Die Zubereitung von Frühstück und Abendbrot unter 1.
- f)erachtet sie zu 90 % für unmöglich = 3,15 Stunden. 88 Geschirr aufdecken, abwaschen und wegräumen unter 1.
- g)erachtet sie für 90 % unmöglich = 1,57 Stunden. 89 Bettwäsche wechseln unter 1.
- i)erachtet sie für zu 90 % unmöglich = 0,225 Stunden. 90 Wäsche waschen unter 1.
- j)erachtet sie für zu 90 % unmöglich = 0,9 Stunden. 91 Wäsche abhängen, wegräumen und bügeln unter 1.
- k)erachtet sie für zu 90 % unmöglich = 1,8 Stunden. 92 Lüften, Heizen unter 1.
- s)erachtet sie für zu 90 % unmöglich = 1,57 Stunden. 93 Tiere versorgen, Reinigen Hasenstall, Reinigung Aquarium unter 1.
- t)erachtet sie für zu 90 % unmöglich = 2,25 Stunden. 94 Die Klägerin geht damit von einer gesamten Minderung der Haushaltsführungstätigkeit im engeren Sinne im Umfang von ca. 27,24 Stunden pro Woche aus. 95 Bezüglich der Haushaltsführung im weiteren Sinne unter 2) geht sie von Einschränkungen wie folgt aus: 96 Die Terminverwaltung unter 2.
- a)hält sie zu 90 % für nicht möglich = 1,35 Stunden. 97 Die Korrespondenzverwaltung unter 2.
- b)erachtet sie zu 100 % nicht möglich = 1,5 Stunden. 98 Geburtstags-, Gruß und Weihnachtskarten schreiben beziffert sie mit zu 90 % nicht möglich = 0,675 Stunden. 99 Bankgeschäfte unter 2.
- d)erachtet sie zu 90 % nicht möglich = 0,45 Stunden. 100 Insgesamt sind dies ca. 3,975 Stunden in der Woche. 101 Insgesamt errechnet die Klägerin hieraus eine unfallbedingte Minderung der Haushaltsführungstätigkeit von ca. 31,21 Stunden pro Woche. Aufgrund der unfallbedingten Verletzungen bestehe ein zusätzlicher Zeitmehraufwand wie folgt: Zu 1) Haushaltsführung im engeren Sinne:
- a)Einkaufen ca. 0,25 Stunden
- b)Wäsche waschen ca. 1 Stunde
- c)Wäsche abhängen, Wäsche wegräumen und bügeln ca. 1 Stunde
- d)Putzen/Fußboden, Küche etc. ca. 1 Stunde
- e)diverse Haushaltssachen pflegen und ordnen/aufräumen ca. 2 Stunden Zu 2. Haushaltsführung im weiteren Sinne: Terminverwaltung/Korrespondenzverwaltung/Behörden/Bankgeschäfte ca. 2,5 Stunden 102 Damit bestehe ein Zeitmehraufwand pro Woche von ca. 7,75 Stunden. 103 Die Klägerin geht daher von einem Mehrbedarf im Rahmen des Haushaltsführungsschadens von insgesamt 38,96 Stunden pro Woche aus. - zuletzt mit Schriftsatz vom 31.03.2018, Bl. 661 ff d.A.: - 104 Die Tätigkeiten unter 1.
- a)bis e), h),
- l)bis r),
- t)erachtet die Klägerin unfallbedingt als zu 100 % unmöglich. 105 Die Zubereitung von Frühstück und Abendbrot unter 1.
- f)erachtet sie zu 90 % für unmöglich = 3,15 Stunden. 106 Geschirr aufdecken, abwaschen und wegräumen unter 1.
- g)erachtet sie für 90 % unmöglich = 1,57 Stunden. 107 Bettwäsche wechseln unter 1.
- i)erachtet sie für zu 90 % unmöglich = 0,225 Stunden. 108 Wäsche waschen unter 1.
- j)erachtet sie für zu 90 % unmöglich = 0,9 Stunden. 109 Wäsche abhängen, wegräumen und bügeln unter 1.
- k)erachtet sie für zu 90 % unmöglich = 1,8 Stunden. 110 Lüften, Heizen unter 1.
- s)erachtet sie für zu 90 % unmöglich = 1,57 Stunden. 111 Die Klägerin geht damit von einer gesamten Minderung der Haushaltsführungstätigkeit im engeren Sinne im Umfang von ca. 27,49 Stunden pro Woche aus. 112 Bezüglich der Haushaltsführung im weiteren Sinne unter 2) geht sie von Einschränkungen wie folgt aus: 113 Die Terminverwaltung unter 2.
- a)hält sie zu 90 % für nicht möglich = 1,35 Stunden. 114 Die Korrespondenzverwaltung unter 2.
- b)erachtet sie zu 100 % nicht möglich = 1,5 Stunden. 115 Geburtstags-, Gruß und Weihnachtskarten schreiben beziffert sie mit zu 90 % nicht möglich = 0,675 Stunden. 116 Bankgeschäfte unter 2.
- d)erachtet sie zu 90 % nicht möglich = 0,45 Stunden. 117 Insgesamt sind dies ca. 3,975 Stunden in der Woche. 118 Insgesamt errechnet die Klägerin hieraus eine unfallbedingte Minderung der Haushaltsführungstätigkeit mit ca. 31,46 Stunden pro Woche. Aufgrund der unfallbedingten Verletzungen bestehe ein zusätzlicher Zeitmehraufwand wie folgt: Zu 1) Haushaltsführung im engeren Sinne:
- a)Einkaufen ca. 0,25 Stunden
- b)Wäsche waschen ca. 1 Stunde
- c)Wäsche abhängen, Wäsche wegräumen und bügeln ca. 1 Stunde
- d)Putzen/Fußboden, Küche etc. ca. 1 Stunde
- e)diverse Haushaltssachen pflegen und ordnen/aufräumen ca. 2 Stunden Zu 2. Haushaltsführung im weiteren Sinne: Terminverwaltung/Korrespondenzverwaltung/Behörden/Bankgeschäfte ca. 2,5 Stunden 119 Damit bestehe ein Zeitmehraufwand pro Woche von ca. 7,75 Stunden. 120 Die Klägerin geht daher von einem Mehrbedarf im Rahmen des Haushaltsführungsschadens von insgesamt 39,21 Stunden pro Woche aus. Berechnung der Klägerin: 121 Die Klägerin begehrt insoweit die Erstattung des sog. Nettoschadens. Sie setzt einen Nettolohn pro Stunde in Höhe von 9,81 € an. 122 Bezüglich der Bewältigung der Korrespondenzverwaltung/Bankgeschäfte/Behördenschriftverkehr, wofür eine Besprechung, Ordnung, Aufbereitung von Verträgen, Schriftverkehr etc. mit der Klägerin erforderlich ist, setzt die Klägerin einen erhöhten Stundensatz netto für eine Fachkraft mit 13,50 € an. 123 Rückständigen Haushaltsführungsschaden berechnet die Klägerin für die Zeit vom 16.12.2014 – 31.10.2017 mit 60.580,29 €. 124 Insofern geht die Klägerin von einer monatlichen Rentenzahlung gem. § 843 Abs. 1 BGB in Höhe von 1.753,64 € aus und berechnet die vierteljährlich im Voraus gem. § 760 Abs. 2 zu zahlende Rente mit 3 × 1.753,64 € = 5.260,92 €. Minderung der Hausarbeitsfähigkeit bezüglich des nunmehrigen Haushalts in …. 125 Von den o.g. Tätigkeiten seien ihr die Zubereitung von Frühstück und Abendbrot, Geschirr aufdecken, abwaschen und wegräumen, Bettwäsche wechseln, Wäsche waschen, Wäsche abhängen, Wäsche wegräumen, bügeln sowie lüften und heizen zu je 90 % unmöglich, im Übrigen zu 100 %. Die Klägerin kommt daher auf 25,87 Stunden pro Woche. 126 Bezüglich der Haushaltsführung im weiteren Sinne seien ihr die Terminsverwaltung, das Kartenschreiben und Bankgeschäfte zu 90 % und die Korrespondenzverwaltung zu 100 % unmöglich. Sie kommt daher auf 3,97 Stunden pro Woche. 127 Sie nimmt daher insofern eine unfallbedingte Minderung der Haushaltsführungstätigkeit mit 29,84 Stunden pro Woche an. 128 Zum unfallbedingten Mehrbedarf hinsichtlich der neuen Wohnung in … macht sie zur Haushaltsführung im engeren Sinne vor (pro Woche) geltend: - Einkaufen: 0,25 Stunden - Wäsche waschen: 1 Stunde - Wäsche abhängen, Wäsche wegräumen und bügeln: 1 Stunde - Putzen Fußboden, Küche etc.: 1 Stunde - Diverse Haushaltssachen pflegen und ordnen, aufräumen: 2 Stunden. Zur Haushaltsführung im weiteren Sinne: insgesamt 2,5 Stunden. 129 Dies ergibt einen Gesamtzeitmehraufwand pro Woche von 7,75 Stunden. 130 Damit berechnet sie einen Gesamtbetrag von 37,59 Stunden pro Woche. 131 Der Beklagtenvertreter zu 1), 2) und 5) geht davon aus, dass es beim Haushaltsführungsschaden nur auf den Mehrbedarf in der eigenen Haushaltsführung ankomme. Vermehrte Bedürfnisse – Glasaugen –, Augenbrauen –, Hand –, Fußpflege, Schminken: 132 Die Klägerin kann unfallbedingt bzw. aufgrund der unfallbedingten Verletzungen notwendige Tätigkeiten zur Körperpflege dauerhaft nicht mehr selbst ausführen und ist insoweit auf die Unterstützung bzw. Vornahme von dritter Seite angewiesen. 133 Die Klägerin nahm keine entgeltliche Ersatzkraft in Anspruch. 134 Der Pflege- und Zeitaufwand für Augenbrauen-, Hand-, Fußpflege, Schminken wird seit 16.12.2014 unentgeltlich von dritten Personen, Angehörigen und Freunden vorgenommen, insbesondere von Freundinnen der Klägerin, der Mutter und dem Freund der Klägerin. 135 Insofern geht die Klägerin von vermehrten Bedürfnissen wie folgt aus: 1. Linkes Auge. Pflege der Augenschale und des Glasauges: -7 × 10 Minuten = ca. 70 Minuten pro Woche 136 Wegen der Glasaugenpflege macht die Klägerin täglich seit dem 03.12.2015 einen Gesamtaufwand von 70 Minuten pro Woche geltend. 2. Augenbrauenpflege: 2× 10 Minuten = ca. 20 Minuten pro Woche 3. Handpflege: Ca. 60 Minuten pro Woche 4. Fußpflege: ca. 30 Minuten pro Woche 5. Schminken, Make-Up: Ca. 7 × 15 Minuten pro Tag = 105 Minuten pro Woche Insgesamt setzt die Klägerin hierfür 205 Minuten pro Woche = 3,41 Stunden pro Woche an. Vermehrte Bedürfnisse bezüglich Augenbrauen-, Hand-, Fußpflege und Schminken macht die Klägerin seit 16.12.2014 geltend. 137 Hierfür setzt die Klägerin einen Stundenlohn von 13,50 € netto an. Sie geht davon aus, dass es sich hierbei um Tätigkeiten einer Fachkraft handelt. 138 Diesbzgl. Rückstände berechnet die Klägerin für die Zeit vom 16.12.2014 – 31.10.2017 mit 6.909,85 €. 139 Die Rentenzahlung beziffert sie mit 200,02 € monatlich = vierteljährlich 600,06 €. Vermehrte Bedürfnisse/Begleitperson 140 Die Klägerin ist unfallbedingt auf eine Begleitperson zur Verrichtung des täglichen Lebens angewiesen. Sie bedarf aufgrund der unfallbedingten Beeinträchtigungen täglich einer Begleitung, um Arztbesuche, Therapien, Behördengänge, Freizeitveranstaltungen, den Kleiderkauf etc. wahrnehmen zu können. 141 Sie wird durch Dritte, Bekannte, Nachbarn, Freunde und ihren Freund begleitet und unterstützt, dies unentgeltlich. 142 Die Klägerin behauptet, dauerhaft und nahezu vollumfänglich auf die Begleitperson angewiesen zu sein. Sie geht von insgesamt ca. 15 Verrichtungen pro Woche aus, bei denen eine Begleitperson notwendig ist. 143 Die Klägerin macht für eine Begleitperson ohne Urlaub/vermehrte Bedürfnisse im Einzelnen Folgendes geltend: Vor dem Unfall:
- a)3× pro Woche Ausgehen (Essen gehen, Kulturveranstaltungen, Musicals): jeweils 3 Stunden pro Woche, insgesamt 9 Stunden
- b)Einmal pro Woche einkaufen, Kleider etc. ohne Lebensmittel: 2,5 Stunden pro Woche
- c)Einmal pro Woche Fahrrad fahren: wenigstens 1 Stunde (Mai bis September); täglich spazieren gehen: eine Stunde; gesamt wöchentlich: 8 Stunden
- d)Einmal im Monat schwimmen gehen, Therme, Sauna: 3 Stunden pro Woche, ca. 0,75 -> gesamt 20,25 Stunden pro Woche. Nach dem Unfall:
- a)3× pro Woche Ausgehen (Essen gehen, Kulturveranstaltungen, Konzertbesuche, Musical, Kino in Nürnberg, Regensburg, Altdorf), Zeitdauer An- und Abfahrt Kfz durchschnittlich 40 Minuten, Verweildauer vor Ort jeweils 3 Stunden
- b)Einmal pro Woche einkaufen – Kleider etc. ohne Lebensmittel, in …, Zeitdauer An- und Abfahrt ca. 40 Minuten, … (Pkw) bzw. … 20 Minuten, Verweildauer 2,5 Stunden
- c)wenigstens einmal pro Tag eine Stunde spazieren gehen
- d)Fahrrad fahren einmal pro Woche 1 bis 4 Stunden (Mai bis September)
- d)ein bis zweimal im Monat schwimmen gehen, Sauna, Therme: wenigstens 3 Stunden pro Vorgang inklusive ankleiden, auskleiden, duschen, Haarpflege, schminken, schwimmen gehen, verweilen vor Ort. 144 Die Klägerin setzt hierfür durchschnittlich 25 Stunden pro Woche bei einem Nettolohn von wenigstens 9,81 € für die Hilfskraft an. 145 Rückstände hierfür berechnet die Klägerin für die Zeit vom 16.12.2014 – 31.10.2017 mit 36.812,02 €. 146 Bezüglich der Rentenzahlung gem. § 843 Abs. 1 BGB geht sie von einem Monatsbetrag von 1.056,61 € aus, was einen vierteljährlichen Betrag gem. § 760 Abs. 2 BGB von 3.169,83 € ergibt. 147 Der Beklagtenvertreter zu 1), 2) und 5) meint, dass die Kosten für eine Begleitperson nicht fiktiv beansprucht werden könnten. Einer ständigen Begleitperson bedürfe es nicht. Vermehrte Bedürfnisse/Begleiperson – Urlaub 148 Die Klägerin ist unfallbedingt auf eine Begleitperson/Betreuung zur Vornahme eines Urlaubs angewiesen. Sie setzt einen Umfang von 12 Stunden pro Tag für eine Begleitperson an. 149 Die Klägerin reiste vor dem Unfallereignis gerne und viel. Sie unternahm einmal im Jahr eine Fernreise mit einer Reisedauer von ca. 2 bis 3 Wochen und weitere kleinere Reisen mit einer Gesamtdauer von 2 bis 3 Wochen im Jahr. 150 Die Reisen kann die Klägerin nicht mehr alleine bewerkstelligen. Sie ist im Urlaubsalltag auf fremde Hilfe angewiesen, muss Erklärungen/Hilfe erhalten und betreut werden. 151 Die Klägerin bemisst die unfallbedingten notwendigen Mehrkosten für eine Begleitperson, Hilfskraft, für den Urlaub wie folgt: „Wenigstens 5 Wochen im Jahr, wenigstens 2 Reisen, davon eine Fernreise mit Flug, Hotel, Verpflegung, Ausflügen, Mietwagen etc., gesamt 2.500,00 €, und eine Nahreise mit Flug, Hotel, Verpflegung, Ausflügen etc., gesamt 1.500,00 €. Die Klägerin setzt hierfür einen Stundensatz von 9,81 € netto an und berechnet 12 Stunden der Begleitperson pro Tag × 35 Tage (5 Wochen). Die Klägerin erachtet hierin Eigeninteressen der Begleitperson, Pausen und die Nachtruhe für ausreichend berücksichtigt.“ 152 Die Klägerin unternahm 2016 und 2017 Urlaubsaufenthalte wie folgt: „2016: Dubai, 2 Wochen, Flugreise, Betreuung durch die Eltern, Geschwister und Freund abwechselnd. 2017: Fischland Darß/Ostsee, 1 Woche, Betreuung durch die Eltern; Oberammergau/Garmisch Partenkirchen, 1 Woche Hotel, Betreuung durch Freund; 14 Tage Malediven, Betreuung durch Freund, Eltern abwechselnd.“ 153 Für 2016 setzt sie 3 Wochen = 21 Tage × 12 Stunden × 9,81 € = 2.472,12 € und für 2017 4 Wochen = 28 Tage × 12 Stunden × 9,81 € = 3.296,16 € an, insgesamt 5.768,32 €. 154 Die Rentenzahlung gem. § 842 Abs. 1 BGB bemisst sie wie folgt: „wenigstens 5 Wochen im Jahr, wenigstens 2 Reisen, davon eine Fernreise, gesamt: 2.500,00 €; und eine Nahreise, gesamt: 1.500,00 €; 9,81 € netto pro Stunde × 12 Stunden pro Tag × 35 Tage = 5 Wochen = 4.120,20 €, damit insgesamt 8.120,02 € pro Jahr.“ Erwerbsschaden/Entgangener Verdienst/… und … vom 28.07.2014 bis 30.11.2017: …: 155 Die Klägerin war seit 23.01.2008 bei der … als Flugbegleiterin angestellt. Die Klägerin hat keine Kinder, unterlag nicht der Kirchensteuer und war in Lohnsteuerklasse I eingestuft. 156 Die Klägerin kann unfallbedingt ihre vormals ausgeübte Tätigkeit als Flugbegleiterin nicht mehr ausüben. Gehalt: 157 Die Klägerin macht hinsichtlich ihrer Tätigkeit bei der … Folgendes geltend: > Grundvergütung 2.050,00 € brutto (jährlich ansteigend) > zzgl. Schichtzulage (steuerfrei), variabel, durchschnittlich 350,00 € brutto, nicht sozialversicherungspflichtig > zzgl. Bordverkaufsprovision, variabel, durchschnittlich 50,00 € brutto, > zzgl. Mehrflugstunden, variabel, durchschnittlich 600,00 € brutto, > zzgl. sonstige Vergütungsbestandteile (Versicherungen etc.), 214,39 € brutto. 2014: 158 Die Klägerin geht davon aus, dass sie für 08/2014 bis 12/2014 ein Netto-Einkommen von monatlich 1.814,14 € netto zzgl. Schichtzulage, insges. 2.164,14 € netto, × 5 Monate = 10.820,70 € bezogen hätte. 2015-11/2017: 159 Für die nachfolgenden Jahre 2015 bis einschließlich 11/2017 geht die Klägerin von einer jährlichen Gehaltssteigerung bei der … aus wie folgt: - 2015: Steigerung des monatlichen Grundgehaltes um 111,00 € brutto -> monatlich 2.226,24 € netto, × 12 Monate = 26.714,88 € Gesamtjahresnetto 2015 - 2016: Steigerung des monatlichen Grundgehaltes um 111,00 € brutto -> monatlich 2.294,94 € netto, × 12 Monate = 27.539,28 € Gesamtjahresnetto 2016 - 2017: Steigerung des monatlichen Grundgehaltes um 111,00 € brutto -> monatlich 2.357,94 € netto, × 11 Monate = 25.937,34 € Nettogehalt 01/-11/2017 -> Gesamt 01/2015-11/2017: 80.191,50 € netto. Sonderleistungen: 160 … stellt für die Flugreisen der Flugbegleiter diesen ein sog. Spesenkonto für Verpflegung zur Verfügung. Auf diesem bekam die Klägerin für jede Flugreise in Abhängigkeit vom jeweiligen Land einen Pauschalbetrag für Verpflegung gut geschrieben. Soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde, erfolgte eine Auszahlung an die Flugbegleiter bzw. die Klägerin zur freien Verfügung. Für jede Reise erfolgte eine Gutschrift auf dem Personalkonto, wobei der Pauschalbetrag auf die sog. „Crew Member Card“ der Klägerin, ein Kreditkartenkonto, gutgeschrieben wurde und am Ende des Monats, soweit nicht in Anspruch genommen, auf das Konto der Klägerin ausbezahlt wurde. 161 Die Klägerin lebte auf ihren Flugreisen stets sehr sparsam und versorgte sich weitestgehend im Supermarkt vor Ort. 162 Sie erhielt im Zeitraum 07/2013 bis 06/2014 einen Gesamtbetrag von 3.656,57 € gutgeschrieben, damit durchschnittlich im Monat ca. 300 €. 163 Die Klägerin setzt insofern für 08/2014 bis 11/2017, 40 Monate, × 300 €, insgesamt 12.000,00 €, im Rahmen des entgangenen Verdienstes an. 164 Sie hält diesen Pauschalbetrag als Einkunft für berücksichtigungsfähig. Gesamtnetto 08/2014 bis 11/2017: 165 Das gesamte Nettoeinkommen im Rahmen des Erwerbsschadens bei der … für August 2014 bis 30.11.2017 bemisst die Klägerin mit insgesamt 103.012,22 €. Lohnersatzleistungen: 166 Die Klägerin erhielt ab 08/2014 folgende Entgeltleistungen/Lohnersatzleistungen, netto, von dritter Seite ausbezahlt: - 08/2014: Arbeitgeber …/Entgeltfortzahlung/Gehalt: 1.374,30 €. - 29.08.2014 bis 15.01.2016: Krankengeld …: 23.914,35 €; Rückforderung der Krankenkasse für diesen Zeitraum in Höhe von 8.331,92 € - 04/2015: Arbeitgeber/Gehalt …, sonstige Vergütungsbestandteile: 70,09 € - 05/2015: Arbeitgeber/Gehalt …, sonstige Vergütungsbestandteile: 977,12 € - 10/2015: Arbeitgeber/Gehalt …, sonstige Vergütungsbestandteile: 244,32 € - 11/2015: Arbeitgeber/Gehalt …, sonstige Vergütungsbestandteile: 139,58 € - 01/2016: Arbeitgeber/Gehalt …, sonstige Vergütungsbestandteile: 59,82 € - Erwerbsminderungsrente 04-06/2015 (netto) 3 × 866,12 € = 2.598,36 € - Erwerbsminderungsrente 07/2015-02/2016 (netto) 8 × 884,28 € = 7.074,24 € - Erwerbsminderungsrente 03/2016-06/2016 (netto) 4 × 882,30 € = 3.529,20 € - Erwerbsminderungsrente 07/2016-12/2016 (netto) 6 × 919,77 € = 5.518,62 € - Erwerbsminderungsrente 01/2017-06/2017 (netto) 6 × 917,71 € = 5.506,26 € - Erwerbsminderungsrente 07/2017-11/2017 (netto) 5 × 935,18 € = 4.675,90 € Die Klägerin erhielt ab 02/2016 Arbeitslosengeld 1 seitens der Bundesagentur für Arbeit ausbezahlt wie folgt: - 02/2016: 1.624,26 € - 03/2016 bis 01/2017: monatlich je 1.059,30 € = 11 × 1.059,30 € = 11.652,30 € 167 Es erfolgte von Seiten der ARGE eine Rückforderung bzw. Verrechnung mit der Erwerbsminderungsrente durch die DRV Bund mit Forderungen der ARGE wegen dieser Leistungen für den Zeitraum 03/2016-01/2017 in Höhe von 10.802,95 €. Vorteilsausgleich 08/2014 bis 11/2017: 168 Zum Vorteilsausgleich in Form der Fahrtkosten zu ihrem Arbeitsantritt bei der … in … berechnet die Klägerin ca. 30 km/h pro Tag bzgl. Kfz von ihrem Wohnort in … zum Flughafen …, 4 × im Monat, á 0,30 €, = 432,00 € pro Jahr, zzgl. 20,00 € pro Monat Standgebühr für das Kfz am Flughafen … (240,00 € pro Jahr). 169 Weiter berücksichtigt sie Fluggebühren mit ca. 64,00 € für Hin- und Rückflug …, 4 × im Monat, 4 × 64,00 € × 12 = 3.072,00 €. 170 Hiervon ausgehend berechnet sie einen Vorteilausgleich mit durchschnittlich ca. 3.744 € pro Jahr, ca. 312 € pro Monat. 171 Für die Zeit vom 28.07.2014 bis 30.11.2017 errechnet sie damit den Vorteilsausgleich in Höhe von 12.480,00 € (40 Monate × 312,00 €). 172 Eine urlaubsbedingte Abwesenheit gibt sie mit ca. 5 Wochen pro Jahr an. Hierfür berechnet sie einen Abzugsbetrag von 1.170,00 €. 173 Für die Zeit vom 28.07.2014 bis 30.11.2017 errechnet sie damit den Vorteilsausgleich in Höhe von insgesamt 11.310,00 € (12.480,00 € abzgl. 1.170,00 €). 174 Weiterhin lässt sie sich im Wege des Vorteilsausgleichs Reinigungskosten für das Stewardessen-Kostüm (Jacke und Rock) in Höhe von 50 bis 75 Euro jährlich (4x jährlich) anrechnen. 175 Für die Zeit vom 28.07.2014 bis 30.11.2017 berechnete die Klägerin ihren entgangenen Verdienst für ihre Tätigkeit bei der … zunächst mit insgesamt 47.787,88 € (59.097,88 € abzgl. 11.310,00 €), später dann wie folgt: 103.012,22 € netto – 49.823,85 € (Lohnersatzleistungen) = 53.188,37 € netto, abzgl. Vorteilsausgleich 11.310,00 € = 41.878,37 € netto. Beklagte zu 1), 2) und 5): 176 Die Beklagten zu 1), 2) und 5) meinen, dass sich die Klägerin beim Erwerbsschaden ersparte berufsbedingte Aufwendungen anrechnen lassen müsse, wozu Anreisekosten von und zum Flughafen sowie erhöhte Verpflegungsaufwendungen während der Reisen gehörten. Es sei daher mindestens von ersparten berufsbedingten Aufwendungen von 10 % des Nettoeinkommens auszugehen. 177 Von einem zukünftigen Erwerbsschaden sei spätestens seit März 2020 aufgrund des Lockdowns mit Erliegen des Flugbetriebes nicht mehr auszugehen. Die … entlasse in großem Umfang Personal. Tätigkeit als Krankenschwester beim …. 178 Seit dem Jahr 2009 war die Klägerin in Nebentätigkeit bzw. als Minijob im Krankenhaus … tätig und hatte hierzu von der …, ihrem Hauptarbeitgeber, eine Genehmigung erhalten. 179 Die Klägerin hatte sich wegen eines erwogenen bzw. eruierten Wechsels in ein Krankenhaus in der Nähe von … seit 03/2014 beurlauben lassen. 180 Die Klägerin behauptet, dass sie zeitnah, wenigstens ab 09/2014, wieder diese Tätigkeit im … in … aufgenommen bzw. eine vergleichbare Tätigkeit in einem Krankenhaus in der Nähe von … laufgenommen hätte. 181 Die Tätigkeit als Krankenschwester ist aufgrund der unfallbedingten Verletzungen dauerhaft unmöglich. 182 Die monatliche Gehaltsabrechnung dieser Tätigkeit setzte sich aus Grundvergütung zzgl. Garantiebetrag, Tarifzulage, Gefahrenzulage, ggf. Samstagszuschlag, Nachtzuschlag, Mehrarbeitsvergütung zusammen. 183 Im Jahr 2013 bezog die Klägerin hierbei 5.400,00 € brutto abzgl. 201,57 € Rentenversicherungsbeitrag abzgl. 73,68 € Mitgliedsbeitrag = 5.124,75 € netto, monatlich damit durchschnittlich 427,06 € netto. 184 Dies verdiente die Klägerin auch netto monatlich im Jahr 2014. 185 Sie hätte, so die Klägerin, bei Wiederaufnahme der Tätigkeit ab 09/2014 durchschnittlich monatlich wenigstens 427,06 € erzielt. 186 Für 09/2014 bis 11/2017 berechnet die Klägerin einen entgangenen Verdienst, 39 Monate × 427,09 € = 16.734,51 €. 187 Zum Vorteilsausgleich gibt die Klägerin an, zu Fuß von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte gelangt zu sein. Die Klägerin brachte die Verpflegung selbst mit. Sie hält einen Vorteilsausgleich daher nicht für gerechtfertigt. Sonstiges: 188 Die Klägerin hatte in beiden Berufen keine Kosten für Kleidung, Fachliteratur und Beiträge für Berufsverbände oder Werkzeug. 189 Die Arbeitskleidung wurde der Klägerin in beiden Berufen von Seiten des Arbeitgebers gestellt. Berufsfördermaßnahmen nach dem Unfall: 190 Die Klägerin nahm in der Zeit vom 05.02.2018 bis 14.07.2019 an einer berufsvorbereitenden Maßnahme im Berufsförderungswerk … teil. Diese Maßnahme beinhaltete eine gesonderte berufsvorbereitende Maßnahme, Vorbereitung für die Umschulung zur Physiotherapeutin von ca. März bis Juli 2019. Die Klägerin sah sich aus gesundheitlichen Gründen im Juli 2019 dazu veranlasst, den Kurs vorzeitig und vorläufig zu beenden. Die Klägerin war unter der Woche Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertag und Schulferien vor Ort im Berufsförderungswerk in … im Rahmen eines Internat-Aufenthaltes untergebracht. Steuererklärung: 191 Die Klägerin hat vor dem Unfallereignis ihre jährliche Einkommenssteuererklärung selbstständig erledigt bzw. vorgenommen. Sie ist aufgrund des Unfalls dazu nicht mehr in der Lage. Blindengeld: 192 Die Klägerin erhält seit 11/2014 Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengesetz wie folgt: - 11/2014: 272,00 €, - 12/2014 bis 06/2015: 544,00 € pro Monat, - 07/2015 bis 06/2016: 556,00 € pro Monat, - 07/2016 bis 06/2017: 579,00 € pro Monat, - 07/2017 bis 06/2018: 590,00 € pro Monat - 07/2018 bis 06/2019: 610,00 € pro Monat - 07/2019 bis 06/2020: 629,00 € pro Monat - ab 07/2020: 651,00 € pro Monat (Anlage K 88). 193 Die Klägerin meint, dass sie sich das Blindengeld nicht auf den Schadensersatz anrechnen lassen müsse, da es an der sachlichen Kongruenz fehle. 194 Der Beklagtenvertreter zu 1), 2) und 5) meint, dass das Blindengeld kongruent mit dem Mehrbedarfsschaden der Klägerin sei. Sozialversicherungsrechtliche Leistungen: Pflegeleistungen: 195 Die Klägerin hat kein Pflegegeld bzw. keine Leistungen der häuslichen Pflege erhalten. Es erfolgten keine Leistungsbewilligung und kein Leistungsbezug von Seiten der gesetzlichen Pflegeversicherung; ein leistungsverpflichtender Pflegegrad wurde nicht festgesetzt (Pflegegrad 0). Erwerbsminderungsrente/Krankenkasse/Krankenversicherungsbeitrag von 01/2017-11/2017:: 196 Die Klägerin hat im April 2015 einen Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben bzw. Wiedereingliederung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt. Sie hat keinen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat dann aufgrund Zeitablaufes im Jahr 2020 diesen Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben bzw. Wiedereingliederung in einen Antrag auf Bewährung einer Erwerbsminderungsrente umgewandelt. 197 Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 15.06.2020 wurde der Klägerin eine volle Erwerbsminderungsrente ab 01.04.2015 gewährt. Der Rentenbescheid ist rechtskräftig. 198 Die Klägerin bezog Erwerbsminderungsrente wie folgt: - 01.04.2015 bis 30.06.2015: 969,60 € brutto, monatlicher Auszahlungsbetrag netto 866,12 € - 01.07.2015 bis 28.02.2016: 990,24 € brutto, 884,28 € netto - 01.03.2016 bis 30.06.2016 monatlich 990,24 € brutto, 882,30 € netto - 01.07.2016 bis 31.12.2016 monatlich 1.032,28 € brutto, 919,77 € netto 01.01.2017 bis 30.06.2017 monatlich 1.032,28 € brutto, 917,71 € netto - 01.07.2017 bis 31.12.2017 monatlich 1.051,94 € brutto, 935,18 € netto (Anlage K 93). 199 Aufgrund der Festsetzung einer Erwerbsminderungsrente setzte die Bundesagentur für Arbeit für die Zeit vom 16.01.2016 bis 14.01.2017 eine Rückforderung für geleistete Zahlungen, täglich 35,31 €, gesamt 10.802,95 €, gegen die Klägerin mittels rechtskräftigen Bescheids fest, Anlage K 94. 200 Die …, die Krankenversicherung der Klägerin, begehrte für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 15.01.2016 eine Rückerstattung bzw. Verrechnung von geleisteten Krankengeldzahlungen für diesen Zeitraum in Höhe von insgesamt 8.331,92 € gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die hiernach verbleibende Auszahlung des Restbetrages von Seiten des Rentenversicherungsträgers aus und im Zusammenhang mit der Erwerbsminderungsrente erfolgte mit Schreiben vom 17.08.2020 in Höhe von 24.388,49 €. 201 Von Seiten des Krankenversicherungsträgers, der …, wurde mit Schreiben vom 23.01.2017 ein Versichertenbeitrag für den Zeitraum einer freiwilligen Versicherung der Klägerin, 15.01.2017 bis 31.10.2017, unter Berücksichtigung eines Beitragssatzes von 14,0 % in der Krankenversicherung, 1,0 % Zusatzbeitrag, 2,8 % Pflegeversicherung, wie folgt festgesetzt: - 15.01.2017 bis 31.01.2017: 253,07 € - Februar 2017: 416,82 €, - März 2017 bis Oktober 2017: jeweils 446,59 €, × 8 Monate = 3.572,72 € -> insgesamt 4.242,61 €. 202 Vorstehend benannte Versicherungsbeiträge für einen freiwillig versicherten Zeitraum vom 15.01.2017 bis 31.10.2017 sind von der Klägerin an die … zum Zahlungsausgleich gebracht worden. 203 Ab 01.11.2017 wurde die Klägerin bei der … als gesetzlich pflichtversicherte Rentenantragsstellerin geführt. Unter Berücksichtigung eines Beitragssatzes von 14,0 % in der Krankenversicherung, 1,0 % als Zusatzbeitrag, 2,8 % Pflegeversicherung, wurde ein monatlich zu zahlender Versicherungsbeitrag (neu) in Höhe von 398,20 € festgesetzt. 204 Die o.g. freiwilligen Versicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 15.01.2017 bis 31.10.2017 wurden von Seiten der … mit Bescheid vom 29.06.2020 dann neu festgesetzt. Die … nahm unter Berücksichtigung eines Status als freiwillig versicherte Rentnerin eine Neuordnung der Versicherungsbeiträge für diesen Zeitraum unter Berücksichtigung eines Beitragssatzes von 14,0 % bzw. 14,6 % in der Krankenversicherung, 1,0 % als Zusatzbeitrag von 2,8 % Pflegeversicherung wie folgt vor: - 15.01.2017 bis 31.01.2017: 360,70 € neuer Beitrag. - Neuer Beitrag vom 01.02.2017 bis 08.02.2017: 169,74 €. 205 Unter Berücksichtigung dessen hat die … für den Zeitraum 15.01.2017 bis 31.10.2017 mit Bescheid vom 29.06.2020 eine positive Differenz bzw. ein Beitragsguthaben mittels Aufstellung „Beitragsänderung für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.05.2020“ in Höhe von 10.542,10 € zugunsten der Klägerin ausgewiesen, welches auch an diese ausbezahlt wurde. 206 Die … hat mit dieser Aufstellung für einen Zeitraum der freiwilligen Versicherung vom 15.01.2017 bis 31.10.2017 ein Beitragsguthaben der Klägerin wie folgt ausgewiesen: - Januar 2017 (-) ausstehender Beitrag in Höhe von 107,63 € - Februar 2017 (+) Beitragsguthaben 247,08 € - 03/bis 10/2017 (+) Beitragsguthaben 3.572,72 € (Guthaben der Beitragsbestandteile 1/12 wie folgt: Krankenversicherung 351,25 €, Zusatzbeitrag 25,09 €, Pflegeversicherung 70,25 €, × jeweils 8 Monate = gesamt 3.572,72 €). 207 Demgemäß hat die Klägerin mit dem Betrag in Höhe von 10.572,10 € für den Zeitraum vom 15.01. bis 31.10.2017 zu viel bezahlte freiwillige Versicherungsbeiträge für Krankenversicherung, Zusatzbeitrag und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 3.712,17 € von Seiten der … wieder ausgezahlt erhalten, Anlage K 97. Versorgungsrente Krankenschwestertätigkeit: 208 Die Klägerin erhielt aufgrund der ehemals ausgeübten Angestelltentätigkeit als Krankenschwester von der … eine …-Versorgungsrente für die Zeit ab April 2015. Insofern liegt eine freiwillige Leistung/Pensionszusage des ehemaligen Arbeitgebers vor, welcher Versicherungsnehmer bei der Pensionskasse des … ist. 209 Grundlage hierfür war eine freiwillige arbeitsvertragliche Pensionszusage der … gegenüber der Klägerin, welche mit der Einstufung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund zu einer Erwerbsminderungsrente ausgelöst wurde. 210 Die Klägerin erhielt für die Zeit ab August 2015 die monatliche … versorgungsrente wie folgt ausbezahlt: 04/2015 bis 12/2015 = 169,05 € netto monatlich × 9 Monate = 1.521,45 € netto 01/2016 bis 12/2016 = 169,13 € netto monatlich × 12 Monate = 2.029,56 € netto 01/2017 bis 11/2017 = 169,34 € netto monatlich × 11 Monate = 1.862,74 € netto 211 Die Klägerin meint, dass bezüglich der … Versorgungsrente keine Leistung mit Lohnersatzfunktion vorliege. Es handle sich nicht um eine auf den Schadensersatzanspruch der Klägerin anrechenbare Leistung. 212 Für den streitgegenständlichen Zeitraum geht die Klägerin bezüglich der … von einem entgangenen Nettoverdienst in Höhe von 16.734,51 € (ohne Berücksichtigung der …-Versorgungsrente) aus. Abwesenheitszeiten vom Haushalt: 213 Vom 16.03.2015 bis 01.04.2015 wurde sie unfallbedingt stationär im Universitätsklinikum … behandelt = 16 Tage. 214 Vom 05.10.2015 bis 13.10.2015 wurde sie unfallbedingt stationär im Universitätsklinikum … behandelt = 8 Tage. 215 Vom 07.09.2016 bis 19.09.2016 wurde sie unfallbedingt stationär im Universitätsklinikum … behandelt = 12 Tage. 216 Vom 05.12.2016 bis 16.12.2016 nahm sie stationär an einem Reha-Assessment in … teil = 11 Tage. 217 Vom 31.01.2017 bis 03.02.2017 war sie unfallbedingt stationär in der Augenklinik des Universitätsklinikums … = 3 Tage. 218 Vom 15.01.2020 bis 12.02.2020 wurde sie unfallbedingt stationär in der Klinik … behandelt = 7 Tage. 219 Im Zeitraum vom 05.02.2018 bis 14.07.2019 war sie durch den Internatsaufenthalt in … insgesamt 275 Tage vom Haushalt in … durch den Aufenthalt in … abwesend. 220 Die Klägerin meint, dass eine deutliche Reduzierung des Haushaltsumfanges insofern nicht anzunehmen sei, da die Haushaltsführung wöchentlich im dargelegten Umfang fortbestehe. Korrespondenz: 221 Die Beklagten zu 1), 2) und 5) wurden unter anderem mit Schreiben vom 20.08.2014 und 27.10.2014 zur Anerkennung ihrer Einstandspflicht für die aus dem Unfallereignis entstandenen Positionen aufgefordert. Die Beklagten zu 1), 2) und 5) haben abschließend eine Einstandsverpflichtung abgelehnt. 222 Mit Schreiben vom 25.08.2014 machte die Klägerin gegenüber den Beklagten zu 3) und 4) als Tierhalter Schadensersatzansprüche gemäß § 833 BGB wegen des Unfalls vom 28.07.2014 geltend und bat um Mitteilung der Tierhalterhaftpflichtversicherung. Diese wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 08.09.2014 mitgeteilt. Die Beklagten zu 3) und 4) wurden unter anderem mit Schreiben vom 27.10.2014 zur Anerkennung einer Einstandspflicht für die aus dem Unfallereignis entstandenen Schadenspositionen aufgefordert. Die Versicherung der Beklagten zu 3) und 4) lehnte mit Schreiben vom 24.02.2015 eine Regulierung des Schadens ab. Die Beklagten zu 3) und 4) lehnten eine Einstandsverpflichtung gegenüber der Klägerin abschließend ab. Geleistete Zahlungen: 223 Die Beklagten zu 1) bis 5) haben, hälftig zwischen den Beteiligten zu 1), 2) und 5) und den Beklagten zu 3) und 4) geteilt, an die Klägerin auf das Schmerzensgeld einen Betrag von 100.000,00 €, wohl im Dezember 2016, gezahlt. 224 Der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 3) und 4) zahlte am 13.01.2021 einen Betrag in Höhe von weiteren 50.000,00 € an die Klägerin aus, welchen die Klägerin auf ihren Schmerzensgeldanspruch anrechnete. Streitiger Klägervortrag im Übrigen, insbesondere zur Reitbeteiligung und zum Unfallhergang: 225 Die Klägerin behauptet, dass ihr bei Vorlage des bereits weitestgehend ausgefüllten Reitbeteiligungsvertrages gesagt worden sei, dass dies im Hinblick auf eine Reitbeteiligung nur eine notwendige Formsache sei. Die Beklagte zu 4) habe angegeben, dass der Vertrag für die Phase des Führens noch nicht gelten würde, sondern erst ab August, mit dem Beginn eines Reitens, zur Anwendung gelangen solle. Auch von Seiten des Beklagten zu 3) sei ihr bestätigt worden, dass der Reitbeteiligungsvertrag wegen des bloßen Führens bis August nicht gelten solle. 226 Es hätten keine Absprachen bestanden, dass die Klägerin ein Führen des Pferdes nur in Anwesenheit der Beklagten zu 3) und 4) vornehmen solle. Vielmehr habe der Beklagte zu 3) die Klägerin um ein Führen unter der Woche gebeten, da er aus beruflichen bzw. zeitlichen Gründen das Pferd ohnehin unter der Woche nicht bewegen könne. Einschränkungen im Bezug auf ein Führen des Pferdes oder eine Anwesenheit der Beklagten zu 3) im Hinblick auf ein Führen des Pferdes hätten nicht bestanden bzw. seien nicht besprochen worden. Die Klägerin habe die Beklagten zu 3) und 4) mit der Beschäftigung des Pferdes entlasten sollen, da diese unter der Woche keine Zeit gefunden hätten, selbst vor Ort zu sein. Vielmehr habe die Klägerin von sich aus angeboten, es anzuzeigen, wenn sie sich zu dem Hof bzw. Pferd begebe. Die Beklagten hätten hierauf entgegnet, dass sie ohnehin kaum erreichbar seien und hätten gegen diese Vorgehensweise keine Einwände gehabt. 227 Die Klägerin trägt weiter vor, das Pferd mit einer Trense auf der linken Seite stehend am Zügel geführt zu haben, wie es der Vorschrift und der korrekten Reitausbildung entspreche. 228 Der Beklagte zu 1) habe sie und das Pferd weit vor dem Unfall wahrgenommen. Der Beklagte zu 1) habe es äußerst eilig gehabt und sei daher mit viel zu hoher Geschwindigkeit und geringem Abstand an der Klägerin und dem Pferd vorbeigerast. Der Beklagte zu 1) sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h ohne Geschwindigkeitsreduzierung unter erheblichen Emissionen (große Staubwolke, ohrenbetäubender Lärm, Steinschlag) in den an den Weg angrenzenden Bereich gefahren. Das Fahren, auch bei Schrittgeschwindigkeit, habe eine erhebliche Staubwolke verursacht. Bei unmittelbarer Annäherung des Lkw habe sie das Pferd mit dem Kopf zum Lkw hin ausgerichtet. 229 Der Lkw sei unmittelbar an der Hinterhand des Pferdes mit einem Abstand von ca. 1 bis 2 Metern bzw. 2 bis 3 Metern vorbeigefahren. Dabei habe es einen ohrenbetäubenden Lärm gegeben, zum einen durch die enorme Lärmentwicklung beim Betrieb des Fahrzeuges und zum anderen durch ein Aufeinanderschlagen der Fahrzeugteile und das Aufschlagen von Schottersteinen an die Karosserie und den Zufahrtsbereich. 230 Das Pferd habe Angst vor dem großen, geräuschvollen Laster und dessen Emissionen gehabt. 231 Unter der Zufahrt auf die Klägerin und Pferd habe möglicherweise ein Steinschlag auf das Pferd durch den Lkw stattgefunden; ob das Pferd von einem Stein getroffen wurde, habe sich nicht abschließend klären lassen. Eine eine Woche nach dem Unfallereignis vorgefundene Verletzung beim Pferd habe nicht zweifelsfrei auf einen Steinschlag durch das Fahrzeug des Beklagten zu 1) am 28.07.2014 zurückgeführt werden können. 232 Durch den Lkw und dessen Emissionen bedingt sei es zu einem Scheuen bzw. Steigen des Pferdes und letztlich zu der schweren Verletzung der Klägerin gekommen. 233 Das Pferd habe beim Vorbeifahren des Lkw plötzlich gescheut/sei gestiegen und in Richtung Stall davon galoppiert, wobei sie bei diesem Vorgang vom Pferd umgerissen und von einem Tritt des Pferdes im Gesicht getroffen worden sei. Sie sei der Länge nach um- und hingefallen und nicht mitgeschleift worden. Das Pferd sei auf halber Strecke zum Hof auf die Zügel gestiegen, sodass die Zügel von der Trense heruntergerissen worden seien. Dementsprechend seien die Zügel/Trense auch auf halber Strecke zwischen der am Boden liegenden Klägerin und dem Hof gefunden worden. 234 Sie habe sofort nach Realisierung des plötzlichen Scheuvorgangs des Pferdes die Zügel losgelassen, habe dabei das Gleichgewicht verloren und sei mit dem Körper in Richtung Stall gefallen. Rechtliche Ausführungen der Klägerin: 235 Die Klägerin meint, dass der Beklagte zu 1) den Weg wegen der Freigabe nur für „Anlieger“ nicht hätte befahren dürfen. Damit liege ein Verstoß gegen das Verbotsschild vor. Der Beklagte zu 1) habe kein berechtigtes Interesse zur Nutzung dieses Weges gehabt. Er habe diesen Weg verbotswidrig als Abkürzung genommen, um schneller über den Waldweg des Mennersberges nach Brünnthal oder darüber hinaus bzw. zu einer Baustelle zu gelangen. Entlang des beklagtenseits zu 1), 2) und 5) vorgetragenen Weges des Lkw komme kein Abladen von Erdaushub in Betracht. Ein zulässiger Anliegergebrauch des Weges liege nicht vor. Der Beklagte zu 1) sei vielmehr auf die Ortsverbindungsstraße von … nach … zu verweisen. Die Klägerin sei auch vom Schutzbereich des Verkehrsschildes umfasst, welches dazu diene, den Verkehr auf dem einspurigen Weg einzuschränken bzw. eine Massierung desselben zu unterbinden, die Sicherheit zu erhöhen und Verletzungen zu vermeiden. 236 Weiterhin sei der Weg, so die Klägerin, auch nicht ansatzweise für die Benutzung mit diesem Lkw ausgelegt, im Hinblick auf das Gesamtgewicht des Fahrzeuges sowie auf dessen Breite. 237 Sie selbst habe, so die Klägerin, den Mennersbergweg zulässig gebraucht, da das Reiterverbotszeichen nicht das Führen eines Pferdes umfasse. 238 Das Reitverbotszeichen gelte zudem nur für diejenigen Wegteilnehmer des … welche von … aus den Weg in Richtung … bzw. zu den gegenständlichen Gehöften folgen wollten, somit nicht für die Klägerin. Das Zeichen sei nur schwer einsehbar bzw. erkennbar, sodass es keine rechtliche Wirkung entfalte, zumal es der Klägerin unbekannt war. 239 Die Klägerin geht davon aus, dass wegen der Beschaffenheit des geschotterten Ortsverbindungsweges ein Fahren mit Schrittgeschwindigkeit erforderlich und geboten gewesen wäre, um einen Steinschlag auf den an den Weg angrenzenden Bereich wenigstens ansatzweise zu vermeiden. Der Beklagte zu 1) habe auch keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten. Er hätte ihr, so die Klägerin, die Möglichkeit eröffnen müssen, das Pferd weiter in den Zufahrtsbereich des Hofes zu führen, insbesondere um einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu erlangen. Dem Beklagten zu 1) wäre es, so die Klägerin, zumutbar und unproblematisch möglich gewesen, das Fahrzeug vor dem Einfahrtsbereich mit ausreichendem Abstand anzuhalten, sodass die Klägerin den Hofbereich hätte erreichen können bzw. der Beklagte zu 1) hätte, so die Klägerin, insofern eine Verständigung mit der Klägerin suchen können und müssen. Der Beklagte zu 1) hätte, so die Klägerin, erkennen können und wissen müssen, dass ein Anhalten in der konkreten Situation geboten gewesen wäre, um der Klägerin ein Entkommen aus der Gefahrensituation zu ermöglichen. Er habe, so die Klägerin, auch erkannt, dass die Klägerin durch ihr Zurückgehen in den Einfahrtsbereich einer Gefahrensituation habe entkommen wollen. 240 Es sei ein unmittelbares und erheblich gefahrträchtiges Vorbeifahren an der Hinterhand des Pferdes gegeben gewesen. 241 Die Klägerin geht von einem Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 1 Abs. 1, 2 StVO aus, indem dieser mit einem Abstand von 1 bis 2 Metern an der Hinterhand des Pferdes vorbeigefahren sei und hierbei noch Gas gegeben bzw. beschleunigt habe. Der Beklagte zu 1) habe keinen gebotenen Abstand für ein Vorbeifahren eingehalten. 242 Die Klägerin geht davon aus, dass das Unfallereignis für sie unabwendbar gewesen sei. 243 In rechtlicher Hinsicht begründet die Klägerin das Feststellungsinteresse bzgl. des Feststellungsantrages/immateriellen Vorbehaltes damit, dass der Heilbehandlungsverlauf mit weiteren Operationen noch nicht abschließend absehbar und die Heilbehandlung noch nicht abgeschlossen sei. Insofern bestehe auch die Gefahr von Schadenserweiterungen bzw. müsse mit diesen gerechnet werden. Es bestehe die nicht entfernt liegende Möglichkeit einer künftigen Verwirklichung der Schadensersatzpflicht der Beklagten durch Auftreten weiterer, noch nicht erkennbarer oder voraussehbarer Leiden. Die Klägerin müsse auch künftig mit weiteren unfallbedingten immateriellen Schäden rechnen. Es seien auch nicht voraussehbare Schädigungsfolgen wie eine mögliche Hörgeräteversorgung, eine bakterielle Entzündung im Augapfel des rechten oder linken Auges mit Fortleitung in cerebrale Gefäße oder Nervengewebe im Verlauf der nächsten 10 Jahre denkbar. 244 Ferner stützt sie ihr Feststellungsbegehren auf die drohende Verjährung zum 31.12.2017. 245 Die Klägerin stützt ihren Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf § 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 Abs. 2 BGB, gegen die Beklagte zu 2) auf § 115 VVG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG und gegen die Beklagte zu 5) als Halterin des Fahrzeuges auf § 7 StVG. 246 Den Anspruch gegen die Beklagten zu 3) und 4) stützt die Klägerin auf § 833 Abs. 1 BGB. 247 Die Klägerin geht davon aus, dass hinsichtlich der Beklagten zu 3) und 4) als Tierhalter ein wirksamer Haftungsausschuss zu Lasten der Klägerin nicht gegeben sei. Der unter § 6 im Reitbeteiligungsvertrag vereinbarte Haftungsausschluss sei gem. § 309 Nr. 7 BGB unwirksam, da insoweit sämtliche Haftungsansprüche gegen den Eigentümer, somit auch wegen Verletzungen von Leben und Gesundheit, welche auf fahrlässigen Pflichtverletzungen beruhten, ausgeschlossen seien. 248 Der Haftungsausschluss umfasse zudem nur den Eigentümer des Pferdes, aber nicht eine Tierhalterstellung/Tierhalterhaftung beider Beklagter. Die Beklagte zu 4) sei nicht Eigentümerin des Pferdes, sodass sie sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen könne. Auch sei kein konkludenter Haftungsausschluss anzunehmen, da die Beklagten zu 3) und 4) über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung verfügen, welche unter anderem auch das Risiko eines Führen des Pferdes im Rahmen der gegenständlichen Abrede umfasst. 249 Sie sei keine Tierhüterin im Sinne des § 834 BGB gewesen. Es sei kein Vertragsverhältnis gegeben, aus dem eine sog. Tierhüterstellung erwachsen könne. Ungeachtet dessen müsse sich die Klägerin auch als sog. Tierhüterin im Sinne des § 834 BGB gegenüber den Beklagten zu 1), 2) und 5) die Tiergefahr nicht anrechnen lassen. 250 Die Klägerin meint, dass die Beklagten zu 1) bis 5) gemäß § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner hafteten. 251 Die Klägerin hält einen Schmerzensgeldanpruch von 400.000,00 € für gerechtfertigt und angemessen, u.a. wegen der weitestgehenden Persönlichkeitszerstörung und einer Regulierungsverweigerung der Beklagten. 252 Die Klägerin meint, dass die vermehrten Bedürfnisse/Haushaltsführungsschaden auf Grundlage des fiktiven Einpersonenhaushaltes zu berechnen seien. 253 Die Klägerin geht von Verzug der Beklagten zu 1) bis 5) spätestens ab 15.12.2014 aus. 254 Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten begehrt die Klägerin aus einem Gegenstandwert von 480.000,00 € aus einer 2,0-Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale und 19 % Mehrwertsteuer. 255 Die Klägerin geht davon aus, dass sich die Beklagten als Gesamtschuldner spätestens seit 01.12.2014 mit dem Ausgleich der Rechtsanwaltskosten in Verzug befanden. 256 Mit offener Teilklage vom 02.11.2015 beantragt die Klägerin zunächst: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, wenigstens 400.000,00 €, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.12.2014, zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen zukünftigen immateriellen Schaden, der ihr aus dem Unfall/Hufschlag vom 28.07.2014 am … entsteht, zu ersetzen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.670,74 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. 257 Die offene Teilklage vom 02.11.2015 wurde den Beklagten zu 1) bis 5) jeweils am 12.11.2015 zugestellt. 258 Mit Schriftsatz vom 05.12.2017 erklärte der Klägervertreter die Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruches der Klägerin im Klageantrag Ziff. 1 in Höhe eines Betrages von 100.000,00 € für teilweise erledigt. 259 Die Beklagtenvertreterin zu 3) und 4) widersprach zunächst der Teilerledigungserklärung hinsichtlich der Zahlung über 100.000,00 €. Im Termin vom 15.02.2018 erklärte sie, der teilweisen Erledigungserklärung der Klägerin gemäß Schriftsatz vom 05.12.2017 zuzustimmen. 260 Weiterhin erweitert der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 05.12.2017 die Klage wie folgt: I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin als Ersatz für einen Haushaltsführungsschaden in dem Zeitraum vom 16.12.2014 bis zum 31.10.2017 einen Betrag in Höhe von 60.580,29 € netto, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin als Ersatz für einen Haushaltsführungsschaden (netto) vierteljährig, beginnend ab dem 01.11.2017, jeweils am 1. November, am 1. Februar, am 1. Mai und am 1. August eines jeden Jahres, einen Betrag in Höhe von jeweils 5.260,92 € netto zu bezahlen. III. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin als Ersatz für Glasauge-, Augenbrauen-, Hand-, Fuß- und Schminkpflege in dem Zeitraum vom 16.12.2014 bis zum 31.10.2017 einen Betrag in Höhe von 6.909,85 € netto, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, zu bezahlen. IV. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin als Ersatz für Glasauge-, Augenbrauen-, Hand-, Fuß- und Schminkpflege vierteljährlich, beginnend ab dem 01.11.2017, jeweils am 1. November, am 1. Februar, am 1. Mai und am 1. August eines jeden Jahres, einen Betrag in Höhe von jeweils 600,06 € netto zu bezahlen. V. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin als Ersatz für eine Begleitperson in dem Zeitraum vom 16.12.2014 bis zum 31.10.2017 einen Betrag von 36.812,02 € netto, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, zu bezahlen. VI. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin als Ersatz für eine Begleitperson vierteljährlich, beginnend ab dem 01.11.2017, jeweils am 1. November, am 1. Februar, am 1. Mai und am 1. August eines jeden Jahres, einen Betrag in Höhe von jeweils 3.169,83 € netto zu bezahlen. VII. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin als Ersatz für eine Begleitperson im Urlaub und für die Jahre 2015 und 2016 einen Betrag in Höhe von 5.768,32 € netto, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. VIII. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin als Ersatz für eine Begleitperson im Urlaub jährlich, beginnend ab dem 01.06.2018, jeweils am 01.06. eines jeden Jahres, einen Betrag in Höhe von jeweils 8.120,02 € zu bezahlen. IX. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin als Ersatz für Verdienstausfall in dem Zeitraum vom 28.07.2014 bis zum 30.11.2017 einen Betrag in Höhe von 64.522,69 €, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, zu bezahlen. X. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin als Ersatz für Krankenversicherungsbeiträge in dem Zeitraum vom Januar 2017 bis Oktober 2017 einen Betrag in Höhe von 4.242,61 €, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, zu bezahlen. XI. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.670,74 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, zu bezahlen. XII. 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die Steuerbeträge als Gesamtschuldner zu 100 % zu ersetzen, um die sich die Steuerlast der Klägerin in Folge der unter Ziff. IX des Urteilstenor ausgeurteilten Zahlung erhöht. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin auf Nachweis den Mehraufwand für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zu 100 % ersetzen, um die sich die dem Urteilstenor/Zahlungsbetrag zu Ziff. II, IV, VI, VIII, zugrundeliegenden Nettozahlungen erhöhen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die jährlichen und üblichen Kosten für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters und zur Erstellung der Jahressteuererklärung zu 100 % zu erstatten. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jedweden weiteren vergangenen und zukünftigen materiellen Schaden zu 100 % zu ersetzen, welcher dieser aus dem Unfallereignis vom 28.07.2014 am … entstanden ist und noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger, Sozialhilfeträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen. XIII. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeld, wenigstens weitere 300.000,00 €, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.12.2014, zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftigen immateriellen Schaden, der ihr aus dem Unfallereignis vom 28.07.2014 am …, entsteht, zu 100 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger, Sozialhilfeträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen. 261 Die Klageerweiterung vom 05.12.2017 wurde den Beklagtenvertretern zu 3) und 4) am 14.12.2017 und dem Beklagtenvertreter zu 1), 2) und 5) am 18.12.2017 zugestellt. 262 Mit Schriftsatz vom 04.06.2021 erklärte der Klägervertreter den Klageantrag zu XIII. gemäß Schriftsatz vom 05.12.2017 in Höhe von 50.000,00 € für teilweise erledigt. 263 Die Beklagten schlossen sich dieser Erklärung im Termin vom 14.06.2021 an. 264 Die Beklagten zu 1) bis 5) beantragen: Die Klage wird abgewiesen. Verteidigungsvorbringen der Beklagten zu 1), 2) und 5): 265 Die Beklagten zu 1), 2) und 5) behaupten, dass der Beklagte zu 1) den Auftrag gehabt habe, steinfreien Bodenaushub von einer Baustelle auf eine Ackerfläche in … zu transportieren. Zum Unfallzeitpunkt sei der vom Beklagten zu 1) geführte Lkw mit dem Aushub einer Baustelle in … beladen gewesen. Der Acker habe sich zwischen … und … befunden. Der direkte Weg zum Acker führe deshalb über den … in … 266 Der Beklagte zu 1) habe den Weg langsam befahren. Bei Annäherung sei der Beklagte zu 1) ca. 20 km/h gefahren. Der Beklagte zu 1) habe die Klägerin in einer Entfernung von 200 Metern erstmals gesehen. Als er das Pferd und die Klägerin gesehen habe, habe er die Geschwindigkeit noch weiter reduziert, sodass er bei der Annäherung und der Vorbeifahrt an der Zufahrt zum Reiterhof nur noch ca. 10 km/h gefahren sei. Er habe seine Geschwindigkeit auf Schrittgeschwindigkeit reduziert, als er sich der Zufahrt mit dem Pferd und der Klägerin genähert habe. Der Lkw sei so langsam gefahren, dass er keinen Staub aufgewirbelt habe und die Reifen auch keine Steine weggeschleudert hätten. Bei der Anfahrt habe sich allenfalls wenig Staub entwickelt; bei der Vorbeifahrt sei kein Staub aufgewirbelt worden. Bei der Vorbeifahrt an der Zufahrt zum Hof habe der Abstand zwischen Lkw und Pferd ca. 10 Meter betragen. 267 Die Klägerin habe, kurz bevor der Lkw gekommen sei, das Pferd wieder in Richtung des Lkw umgedreht. Das Pferd sei aufgrund der Führung in unterschiedliche Richtungen und der ihm nicht vertrauten Person irritiert gewesen. Es habe allein deshalb die Flucht in den vertrauten Stall angetreten. Das Pferd habe sich plötzlich umgedreht und die Klägerin hierbei ein Stück mitgeschleift. Das Pferd sei nicht aufgestiegen und habe auch nicht ausgeschlagen. Die Klägerin habe die Zügel des Pferdes, bevor sie dieses umgedreht habe, extra eng an sich genommen und um die Hand geschlungen. Hierdurch bedingt sei die Klägerin mitgeschliffen worden und hierbei habe erst die Verletzung entstehen können. Die Klägerin sei beim Mitschleifen vom Huf des Pferdes getroffen worden. Hätte die Klägerin, so die Beklagten zu 1), 2) und 5), wie üblich die Trense nur locker in der Hand gehalten und nicht um die Hand gewickelt gehabt, wäre sie nicht zu Boden und mitgeschleift worden und es hätte keinerlei Verletzungen gegeben. Hierfür spreche auch die Beschädigung des Zaumzeuges. Das Pferd habe sich von der Klägerin gelöst und beim Losrennen die Klägerin unglücklich verletzt. 268 Die Beklagten zu 1), 2) und 5) meinen, dass der Beklagte zu 1) am Unfalltag als Anlieger berechtigt den … befahren habe. Zudem wäre, so die Beklagten zu 1), 2) und 5), ein etwaiger Sorgfaltsverstoß unbeachtlich, da das Verbot nur den Zweck habe, die Dichte des Verkehrs auf dem Feldweg in Grenzen zu halten, jedoch nicht, das Befahren durch Lkw generell zu verhindern. Der Weg sei auch für die Durchfahrt des Lkw ausreichend breit und für den Lkw-Verkehr ausgelegt. 269 Es habe zwar ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Annäherung und Vorbeifahren des Lkw und dem Verhalten des Tieres bestanden; eine Ursächlichkeit könne hieraus jedoch nicht abgeleitet werden. Denkbar sei, dass der unsachgemäße Umgang der Klägerin mit dem Pferd zu dessen Reaktion geführt habe. Naheliegend sei eine Reaktion des Pferdes alleine auf das unsachgemäße und nicht vertraute Führen durch die Klägerin selbst. 270 Die Vorbeifahrt des Lkw habe keinen Einfluss auf den Unfall der Klägerin gehabt. Bei diesem berührungslosen Unfall sei der zeitliche Zusammenhang nicht ausreichend. Dafür, dass die Vorbeifahrt oder Annäherung des Lkw die Reaktion des Pferdes nicht hervorgerufen habe, spreche, dass nach der Begutachtung des Pferdesachverständigen sich das Pferd als sehr brav und nicht besonders schreckhaft gezeigt habe und insbesondere beim Annähern von landwirtschaftlichen Maschinen und dem Laufenlassen des Motors eines großen Schleppers keine besondere Schreckhaftigkeit gezeigt habe, auch beim direkten Zufahren mit den Geräten auf das Pferd oder beim nahen Vorbeiführen an einem größeren Schlepper mit laufendem Motor. Auch die Klägerin habe bestätigt, dass zuvor bei einem Ausritt mit Rosalie ein Auto oder Lkw vorbeigekommen und dies problemlos verlaufen sei. Zudem habe die Klägerin selbst die Situation bei Annäherung des Lkw als unkritisch beschrieben. 271 Der Beklagte zu 1) habe sich verkehrsgerecht verhalten. Er habe den kürzesten und sichersten Weg zur Abladestelle gewählt. Die Geräuschentwicklung des Lkw wäre bei Schrittgeschwindigkeit sogar lauter gewesen. Den Beklagten zu 1) treffe kein Verschulden. Er habe sich verkehrsgerecht verhalten, indem er vorsichtig an der Hofeinfahrt vorbeigefahren sei. Der eingehaltene Abstand sei ausreichend. Der Klägervertreter verweist auf OLG Brandenburg, NZV 2011, 609. 272 Auch ein Steinschlag des Lkw habe das Pferd nicht irritiert, da der Sachverständige Prof. … einen seitlichen Steinauswurf des Lkw nicht bestätigen konnte. 273 Der Unfall sei für die Beklagten zu 1) und 2) unabwendbar gewesen. Die Klägerin und das Pferd seien bei der Annäherung des Beklagten zu 1) in ausreichender Entfernung von der Straße in der Hofeinfahrt gestanden, sodass die Situationen für den Beklagten zu 1) geklärt gewesen sei, sodass er habe weiter fahren können. Es habe kein Alternativverhalten des Beklagten zu 1) gegeben, das den Unfall hätte verhindern können. 274 Eine unterstellte Schreckreaktion des Tieres sei für den Beklagten zu 1) nicht vorhersehbar und damit nicht vermeidbar gewesen. 275 Der Unfall beruhe auf der Tiergefahr des Pferdes einerseits und andererseits auf einem schuldhaften Verhalten der Klägerin in Form eines grob fahrlässigen Handhabungsfehlers mit dem Pferd. 276 Das schuldhafte Verhalten der Klägerin liege darin begründet, dass sie entgegen der Absprache mit den Beklagten zu 3) und 4) selbstständig das Pferd an sich genommen und mit dem Pferd den für Pferde nicht zulässigen Mennersbergweg gelaufen sei, sich deshalb bei der Annäherung des Lkw wieder in Richtung Stall habe begeben müssen und in kurzer Abfolge mit dem nicht vertrauten Pferd mehrere Richtungsänderungen habe vornehmen müssen und schließlich den Führstrick unsachgemäß gehalten habe, was letztlich erst zu dem Sturz und der anschließenden Verletzung geführt habe. Die Betriebsgefahr des Lkw und das Fahrverhalten des Beklagten zu 1) habe sich nicht ausgewirkt. 277 Die Klägerin habe, ausgehend von den Angaben des Pferdesachverständigen, das Pferd unsachgemäß geführt. Beim Wenden des Pferdes durch die Klägerin sei das Pferd dann einem Instinkt folgend, nicht aber notwendig durch den Lkw hervorgerufen, in seinen Stall zurück gelaufen. Ein Bezug zur Vorbeifahrt des Lkw sei nicht sicher herstellbar. 278 Die Beklagten zu 1), 2) und 5) verweisen darauf, dass das Vorbeifahren an dem Pferd mit einer Schrittgeschwindigkeit von lediglich 5 km/h zu einer deutlich höheren Geräuschemission geführt hätte. Die vom Sachverständigen Prof. … angegebene Fahrgeschwindigkeit des Beklagten zu 1) von 9 km/h entspreche der Emissionsentwicklung, welcher das Pferd bei dem vom Sachverständigen Dr. … durchgeführten Test ausgesetzt gewesen sei. Auch der Zeuge … habe bestätigt, dass das Tier in Annäherung des Lkw keinerlei Auffälligkeiten gezeigt habe. Es habe beim Vorbeifahren von Fahrzeugen, wie Traktoren und Lkw nie zuvor Probleme gegeben und auch nach dem Unfallereignis nicht. Eine plötzliche Schrecksituation für das Tier sei durch den Lkw nicht eingetreten. Ungewöhnlich und unvertraut habe sich für das Pferd nur der Umstand dargestellt, dass es von der Klägerin geführt worden sei. Die Klägerin sei dem Tier noch nicht vertraut gewesen. Die dem Tier nicht vertraute Klägerin sei ohne Begleitung, entgegen der Absprache, vom Hof gegangen, habe einen für die Nutzung mit dem Pferd nicht freigegebenen Weg gewählt und habe dabei das Tier unüblich und unkontrolliert geführt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. … könne auch eine ungewöhnliche Situation einen Reiz und damit eine Fluchtreaktion auslösen. Diese sei durch das ungewöhnliche Verhalten der Klägerin ausgelöst worden. 279 Durch ein Anhalten des Lkw hätte, so die Beklagten zu 1), 2) und 5), erst eine Bedrohungslage für das Pferd aufgebaut werden können. Der Beklagte zu 1) habe darauf vertrauen können, dass die Klägerin das Pferd im Griff habe. 280 Der Beklagtenvertreter zu 1), 2) und 5) verweist zum Verschulden des Beklagten zu 1) auf dessen informatorische Anhörung, wonach Klägerin und Pferd sich ruhig und abwartend verhalten hätten und von diesen keine Gefahraufforderung ausgegangen wäre, die ihn hätte veranlassen müssen, auf der Vorfahrtsstraße anzuhalten. Auch gegenüber geführten Pferden bestehe ein Vertrauensgrundsatz dahingehend, dass sie nicht in den Fahrweg hineinlaufen und sich anderweitig schreckhaft verhalten würden. Indem der Beklagte zu 1) mit Schrittgeschwindigkeit weitergefahren sei, habe er die ihm gebotene Sorgfaltspflicht beachtet. Eine Verpflichtung, im Straßenverkehr befindlich bei einem in einer Nebenstraße geführten Pferd anzuhalten, um dann eine Reaktion abzuwarten, sei in der StVO nicht vorgesehen und sei auch nicht nach § 1 StVO geboten gewesen. 281 Es stehe noch nicht einmal fest, dass das Tier auf den Lkw reagiert habe. Das Tier habe bei der Begutachtung durch den tierärztlichen Sachverständigen keinerlei Schreckreaktion vor Maschinen gezeigt. Dies habe auch den Gemütszustand des Pferdes am Unfalltag entsprochen. Es stelle auch keine zwingende und natürliche Reaktion des Pferdes dar, aufgrund eines Lkw zu scheuen und wegzulaufen. 282 Nachdem die Klägerin das Pferd kurz vor dem Unfall nicht richtig geführt habe, sei naheliegend, dass sie das Pferd abrupt von der Straße habe wegführen wollen und es hierbei zu Unsicherheiten gekommen sei, was das Pferd dann zur Flucht veranlasst habe. Die Klägerin sei dann gestürzt und nur deshalb habe das Pferd über die Klägerin herlaufen können. Ein erfahrener Reiter stürze nicht, wenn er ein Pferd führe. Der Beweis des ersten Anscheins spreche damit dafür, dass die Klägerin nicht sicher gewesen sei und selbstverschuldet gestürzt sei. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin durch das Pferd umgeworfen und deshalb gestürzt sei. Es bestehe eine erhebliche Mithaftung der Klägerin, die sich sorglos mit einem für sie nicht bekannten Pferd auf den Weg begeben habe. 283 Selbst wenn die Vorbeifahrt des Lkw, so die Beklagten zu 1), 2) und 5), mitursächlich für das Weglaufen des Pferdes gewesen wäre, treffe den Beklagten zu 1) aus Verschulden keine Haftung, da er sich verkehrsgerecht verhalten habe und die Tiergefahr nicht habe beeinflussen können. Auch im Rahmen des § 1 StVO sei es durchaus zulässig, an einem Pferd vorbeizufahren, das von einem Reiter gehalten werde, wenn ein akzeptabler Abstand vorliege. Ein Abstand von 1 1/2 Metern bis 2 Metern sei ausreichend; hier seien es sogar 10 Meter gewesen. Außerdem sei für den Beklagten zu 1) klar erkennbar gewesen, dass sich die Klägerin mit dem Pferd umgedreht habe und abwartend mit Blickrichtung des Pferdes zum Lkw gestanden sei, sodass der Beklagte zu 1) habe davon ausgehen können, dass sich die Klägerin mit dem Pferd auf das Herannahen des Fahrzeuges eingestellt habe. Eine Schreckreaktion des Pferdes sei nicht vorhersehbar gewesen; der Beklagte zu 1) habe diese auch nicht abwenden können. Eine Haftung des Beklagten zu 1) scheide daher schon nach § 18 StVG aus. 284 Selbst bei Mitursächlichkeit der Betriebsgefahr des Lkw sei eine Haftung der Beklagten zu 5) als Fahrzeughalterin zu verneinen, da eine etwaige Haftung aus Betriebsgefahr hinter der Tiergefahr einerseits und dem Verschulden der Klägerin andererseits zurücktrete. Bei der Schreckreaktion des Tieres auf ein Fahrzeug überwiege die Tiergefahr deutlich und somit könne aus der Betriebsgefahr allenfalls eine Quote von bis zu 30 % abgeleitet werden. 285 Die Betriebsgefahr trete aber vollständig zurück, da ein erhebliches Verschulden der Klägerin durch unsachgemäßes Führen und Festhalten der Leine in Betracht komme, das letztlich Hauptursache für die Verletzungen gewesen sei. 286 Die Klägerin müsse sich durch die vereinbarte Reitbeteiligung die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB anrechnen lassen. Die Klägerin sei jedenfalls Tieraufseherin nach § 834 BGB gewesen und nach § 834 S. 2 BGB sei zu vermuten, dass sie bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beobachtet habe und der Schaden bei Einhaltung der Sorgfalt hätte vermieden werden können. Die Tiergefahr sei der Klägerin deshalb vollständig zuzurechnen. 287 Die Beklagten zu 1), 2) und 5) halten das Schmerzensgeld für übersetzt und erachten bei ausschließlicher Haftung der Beklagten eine Schmerzensgeldkapitalabfindung bis 230.000,00 € bei Vorliegen eines Dauerschadens für ausreichend. 288 Es beruhe auf der Wahrnehmung berechtigter Interessen, dass bisher keine weiteren Zahlungen an die Klägerin geleistet wurden, da aufgrund des ursprünglichen Hinweises des Gerichts, dass eine Haftung des Beklagten zu 1) möglicherweise ausscheide, von Seiten der Beklagten zu 2) und 5) noch zu prüfen gewesen sei, ob sich die Betriebsgefahr des Lkw unfallbedingt ausgewirkt habe und gegebenenfalls vollständig hinter der Tierhaltergefahr und dem Eigenverschulden der Klägerin zurücktrete. 289 Ferner stellen sie die Zahlung der Anwaltskosten von 7.670,74 € und damit die Aktivlegitimation der Klägerin in Anbetracht einer Rechtsschutzversicherung nach § 86 VVG in Abrede. Verteidigungsvorbringen der Beklagten zu 3) und 4): 290 Die Beklagten zu 3) und 4) behaupten, dass mit Abschluss der Reitbeteiligung vom 13.07.2014 mit der Klägerin vereinbart worden sei, dass diese das Pferd … zunächst lediglich nur in Anwesenheit der Beklagten zu 3) und/oder 4) führen sollte, damit sich das Pferd an die Klägerin gewöhne. 291 Es sei nicht vereinbart gewesen sei, dass die Klägerin am 28.07.2014 nachmittags das Pferd … führe. Weder der Beklagte zu 3) noch die Beklagte zu 4) hätten Kenntnis davon gehabt, dass die Klägerin an diesem Tag zum Pferd wollte. 292 Die SMS der Klägerin vom 28.07.2014, 13:39 Uhr, sei erst am Abend, nach dem Unfall, bei der Beklagten zu 4) angekommen. 293 Der Lkw sei nicht an der Hinterhand des Pferdes vorbeigefahren, sondern die Klägerin habe das Pferd in Richtung Weg und damit Richtung Lkw gewendet, damit das Pferd sehe, was auf es zukomme. 294 Das Pferd sei ohne aufzusteigen oder auszuschlagen in Richtung Stall gelaufen und habe die Klägerin dabei ein Stück mitgeschleift. Dies sei auch aus der von der Polizei ermittelten Länge der Blutspur von 0,7 Metern zu schließen, welche sich nur durch ein Mitschleifen in dieser Länge erklären lasse. 295 Die Beklagten zu 3) und 4) behaupten, dass die Klägerin der Beklagten zu 4) mitgeteilt habe, dass sie die Zügel extra eng an sich genommen und um die Hand geschlungen habe, als sie den zu schnell fahrenden Lkw auf dem Schotterweg bemerkt habe. Hierdurch sei die Klägerin, so die Beklagten zu 3) und 4), beim Losrennen des Pferdes ein Stück mitgeschleift worden, wobei sie offenbar vom Huf des Pferdes getroffen worden sei. Hätte sie, so die Beklagten zu 3) und 4), die Trense wie üblich nur locker in der Hand gehalten und nicht um die Hand gewickelt, wäre sie nicht zu Boden gerissen und mitgeschleift worden. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass das Zaumzeug des Pferdes gerissen war. 296 Die Beklagten zu 3) und 4) tragen weiter vor, dass die vom Tierarzt festgestellte Verletzung an der Br