OLG München, Beschluss v. 15.12.2021 – 18 U 2054/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 15.12.2021 – 18 U 2054/20 Download Drucken Titel: Kein Schadensersatz wegen Verwendung einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung Normenketten: ZPO § 138, § 142 BGB § 823 Abs. 2, § 826 EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Leitsätze: 1. Eine Partei darf auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat. Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei erst dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) 2. Anders als bei sämtlichen EA 189-Motoren kann nicht unterstellt werden, dass die Verwendung einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung auf einer strategischen Grundsatzentscheidung beruht haben muss, die nur auf höchster Ebene von verfassungsmäßig berufenen Vertretern getroffen worden sein kann. Eine möglicherweise nur fahrlässige Verkennung der Rechtslage genügt für die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens des Fahrzeugherstellers – ebenso wie für den erforderlichen Schädigungsvorsatz – nicht. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Diesel-Abgasskandal, Typgenehmigungsverfahren, Schadensersatz, sittenwidrige Schädigung, Abschalteinrichtung, Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung Vorinstanzen: OLG München, Hinweisbeschluss vom 21.10.2021 – 18 U 2054/20 LG Traunstein, Endurteil vom 18.02.2020 – 8 O 394/19 Rechtsmittelinstanz: BGH, Urteil vom 26.11.2024 – VIa ZR 77/22 Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18.02.2020, Aktenzeichen 8 O 394/19, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Traunstein ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.012,94 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Kläger, der am 02.03.2015 nach eigener Darstellung einen vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Mercedes-Benz E 250 CDI mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 als Gebrauchtfahrzeug erworben hat, nimmt die Beklagte als Herstellerin auf Schadensersatz und Deliktszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Das streitgegenständliche Fahrzeug unterfällt der Abgasnorm Euro 5 und unterliegt keinem Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA). Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstands und der Anträge in erster Instanz wird im Übrigen auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18.02.2020 (Bl. 247/250 d.A.) Bezug genommen. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da aufgrund der unstreitig erteilten EG-Typgenehmigung von einer Zulässigkeit, der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Abschalteinrichtung auszugehen sei und ein deliktisches Handeln, insbesondere eine Täuschung des Kraftfahrtbundesamts (KBA) durch die Beklagte im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens von der Klagepartei nicht schlüssig dargelegt sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 250/252 d.A.) verwiesen. 3 Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Wegen des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf die Berufungsbegründung vom 03.06.2020 (Bl. 275/332 d.A.) Bezug genommen. 4 Der Kläger beantragt nach einseitiger Teilerledigterklärung zuletzt, unter Abänderung des am 18.02.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Traunstein, Az. 8 O 394/19, wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 24.012,94 € nebst Zinsen in Höhe von 6.032,31 € sowie nebst weiterem Zinsen aus 30.650 € in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 01.02.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Mercedes-Benz E 250 CDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1 genannten Fahrzeugs seit dem 08.02.2019 in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die ... GmbH, … vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.711,70 € zu erstatten. 4. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Übrigen erledigt ist. 5 Hilfsweise beantragt der Kläger, das Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen. 6 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 7 Auf die Berufungserwiderung der Beklagten vom 12.08.2020 (Bl. 336/394 d.A.) wird Bezug genommen. 8 Der Senat hat mit Beschluss vom 21.10.2021 (Bl. 399/406 d.A.) darauf hingewiesen, dass und aus welchen Gründen er beabsichtige, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 15.11.2021 (Bl. 407/438 d.A.), auf den Bezug genommen wird, ist der Kläger der beabsichtigten Vorgehensweise entgegengetreten. II. 9 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18.02.2020, Aktenzeichen 8 O 394/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 10 Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 21.10.2021 Bezug genommen. 11 Die Ausführungen in der Gegenerklärung des Klägers vom 15.11.2021 geben zu einer Änderung keinen Anlass. 12 1. Hinsichtlich der Anforderungen an die Substantiiertheit des klägerischen Sachvortrags geht auch der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof von folgendem aus: 13 Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20, Rn. 20). Eine Partei darf auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat (BGH a.a.O., Rn. 21 m.w.N.). Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei erst dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt (BGH a.a.O., Rn. 22 m.w.N.). Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen (BGH a.a.O.). 14 Der Senat hat allerdings bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 21.10.2021 im Einzelnen dargelegt, dass und warum selbst unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe vorliegend greifbare Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten fehlen. 15 2. Vor diesem Hintergrund gehen auch die Hinweise des Klägers auf eine sekundäre Darlegunglast der Beklagten ins Leere. Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des in Anspruch Genommenen, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2021 – VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669, Rn. 27). Eine etwaige sekundäre Darlegungslast des Prozessgegners setzt voraus, dass das (unstreitige oder nachgewiesene) Parteivorbringen zumindest hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen entsprechenden Schluss auf die behaupteten Umstände nahelegen (vgl. BGH a.a.O., Rn. 28). An einem solchen schlüssigen Vorbringen des Klägers fehlt es jedoch – wie vorstehend ausgeführt – im konkreten Fall. 16 Angesichts dessen besteht auch für die vom Kläger begehrte Anordnung des Senats gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 5, § 142 Abs. 1 ZPO gegenüber der Beklagten dahingehend, dass diese die sie betreffenden Rückrufbescheide des Kraftfahrt-Bundesamts wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in ihren Fahrzeugen sowie den Typgenehmigungsantrag betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug vorzulegen habe, sowie für die Einholung einer amtlichen Auskunft beim KBA betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kein Anlass. Vielmehr käme dies einer unzulässigen Ausforschung gleich. Im Übrigen wäre auch eine pauschale Aufforderung zur Vorlage ganzer Urkundensammlungen (Rückrufbescheide des Kraftfahrt-Bundesamtes wegen unzulässigen Abschalteinrichtungen in den Fahrzeugen der Beklagten, Heranziehung der Antragsunterlagen zur EG-Typgenehmigung) nach § 142 ZPO unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2014 – XI ZR 264/13, NJW 2014, 3312, Rn. 28 f.; Thomas/Putzo-Seiler, ZPO, 42. Aufl., § 142 Rn. 1). 17 3. Hinsichtlich der vom Kläger als unzulässig beanstandeten Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung bleibt es nach nochmaliger Prüfung dabei, dass der Kläger keine greifbaren Anhaltspunkte vorgetragen hat, die den Schluss auf ein besonders verwerfliches Verhalten oder vorsätzliches Handeln der Verantwortlichen der Beklagten zulassen. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.