LG München I, Endurteil v. 25.10.2021 – 34 O 3193/19 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Endurteil v. 25.10.2021 – 34 O 3193/19 Download Drucken Titel: Anwaltshaftung, Pflichtverletzung, Beratungspflichten, Vertragsgestaltung, Kündigungsmöglichkeit, Zeugenaussagen, Kausalität Schlagworte: Anwaltshaftung, Pflichtverletzung, Beratungspflichten, Vertragsgestaltung, Kündigungsmöglichkeit, Zeugenaussagen, Kausalität Rechtsmittelinstanzen: OLG München, Endurteil vom 20.07.2023 – 6 U 7917/21 BGH, Beschluss vom 07.03.2024 – I ZR 119/23 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR … festgesetzt. Tatbestand 1 Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aufgrund einer schuldhaft fehlerhaften patentanwaltschaftlichen Beratung und Vertretung geltend. 2 Die Klägerin ist ein in … ansässiges Unternehmen, welches vornehmlich im Bereich der Fahrzeugtechnik tätig ist. Circa ab … wollte das Unternehmen seinen Geschäftsgegenstand auch auf … technik erweitern. Hierzu wollte die Klägerin Rechte an einer Marke eines …unternehmens erwerben. Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit entsprechenden Recherchen. Es kam ein Geschäftskontakt zu … J… zustande. … J… wurde bei den Vertragsverhandlungen durch Herrn Rechtsanwalt R… vertreten. Eine erste Besprechung fand in der Anwaltskanzlei des Rechtsanwalts R… am … statt, an der teilnahmen Herr O…, damals Geschäftsführer der Klägerin, dessen Mitarbeiter M…, Rechtsanwalt R…, Herr J…, Inhaber der Marke „…“ und der Beklagte. 3 Eine weitere Besprechung fand am … statt, an dieser Besprechung nahm für die Klageseite lediglich deren patentanwaltlicher Vertreter, der Beklagte, teil. 4 Der Beklagte fasste diese Besprechung in einem Schreiben vom … an den Zeugen M… als Verantwortlichen der Klägerin zusammen (Anlage K3). Dort heißt es auf Seite 4: „Bei der Beurteilung der monatlichen Pauschallizenz bitte ich jedoch zu berücksichtigen, dass sie dafür die Möglichkeit bekommen, im Falle eines Scheiterns des Projekts, oder wenn sie das Projekt aus irgendwelchen Gründen nicht mehr weiterverfolgen wollen, jederzeit aus dem Projekt aussteigen zu können, wobei dann nur die bisher bezahlten Monatslizenzgebühren verfallen, während Herr J… durch eine exklusive Lizenz auf … Jahre hin gebunden ist.“ 5 Mit Schreiben vom … (Anlage B 3) übersandte der Beklagte an die Klägerin, wiederum zu Händen des Zeugen M… einen Entwurf für einen Markenlizenzvertrag, den der Beklagte vom anwaltlichen Vertreter des Herrn J…, dem Zeugen Herrn Rechtsanwalt R…, erhalten hat. 6 Gemäß dem Schreiben vom … wäre neben dem Entwurf auch beigelegt eine Kopie des Anschreibens des Rechtsanwaltes R… vom … an den Beklagten (Anlage K 2). 7 Im Schreiben des Beklagten selbst vom … ist die „jederzeitige Möglichkeit aus dem Projekt aussteigen zu können“ nicht angesprochen. 8 Am … fand um 10:00 Uhr wiederum in den Büroräumen des Rechtsanwaltes R… eine Besprechung statt, an der teilnahmen der Zeuge O…, der Zeuge M…, Herr J…, der Zeuge Herr Rechtsanwalt R… und der Beklagte. Es wurden die einzelnen Vertragsbestimmungen besprochen. Ergebnis der Besprechungen war jedenfalls, dass der Lizenzsatz von ursprünglich 3 % auf 2,25 % gesenkt wurde, die Mindestlizenzgebühr von ursprünglich EUR … auf EUR … vermindert wurde und das der mögliche Ausstiegszeitpunkt für Herrn J… ein Jahr nach hinten verschoben wurde. 9 Der Markenlizenzvertrag wurde zwischen … J… und der hiesigen Klägerin gemäß dem hier vorliegenden Dokument am … von der Klägerin in … und am … von … J… in … unterzeichnet. Beide Vertragsparteien paraphierten jede Seite des Vertrags. Zur Vertragsdauer wurde in § 11 folgendes vereinbart: „1. Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und wird für die Dauer von … Jahren abgeschlossen. Er verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. 2. Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die andere Partei schuldhaft gegen eine von ihr in diesem Vertrag übernommene wesentliche Verpflichtung verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht fristgerecht abstellt. Eine solche wesentliche Vertragspflicht stellt unter anderem die Lizenzzahlungspflicht des Lizenznehmers gemäß § 5 sowie die Benutzungspflicht gemäß § 3 Ziffer 1. dar. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt ferner vor, wenn die andere Vertragspartei in Zahlungsschwierigkeiten oder Vermögensverfall gerät, oder über ihr Vermögen ein Verfahren zur Schuldenregelung eröffnet wird (z.B. Vergleich, Konkurs) oder wenn diese Partei in Liquidation tritt. 3. Der Lizenzgeber ist ab … berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu kündigen, wenn nicht bis spätestens … mindestens zehn Vertragsprodukte (…) vom Lizenzgeber verkauft und fakturiert worden sind. Der Lizenzgeber ist ferner berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu kündigen, wenn nicht jeweils während eines zusammenhängenden Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderhalbjahren mindestens drei Vertragsprodukte verkauft und fakturiert werden. …“. 10 Das Projekt entwickelte sich aus Sicht der Klägerin entgegen den Erwartungen. Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom … außerordentlich den Markenlizenzvertrag. 11 … J… widersprach der außerordentlichen Kündigung und kündigte seinerseits mit Schreiben vom … aus wichtigem Grund wegen Zahlungsrückstandes der Beklagten mit den Lizenzgebühren. 12 … J… verklagte die hiesige Klägerin (Landgericht München I, 33 O 897/15. Oberlandesgericht München, 6 U 2299/16 (Anlage K4) und Bundesgerichtshof). … J… obsiegte mit EUR … nebst Zinsen. 13 Diesen Betrag nebst Kosten aus dem Rechtsstreit begehrt die Klägerin nunmehr vom Beklagten wegen Schlechterfüllung des Anwaltsberatungsvertrages. 14 Die Klägerin behauptet, dass Anschreiben des Rechtsanwaltes R… an den Beklagten vom … sei dem Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom … nicht beigefügt gewesen. 15 Bei der Besprechung am … seien Beendigungsmöglichkeiten des Lizenzvertrages kein Thema gewesen. 16 Der damalige Geschäftsführer der Klägerin, der Zeuge O… sei bei der Unterzeichnung des Lizenzvertrages am … davon ausgegangen, dass er – entsprechend den Angaben im Schreiben vom … – jederzeit aus dem Projekt aussteigen könne. 17 Er habe erst im Rahmen des Rechtsstreites mit … J… realisieren müssen, dass er ordentlich nicht kündigen könne. 18 Er hätte den Vertrag am … so nicht geschlossen, wenn er gewusst hätte, dass er keine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit gehabt hätte. 19 Die Klägerin beantragt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR … nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem … zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR … nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 20 Der Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. 21 Der Beklagte behauptet, seinem Schreiben vom … sei auch das Anschreiben des Rechtsanwaltes R… an die vom … beigefügt gewesen. 22 Am … sei für den Zeugen O… eine vorzeitige Beendigung des Lizenzverhältnisses überhaupt kein Thema gewesen. Dies sei ihm bei den Verhandlungen auch bewusst gewesen. Ihm sei es viel wichtiger gewesen, die ursprünglich diskutierten Lizenzgebühren im Verhandlungswege noch einmal zu reduzieren. 23 Den Lizenzvertrag habe der Zeuge O… als Geschäftsführer der Klägerin geschlossen ohne das er auf eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit gemäß Vertragstext vertraut hätte. 24 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen M… und R… im Termin vom …. 25 Die benennende Partei, der Beklagte, hat auf die Einvernahme des Zeugen J… für die erste Instanz verzichtet (Blatt 78). 26 Wegen Krankheit wurde der Zeuge … O… vom ersuchten Bezirksgericht … am … vernommen. 27 Zur Ergänzung des Tatbestandes darf auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der Sitzungen verwiesen werden. Entscheidungsgründe 28 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 29 Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Schadenersatzanspruch aus § 280 BGB wegen Verletzung des anwaltlichen Beratungsvertrages. 30 1. Zur Überzeugung des Gerichts liegt keine Pflichtverletzung des Beklagten vor. 31
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.