LG Schweinfurt, Endurteil v. 09.08.2021 – 13 O 45/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Schweinfurt, Endurteil v. 09.08.2021 – 13 O 45/21 Download Drucken Titel: Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, Thermofenster, Darlegungs- und Beweislast, Fahrkurvenerkennung, Manipulation, Emissionswerte Schlagworte: Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, Thermofenster, Darlegungs- und Beweislast, Fahrkurvenerkennung, Manipulation, Emissionswerte Rechtsmittelinstanzen: OLG Bamberg, Urteil vom 02.02.2022 – 8 U 190/21 BGH, Urteil vom 24.09.2025 – VIa ZR 274/22 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 25.036,97 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über Schadensersatz wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen im streitgegenständlichen Fahrzeug. 2 Der Kläger erwarb am 18.12.2018 ein Fahrzeug der Marke VW Passat 2.0 TDI Fahrgestellnummer …, beim Autohaus … in …, zu einem Kaufpreis von 28.490,00 € mit einem Kilometerstand von 15.993 (vgl. Anlage K 1). Am Tag der letzten mündlichen Verhandlung betrug der Kilometerstand 54.596 km. 3 Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA288 ausgestattet und verfügt über eine EG-Typengenehmigung nach der Euro 6-Abgasnorm. Bei dem Motor EA288 handelt es sich um den Nachfolgemotor des Motors EA189, der den Abgasskandal bei der Beklagten auslöste. In das Fahrzeug ist ein sogenanntes Thermofenster integriert – eine Einrichtung, die abhängig von der Außentemperatur Einfluss auf die Abgasrückführung nimmt. In dem streitgegenständlichen Motor befindet sich zudem unstreitig eine sog. Fahrkurvenerkennung. 4 Unmittelbar nach Bekanntwerden der EA189-Thematik gab das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Untersuchungen auch in Bezug auf die Motoren des Typs EA288 in Auftrag. Das Ministerium wies das Kraftfahrt-Bundesamt an, spezifische Nachprüfungen durch unabhängige Gutachter zu veranlassen. Diese Untersuchungen umfassten insgesamt 56 Messungen an 53 Fahrzeugmodellen. Ziel der Untersuchung war, insbesondere die Motorvarianten des Typs EA288 dahingehend zu überprüfen, ob sie unzulässige Abschalteinrichtungen oder unzulässige Systematiken und Randbedingungen von Prüfstands- und Zykluserkennungen wie die in den EA189-Fahrzeugen verbaute Umschaltlogik enthielten. Nach diesen umfangreichen Prüfungen stellte das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur fest, dass in den Motoren des Typs EA288 die aus den EA189-Fällen bekannte Umschaltlogik nicht zum Einsatz kommt. 5 Das streitgegenständliche Fahrzeug ist nicht von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes betroffen. 6 Mit Schreiben vom 14.01.2021 wurde die Beklagte zu Erfüllung der Ansprüche des Klägers aufgefordert. 7 Die Klagepartei behauptet im Wesentlichen, sie sei bei der Kaufentscheidung auf der Suche nach einem wertstabilen Fahrzeug gewesen. 8 Wie anhand des Rückrufes zu den Modellen des VW T6 öffentlich bekannt geworden sei, seien Fahrzeuge der Beklagten manipuliert, in denen der Motor EA288 verbaut sei. Derweil sei nicht davon auszugehen, dass derselbe Motor in einem Fahrzeugmodell manipuliert worden sei und in einem anderen Modell nicht. Wäre die Beklagte in der Lage gewesen, einen Motor zu verbauen, der sowohl auf dem Prüfstand als auch im realen Straßenverkehr die vorgeschriebenen Werte der Euro-Norm einhält, so hätte sie doch ganz bestimmt einen solchen Motor in alle ihre Modelle verbaut und eben gerade nicht auf die vermeintlich praktische, jedoch rechtswidrige Lösung der Abgasmanipulation gesetzt. 9 Der hier einschlägige NOx-Grenzwert der Euro 6-Norm von 80 mg/km werde bei Vorliegen der NEFZ-Bedingungen eingehalten, unter allen anderen Bedingungen massiv überschritten. 10 Dies bestätigten auch die Messungen der Deutschen Umwelthilfe an mehreren vergleichbaren Fahrzeugen, wobei die Messungen im normalen Straßenverkehr auf einer festgelegten Teststrecke erfolgten. 11 Mithilfe des Thermofensters werde die Abgasreinigung in dem Fahrzeug reduziert, wenn die Lufttemperatur außerhalb des NEFZ-Temperaturfensters von 20°C bis 30°C liege. 12 Daneben befinde sich noch eine weitere Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug, die als sogenannte „Zykluserkennung“ bezeichnet werde. Die Betriebssoftware des Motors sei so gestaltet, dass sie anhand verschiedener Parameter sicher erkennen könne, ob das Fahrzeug den NEFZ durchlaufe oder ob es sich im Straßenbetrieb befinde. Die Software schalte, sobald die Prüfstandsituation erkannt werde, in einen besonderen Modus mit einer optimierten Abgasaufbereitung, bei der möglichst wenig Stickoxide entstehen. Konkret werde die Abgasrückführungsquote über das AGR-Ventil substantiell erhöht. Zudem erfolge die Abgasreinigung Drehzahlabhängig. Bei rund 2.500 Umdrehungen/Minute werde die Abgasreinigung reduziert, ab 3.000 Umdrehungen/Minute komplett ausgeschaltet. Es sei auch ein Einfaches, auf die Zeit abzustellen, da der NEFZ lediglich 1.180 Sekunden brauche. Ließe man das Fahrzeug länger als die vorgeschriebenen 20 Minuten einen NEFZ Test durchlaufen, würden sich schon kurz nach Ende des ersten Testes erstaunliche Veränderungen am NOx-Ausstoß darstellen. Auch die Geschwindigkeit sei ein simples und probates Mittel der Zykluserkennung, da der NEFZ eine Höchstgeschwindigkeit von nur 120 km/h vorsehe. Bei einer Geschwindigkeit ab 130 km/h werde die Abgasreinigung reduziert, ab 150 km/h werde das AGR komplett geschlossen. Der NEFZ sei auch deshalb leicht für die Elektronik zu erkennen, weil sämtliche Nebenverbraucher wie Klimaanlage, Sitzheizung, Radio, Assistenzsystem etc. beim NEFZ abgestellt werden. Gleiches gelte für das Erkennen des Lenkwinkeleinschlagwinkels. Das Fahrzeug müsse aber den Prüfstand nicht einmal selbst aktiv erkennen, sondern das Durchfahren des Prüfstandes werde der Bordelektronik explizit durch den Prüfer mitgeteilt durch Drücken einer bestimmten Tatstenkombination, sogenannter „Prüfstandmodus“. Letzteres sei offiziell erforderlich, um ESP, ABS, ASR und BAS abzuschalten. Es sei beschrieben in der Applikationsrichtlinie wie folgt: „NSK: Bedatung, Aktivierung und Nutzung der Fahrkurven zur Erkennung des Precon und des NEFZ, um die Abgasnachbehandlungsevents (…) nur Streckengesteuert zu platzieren. Im normalen Fahrbetrieb strecken- und beladungsgesteuerte Platzierung der Events; Beladungssteuerung als führende Größe“, und „SCR: Bedatung, Aktivierung und Nutzung der Erkennung und NEFZ, um die Umschaltung der Rohemissionbedatung (AGR-High/Low) streckengesteuert auszulösen (bis Erreichung SCR-Arbeitstemperatur und OBD-Schwelenwerte)“. 13 Nur auf diese Weise werde auf dem Prüfstand ein Stickoxidausstoß gemessen, der die Norm einhalte. 14 Ein etwaiges, noch zu entwickelndes Software-Update könne den Mangel nicht beheben. 15 Das streitgegenständliche Fahrzeug habe einen Wertverlust erlitten. 16 Die Klagepartei meint im Wesentlichen, der geltend gemachte Anspruch folge aus § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. Art. 4, Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 sowie aus § 831 BGB. 17 Die Klagepartei beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.036,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges der Marke VW vom Typ Passat 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) … nebst 2 Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem vorgenannten Klageantrag zu 1) genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.524,82 EUR freizustellen. 18 Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. 19 Die Beklagte behauptet im Wesentlichen: Der streitgegenständliche Motor enthalte keine unzulässige Abschalteinrichtung. Die klägerische Behauptung, im streitgegenständlichen Fahrzeug komme eine Umschaltlogik zum Einsatz, die auch in bestimmten Motorvarianten des Typs EA189 enthalten war, sei unzutreffend. Die Messungen des Kraftfahrt-Bundesamtes zu variierten Prüfbedingungen hätten gezeigt, dass das bei den EA288-Motoren verwendete Abgasnachbehandlungssystem bei voller Funktionsfähigkeit aller abgasbehandelnden Bauteile die gesetzlich vorgegebenen Abgasgrenzwerte einhalte. Dies erfolge unabhängig von einer Fahrkurvenerkennung. 20 Auch der klägerische Vorwurf, im streitgegenständlichen Fahrzeug komme eine unzulässige Fahrkurvenerkennung zum Einsatz, sei unzutreffend. Eine Fahrkurvenerkennung sei im Ausgangspunkt eine Softwarefunktion, die erkenne, ob das Fahrzeug einen Prüfzyklus durchfahre. Derartige Zykluserkennungen seien nicht unzulässig. Die Beklagte habe dem Kraft-Bundesamt im Zuge der Aufarbeitung der Dieselthematik betreffend Fahrzeuge mit EA189-Motor auch unmittelbar nach deren Bekanntwerden am 02.10.2015 vorgestellt, dass in Fahrzeugen mit EA288-Motor eine Fahrkurvenerkennung hinterlegt sei, an die indes nicht die aus den EA189-Fahrzeugen bekannte Umschaltlogik geknüpft sei, durch die Emissionen in grenzwertrelevanter Weise auf dem Prüfstand reduziert würden. Da infolge der Umschaltlogik in den EA189-Fahrzeugen eine generelle Verunsicherung in den Fachabteilungen über die Verwendung von Fahrkurven bestanden habe, habe die Beklagte trotz der grundlegenden konzeptionellen Unterschiede der Aggregate auch für die EA288-Fahrzeuge im November 2015 entschieden, die Akustikfunktion bzw. Fahrkurvenerkennung bei den EA288-Aggregaten mit SCR-Technologie ab November 2015 zu entfernen und generell ab dem Modelljahreswechsel der Kalenderwoche 22 des Jahres 2016 bei allen EA288-Fahrzeugen nicht mehr zu verwenden. Das Instrument, mit dem VW-intern eine solche Änderung der Bedatung des Motorsteuergerätes festgelegt worden sei, sei die sogenannte „Applikationsrichtlinie“ gewesen. NSK-Fahrzeuge enthielten als Abgasnachbehandlungssystem den NOx-Speicher-Katalysator. Auf diesem würden auf einer katalytisch beschichteten Oberfläche die NOx während des Fahrbetriebs zunächst in einem Speicher eingelagert, was wiederum eine daran anknüpfende regelmäßige Regeneration erforderlich mache. Bis zum Modelljahreswechsel in der Kalenderwoche 22 des Jahres 2016 habe sich die NSK-Regeneration im realen Straßenbetrieb je nach Fahrprofil bei den EA288-EU6-Motoren strecken- und beladungsgesteuert ca. alle fünf gefahrene Kilometer bzw. nach voller Beladung vollzogen, je nachdem, welches Ereignis vorher eingetreten sei. Aufgrund dieser ca. alle fünf Kilometer erfolgenden Regenerationsintervalle würde die Anzahl der Regenerationen, die während des gesetzlichen Prüfzyklus NEFZ gefahren werden, davon abhängen, in welchem Beladungszustand der NSK sich zu Beginn des Prüfzyklus befinde. Um dieses Problem zu vermeiden und zur Gewährleistung einer sowohl repräsentativen wie reproduzierbaren NEFZ-Messung sei es deshalb in den Fällen eines ca. alle fünf Kilometer regenerierenden NSK erforderlich, darauf zu achten, dass der NEFZ-Prüfzyklus mit einem leeren oder fast leeren NSK beginne. Die Fahrkurvenerkennung habe insbesondere bewirkt, dass der NSK am Ende der einem NEFZ stets vorgeschalteten Vorkonditionierungsfahrt vollständig regeneriert worden sei. Der streitgegenständliche Motor sei jedoch nicht mit einem NSK ausgestattet, sondern habe einen SCR-Katalysator. Auch dies mache die Klage unschlüssig. 21 Die Beklagte verweist zudem auf das seitens des KBA neu entwickelte Prüfverfahren, das neben dem üblichen NEFZ kalt Test auch sechs weitere Messungen vornimmt und gerade beim streitgegenständlichen Motor (VW Passat 2.0 EA 288 Euro 6) mit SCR-Katalysator zu dem Ergebnis kommt, dass die vorgegebenen Abgasgrenzwerte in allen Varianten eingehalten werden, sogar das Ergebnis der RDE-Fahrt (wenn auch teilweise mit etwas höheren Werten als im NEFZ kalt). 22 Die Verwendung einer unter anderem auch von der Außentemperatur abhängigen Steuerung der Abgasrückführung, sei zulässig, entspreche dem Stand der Technik, werde von allen Herstellern von Dieselfahrzeugen verwendet und sei zum Schutz des Motors vor auch durch Wartungen nicht vermeidbaren Motorschäden erforderlich. Die Abgasreinigung sei im streitgegenständlichen Fahrzeug aber auch bei Temperaturen zwischen -24 Grad und +70 Grad zu 100 % aktiv. 23 Auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 20.07.2021 sowie die gewechselten Schriftsätze samt Anlage wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe 24 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. A. 25 Der Klagepartei steht ein dem Antrag zu Ziffer 1 zugrundeliegender Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu (siehe unter I). Daher ist auch die Klage im Übrigen unbegründet (siehe unter II). 26 I. Der Klageantrag zu Ziffer 1 ist unbegründet, da die Klagepartei gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer behaupteten Manipulation des streitgegenständlichen Fahrzeugs hat. Ein solcher Anspruch steht der Klagepartei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 27 1. Ein Anspruch der Klagepartei folgt nicht aus §§ 826, 31 BGB. Dies deshalb nicht, weil sie entgegen der sie treffenden Darlegungs- und Beweislast (siehe Wagner in: MünchKomm.-BGB, 8. Auflage 2020, § 826 Rn. 55) die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs schon nicht hinreichend substantiiert dargetan hat. 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.