6 Satz 2 BGB a.F. erforderliche Abschrift des Vertrages erhalte. Zudem führe das Fehlen der Angaben der Laufzeit im Vertrag dazu, dass der Darlehensnehmer gemäß § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB jederzeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt sei. Auch insoweit sei es mithin nicht ausreichend, die fehlende Pflichtangabe in Textform nachzureichen. Dies gelte in ähnlicher Weise für die Angabe des Sollzinssatzes und aller Kosten. Die entsprechende Angabe sei zudem geeignet, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts im Rahmen einer Nachbelehrung abzuhalten. Zudem verweise die Widerrufsinformation hinsichtlich nachzureichender Angaben nicht gesondert auf § 492 Abs. 6 BGB a.F. bzw. § 494 Abs. 7 BGB a.F. 4 Die Belehrung sei auch deshalb unzureichend, da sie auf nur eine Vertragserklärung Bezug nehme, obwohl die Klagepartei unstreitig zwei Vertragserklärungen abgegeben habe. Der Widerruf sei zudem deshalb wirksam, weil die Beklagte den effektiven Jahreszins zu niedrig angegeben habe. 5 Jedenfalls sei die hilfsweise ausgesprochene Kündigung wirksam, da in den Vertragsunterlagen Angaben zur Laufzeit und zum Kündigungsrecht fehlten, § 494 BGB. 6 Die Kläger beantragen zuletzt:
1, 38 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch und das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der ab dem 11.06.2010 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) Anwendung. Hiernach stand den Klägern gemäß § 495 Abs. 1 BGB a.F.
1, Abs. 2 BGB a.F. ein Widerrufsrecht mit einer Frist von 14 Tagen zu. Diese Frist begann gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F.
2 Satz 1 BGB a.F. mit Vertragsschluss. Der hier gegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag enthielt nämlich sämtliche Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 6 bis 13 EGBGB a.F.. 21 Insbesondere kann die Beklagte hinsichtlich der Widerrufsinformation gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB a.F. die Gesetzlichkeitsfiktion für sich in Anspruch nehmen. Soweit die Klagepartei einwendet, die Widerrufsinformation in dem zwei gesonderte Darlehensverträge erfassenden Vertragsformular beziehe sich lediglich auf den Vertrag Nummer 040 7395 88, ergibt sich hieraus nichts anderes. Soweit, wie vorliegend, in einer einheitlichen Vertragsurkunde mehrere Darlehensverträge zusammengefasst sind, kann die Belehrung zusammengefasst für alle in die Urkunde aufgenommenen Verträge erteilt werden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.08.2017, XI ZR 318/16, Rdnr. 2, juris). Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden war bei objektiver Betrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2021, VIII ZR 36/20, mit weiteren Nachweisen) auch erkennbar, dass die Widerrufsinformation beide Verträge erfassen sollte, da für beide unter Angabe der jeweils letzten zwei Ziffern der Vertragsnummer gesondert der Tageszins angegeben war. Zweifel bei der Auslegung, die gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders gehen müssten, bestehen von vorneherein nicht. 22 Die seitens der Beklagten verwendete Widerrufsinformation, wie sie aus Anlage K1, dort Blatt 9, ersichtlich ist, entspricht vollständig dem gesetzlichen Muster gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F.
Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F.. Dies kann das Gericht durch Vergleich des Wortlautes beider Texte selbst feststellen. Zudem behauptet auch die Klagepartei keine Abweichung des verwendeten Textes vom gesetzlichen Muster. Soweit die Klagepartei die Ausführungen zur Nachbelehrung als unzutreffend bzw. lückenhaft moniert, da sie den Fall der Nachbelehrung über den effektiven Jahreszins, den Sollzinssatz, die Vertragslaufzeit und die Höhe aller Kosten nicht vollständig erfasse, entspricht die verwendete Belehrung auch in diesem Punkt vollständig dem gesetzlichen Muster. Da die Beklagte somit auch insoweit die Gesetzlichkeitsfiktion für sich in Anspruch nehmen kann, kann dahinstehen, ob die Widerrufsinformation die Rechtslage insoweit tatsächlich nur verkürzt darstellt. Die Beklagte war auch nicht gehalten, das Wort „Pflichtangaben“ in dem Satz zur Nachbelehrung, etwa durch Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB a.F. näher zu erläutern. Für einen durchschnittlichen Verbraucher ist auch dann, wenn, wie vorliegend, nur bei der ersten Erwähnung des Begriffs Pflichtangaben eine nähere Erläuterung durch Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB a.F. erfolgt, erkennbar, dass der Begriff der Pflichtangaben nachfolgend im gleichen Sinne gebraucht wird, mithin die bei der ersten Erläuterung gegebenen Erläuterungen fortgelten. Jedenfalls aber entspricht die verwendete Widerufsinformation auch insoweit dem gesetzlichen Muster, so dass die Beklagte die Gesetzlichkeitsfiktion für sich in Anspruch nehmen kann. 23 Die Gesetzlichkeitsfiktion entfällt auch nicht deshalb, weil die Beklagte sich einer sogenannten Kaskadenverweisung, § 492 Abs. 2 BGB a.F., bedient hat. Dies ist ungeachtet der Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie nicht zu beanstanden. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.03.2020, C-66/19, steht dem nicht entgegen. In diesem Urteil hat der EuGH entschieden, Art. 10 Abs. 2 lit. p der RL 2008/48/EG sei dahin auszulegen, dass er dem entgegenstehe, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser RL genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweise, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweise. Auch wenn danach die Musterwiderrufsinformation und die daran geknüpfte Gesetzlichkeitsfiktion den Bestimmungen der Verbraucherkreditrichtlinie nicht entsprechen, kommt eine abweichende richtlinienkonforme Auslegung nicht in Betracht, soweit die Bestimmungen des nationalen Rechts keine Auslegungsspielräume eröffnen (vgl. BGH, Beschluss v. 31.3.2020, XI ZR 198/19, Rn. 10-14). Das ist hier der Fall. Eine richtlinienkonforme Auslegung des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. entgegen seines eindeutigen Wortlauts würde die Befugnis der Gerichte überschreiten und so gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen (BGH, Beschluss v. 31.3.2020, XI ZR 198/19, Rn. 14). Durch die gesetzliche Regelung im EGBGB und die Schaffung eines (fakultativen) Musters sollte Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern erzeugt und der Rechtsverkehr vereinfacht werden (vgl. BT-Drs. 16/13669, S. 3 und BT-Drs. 17/1394, S. 1, 21 f.). Dieses gesetzgeberische Ziel würde verfehlt, würde man der Verwendung des Musters die Gesetzlichkeitsfiktion absprechen, weil etwa der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB a.F. in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 EGBGB a.F. nach dem Urteil des EuGH vom 26.3.2020 nicht richtlinienkonform ist (BGH, Beschluss v. 31.3.2020, XI ZR 198/19, Rn. 14). Vorliegend kommt eine richtlinienkonforme Auslegung auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof insbesondere deshalb nicht in Betracht, da es hier um einen Immobiliardarlehensvertrag geht, auf den die Verbraucherkreditrichtlinie RL 2008/48/EG nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und c keine Anwendung findet (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.03.2019, XI ZR 44/18 mit weiteren Nachweisen). 24 Ein Widerrufsrecht besteht auch nicht im Hinblick auf den beklagtenseits angegebenen Effektivzinssatz, Art. 249 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F.
1 Nr. 3 EGBGB a.F. Eine unterstellt fehlerhafte Berechnung des effektiven Jahreszinses würde nicht dazu führen, dass die Pflichtangabe nicht erteilt worden wäre mit der Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hätte. Nach der Ursprungsfassung des § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b) BGB a.F. war lediglich erforderlich, dass der Darlehensnehmer die Pflichtangaben „erhält“. Auch die Gesetzesbegründung bei Einführung der Regelung des § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b) BGB stellt an keiner Stelle auf die inhaltliche Richtigkeit der Pflichtangabe ab, sondern führt aus, dass die Norm nur Bedeutung erlange, wenn „Pflichtangaben fehlen“. Damit in Einklang steht die Regelung in § 492 Abs. 6 BGB a.F. über das Nachholen unterbliebener Pflichtangaben, die ein Nachholen auch nur für den Fall vorsieht, dass der Vertrag die maßgeblichen Pflichtangaben „nicht oder nicht vollständig“ enthält. Daraus folgt, dass ein Erhalten im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB a.F. nur dann nicht vorliegt, wenn eine Pflichtangabe gänzlich fehlt. So liegen die Dinge hier nicht. Darüber hinaus spricht auch die in § 494 Abs. 3 BGB getroffene Regelung dafür, den Lauf der Widerrufsfrist nicht an eine fehlerhafte Information über die Höhe des effektiven Jahreszinses zu knüpfen. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist für den hier vom Kläger behaupteten Fall, dass der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben wurde, der Sollzinssatz um den Prozentsatz vermindert, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben wurde. Dies stellt eine ausreichende Sanktionierung dar; eine gleichzeitige Auswirkung auf den Beginn der Widerrufsfrist besteht hingegen nicht (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 16 U 62/19 –, Rn. 8, juris). 25 Die Klage war in den Anträgen Ziffer 1. und 2. auch im jeweiligen Hilfsantrag unbegründet. Insoweit kann dahinstehen, ob den Klägern ein Kündigungsrecht gemäß § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB a.F. zustand. Dies ist jedenfalls zweifelhaft, da die Vertragsurkunde auf Blatt 1 für beide Verträge Angaben zur Laufzeit enthält und bei dem vorliegenden Immobiliardarlehensvertrag Angaben zum Kündigungsrecht gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F.
1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB a.F. gerade nicht zwingend sind, so dass es sich gerade nicht um eine fehlende Angabe im Sinne von § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB handeln dürfte. Jedenfalls aber gilt die Kündigung mit Schreiben vom 01.04.2020 (Anlage K2) gemäß § 489 Abs. 3 BGB als nicht erfolgt, da die Kläger auch auf entsprechenden Hinweis in der Klageerwiderung nicht vorgetragen haben, die Darlehen innerhalb von zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückgeführt zu haben. Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger ist § 489 Abs. 3 BGB unmittelbar auf das Kündigungsrecht gemäß § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB anwendbar (vgl. Palandt/Weidenkaff, Bürgerliches Gesetzbuch,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.