JG mit Erfolg abgelegt hat. 31 Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Hundesteuersatzung ist die Steuer unter anderem um die Hälfte ermäßigt für Hunde, die von Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Haltung steuerfrei ist. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 Hundesteuersatzung tritt die Steuerermäßigung für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 AVBayJG mit Erfolg abgelegt haben. 32 Die Satzungsregelegung ist bei einer inzidenten Prüfung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Nachweis durch eine Brauchbarkeitsprüfung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Mustersatzung zur Erhebung einer Hundesteuer des Bayerischen Staatsministeriums des Innern für Sport und Integration vom 28. Juli 2020 ausdrücklich vorgesehen. Für den steuerrechtlichen Nachweis der Haltung eines Hundes zu Jagdzwecken ausschließlich eine Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 AVBayJG zu fordern, ist Ausfluss der gemeindlichen Satzungshoheit, welche im kommunalen Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 10, 11 BV fußt und im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es handelt sich um ein sachgerechtes und zumutbares Merkmal zum steuerrechtlichen Nachweis der Jagdnutzung eines Hundes. Die zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg (U.v. 21.3.2006 - RN 2 K 05.782) führt zu keiner abweichenden Sichtweise. Wenn dort gegenüber dem Freistaat Bayern festgestellt wird, dass auch mit einem Hund, welcher
JG oder gleichgestellte Prüfung abgelegt hat, die Jagd rechtmäßig ausgeführt werden kann, so trifft diese jagdrechtliche Beurteilung keine Aussage über die hier zu entscheidende kommunalabgabenrechtliche Streitfrage. Es geht nicht um die rechtmäßige Jagdausübung, sondern vielmehr allein um die Art und Weise des Nachweises einer Hundehaltung zu Jagdzwecken gegenüber der Beklagten als Gläubigerin der Hundesteuerforderung und nicht gegenüber einer Jagdbehörde, welche die Beklagte als kreisangehörige Gemeinde nicht ist (Art. 49 Abs. 2 BayJG). Vor diesem Hintergrund ist es auch unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) zulässig, wenn die Beklagte zum Zwecke der Vereinfachung und aufgrund ihrer fehlenden jagdrechtlichen Sachkunde allein auf die Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 AVBayJG zum Nachweis der Hundehaltung zu Jagdzwecken abstellt. 33 Diese Voraussetzung liegt beim Hund der Klägerin unstreitig nicht vor. Der von ihr gehaltene Dackel wird zwar nach eigenen Angaben ausschließlich zur Jagd geführt, jedoch hat er
JG mit Erfolg abgelegt wie von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 Hundesteuersatzung gefordert. 34 Eine Auslegung der Hundesteuersatzung führt zu keinem anderen Ergebnis. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 Hundesteuersatzung nimmt generell Bezug auf Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden und differenziert nicht zwischen solchen, die ausschließlich oder aber überwiegend zur Ausübung der Jagd gehalten werden. Hunde, welche überhaupt nicht zur Ausübung der Jagd gehalten werden bzw. von ihrer Rassezugehörigkeit hierfür unter Umständen in Frage kämen, sind bereits vom Befreiungstatbestand nicht erfasst, weshalb eine Auslegung der Satzung in dem Sinne, dass eine Brauchbarkeitsprüfung nur bei solchen Hunden zum Nachweis zu fordern ist, ausscheidet. Bei einer Auslegung der Satzungsregelung anhand ihres klaren Wortlauts, ist bei dem Hund der Klägerin der Ermäßigungstatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 Hundesteuersatzung nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks, nämlich des eindeutigen abgabenrechtlichen Nachweises dafür, dass der entsprechende Hund tatsächlich zur Jagd gehalten wird, ist es unschädlich und konsequent, dass eine Brauchbarkeitsprüfung generell für alle Hunde, die zu Jagdzwecken gehalten werden, zum Nachweis gefordert wird. Es erschließt sich der Kammer nicht, weshalb vom Sinn und Zweck der Satzungsregelung ausgehend, eine Unterscheidung beim Nachweis der Jagdnutzung vorgenommen werden sollte bzw. müsste, wie die Klägerin meint. Vielmehr bemängelt die Klägerin in der Sache, dass die Satzung keine andere Möglichkeit des Nachweises vorsieht bzw. das von ihr vorgelegte Schreiben der F. GmbH nicht zum Nachweis der Brauchbarkeit ihres Hundes für die Jagd akzeptiert wird. Dies ist aber noch obigen Ausführungen nicht zu beanstanden. Allenfalls käme eine Auslegung der Satzung dahingehend in Betracht, dass neben der Brauchbarkeitsprüfung auch eine ihr gleichgestellte Prüfung (vgl. § 21 Abs. 1 AVBayJG) zum Nachweis im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 Hundesteuersatzung ausreicht, wenn man davon ausgeht, dass dies so durch die globale Bezugnahme auf § 21 AVBayJG trotz der alleinigen textlichen Nennung der Brauchbarkeitsprüfung, nicht ohnehin bereits vom Wortlaut der Satzung umfasst ist. Dies braucht an dieser Stelle aber nicht weiter vertieft werden, da die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass ihr Hund eine einer Brauchbarkeitsprüfung gleichgestellte Prüfung im Sinne des § 21 Abs. 1 AVBayJG erfolgreich abgelegt hat. 35 Ein entsprechender Nachweis ist durch das Schreiben der F. GmbH vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.