der Räumung der Notunterkunft die unfreiwillige Obdachlosigkeit, so hat die zuständige Gefahrenabwehrbehörde die dadurch drohende Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch den Erlass einer Einweisungsverfügung zu beseitigen; dies gilt grundsätzlich auch bei "Unterbringungsunfähigkeit" des Obdachlosen. (Rn. 26 – 27) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Obdachlosenrecht, einstweiliger Rechtsschutz gegen Räumungsanordnung, Annahme fehlender „Unterbringungsfähigkeit“, Ermessensfehler, Prozesskostenhilfe, Obdachloser, Notunterkunft, Räumung, Eilverfahren, Unterbringungsfähigkeit Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids der Stadt H. vom
weise hierfür vorzulegen. 3 Mit Bescheid vom
Ziffer 1 wurde angeordnet (Ziffer 3) und dem Antragsteller für den Fall der nicht fristgerechten Räumung unmittelbarer Zwang (Zwangsräumung) angedroht (Ziffer 4). 4 In den Gründen des Bescheids wurde unter anderem ausgeführt, dass der Antragsteller keinerlei
weise über eine Wohnungssuche erbracht habe, obwohl er bereits im ersten Einweisungsbescheid aufgefordert worden sei, sich fortlaufend auf dem freien Wohnungsmarkt um Wohnraum zu bemühen und wöchentlich
weise vorzulegen. Er verfüge über Einkommen aus der Grundsicherung
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und somit über eigene Mittel, um sich selbst eine Wohnung zu beschaffen. Außerdem erhalte er in der Unterkunft regelmäßig Besuch von verschiedenen Personen. Frau … L. halte sich
Zeugenaussagen dauerhaft bei ihm auf. Des Weiteren lägen Aussagen vor, dass sich der Antragsteller unberechtigter Weise Zutritt zu anderen Zimmern der Obdachlosen verschafft habe und körperlich gewalttätig geworden sei. Durch sein Verhalten habe er grob fahrlässig gegen die Bestimmungen des Einweisungsbescheids verstoßen. Aus diesen Gründen sei eine Unterbringung in der Obdachlosenunterkunft nicht mehr tragbar und für die Stadt Haßfurt nicht mehr zumutbar (Schutz des Eigentums). Die beim Erlass des Einweisungsbescheids angenommene Gefahr für die öffentliche Sicherheit sei daher seit längerem nicht mehr gegeben. Die Stadt Haßfurt sei nicht mehr verpflichtet, den Antragsteller notdürftig unterzubringen. Weil sich der Antragsteller ohne Rechtsgrund in der Unterkunft aufhalte, gefährde sein weiterer Aufenthalt die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung. Die Stadt Haßfurt sei verpflichtet, diesen rechtswidrigen Zustand umgehend zu beenden, damit die Notunterkunft wieder ihrer eigentlichen Zweckbestimmung zugeführt werden könne. Da der Antragsteller nicht freiwillig bereit sei, die Unterkunft zu räumen, habe
VG die Räumung der Notunterkunft angeordnet werden müssen. Die sofortige Vollziehung der Maßnahme werde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im besonderen Interesse angeordnet. Da sich der Antragsteller unberechtigt in der Notunterkunft aufhalte, bestehe schon aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Berufungsfällen ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse. Darüber hinaus würden die Räume für die Einweisung unfreiwillig obdachloser Personen benötigt. Da sich der Antragsteller rechtswidrig in den Räumen aufhalte, ergebe die vorzunehmende Abwägung, dass das öffentliche Interesse überwiege.
GO abzuweisen. 8 Zur Begründung wurde vorgetragen: Der Antragsteller befinde sich im Bezug von Leistungen in Form von Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung
dem SGB XII. Er verfüge somit über eigene Mittel, sich selbst eine Wohnung zu verschaffen. Ein Anspruch auf ordnungsrechtliches Einschreiten bestehe nur, soweit und solange die Gefahr nicht selbst aus eigenen Kräften oder mit Hilfe der Sozialleistungsträger behoben werden könne. Die Selbsthilfe habe daher Vorrang vor ordnungsrechtlichen Maßnahmen. Außerdem sei die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft auf kurze Zeit begrenzt. Es liege hier daher keine unfreiwillige Obdachlosigkeit mehr vor. Des Weiteren seien bis zum heutigen Tage keinerlei
weise über eine Wohnungssuche erbracht worden. Der Antragsteller erhalte regelmäßig Besuch verschiedener Personen in der Unterkunft. Frau ... L. halte sich dauerhaft bei ihm auf. Auch lägen Aussagen vor, dass sich der Antragsteller in unberechtigter Weise Zutritt zu dem Zimmer eines anderen Obdachlosen verschafft habe und diesem gegenüber körperlich gewalttätig geworden sei. Es sei zu mehreren Polizeieinsätzen gekommen. Der Antragsteller habe durch sein Verhalten grob fahrlässig gegen die Bestimmungen des Einweisungsbescheids verstoßen. Eine vorherige Anhörung sei aufgrund der Gefahr im Verzug unterblieben. Die Stadt Haßfurt könne körperliche An- und Übergriffe in der Obdachlosenunterkunft nicht zulassen. 4. 9 Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte Bezug genommen. II. 10
sachgerechter Auslegung (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO) ist der Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers, der sich gegen die Räumungsverfügung vom
GO ist zulässig und begründet.
GO für sofort vollziehbar erklärt hat. In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache
GO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. 14 Soweit der Antrag gegen die in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Androhung unmittelbaren Zwangs gerichtet ist, ist er ebenfalls zulässig und insbesondere statthaft. Denn
ZVG haben Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Gemäß Art. 21a Satz 2 VwZVG gelten § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der VwGO entsprechend.
GO kann das Gericht der Hauptsache in einem solchen Fall auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. 2. 15 Der Antrag
GO ist auch begründet. 16 Im Verfahren
GO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bzw. seines Widerspruchs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn
summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 - 26 CS 87.01144 - BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO,
vollziehbar machen, warum
Auffassung der Behörde mit dem Vollzug des Verwaltungsaktes nicht bis zu seiner Bestandskraft bzw. bis zu dem Zeitpunkt zugewartet werden kann, in dem der Verwaltungsakt gemäß § 80b Abs. 1 VwGO kraft Gesetzes vollziehbar wird. Ferner soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter von Entscheidungen
GO vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Interesse im Raum steht, das es rechtfertigt, das Prinzip der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen
GO zu durchbrechen. Nicht zuletzt soll die Begründungspflicht
GO dem Gericht die Prüfung der Überlegungen der Behörde ermöglichen. Soll die Begründung diesen Zielsetzungen gerecht werden, muss sie das überwiegende Vollzugsinteresse grundsätzlich anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles
vollziehbar darlegen. Pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen grundsätzlich nicht (Kopp/Schenke, VwGO,
GO erforderlich und ausreichend ist, anhand der Sach- und Rechtslage zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung ergibt, dass diese Klage voraussichtlich Erfolg haben wird. Es spricht einiges dafür, dass die in Ziffer 1 des Bescheids vom
Ablauf der Einweisungsfrist der Eingewiesene die ihm zugewiesene Unterkunft, nicht freiwillig räumt (vgl. Ruder/Bädge, Obdachlosigkeit, S. 151, 153 f.). Dies ist hier der Fall, denn die mit bestandskräftigem Bescheid vom
Ablauf der Frist die Unterkunft auch nicht freiwillig geräumt. 21 Die Räumungsanordnung kann dann auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG (wie vorliegend geschehen, vgl. Begründung des Bescheids vom 17.2.2021, S. 2) gestützt werden, wonach die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen treffen können, um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Einhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen. Allerdings ist die Generalklausel des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG
rangig gegenüber der Generalklausel des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG (vgl. Holzner in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand 15. Ed. 1.11.2020, LStVG, Art. 7 Rn. 47),
der die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen treffen können, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, oder verfassungsfeindliche Handlungen zu verhüten oder zu unterbinden. Insoweit hat die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid angedeutet - ohne dies allerdings näher darzulegen - dass sie auch zur Unterbindung rechtswidriger Taten tätig geworden ist. Letztlich muss hier die Frage der dem streitgegenständlichen Bescheid zugrunde zu legenden Ermächtigungsgrundlage nicht abschließend entschieden werden, da der Bescheid an einem Ermessensfehler leidet. 2.2.2. 22 Der Erlass von Anordnungen für den Einzelfall
VG liegt im Ermessen der Behörde. Die von dieser zu treffende Entscheidung umfasst sowohl die Frage, ob sie handeln will (Entschließungsermessen) als auch die Frage, wie sie handeln will (Auswahlermessen). Dabei hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (Art. 40 BayVwVfG). Ein Ermessensfehler liegt zunächst dann vor, wenn die Behörde überhaupt kein Ermessen ausgeübt hat (sog. Ermessensnichtgebrauch oder -ausfall), wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreitet (sog. Ermessensüberschreitung), wenn sie nicht alle
Lage des Falles betroffenen Belange in ihre Ermessensentscheidung eingestellt, sie ihre Entscheidung also auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen hat (sog. Ermessensdefizit) und schließlich wenn von dem durch die Befugnisnorm eingeräumten Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, die Behörde sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder ein Belang willkürlich falsch gewichtet (sog. Ermessensfehlgebrauch) worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 114 Rn. 14 ff.). 23 Ob die Ermessensausübung im Einzelfall pflichtgemäß oder fehlerhaft erfolgte, lässt sich nur anhand der
VwVfG erforderlichen Begründung des Bescheids ermitteln (Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rn. 14 ff.). Eine bezüglich der Ermessensausübung fehlende oder unzureichende Begründung indiziert einen Ermessensnicht- oder -fehlgebrauch, sofern sich nicht aus den Umständen anderes ergibt. Die von Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG verlangten Ermessensbegründungen haben verfahrensrechtlichen Charakter, geben also für die materielle Frage, ob Ermessen überhaupt oder missbräuchlich ausgeübt worden ist und seine Grenzen eingehalten worden sind, nur Anhaltspunkte, denen andere Belege, z.B. aus Aktenvermerken, gleichstehen (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
VG die Räumung der Notunterkunft angeordnet werden „musste“, da der Antragsteller nicht freiwillig bereit sei, die Notunterkunft zu räumen. Irgendwelche Ermessengründe werden nicht genannt. Weitergehende Überlegungen zu der Räumungsverfügung und den konkreten Umständen des Einzelfalles finden sich im Bescheid nicht. So finden die Einkommenssituation des Antragstellers, die Möglichkeit der Wohnungsbeschaffung, die ersatzlose Beendigung des bisherigen Benutzungsverhältnisses bzw. eine etwaige Verlegung des Antragstellers in eine andere Unterkunft keinen Eingang in eine Ermessensprüfung, was auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Räumungsmaßnahme an Bedeutung gewinnt. 25 In diesem Zusammenhang ist der Antragsgegnerin auch ein weiterer Ermessensfehler unterlaufen, wenn aus der Begründung des Bescheids sich die Vorstellung der Antragsgegnerin entnehmen lässt, den Antragsteller bis auf weiteres gar nicht mehr unterbringen zu müssen. 26 Droht nämlich einer Person unmittelbar
der Räumung der Notunterkunft die unfreiwillige Obdachlosigkeit, so hat die zuständige Gefahrenabwehrbehörde die dadurch drohende Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch den Erlass einer Einweisungsverfügung zu beseitigen (vgl. Ruder/Bätge, Obdachlosigkeit, S. 156). Denn
VG sind die Gemeinden als untere Sicherheitsbehörden verpflichtet, Gefahren abzuwehren und Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen bedrohen oder verletzen. Dazu gehört die Unterbringung unfreiwillig Obdachloser. 27
der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und anderer Obergerichte ändert auch die aus einem unangepassten, sozialschädlichen Verhalten des Obdachlosen folgende „Unterbringungsunfähigkeit“ in einer Gemeinschaftseinrichtung an der grundsätzlichen Verpflichtung der Sicherheitsbehörde zur Gefahrenabwehr nichts (BayVGH, B.v. 27.12.2017 - 4 CS 17.1450 - juris Rn. 13 f.; VGH Mannheim, B.v. 27.11.2019 - 1 S 2192/19 - juris Rn. 15 f.; OVG Münster, B.v. 10.7.2019 - 9 B 882/19 - juris Rn. 3; zu der Problematik der „nicht unterbringungsfähigen Obdachlosen“ vgl. ausführlich und m.w.N. zur Rspr. sowie weiterführenden Hinweisen, Ehmann, Obdachlosigkeit in Kommunen, 3. Aufl. 2019, S. 42 ff.). Bei festgestellter Selbst- oder Fremdgefährdung kommt allerdings in Ausnahmefällen eine Unterbringung
dem Unterbringungsgesetz in Betracht (BayVGH, B.v. 27.12.2017 - 4 CS 17.1450 - juris Rn. 13 f.; a.A. OVG Münster, B.v. 10.7.2019 - 9 B 882/19 - juris Rn. 3). 28
den gegenwärtig vorliegenden Informationen droht dem Antragsteller, wenn er die Notunterkunft in Haßfurt verlassen muss, wohl die Obdachlosigkeit. Dann müsste die Antragsgegnerin
einer Räumung erneut sicherheitsrechtlich gegen die eintretende Obdachlosigkeit des Antragstellers einschreiten. Denn dem Antragsteller steht
der derzeitigen Erkenntnislage anhand der vorgelegten Akten keine anderweitige Wohnmöglichkeit oder Unterkunft zur Verfügung. Es ist ihm kurzfristig wohl auch nicht möglich, die Wohnungslosigkeit aus eigener Kraft zu beseitigen. Die Antragsgegnerin hat in dem streitgegenständlichen Bescheid jedenfalls keine tragfähigen Gründe dafür genannt, um eine andere Beurteilung der Situation rechtfertigen zu können. Die Einkommenssituation des Antragstellers hat sich ausweislich der Begründung im streitgegenständlichen Bescheid, die von Bezügen
dem SGB XII ausgeht, nicht geändert. Nähere Informationen hierzu enthält weder der Bescheid noch die vorgelegte Behördenakte. Daneben kann anhand des Akteninhalts und der Bescheidbegründung nicht davon ausgegangen werden, dass die erforderliche Unterbringung des Antragstellers
sicherheitsrechtlichen Maßstäben und den Anforderungen des Obdachlosenrechts nicht mehr zu bewältigen ist. Unter diesen Gesichtspunkten sind die konkreten Anhaltspunkte in der Behördenakte und folglich auch im streitgegenständlichen Bescheid sehr dürftig, soweit dort die Vorsprache des Antragstellers am
VwVfG erforderliche Anhörung nicht durchgeführt wurde. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liegt hier auch kein Fall des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 BayVwVfG vor. Gefahr im Verzug i. S. des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 BayVwVfG setzt voraus, dass durch die vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass der Zweck der zu treffenden Regelung nicht erreicht wird. Abzustellen ist darauf, ob die Maßnahme selbst bei mündlicher, eventuell telefonischer Anhörung zu spät käme (Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
weiserbringung zur Wohnungssuche sowie ggflls. eine genaue Dokumentation der Vorkommnisse in der Einrichtung Rechnung zu tragen. 2.
summarischer Prüfung hält die Kammer die in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene Androhung des unmittelbaren Zwangs für rechtswidrig, da sie der Durchsetzung einer rechtswidrigen Maßnahme dienen würde (vgl. oben 2.2.2.). Mithin war dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu entsprechen und die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anzuordnen.
GO i.V. mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe nur dann, wenn er
seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 35 Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers wurde weder mit Einreichung des Antrags bei Gericht vorgelegt noch - entgegen der Ankündigung im Schriftsatz vom 26. Februar 2021 -
gereicht. Auch lassen sich diese dem Vortrag des Bevollmächtigten des Antragstellers und den Angaben in der Behördenakte nicht entnehmen. I. 36 Mit Beschluss vom
gereicht worden sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe seien somit gegeben. II. 39 Der Beschluss vom
seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen, und die erhobene Klage bietet hinreichend Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Des Weiteren erscheint die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich. 41 Die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse
März 2021 vorgelegt. Damit hat der Antragsteller sein Unvermögen, die zu erwartenden Kosten des Prozesses aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu bestreiten, dargelegt. Der Antragsteller bezieht Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
SGB XII. Bezieher von Sozialhilfe
dem SGB XII sind im Regelfall nicht zu Ratenzahlungen im Prozesskostenhilfeverfahren heranzuziehen, obwohl auch Sozialleistungen Einkommen im Sinne von § 115 ZPO darstellen (vgl. OLG München, B.v. 18.5.1995 - 2 WF 764/95 - FamRZ 1996, 42). Im konkreten Fall ist aufgrund der dargelegten Einkünfte auch keine von diesem Grundsatz abweichende Beurteilung angezeigt. 42 Bezüglich der Erfolgsaussichten des Antrags im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 4. März 2021 verwiesen. 43 Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war daher stattzugeben und Ziffer IV. des Beschlusses vom 4. März 2021 dementsprechend abzuändern. 2. 44 Es kann daher im Übrigen dahinstehen, ob vorliegend aufgrund der Regelung in § 146 Abs. 2 VwGO eine Beschwerde überhaupt zulässig ist.
GO ist die Beschwerde bei einer Ablehnung der Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, soweit das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Jedenfalls konnte der Antrag des Bevollmächtigten als Antrag auf eine neue, den ursprünglichen Beschluss abändernde Entscheidung hinsichtlich der Gewährung von Prozesskostenhilfe verstanden werden (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), über den vorliegend entschieden wurde. 3. 45 Der Abänderung des Beschlusses vom 4. März 2021 in Ziffer IV. steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht damit bereits abschließend über den Antrag
GO zu Gunsten des Antragstellers entschieden hat. 46 Es handelt sich nicht um einen Fall der rückwirkenden Bewilligung, da das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen und beendet ist, sondern die Frist für die Einlegung einer möglichen Beschwerde durch die Antragsgegnerin noch läuft. Eine rückwirkende Bewilligung wäre dagegen nur dann anzunehmen, wenn die (weitere) Rechtsverfolgung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr beabsichtigt oder nicht mehr möglich ist, eine Förderung des Rechtsstreits mithin nicht mehr in Betracht kommt (Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 166 Rn. 132). Davon ist allerdings nicht auszugehen, da eben noch kein rechtskräftiger Abschluss der kostenverursachenden Instanz mit Beendigung der Rechtshängigkeit (§ 90 VwGO) vorliegt. Selbst dann aber wird aus Billigkeitsgründen eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht gezogen, wenn der Betroffene Prozesskostenhilfe in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Maßnahme beantragt hat, die sich auf eine kurze Zeitspanne bezieht. In diesem Fall ist eine auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrags zurückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe selbst für die rechtskräftig abgeschlossene Instanz möglich (Posser/Wolff BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2021, § 166 Rn. 48). Eine ähnliche Konstellation bzw. zumindest gleich zu behandelnde Situation ist hier gegeben, da die Entscheidung des Gerichts aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die vollständigen Unterlagen zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Antragstellers noch nicht vorlagen und dies dem Bevollmächtigten des Antragstellers nicht anzulasten ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.