SG Nürnberg, Beschluss v. 15.04.2021 – S 20 SO 228/18 - Bürgerservice Navigation Inhalt SG Nürnberg, Beschluss v. 15.04.2021 – S 20 SO 228/18 Download Drucken Titel: Kostenersatz durch Erben, Nachlassverbindlichkeit, Gesamtrechtsnachfolge, Schonvermögen, besondere Härte, Erbenhaftung, Verwaltungsakt Schlagworte: Kostenersatz durch Erben, Nachlassverbindlichkeit, Gesamtrechtsnachfolge, Schonvermögen, besondere Härte, Erbenhaftung, Verwaltungsakt Tenor I. Die an den Kläger zu 1) und an den Kläger zu 2) gerichteten Bescheide vom 26.01.2018 des Beklagten in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 29.11.2018 werden aufgehoben, soweit sie von den Klägern jeweils einen Kostenersatz durch Erben verlangen, der € 41.371,95 übersteigt. II. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. III. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger jeweils für ihre Klagen zu zwei Dritteln und der Beklagte zu jeweils einem Drittel. IV. Der endgültige Streitwert für die verbundenen Klagen wird jeweils auf € 60.920,66 festgesetzt. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Forderung des Beklagten von Kostenersatz in Höhe von € 60.920,66 von den Klägern für die Heimunterbringung von deren Vater G3. im Zeitraum vom 01.08.2007 bis 19.03.2015. I. 2 Der Vater der Kläger, G3, beantragte durch einen vorläufigen Betreuer am 09.01.2004 die Übernahme ungedeckter Heimkosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege und wurde sodann am 03.02.2004 im Alten- und Pflegeheim D-Stadt in einer beschützenden Station aufgenommen. Er lebte mit seiner Ehefrau G4. in Gütergemeinschaft. Beide waren hälftige Miteigentümer der Flurstücke 194 (G-feld, Ackerland, Grünland (Obst)), 775 (S., Ackerland, Acker – Grünland, Grünland) und 17 (A-Straße, Wohngebäude, Wirtschaftsgebäude, Hofraum, Garten) laut Grundbuch L-Stadt Band 12 Blatt 573). Laut Mitteilung der Technischen Bauaufsicht des Landratsamtes A-Stadt vom 29.06.2004 betrug der damalige Schätzwert für das Flurstück Nr. 194 € 56.000,00 und für das Flurstück 775 € 30.000,00. Das Wohngebäude wurde weiterhin von G4. bewohnt. 3 Zudem verfügte G3. auch noch über eine „Unfallprämienrückgewähr-Versicherung“ bei der A-Versicherung (Nr. …) zu einem Rückkaufswert von € 11.556,00 zum 23.06.2004, wovon ein Teilbetrag von € 6.186,92 an den Beklagten abgetreten war. 4 Zum Betreuer des G3. wurde bereits damals der Kläger zu 1) bestellt. Im Zuge der Verhandlungen über Vermögenseinsatz im Zusammenhang mit dem Antrag von G3. teilte der Kläger zu 1) bereits damals dem Beklagten mit, dass er in das Hausgrundstück seiner Eltern ca. € 22.500,00 investiert habe zur Substanzerhaltung. 5 Im Übrigen wurde einvernehmlich eine Heimkostenübernahme wegen vorrangigen Vermögenseinsatzes (z. B. Verwertung der Versicherung bei der A-Versicherung, Verpachtung der unbebauten Grundstücke) zurückgestellt. 6 Am 26.06.2007 beantragte der Kläger zu 1) sodann die Übernahme der ungedeckten Heimkosten für seinen Vater ab dem 01.08.2007, der zwischenzeitlich auch Leistungen der Pflegeversicherung nach der damaligen Pflegestufe II erhielt und eine Altersrente von € 857,16 zum 01.07.2005. Die Versicherungen waren eingesetzt worden, die Flurstücke 775 und 194 verkauft, wobei von letzterem zuvor das kleine Flurstück 194/1 abgesondert und im Eigentum von G3 und G4 verblieben und sodann an den Kläger zu 1) für € 2.841,00 veräußert worden war. 7 Der Beklagte leitete sodann Verfahren zur Überprüfung von Unterhaltsansprüchen des G3. gegenüber seinen drei Söhnen, also den Klägern zu 1) und zu 2) sowie deren Bruder G5. ein, die jedoch letztlich wiederholt zu dem Ergebnis führten, dass die drei Söhne des G3. diesem gegenüber nicht unterhaltspflichtig waren, mit Ausnahme des G5. ab dem 10.07.2013 in geringfügiger Höhe (10.07.2013 – 31.03.2014 € 434,65 insgesamt, ab 01.04.2014 laufend monatlich € 6,00). 8 Mit Bescheid vom 10.10.2007 übernahm der Beklagte sodann die ungedeckten Heimkosten für G3. im Rahmen der Hilfe zur Pflege ab dem 01.08.2007 nach Pflegestufe II. Ferner wurde ein Barbetrag bewilligt in Höhe von € 93,69 monatlich und ein Aufwendungsersatz von monatlich € 41,47 gegen G3. und G4 als Gesamtschuldner festgesetzt, der von der laufenden Rente des G3. übergeleitet wurde, ebenso ein Aufwendungsersatz dem Grunde nach für Vermögen der Eheleute G3 u. G4., das € 3.214,00 übersteigt. 9 Abzüglich der Leistungen der Gesetzlichen Pflegekasse in Höhe von monatlich € 1.279,00 errechnete sich daraus eine monatliche Hilfe zur Pflege von € 1.145,99. 10 Ab November 2008 erhielt G3. Pflegestufe III, d. h. Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung bei vollstationärer Pflege von € 1.550,00 monatlich. 11 Die Altersrente des G3. betrug ab dem 01.07.2012 monatlich € 871,69. Dieser hielt sich nunmehr im E-Stift auf. 12 Mit Bescheid vom 03.09.2012 setzte der Beklagte ab dem 01.02.2012 die Hilfe zur Pflege und Grundsicherung neu fest und übernahm entsprechend Pflegestufe III weiterhin die ungedeckten Heimkosten. Er setzte einen Barbetrag von € 100,98 fest sowie einen monatlichen Aufwendungsersatz durch die Eheleute G3 u. G4. von monatlich € 222,79 (ab 01.12.2012 € 140,07) nebst Aufwendungsersatz aus Vermögen wie bislang. Insgesamt beliefen sich die monatlichen Leistungen auf € 1.693,43, davon € 511,04 Grundsicherung und € 1.182,39 Hilfe zur Pflege. 13 Mit weiterem Bescheid vom 21.11.2014 änderte der Beklagte den von den Eheleuten G3. u. G4. gesamtschuldnerisch zu leistenden monatlichen Aufwendungsersatz ab auf € 165,77 ab dem 01.07.2014. 14 Am ... 2015 verstarb G3.. 15 Mit Bescheid vom 23.03.2015 setzte der Beklagte den für den Zeitraum vom 01. bis 19.03.2015 monatlich zu leistenden Aufwendungsersatz auf € 76,96 fest. 16 Darüber hinaus leitete er Ermittlungen hinsichtlich Kostenersatzes aus dem Nachlass ein. 17 Nach Mitteilung des Amtsgerichtes A-Stadt / Abteilung für Nachlasssachen vom 15.06.2015 wurde G3. von G4. als Alleinerbin beerbt. 18 Bei dieser leitete der Beklagte sodann am 23.06.2015 die Ermittlung des Nachlasses ein im Hinblick auf einen Kostenersatz aus dem Nachlass. Nach den Angaben von G4. bewohnte diese weiterhin das Flurstück Nr. 17; es wäre nach Abzug der Beerdigungskosten kein das Girovermögen von € 2.718,70 übersteigendes bewegliches Vermögen vorhanden gewesen. 19 Der Beklagte leitete daraufhin wegen des hälftigen Eigentumsanteils des G3. an dem Flurstück Nr. 17 eine Ermittlung des Verkehrswertes ein. 20 Noch vor deren Abschluss verstarb am 08.05.2016 G4.. Diese wurde von ihren drei Söhne, also den Klägern zu1) und zu 2) sowie G5 zu jeweils gleichen Teilen beerbt. 21 Der Beklagte setzte seine Nachlassermittlungen fort. Dabei erlangte er Kenntnis einer Klage des G5. gegen den hiesigen Kläger zu 1) vor dem LG Ansbach (Az.: 3 O 1017/17) wegen Pflichtteilsergänzungsansprüchen. In der Klageerwiderungsschrift des Klägers zu 1) vom 04.12.2017 bezeichnete dieser als unstreitig angesetzten, ursprünglichen Wert des Grundstücks einen Betrag in Höhe von € 191.000,00 als Ausgangspunkt, die auf einer Schätzung des B-Verband beruhte und der anerkannt werde. Hiervon seien aber Aufwendungen des Klägers zu 1) auf das Grundstück in Höhe von € 44.365,17 für Material und hinsichtlich der von ihm geleisteten Arbeitszeit in Höhe von weiteren € 11.280,00 abzuziehen. Ferner ergab sich aus dem Schriftsatz, dass das Grundstück wohl zum 03.09.2015 auf den Kläger zu 1) übertragen worden war, wobei die Rechtsnatur der Übertragung offenbar zwischen den Parteien vor dem Landgericht streitbefangen war. 22 Daraus errechnete der Beklagte einen Nachlasswert nach G3. in Höhe von € 60.920,66 (Verkehrswert von € 191.000,00 abzüglich Aufwendungen des Klägers zu 1) in Höhe von € 55.645,17, davon die Hälfte, also € 67.677,42, wozu noch das Kontoguthaben von € 2.718,70 hinzuzurechnen, jedoch wiederum Bestattungskosten von € 4.186,46, Grabsteinkosten von € 2.895,00 und der Freibetrag nach § 102 SGB XII von € 2.394,00 abzuziehen seien). 23 Eine Erkundigung beim Grundbuchamt ergab, dass der Kläger zu 1) am 03.09.2015 als Alleineigentümer des Flurstücks Nr. 17 eingetragen worden war sowie unter dem gleichen Datum ein Leibgeding zugunsten G4. auf deren Lebzeit. 24 Dem lag ein notarieller Überlassungsvertrag vom 03.09.2015 (Urk. Rolle Nr. …/2015) zwischen dem Kläger zu 1) und dessen Mutter zugrunde. In diesem überließ G4. dem Kläger zu 1) das Flurstück Nr. 17 gegen folgende Gegenleistungen: Übernahme des Starkstromkabelrechts und der eingetragenen Grundschuld von € 51.129,19 (aus der jedoch nichts mehr geschuldet werde) in dinglicher Haftung. 25 Daneben räumte der Kläger zu 1) seiner Mutter ein Leibgeding ein, bestehend aus einem lebenslangen, unveräußerlichen Wohnungsrecht mit ausschließlicher Nutzung bestimmter Räumlichkeiten sowie Mitbenutzung weiterer Räumlichkeiten, der Übernahme der Wohnnebenkosten sowie Tragung aller öffentlichen und privaten Lasten durch den Kläger zu 1) und einer Wart und Pflege zugunsten der Mutter bei Aufenthalt auf dem Anwesen. Das Leibgeding wurde durch Eintragung einer entsprechenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sowie einer Reallast wegen der wiederkehrenden Leistungen im Grundbuch gesichert. Die Überlassung erfolgt ausdrücklich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. 26 Mit drei Bescheiden vom 26.01.2018 machte der Beklagte von den drei Söhnen des G3. jeweils einen gesamtschuldnerischen Kostenersatz nach § 102 SGB XII in Höhe von € 60.920,66 geltend für die insgesamt in Höhe von € 149.313,47 übernommenen Heimkosten des G3. im Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 19.03.2015. II. 27 Am 01.02.2018 erhob der Kläger zu 1) gegen den Bescheid vom 26.01.2018 Widerspruch. In seiner Begründung rügte der Kläger zu 1), dass Grund und Höhe des vom Beklagten geltend gemachten Betrages nicht nachvollziehbar und auch nicht nachprüfbar seien. Der Kläger zu 1) sei nicht Erbe des G3. geworden, sondern der G4.. Der Beklagte hätte sich wegen eines Kostenersatzes an diese wenden und einen solchen ihr gegenüber geltend machen müssen. Zum Zeitpunkt des Erbfalles nach G4. sei lediglich ein geringfügiger Nachlass vorhanden gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Erben nach G4. für einen vermeintlichen Kostenersatzanspruch gegen diese haften sollten, zumal sich der Anspruch nicht gegen die Erben nach G4., sondern allein gegen die Erbin nach G3. richte. 28 Am 07.02.2018 erhob G5. gegen den Bescheid vom 26.01.2018 Widerspruch. Zur Begründung führte er unter anderem sinngemäß aus, keinen Kostenersatz leisten zu können und um sein Erbe gebracht worden zu sein, weil das Flurstück Nr. 17 dem Kläger zu 1) schon zu Lebzeiten übertragen worden sei. Ferner habe G3. zu Unrecht Sozialleistungen bezogen, weil sein eigener Großvater seiner Mutter ein nicht unbeträchtliches Erbe hinterlassen habe, das aber nie offiziell bei seiner Mutter G4 angekommen sei, sondern von deren Schwester einbehalten und verwaltet worden sei. Dieses, so mutmaßte er, habe der Kläger zu 2) im Jahre 2016 zum Erwerb eines Grundstücks und Bau eines Eigenheims verwendet. 29 Am 20.02.2018 erhob schließlich auch der Kläger zu 2) gegen den an ihn gerichteten Bescheid vom 26.01.2018 Widerspruch. Eine Begründung erfolgte nicht. 30 Der Beklagte half den Widersprüchen nicht ab und legte diese der Regierung von Mittelfranken zur Entscheidung vor. 31 Mit drei Widerspruchsbescheiden vom 29.11.2018 wies die Regierung von Mittelfranken die Widersprüche als unbegründet zurück. 32 Nach § 102 SGB XII seien Erben vorbehaltlich des Absatzes 5 der Vorschrift zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe, die bis maximal zehn Jahre vor dem Erbfall entstanden seien, verpflichtet. Nach § 102 Abs. 2 SGB XII gehöre die Ersatzpflicht des Erben zu den Nachlassverbindlichkeiten. Die in der Vorschrift verwendeten Begriffe „Erbfall“ und „Wert des Nachlasses“ würden sich nach den entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Rechts richten, also § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 2311 Abs. 1 BGB. Danach sei unter dem „Wert des Nachlasses“ das dem Erben zum Zeitpunkt des Erbfalles anfallenden, um die Passiva verringerte Aktivvermögen des Erblassers zu verstehen. Als Passiva würden auch die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 2 BGB) wie zum Beispiel Beerdigungskosten (§ 1968 BGB), zählen. Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche seien hingegen zwar Nachlassverbindlichkeiten, jedoch gegenüber dem Kostenersatzanspruch des Sozialhilfeträgers nachrangig und daher bei der Ermittlung des Nachlasswertes nicht zu berücksichtigen. 33 Der vom Beklagten in der Zeit vom 01.08.2007 bis 19.03.2015 für G3. erbrachte Sozialhilfenettoaufwand habe € 149.313,49 betragen, wovon der Freibetrag nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII, also € 2.394,00 abzuziehen sei. Somit ergebe sich an sich ein zu erstattender Betrag von € 146.919,47. 34 Nachdem die Ersatzpflicht aber nach § 102 Abs. Satz 2 SGB XII auf den Wert des Nachlasses beschränkt sei, sei dieser zu ermitteln. Dieser sei vom Beklagten zutreffend mit € 63.314,66 ermittelt worden. Hiervon sei noch der Freibetrag von € 2.394,00 nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII abzuziehen, so dass der Kostenersatz auf € 60.920,66 zu beschränken sei. 35 Nach dem Tod des ersatzpflichtigen Erben könne der noch nicht erfüllte Kostenersatz auch gegen dessen Erben geltend gemacht werden, wobei Miterben gesamtschuldnerisch haften würden. 36 Die Forderung auf Kostenersatz aus Nachlass habe sich zunächst gegen dessen Alleinerbin G4. gerichtet. Da diese aber das Wohngrundstück noch selbst bewohnt habe, habe zu diesem Zeitpunkt eine Forderung aus dem Nachlass nicht erfolgen können. Mit dem Tod der Alleinerbin am 08.05.2016 stehe der Geltendmachung der Forderung auf Kostenersatz nichts mehr entgegen. Die Erbeserben der nachverstorbenen Alleinerbin G4. würden daher gesamtschuldnerisch mit der Annahme der Erbschaft grundsätzlich auch für die Verbindlichkeiten des Nachlasses haften. Ein Ausgleich sei im Innenverhältnis vorzunehmen. 37 In der Rechtsprechung werde stets darauf verwiesen, dass es sich bei § 102 SGB XII um eine unmittelbare, eigenständige Haftung des Erben gegenüber dem Sozialhilfeträger handele, dem das Motiv zugrunde liege, dass es unbillig wäre, wenn Erben zu Lasten öffentlicher Mittel nach dem Tode des Sozialhilfeempfängers nicht zum Kostenersatz herangezogen werden könnten. Dem Schutz der Erben vor übermäßiger Inanspruchnahme werde dadurch Rechnung getragen, dass die Ersatzpflicht ausdrücklich auf den Nachlass beschränkt sei. Eine Schlechterstellung des Erben gegenüber der Rechtsposition, die er vor dem Erbfall gehabt habe, werde damit verhindert. 38 Der Sozialhilfeträger habe kein Ermessen, sondern müsse bei Vorliegen der Voraussetzungen Kostenersatz aus Nachlass verlangen. 39 Ziel des § 102 SGB XII sei es, nach dem Tode den Nachrang der Sozialhilfe wiederherzustellen. 40 Die dreijährige Erlöschensfrist nach § 102 Abs. 4 SGB XII sei beachtet worden. III. 41 Der Kläger zu 1) hat sein Begehren weiterverfolgt und mit Schriftsatz vom 14.12.2018, eingegangen am 17.12.2018, Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben, die unter dem vorliegenden Aktenzeichen registriert worden ist. 42 Auch der Kläger zu 2) hat mit Schriftsatz vom 02.01.2019, eingegangen am selben Tage, Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Dieses Verfahren ist unter dem Aktenzeichen registriert worden. 43 Der weitere Miterbe G5. hat keine Klage erhoben. 44 Beide Verfahren sind mit Beschluss vom 14.10.2019 nach § 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung unter dem vorliegenden Aktenzeichen verbunden worden. 45 Das Gericht hat die Beklagtenakte sowie die Nachlassakte des Amtsgerichts A-Stadt der G4. beigezogen (Az.:1167/16). 46 Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger zu 1) zunächst im wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und noch einmal hervorgehoben, dass bereits der angeblich aufgewendete Sozialhilfeaufwand für G3. der Höhe nach bestritten werde, ebenso der Verkehrswert des Flurstücks 17. Daher sei bereits die Ermittlung des Nachlasses nach G3. anzuzweifeln. Der Beklagte habe hierfür zunächst keinerlei Belege vorgelegt, jedenfalls seien die später vorgelegten weder transparent noch nachvollziehbar. 47 Jedenfalls habe G4. G3. allein beerbt und zu Lebzeiten über ihr Vermögen verfügt, so dass für deren Erben das Flurstück gar nicht mehr zur Verfügung gestanden habe oder dessen Wert. Vielmehr sei der Nachlass der Frau G4. nur noch geringfügig gewesen, er sei sogar erschöpft. Bei der Überlassung habe es sich nicht um eine Schenkung, sondern allenfalls um eine gemischte Schenkung gehandelt. 48 Bei der Überlassung habe es sich nicht um einen Erbschaftskauf nach § 2371 BGB mit der Folge der zwingenden Käuferhaftung für Nachlassverbindlichkeiten nach den §§ 2378 und 2382 BGB gehandelt. Ein solcher liege nur vor, wenn es um die Erbschaft als Ganzes, nicht jedoch, wenn es um lediglich einzelne Nachlassgegenstände wie vorliegend gehe. Voraussetzung dafür sei weiter, dass ein Gesamtpreis vereinbart sei und der Käufer durch den Kauf, soweit wie möglich, die Rechtsstellung eines Erben erlangen solle. Daran fehle es vorliegend. Wichtig sei, dass beide Parteien eines Erbschaftskaufes wissen und sich darüber einig sein müssten, dass gerade eine Erbschaft gekauft werde solle. Dies sei bei den Parteien des Überlassungsvertrages vom 03.09.2015 nicht der Fall gewesen. Eine Haftung des Klägers zu 1) als Vermögensübernehmer nach § 419 BGB scheitere bereits daran, dass der früher hierfür einschlägige § 419 BGB seit dem 01.01.1999 außer Kraft sei. 49 Zudem habe der Beklagte weder gegenüber G3. noch gegenüber dessen Alleinerbin die streitgegenständliche Forderung geltend gemacht, weswegen der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben könne. Der Beklagte verkenne den Umstand, dass vorliegend zwei Erbgänge stattgefunden hätten. 50 Im Übrigen seien zivilrechtliche Ansprüche gegen G3. wie auch die Erben der G4. verjährt. 51 Auf Ersuchen des Gerichts hat der Kläger zu 1) eine gutachtliche Stellungnahme des B-Verband vom 28.07.2015 über das Flurstück Nr. 17 der Gemarkung L-Stadt vorgelegt, wonach der Schätzwert sich auf € 191.000,00 belaufen habe. 52 Der Kläger zu 1) beantragt daher, den gegen ihn gerichteten Bescheid des Beklagten vom 26.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2018 aufzuheben. 53 Der Kläger zu 2) hat im Wesentlichen inhaltsgleich vorgetragen und insbesondere ebenfalls darauf verwiesen, dass der Sozialhilfeaufwand der Höhe nach sowie der Nachlasswert bestritten würden. Die zwischenzeitlichen Belege seien entweder unvollständig oder im Übrigen nicht nachvollziehbar. 54 Auch sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen nicht zum damaligen Zeitpunkt Kostenersatz von G4. durch den Beklagten gefordert worden sei. Der Beklagte hätte dieser gegenüber einen Bescheid erlassen müssen und gegebenenfalls die Forderung grundbuchrechtlich sichern müssen. Dass er dies unterlassen habe, könne nicht zu Lasten der Erben der G4. gehen. Diese habe somit über das Erbe verfügen dürfen und habe das auch getan. Der Kläger zu 2) habe daher auch keine Erbschaft von G4. erhalten, die auch nur ansatzweise an den geltend gemachten Kostenersatz heranreiche. Vielmehr sei deren Nachlass sogar überschuldet gewesen und habe höchstens € 10.000,00 betragen. Auch sei gegenüber den jetzigen Erben Verjährung und Verwirkung eingetreten. Zudem habe der Beklagte nicht dargelegt, ob und in welcher Höhe er bereits gegen G5. aufgrund Vollstreckung des gegenüber diesem bestandkräftigen Bescheides bereits seine angebliche Forderung befriedigt habe. Letztlich ergebe sich aus dem Vortrag des Beklagten selbst, dass gegenüber dem Kläger zu 2) jedenfalls keine Forderung bestehe. 55 Der Kläger zu 2) beantragt ebenfalls, den gegen ihn gerichteten Bescheid des Beklagten vom 26.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2018 aufzuheben. 56 Der Beklagte beantragt, die beiden Klagen abzuweisen. 57 Zur Begründung hat der Beklagte auf die angefochtenen Bescheide verwiesen, allerdings insofern eine Korrektur vorgenommen, als der erbrachte Sozialhilfeaufwand nicht € 149.313,47 betrage, sondern nur € 83.950,65, weil noch Grundsicherungsleistungen in Höhe von € 65.362,82 herauszurechnen seien. Dies hat der Beklagte dann nochmals korrigiert und zuletzt die Grundsicherungsleistungen mit € 56.231,42 angesetzt, so dass sich ein ersatzfähiger Aufwand abzüglich Freibetrag von € 90.688,05 ergebe. 58 Allerdings könne der Beklagte hinsichtlich der Heimkosten selbst nur noch Rechnungen für den Zeitraum von 2013 bis 2015 vorlegen und habe keine Rechnungen oder Belege mehr für die Zeit von 2007 bis 2012. Diese seien entsprechend der haushaltsrechtlichen Vorgaben vernichtet worden. Die erforderlichen Daten seien aber aus der EDV des Beklagten ersichtlich. Eine detailliertere Aufschlüsselung könne nicht erfolgen, weil die Kosten unterschiedlich seien bei Monaten mit 30 bzw. 31 Tagen. Der Wechsel von Pflegestufe II in Pflegestufe III sei im November 2008 erfolgt. 59 Soweit Belege nicht mehr vorhanden seien, werde auf Dienstpflicht bestätigt, dass die mitgeteilten Aufwendungen der Richtigkeit entsprechen und tatsächlich in der genannten Höhe angefallen seien. 60 Der Beklagte habe im Übrigen mit Schreiben vom 23.06.2015 gegenüber G4. mitgeteilt, dass grundsätzlich Kostenersatz aus Nachlass geschuldet werde, und diese gebeten, die Nachlassgegenstände ihres Mannes mitzuteilen. 61 Der Einwand, G4. habe das ererbte Anwesen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes eingesetzt, könne nicht nachvollzogen werden. Sie habe das Anwesen nicht verkauft, sondern auf den Kläger zu 1) übertragen. Zwar sei ihr ein Leibgeding eingeräumt worden, allerdings stelle dies im Vergleich zur vorherigen Alleineigentümerschaft über das Anwesen keine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse dar. 62 Die Haftungsbeschränkung der Erbeserben würde sich im Übrigen aus § 1990 BGB ergeben und sei nur vollstreckungsrechtlich bedeutsam. Sie habe daher keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Kostenersatzbescheides. 63 Ungeachtet dessen habe der Kläger zu 1) das Grundstück im Zuge einer „vorweggenommenen Erbfolge“ erhalten und könne sich deswegen nicht darauf berufen, die gegen ihn gerichtete Kostenersatzforderung sei auf die Nachlasshöhe des zweiten Erbganges zu begrenzen. Zudem habe dieser bereits im Jahre 2004 dem Beklagten gegenüber geltend gemacht, in das Haus seiner Eltern ca. € 22.500,00 investiert zu haben und darum gebeten, dies für spätere Nachlassforderungen zur Kenntnis zu nehmen. Ihm sei damals vom Beklagten geraten worden, die entsprechenden Rechnungen gut aufzubewahren, damit er diese noch vorlegen könne. 64 In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte mitgeteilt, dass gegen den nicht am Verfahren beteiligten Bruder der Kläger, G5., noch keinerlei Vollstreckungsmaßnahmen in die Wege geleitet worden und von diesem auch noch keinerlei Zahlung bewirkt worden seien. 65 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Akten sowie die beiden Gerichtsakten Bezug genommen. Gründe 66 Der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit ist eröffnet (I.). Dabei erweisen sich die zulässigen Klagen (II.) als teilweise begründet (III.). I. 67 Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden die Sozialgerichte über öffentlichrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe. 68 Dies ist vorliegend der Fall: 69 Bei dem hier in Streit stehenden Kostenersatz nach § 102 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) handelt es sich dem Grunde nach um eine Forderung auf der Grundlage öffentlichen Rechts. Dies wird insbesondere deutlich, weil Gegenstand der Rückforderung auf der Grundlage öffentlichen Rechts hoheitlich erbrachte Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII gewesen sind. 70 Eine Klage, die wie die vorliegenden Klagen auf die Aufhebung eines Verwaltungsaktes gerichtet sind, sind immer eine öffentlichrechtliche Streitigkeit. (vgl. Wolff-Dellen in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 51 SGG RdNr. 26 m. w. N.). 71 Dabei entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges nach § 17 Abs. 2 S. 1 Gerichtverfassungsgesetz (GVG) den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten. 72 Vor diesem Hintergrund berührt es nicht die Frage des Rechtswegs, wenn, wie vorliegend, die Haftung für einen öffentlichrechtlichen Anspruch durch eine zivilrechtliche Norm, etwa § 1967 BGB, begründet wird vgl. hierzu auch für den damals zulässigen Verwaltungsrechtsweg wegen Kostenersatz nach § 92c BSHG und Haftungsvermittlung durch § 419 BGB a. F.: VGH Baden-Württemberg, 15.11.1995, Az.: 6 S 2877/93). II. 73 Die form- und fristgerecht erhobenen Anfechtungsklagen sind zulässig. 74 Als weiterer Gesamtschuldner musste G5. nicht gem., § 75 Abs. 2 SGG notwendig zum Verfahren beigeladen werden (vgl. BSG, 23.08.2013, Az.: B 8 SO 7/12 R). III. 75 Die Klagen erweisen sich teilweise als begründet. Die angefochtenen Bescheide vom 26.01.2018 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 29.11.2018 sind insoweit rechtswidrig, als sie von den Klägern als Gesamtschuldner jeweils einen höheren Betrag als insgesamt € 41.371,95 als Kostenersatz durch Erben fordern. Dabei sind die angefochtenen Bescheide zwar formell rechtmäßig (1.), jedoch inhaltlich teilweise materiellrechtlich rechtswidrig und verletzen insoweit die Klägerin in ihren Rechten (2.). 76 1. Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. 77 Insbesondere durfte der Beklagte den Kostenersatz gegenüber den Klägern durch Verwaltungsakt Im Sinne des § 31 SGB X geltend machen: Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich bei dem Kostenersatz für erbrachte Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII um eine Forderung, die auf öffentlichem Recht fußt. Befugnisnorm ist § 102 SGB XII. 78 Durch die Geltendmachung von Kostenersatz gegenüber den Klägern trifft der Beklagte eine hoheitliche Verfügung zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes gegenüber den Klägern. Die angefochtenen Bescheide sind auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 SGB X. Nach der Rechtsprechung des BSG (23.03.2010, Az.: B 8 SO 2/09 R) ist es ausreichend, wenn die Höhe der Haftungsschuld erkennbar ist. 79 Die Kläger sind entgegen deren Auffassung auch die zutreffenden Bescheidsadressaten: Bescheidsadressat ist diejenige Person, von der durch den Bescheid ein Tun, Dulden oder Unterlassen gefordert wird, kurz, deren Rechtskreis begründet, gestaltet, erweitert oder beschnitten wird, bzw. der Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden. 80 Erforderlich ist daher, dass für ein solches Tun, Dulden oder Unterlassen gerade diejenige Person in Anspruch zu nehmen ist, an die der Bescheid gerichtet ist, und nicht eine andere. 81 Ausgangspunkt ist die Befugnisnorm des § 102 SGB XII, genauer deren Abs. 1 Satz 1; dieser lautet: „Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet.“ 82 Danach ist festzuhalten, dass vorliegend leistungsberechtigte Person G3. war und die Kläger nicht dessen Erbe geworden sind, sondern Erben der diesen überlebenden Ehefrau des Leistungsberechtigten. 83 Damit sind sie jedoch an sich nicht die Adressaten des Normbefehls, der sich ausschließlich an entweder die Erben des Leistungsberechtigten oder die Erben des Ehegatten oder Lebenspartners des Leistungsberechtigten richtet, wenn dieser bereits vor dem Leistungsberechtigten verstorben ist. 84 Nachdem die Kläger zwar Erben ihrer Mutter und damit der Ehefrau des Leistungsberechtigten geworden sind, diese jedoch erst nach dem Leistungsberechtigten verstorben ist, scheiden die Kläger aus dem wortwörtlichen Adressatenkreis der Norm aus. 85 Diese ist auch nicht erweiternd auszulegen. Bei § 102 SGB XII handelt es sich um eine Ausnahme vom Grundsatz der generellen Freiheit von Kostenersatz für die Leistungen der Sozialhilfe. Als solche Ausnahmevorschrift ist sie nicht analogiefähig, so dass es in jedem Falle bei dem wörtlich benannten Adressatenkreis verbleibt (vgl. Simon in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 102 SGB XII (Stand: 04.01.2021) RdNr. 9 und 21 jeweils m. w. N.). Das aber bedeutet, dass die Kläger nicht unmittelbar nach § 102 SGB XII in Anspruch genommen werden dürfen (vgl. auch Karl in: Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, 68. UPD Januar 2021, 1. Zu § 102 SGB XII, RdNr. 49 m. w. N.). 86 Gleichwohl sind die Kläger aufgrund der Umstände des vorliegenden Sachverhalts die zutreffenden Bescheidsadressaten: 87 An sich wäre zutreffender Bescheidsadressat die den Leistungsberechtigten überlebende Ehefrau G4. gewesen: An diese richtet sich der Normbefehl des § 102 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGB XII. Nachdem diese jedoch noch vor Erlass eines gegen sie gerichteten Bescheides verstorben ist, kann und darf ein Bescheid nicht mehr an sie ergehen, sondern nur an ihre Rechtsnachfolger. 88 Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. 89 Vorliegend haben die Kläger sowie ihr nicht verfahrensbeteiligter Bruder G4. als gesetzliche Erben zu gleichen Teilen beerbt, § 2032 BGB. 90 Bereits hieraus ergibt sich, dass die Erben der G4. durch Gesamtrechtsnachfolge in deren Rechtsposition auch gegenüber dem Beklagten eingerückt und somit als deren Rechtsnachfolger zutreffende Bescheidsadressaten sind. 91 Dadurch, dass ein Recht oder eine Verpflichtung durch Erbgang auf den Erben übergeht, verliert sie aber weder ihren Rechtscharakter, hier als eine Forderung aus öffentlichem Recht, noch geht sie durch den Erbfall unter, was der Gesamtrechtsnachfolge durch die Erben an sich völlig widerspräche. Das bedeutet, dass eine einmal entstandene Forderung gegen eine Person nicht durch deren Versterben untergeht, sondern nunmehr gegen die Erben besteht. Insoweit gilt nichts anderes als bei einer unbeglichenen Kaufpreisforderung oder Steuerschuld, die gegen den Erblasser bestanden hat, aber noch nicht geltend gemacht oder tituliert worden ist. 92 Insofern geht der Einwand der Kläger fehl, der Kostenersatz hätte bereits gegenüber G4 geltend gemacht, tituliert oder gar dinglich gesichert werden müssen. 93 Insbesondere trifft es nicht zu, dass wegen des klar umrissenen Adressatenkreises des § 102 Abs. 1 S. 1 SGB XII es sich um eine höchstpersönliche Schuld der G4. handeln würde: Eine solche Begrenzung des Bestands des nach dieser Vorschrift entstandenen Rechtsanspruchs auf Kostenersatz durch den überlebenden Ehegatten des Leistungsberechtigten lässt sich weder der Vorschrift selbst, noch deren Zweck entnehmen: Die Vorschrift bezweckt in dem dargestellten Umfang die Sicherstellung des Nachranges der Sozialhilfe. Die Begrenzung des Kostenersatzanspruches auf den Wert des Nachlasses des Leistungsberechtigten schützt dessen Erben andererseits vor einer Schlechterstellung. Würde man nun den Bestand einer in dieser Weise rechtmäßig entstandenen Forderung davon abhängig machen wollen, dass der Schuldner, also der Erbe des Leistungsberechtigten, noch lebt, so würde dies zum einen ohne erkennbaren sachlichen Grund die gesetzlich gewollte Wiederherstellung des Nachrangs der Sozialhilfe durch Kostenersatzes gefährden, ohne dass hierfür zum anderen eine objektive Notwendigkeit bestünde: Die Erben des Kostenersatz schuldenden Ersterben könnten zum einen das Erbe ausschlagen, zum anderen ihre Haftung nach den allgemeinen erbrechtlichen Regeln auf den Nachlass (nach dem Erben des Erblassers) beschränken. Hiermit sind diese hinreichend geschützt. Es wäre im Hinblick auf den Nachrang der Sozialhilfe geradezu widersinnig, würde man dem begrenzten Personenkreis des § 102 Abs. S. 1 SGB XII entnehmen wollen, dass Erbeserben aufgrund des zweiten Erbganges privilegierter sein sollen als gegenüber jeden anderen, von ihrem Erblasser ererbten Schulden. 94 2. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als sie von den Klägern gesamtschuldnerisch einen Kostenersatz fordern, der über den Betrag von € 41.371,95 hinausgeht. 95 Dabei besteht der Anspruch auf Kostenersatz dem Grunde nach zu Recht, jedoch nur in einer Höhe von € 41.371,95 (a). Diesen konnte der Beklagte aber auch von den Klägern als Erbeserben verlangen (b). 96
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.